Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Jänner 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2001 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin sei erstmals am 29. April 1992 ein Wiedereinreisesichtvermerk erteilt worden. Der ihr zuletzt erteilte Wiedereinreisesichtvermerk habe am 30. Oktober 1993 geendet. Danach sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "privater Aufenthalt" mit einer Gültigkeitsdauer bis 3. September 1994 erteilt worden. Ein Verlängerungsantrag sei mangels ausreichender Unterhaltsmittel rechtskräftig abgewiesen worden. Am 18. September 1995 habe sich die Beschwerdeführerin von ihrer Wiener Adresse mit dem Hinweis "verzogen nach Jugoslawien" polizeilich abgemeldet. Am 21. November 1996 habe sie in Jugoslawien geheiratet. Das einzige vom Gatten der Beschwerdeführerin nachgewiesene Aufenthaltsrecht sei ein von der österreichischen Botschaft in Belgrad am 9. Mai 2001 ausgestelltes Visum C mit einer Gültigkeitsdauer von 16. Mai 2001 bis 15. November 2001. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt ein Visum C mit einer Gültigkeitsdauer von 29. Juli 2000 bis 28. Oktober 2000 erteilt worden. Davor sei ihr 1997 von der österreichischen Botschaft in Belgrad ein für zwei Monate gültiger Sichtvermerk und 1998 ein Visum C von der griechischen Botschaft in Belgrad ausgestellt worden. Aus diesem Sachverhalt gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückreise nach Jugoslawien mehrmals nach Österreich eingereist sei. Die Eheschließung nach der Rückkehr nach Jugoslawien weise darauf hin, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit in Jugoslawien befunden habe.
Der gegenständliche Antrag sei daher als Erstantrag zu werten. Die bloße Aufrechterhaltung des Niederlassungswillens ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - abgesehen von kurzen Aufenthalten - reiche nämlich nicht aus, um vom Fortbestehen der dauernden Niederlassung sprechen zu können.
Faktum sei, dass die Beschwerdeführerin mit dem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Visum C in das Bundesgebiet eingereist sei und den gegenständlichen Antrag durch ihren Rechtsvertreter gestellt habe, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den durch ein Reisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn (Z 2) der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll.
Für die Beurteilung der Frage, ob dieser Versagungsgrund vorliegt, ist ausschließlich maßgeblich, ob sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0021).
2. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin am 18. September 1995 nach Jugoslawien abgemeldet habe. In der Folge seien ihr nur im Jahr 1997 ein für zwei Monate gültiger Sichtvermerk und in den Jahren 1999 und 2000 jeweils ein Visum C (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt) ausgestellt worden. Aus diesem Sachverhalt gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückreise nach Jugoslawien mehrmals nach Österreich eingereist sei. Weiters hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die bloße Aufrechterhaltung des Niederlassungswillens mangels tatsächlichen Inlandsaufenthalts der Beschwerdeführerin - von kurzen Aufenthalten abgesehen - nicht ausreiche, um von einer dauernden Niederlassung sprechen zu können.
Sie hat somit aus den jeweils nur kurzfristigen Aufenthaltsberechtigungen darauf geschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich jeweils nur kurzfristig - während der Gültigkeitsdauer ihrer Sichtvermerke - im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin im Übrigen vorgebracht (Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 und Berufung vom 18. März 2002), im September 2001 - somit noch vor der gegenständlichen Antragstellung - aus Österreich ausgereist zu sein.
3. Die belangte Behörde hat daher insoweit die - oben 1. dargestellte - Rechtslage verkannt, als sie die Ansicht vertrat, der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 FrG sei erfüllt, obwohl sich die Beschwerdeführerin seit einem bereits vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für den Schriftsatzaufwand nur ein pauschalierter Ersatz von EUR 908,-- zugesprochen werden kann (§ 1 Z 1 lit. a der zit. Verordnung).
Wien, am 26. Juni 2003
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