VwGH 2003/10/0037

VwGH2003/10/003715.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. November 2002, MA 15-II-J 62/2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1 Z3 lita;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1 Z3 litb;
FamLAG 1967 §2;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1 Z3 lita;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1 Z3 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.

Mit Schreiben vom 28. März 2002 stellte er beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12-Sozialamt, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine 2er Packung Schnuller, drei Silikonsauger, eine Wickelschutzunterlage, einen Lauflern- /Babysesselgurt, eine Warmhaltetasse, eine Bettnässeschutzeinlage, eine Kette für Schnuller, eine Wärmeflasche, einen Bettwärmer, ein Breifläschchen, ein Babyfläschchen und eine Baby-CD in Höhe von insgesamt EUR 57,77. Dieser Betrag wurde als "Sonderbedarf" für den am 13. Juni 2001 geborenen Sohn Marcel angesprochen. Mit Bescheid des Magistrats vom 22. Mai 2002 wurde dieser Antrag unter Berufung auf § 12 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2002 abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der mj. Marcel sei seit dem 1. März 2002 beim Beschwerdeführer gemeldet; dem Beschwerdeführer komme auch die Obsorge zu. Marcel sei bis dahin von seiner Mutter (Agnes R.) betreut worden, die Sozialhilfeleistungen bis zum 7. April 2002 beantragt habe. Auf Grund dieses Antrags sei der Kindesmutter zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Marcel mit Bescheid vom 20. Juni 2002 für den Zeitraum vom 7. Februar bis zum 7. April 2002 eine entsprechende Sozialhilfeleistung zuzüglich eines einmaligen Zuschusses für Bekleidung und Wäsche zuerkannt worden. Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs des Beschwerdeführers sei bis 23. März 2002 der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder in Höhe von EUR 706,82, ab 24. März 2002 der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder in Höhe von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne; er sei dem Beschwerdeführer auf Grund seiner familiären Situation, insbesondere für seinen familiären Mehraufwand (Krankheit der Kinder), gewährt worden. Dieser Richtsatz decke den üblicherweise im Lauf des Jahres regelmäßig und auch fallweise anfallenden Bedarf an Hausrat ab. Dieser Bedarf sei bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und folglich nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen zu decken.

§ 13 Abs. 6 WSHG, der den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf an Lebensunterhalt zum Gegenstand habe, sei daher nicht anzuwenden. Die Anschaffung des oben erwähnten Hausrates für einen zum Zeitpunkt des Antragstellung etwa neun Monate alten Säugling stelle einen üblicherweise im Laufe des Jahres regelmäßig bzw. fallweise anfallenden Bedarf dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 WSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Nach § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 11 Abs. Z. 1 WSHG gehört zum Lebensbedarf der Lebensunterhalt.

§ 12 WSHG trifft dazu folgende Regelung:

"Der Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß."

§ 13 WSHG lautet auszugsweise:

"(1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) (...)

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. (...)

(5) (...)

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

(...)"

Dem angefochtenen Bescheid liegt im Wesentlichen die Auffassung zugrunde, bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Bedarf für seinen mj. Sohn Marcel handle es sich um einen "üblicherweise im Laufe eines Jahres regelmäßig bzw. fallweise anfallenden Bedarf" an Hausrat, der im Rahmen der Gewährung eines erhöhten Richtsatzes nach § 13 Abs. 4 WSHG gedeckt sei.

Damit ist die belangte Behörde schon deshalb nicht im Recht, weil "Hausrat" nicht im § 13 Abs. 4, sondern im § 13 Abs. 6 WSHG aufgezählt wird. Aufwendungen für diesen Bedarf sind unabhängig von einem - allenfalls nach § 13 Abs. 4 Wr SHG erhöhten - Richtsatz durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen abzudecken. Ob es sich um "üblicherweise regelmäßige bzw. bloß fallweise" Anschaffungen handelt, ist dabei ohne Bedeutung. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, soweit sie die vom Beschwerdeführer angeführten Gegenstände zum "Hausrat" gezählt hat. Sie geht auch nicht erkennbar davon aus, dass es sich dabei um Gegenstände handelt, die nicht vom Begriff des Lebensunterhaltes im Sinne des § 12 WSHG umfasst sind, der von der Gemeinschaft dem Hilfe Bedürftigen zur Verfügung zu stellen ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 31. März 2002, Zl. 2002/10/0095); mit dieser Frage hat sie sich vielmehr nicht auseinander gesetzt.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf die dem Beschwerdeführer gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag. Ferner seien dem Beschwerdeführer etwa mit Bescheiden vom 24. Dezember 2002 bzw. 3. Februar 2003 Leistungen gemäß § 13 Abs. 6 WSHG in Höhe von EUR 199,69 bzw. EUR 98,58 für die Anschaffung von Hausrat für den mj. Marcel (Kindermöbeln, Kindermatratze, Kindersitz, Kindertextilien; Kopfpolster, Bettdecke, zwei Garnituren Bettwäsche, drei Leintücher, ein Nässeschutz für die Matratze) gewährt worden, weil es sich um einmalige und außergewöhnliche Anschaffungen gehandelt habe, was jedoch nicht auf jene Gegenstände zutreffe, um die es im gegenständlichen Verfahren gehe.

Darauf ist ihr allerdings zu erwidern, dass selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermögen (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, wiedergegeben Rechtsprechung, 607). Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die vom Beschwerdeführer für seinen mj. Sohn Marcel geltend gemachten Aufwendungen durch zusätzliche Geldleistungen nach § 13 Abs. 6 WSHG zu decken gewesen wären, wobei nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf die "Erfordernisse des einzelnen Falles" abzustellen ist. In diesem Zusammenhang werden etwa an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlte Transferleistungen, wie die Familienbeihilfe, berücksichtigt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt die Familienbeihilfe eine Betreuungshilfe dar, die - da sie gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für Kinder gewährt wird - ausschließlich für jene Personen, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. Dezember 1996, VfSlg. 14.694, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dass bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen für Mitunterstützte die Familienbeihilfe berücksichtigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass das Wiener Sozialhilfegesetz im Rahmen der Richtsatzregelung bei den Richtsätzen für Mitunterstützte zwischen einem Richtsatz mit Anspruch auf Familienbeihilfe und einem Richtsatz ohne einen solchen Anspruch unterscheidet (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b der Richtsatzverordnung).

Der angefochtene Bescheid enthält auch keine hinreichend konkrete Feststellung in der Richtung, dass dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung des geltend gemachten Lebensbedarfes bereits Sozialhilfeleistungen gewährt worden wären.

Da die belangte Behörde auf Grund ihrer verfehlten Rechtsauffassung entsprechende Feststellungen unterließ, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen.

Wien, am 15. September 2003

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