VwGH 2003/10/0225

VwGH2003/10/022515.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Mag. (FH) P in Traun, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2003, Zl. 54.016/16- VII/13a/2003, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

StudFG 1992 §11 Abs1;
StudFG 1992 §12 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs4;
StudFG 1992 §39 Abs6;
StudFG 1992 §41 Abs3;
StudFG 1992 §6;
StudFG 1992 §7 Abs1;
StudFG 1992 §7 Abs2;
StudFG 1992 §11 Abs1;
StudFG 1992 §12 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs4;
StudFG 1992 §39 Abs6;
StudFG 1992 §41 Abs3;
StudFG 1992 §6;
StudFG 1992 §7 Abs1;
StudFG 1992 §7 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2003 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Studienbeihilfe mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe am 24. Oktober 2002 die Gewährung einer Studienbeihilfe beantragt. Zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Partei sei der zum Zeitpunkt der Antragstellung letztergangene Einkommensteuerbescheid des Vaters der beschwerdeführenden Partei, somit jener über das Jahr 2000 heranzuziehen. Der Einkommensteuerbescheid über das Jahr 2001 sei noch nicht vorgelegen; er wäre aber auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn er im Laufe des Verfahrens bereits ergangen wäre, weil er zum Antragszeitpunkt nicht vorgelegen sei. Eine Schätzung des Einkommens des Vaters der beschwerdeführenden Partei aus dem laufenden Jahr (2002) sei wohl gesetzlich möglich, es lägen aber keinerlei Anhaltspunkte für eine voraussehbare Entwicklung des Einkommens des Vaters der beschwerdeführenden Partei vor. Bei Heranziehung des Einkommensteuerbescheides über das Jahr 2000 sei eine soziale Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Partei allerdings zu verneinen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen darin, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die beschwerdeführende Partei habe nämlich in ihren Rechtsmitteln mehrmals darauf hingewiesen, dass ihr Vater im Jahre 2001 Konkurs habe anmelden müssen, der dann in einen Zwangsausgleich umgewandelt worden sei. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass das Einkommen ihres Vaters im Jahr der Antragstellung (2002) wesentlich geringer sein werde als dies im Einkommensteuerbescheid 2000 aufscheine. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 sei überdies die Einkommensteuererklärung des Vaters der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2001 vorgelegt worden, woraus sich ergebe, dass sich das Einkommen im Jahre 2001 gegenüber dem Jahr 2000 um wesentlich mehr als 10 % verringert habe. Die belangte Behörde habe die beschwerdeführende Partei auch nicht aufgefordert, Unterlagen über die Entwicklung des Einkommens ihres Vaters vorzulegen. Der Behörde werde durch § 12 Abs. 1 StudFG kein Ermessen eingeräumt, das Einkommen zu schätzen. Vielmehr habe die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Einkommen zu schätzen. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, es bestünden für eine Schätzung keine Anhaltspunkte, so sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass die beschwerdeführende Partei Unterlagen über den Konkurs ihres Vaters und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 vorgelegt habe. Aus diesen Unterlagen ergäben sich jedenfalls Anhaltspunkte für eine Einkommensverminderung im Sinne des § 12 Abs. 1 StudFG. Eine Schätzung wäre auf Grund der Buchhaltungsunterlagen ohne Weiteres möglich gewesen; bereits im Zeitpunkt der Erlassung der erstbehördlichen Entscheidung (25. März 2003), hätte die Einkommensentwicklung für das Jahr 2002 mit beinahe exakter Treffsicherheit geschätzt werden können.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/10/0117, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist die Anspruchsvoraussetzung der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu beurteilen. Erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Nachweise sind daher nicht zu berücksichtigen.

Die beschwerdeführende Partei behauptet nicht, die Unterlagen betreffend den Konkurs ihres Vaters bzw. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bereits bei Antragstellung vorgelegt zu haben. Sie bringt vielmehr vor, "in ihren jeweiligen Rechtsmitteln" mehrfach auf den Konkurs ihres Vaters hingewiesen und mit Schreiben vom 4. Februar 2003 die Einkommensteuererklärung ihres Vaters für das Jahr 2001 vorgelegt zu haben. Diese erst nach Antragstellung erbrachten Nachweise hat die belangte Behörde daher zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 2003

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