VwGH 2003/15/0020

VwGH2003/15/00208.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des N in H, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 14. November 2002, Zl. AO 579/160-V5/02, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §33 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde einen ausländischen Vollstreckungstitel an und erklärte ihn für vollstreckbar. Der Bescheid enthält die Belehrung, dass gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, dem Beschwerdeführer aber das Recht zustehe, gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu erheben.

Am 29. Dezember 2002 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine Fernkopie, worin er ausführte, dass er gegen den Bescheid vom 14. November 2002, ihm "zugegangen" am 9. Dezember 2002, hiermit Beschwerde einlege.

Die belangte Behörde legte die erwähnte Fernkopie sowie Ablichtungen des angefochtenen Bescheides und des Zustellnachweises mit einem mit 10. Jänner 2003 datierten, am 20. Jänner 2003 zur Post gegebenen Schreiben dem Verwaltungsgerichtshof vor. Auf dem in Ablichtung vorgelegten Rückschein sind zwei Zustellversuche am 20. und 21. November 2002, die Hinterlegung beim Postamt und ein Beginn der Abholfrist mit 21. November 2002 vermerkt.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte mit Berichterverfügung vom 28. Jänner 2003 den Beschwerdeführer u.a. auf, bekannt zu geben, wann der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, und dazu Stellung zu nehmen, dass von der belangten Behörde, bei welcher die Beschwerde eingebracht wurde, eine Ablichtung des Rückscheines vorgelegt wurde, wonach der Beginn der Abholfrist hinsichtlich des beim Postamt hinterlegten angefochtenen Bescheides mit 21. November 2002 aufscheint, während in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2002 "zugegangen" sei.

Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist bei Zustellung durch die Post eine Sendung, welche an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann - wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - beim Postamt zu hinterlegen. Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem erste Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21. November 2002 aus. Der von der belangten Behörde in Ablichtung vorgelegte Rückschein enthält Vermerke, wonach nach zwei (erfolglosen) Zustellversuchen die zuzustellende Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am 21. November 2002 beim Postamt hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereit gehalten (Beginn der Abholfrist) wurde. Der Beschwerdeführer spricht in der Beschwerde davon, dass ihm der angefochtene Bescheid am 9. Dezember 2002 "zugegangen" sei. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit einer Stellungnahme dazu hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Bei der solcherart am 21. November 2002 als bewirkt geltenden Zustellung des angefochtenen Bescheides endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 2. Jänner 2003. Die bei der belangten Behörde in Fernkopie eingebrachte Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Begleitschreiben vom 10. Jänner 2003 am 20. Jänner 2003 zur Post gegeben.

Die Nichteinrechnung des Postenlaufs in eine Frist - § 33 Abs. 3 AVG i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG - findet hier nur insofern statt, als der Postenlauf die Zeit zwischen Postaufgabe durch die belangte Behörde und Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof betrifft. Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle oder Einbringung mit Fernkopie bei der unzuständigen Stelle (belangte Behörde) und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Juni 2001, 2001/01/0180 und 0245, mw.N.).

Somit ergibt sich aber, dass die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit 2. Jänner 2003 abgelaufen ist und die am 20. Jänner 2003 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde verspätet ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 8. Mai 2003

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