VwGH 2003/17/0213

VwGH2003/17/021324.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des WH in Salzburg, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2003, Zl. FA7A-481-308/02-2, betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2001 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Winklern bei Oberwölz, 8832 Oberwölz, Stadt 9), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer für eine näher bezeichnete Liegenschaft gemäß den §§ 6 und 8 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 i.d.g.F. in Verbindung mit der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschlossenen Kanalabgabenordnung vom 23. Oktober 2000 eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2001 in der Höhe von insgesamt EUR 216,96 vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bereitstellungsgebühr nach § 4 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde von den Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes nicht gedeckt sei. Ziel des von ihm eingeleiteten Verfahrens sei es, die Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde, auf die die Gebührenvorschreibung gestützt werde, letztlich vom Höchstgericht prüfen zu lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde näher dargelegt, aus welchen Gründen die Vorschreibung rechtmäßig sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 650/03-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abgabenvorschreibung unrechtmäßig und wirtschaftlich belastet und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde widerspreche dem Finanzverfassungsgesetz. Es sei auch der Grundsatz der verhältnismäßigen Gebührenbelastung zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt, da "er als Liegenschafts- und Wohnhauseigentümer die gleiche Bereitstellungs- und Kanalbenützungsgebühr zu leisten hat als Liegenschafts- und Wohnungseigentümer die größere bzw. kleinere Liegenschaften und Wohnhäuser besitzen". Die Kanalabgabenordnung verstoße gegen das Kanalabgabengesetz des Landes Steiermark sowie gegen übergeordnetes Recht. Es sei der Grundsatz der Gleichheit verletzt.

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde verstoße gegen das Kanalabgabengesetz des Landes Steiermark und gegen übergeordnetes Recht und es liege eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor, dann ist ihm zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483) nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Tatbestand B-VG erkennt.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. September 2003

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