Normen
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der beschwerdeführenden GmbH und Co KG mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G. vom 24. Mai 2002 für das Jahr 2001 Kommunalsteuer in Höhe von rund 27.700 EUR inklusive eines 4% igen Säumniszuschlages vorgeschrieben worden war. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der betreffenden Marktgemeinde abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab auch die Oberösterreichische Landesregierung der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Begründend wies die belangte Behörde unter anderem darauf hin, dass Krankenanstalten unter den in § 46 BAO angeführten Voraussetzungen von der Steuer befreit seien. Krankenanstalten, die von Körperschaften betrieben würden, seien von der Kommunalsteuer befreit, wenn es sich um eine im Sinne des jeweiligen Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handle oder wenn es sich um eine nicht öffentliche Krankenanstalt handle, welche die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfülle.
Die Beschwerdeführerin, die in ihrer Vorstellung die Befreiungsbestimmung des § 8 Z. 2 KommStG anspreche, habe im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass das von ihr betriebene Institut gemeinnützig sei. § 8 Z. 2 KommStG komme daher nicht zum Tragen.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages im Ausmaß von 4 % der Abgabe verwies die belangte Behörde auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2002, mit dem er die Bestimmungen der §§ 164 bis 169 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung aufgehoben und verfügt hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft trete. Durch die Vorschreibung eines Säumniszuschlages sei die Beschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hinsichtlich der Vorschreibung von Kommunalsteuer rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid widerspreche insbesondere (näher bezeichneten Bestimmungen) der EMRK (samt bestimmt bezeichneten Zusatzprotokollen) und damit "dem EU-Recht".
Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u. a. über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Artikel 133 Z 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem behaupteten Widerspruch des angefochtenen Bescheides zu näher bezeichneten Bestimmungen der EMRK (samt Zusatzprotokollen), welche in Österreich im Verfassungsrang steht, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte rügt, ist daher vor dem Hintergrund der genannten Bestimmungen des B-VG eine Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben.
Zu der behaupteten Verletzung des sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Gleichheitsgebotes ist daran zu erinnern, dass innerstaatliches Recht nicht generell dem im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Gleichheitssatz zu entsprechen hat, sondern nur insoweit, als ein Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes vorliegt (vgl. das die Komplementär GmbH der Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 2001/14/0209, auf welches bereits in dem die Beschwerdeführerin selbst betreffenden Erkenntnis vom 27. August 2002, 2002/14/0067, hingewiesen wurde). Dass der Beschwerdefall in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes fiele, wird auch in der vorliegenden Beschwerde, deren Beschwerdegründe diesbezüglich den Beschwerdegründen der dem zitierten Erkenntnis vom 27. August 2002 zu Grunde liegenden Beschwerde wörtlich entsprechen, nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 32/02 u.a., die §§ 164 bis 169 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung als verfassungswidrig aufgehoben hat und die Aufhebung nach dem weiteren Ausspruch in diesem Erkenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft getreten ist. Schon auf Grund der zeitlichen Lagerung des Beschwerdefalles kommt die unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geltend gemachte erweiterte Anlassfallwirkung nicht in Betracht. Auf die vor dem 31. Dezember 2002 rechtskräftig erfolgte Vorschreibung waren daher die §§ 164ff OÖ LAO in der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Fassung anzuwenden (vgl. dazu auch Art. II Abs. 2 der Novelle der OÖ LAO, LGBl. Nr. 110/2002). Dass die Höhe des Säumniszuschlages strittig gewesen wäre und sich die belangte Behörde deshalb in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der konkreten Berechnung hätte auseinander setzen müssen, behauptet die Beschwerde nicht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen, über welche der Verwaltungsgerichtshof zu befinden hat, nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2003
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