VwGH 2003/07/0109

VwGH2003/07/01096.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dkfm. H in S, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 47/1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 8. Juli 2003, Zl. -11-ARLG-3/4-2003, betreffend Verlegung einer Dienstbarkeit (mitbeteiligte Partei: F in S, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, Hans-Gasser-Platz 3/II), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der D in S, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, Hans-Gasser-Platz 3/II, wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 18, GB G. Zugunsten dieses Grundstücks ist im Grundbuch die Dienstbarkeit des Fahr- und Gehweges über das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück Nr. 20/1 GB G einverleibt. Die mitbeteiligte Partei und D, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 20/1 war, beantragten zunächst die Aberkennung dieser Dienstbarkeit, in der Folge deren Regelung.

Mit Bescheid vom 19. September 2000 traf die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) unter Berufung auf die Bestimmungen der § 33 ff des Gesetzes vom 10. März 1920 betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. Nr. 41/1920 (ARLG) folgende Entscheidung:

"Der Verlauf der zugunsten des Grundstückes 18, Grundbuch 73109 G, im derzeitigen Eigentum von (Beschwerdeführer) eingeräumten Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch 73109 G, EZ 359 unter C LNR. 1a, bestehend in der Grunddienstbarkeit des Fahr- und Gehweges an Grundstück 20/1, Grundbuch 73109 G, zur Bewirtschaftung von Grundstück 18, Grundbuch 73109 G, wird geregelt wie folgt:

Ausgehend vom öffentlichen Weg 1554, Grundbuch 73109 G, wird die Dienstbarkeitstrasse entlang der westlichen Grundgrenze der Grundstücke 20/2 und 20/1, Grundbuch 73109 G, bis hin zum Grundstück 18, auf die im Teilungsplan des DI R, GZ 5486/98, ausgewiesenen Teilstücke 1, 2 und 3 (Beilage ./A) verlegt."

Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen.

Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/07/0187, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil die Mindestbreite der Einfahrt auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch die von der belangten Behörde getroffene Regelung nicht gewährleistet war.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen zu der Frage ein, wie eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zum berechtigten Grundstück des Beschwerdeführers geschaffen werden könne.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 5. November 2002 Folgendes aus:

"Im laufenden Agrarverfahren wurde im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der ABB Villach ... vom 19. 9. 2000 der Verlauf der zugunsten des Grundstückes 18, Grundbuch 73109 G, im derzeitigen Eigentum von (Beschwerdeführer) eingeräumten Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch 73109 G, EZ 359 unter CLNR 1a, bestehend in der Grunddienstbarkeit des Fahr- und Gehweges am Grundstück 20/1, Grundbuch 73109 G zur Bewirtschaftung von Grundstück 18, Grundbuch 73109 G geregelt wie folgt:

Ausgehend vom öffentlichen Weg 1543, Grundbuch 73109 G wird die Dienstbarkeitstrasse entlang der westlichen Grundgrenze der Grundstücke 20/2 und 20/1, Grundbuch 73109 G bis hin zum Grundstück 18, auf die im Teilungsplan des DI R, GZ 4586/98, ausgewiesenen Teilstücke 1, 2 und 3 verlegt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes S ... vom 30. 5. 2001 wurden die oa. Trennstücke 1, 2 und 3 von EZ 359 KG 73109 G - Eigentümer: D und (mitbeteiligte Partei) - abgeschrieben und der EZ 21 KG 73121 S - Eigentümer Marktgemeinde S - unter Einbeziehung in das Grundstück 8/19 KG 73109 G zugeschrieben (siehe Beilage D).

Der Gemeinderat der Marktgemeinde S beschloss bereits am 14. Juli 1999 einstimmig die Übernahme dieser Trennstücke in den öffentlichen Weg 8/19 KG G (siehe Beilage I).

Damit liegt die durch die ABB Villach geregelte Dienstbarkeitstrasse auf dem öffentlich benutzbaren Weggrundstück 8/19 KG G und es erübrigt sich nach der erfolgten Durchführung des Teilungsplanes die von der ABB Villach vorgenommene Regelung (siehe Lageplan 1:1000, Beilage A und Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis, Beilage C).

Einer Regelung bedarf allerdings die Zufahrt vom öffentlichen Weggrundstück 8/19 aus auf die Parz. 18, da die sowohl im erstals auch im zweitinstanzlichen Verfahren vorgesehene Zufahrt unter Mitverwendung des Weggrundstückes 8/21, KG G, öffentliches Gut nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2001/07/0187- 10 vom 25. 4. 2002 wegen eines verordneten Fahrverbotes außer Betracht zu bleiben hat.

Es muss daher die Zufahrt auf Parz. 18 vom öffentlichen Weg 8/19 soweit nach Süden verschoben werden, dass der öffentliche Weg 8/21 durch diese Zufahrt nicht mehr beansprucht wird.

Wie der gefertigte Amtssachverständige bereits in seinem Gutachten ... vom 24. 1. 2001 ausführte, erachtet er eine Zufahrt zur Bewirtschaftung des berechtigten Grundstückes 18 - Wald mit 4.046 m2 - nach Regelquerschnitt L6 der RVS 3.8 - ländliche Straßen und Wege - mit einer Regelbreite von 3,0 m als ausreichend und der gegenständlichen Dienstbarkeit angemessen.

Da der öffentliche Weg 8/21 nicht mehr für die Einfahrt auf das herrschende Grundstück 18 zur Verfügung steht, ergibt sich für die Zufahrt vom öffentlichen Weg 8/19 aus nun eine Richtungsänderung von 35 g und ein Achsradius von 20 m womit bei der reduzierten Deichsellänge von 5,0 m - für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger, großen PKW, 2-achsigen LKW normaler Bauart, kurzen 3-achsigen LKW - die zusätzliche Fahrbahnverbreiterung 52,5 cm nach Tabelle 7 der RVS 3.8 beträgt.

Vom gefertigten Amtssachverständigen wurde die Einfahrt zu Parz. 18 graphisch dargestellt, woraus ersichtlich ist, dass dafür das Grundstück 20/1 in dessen nordwestlichem Eckbereich herangezogen werden muss, da die Parzelle 18 nur in einer digital ermittelten Länge von 2,35 m direkt an den öffentlichen Weg 8/19 grenzt, was für die Einfahrt zu schmal ist (siehe Beilage B-Lageplan 1:100).

Der Amtssachverständige schlägt daher vor, die gegenständliche Dienstbarkeit so zu regeln, dass zugunsten des herrschenden Gutes Parz. 18 KG 73109 G die Dienstbarkeitstrasse über den nordwestlichen Eckbereich des Grundstückes 20/1 KG 73109 G in Form eines annähernd rechtwinkligen Dreiecks verläuft, wobei ausgehend vom nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 20/1 die Kathetenlänge an der Grenze zwischen den Parzellen 20/1 mit 18 in östlicher Richtung 1,70 m und Kathetenlänge an der Grenze der Parzelle 20/1 mit Parz. 8/19 in südlicher Richtung 3,20 m beträgt.

Nach Ansicht des Amtssachverständigen werden durch eine Regelung der Dienstbarkeit in oben angeführter Art einerseits die Bedürfnisse des herrschenden Gutes - Parz. 18 - nach Anschluss an das öffentliche Wegenetz zwecks Bewirtschaftung als Wald im bisherigen Umfang und andererseits die Forderung des § 39 ARLG nach möglichst geringer Belastung des dienenden Gutes - Parz. 20/1 - am besten erfüllt.

Die durch die vorgeschlagene Dienstbarkeitsregelung beanspruchte Fläche auf Parz. 20/1 - Nutz- und Baufläche laut Grundstücksverzeichnis - ist derzeit teilweise mit Sträuchern (Haseln) bestockt. Diese Fläche müsste, um ungehindert befahren werden zu können, durch die Eigentümer des verpflichteten Gutes ... in Form eines unbefestigten Weges ausgestaltet werden. Dazu wären die Sträucher samt den Wurzelstöcken zu entfernen und die Fläche angepasst an den angrenzenden Bereich der Parz. 18 so zu planieren, dass die Einfahrt auf Parz. 18 möglich wird. Während der Durchführung dieser Arbeiten müsste das Betreten und Befahren des dafür benötigten angrenzenden Teiles der Parz. 18 gestattet sein. Als Frist werden sechs Monate vorgeschlagen, da das Eintreten der Rechtskraft eines entsprechenden Bescheides in eine Zeit bzw. Witterungsperiode fallen könnte, in der die Durchführung dieser Arbeiten nicht sinnvoll erscheint.

Eine andere den Vorgaben des § 39 ARLG besser entsprechende Trassenvariante ist nach den Untersuchungen des gefertigten Amtssachverständigen nicht vorhanden."

Der Beschwerdeführer erklärte sich in einem Schreiben vom 18. November 2002 mit dem Regulierungsvorschlag des Amtssachverständigen einverstanden.

Mit Schreiben vom 21. November 2002 legte er ein Schreiben der Marktgemeinde S vor, in dem es heißt, einer Verlegung des Zufahrtsrechtes auf die Teilflächen 1 und 3, wie bei der ABB beantragt, stehe seitens der Gemeinde nichts im Wege. Die Fahrverbotstafel auf dem Weg 8/21 bleibe vorläufig am derzeitigen Standort bestehen. Auf Grund der geplanten und bereits bewilligten Wohnanlage der Eisenbahn-Wohn- und Siedlungsgesellschaft unmittelbar westlich dieses Weges werde ein neuer Zufahrtsbereich geschaffen, wodurch auch für das Grundstück Nr. 18 eine geordnete Zufahrt geschaffen werde. Hierfür werde der Fahrverbotsbereich in Richtung Schule eingeschränkt und neu verordnet bzw. aufgehoben werden; jedenfalls sei eine Verlegung der Verbotstafeln in Richtung öffentlichen Weg Nr. 8/19 nicht vorgesehen.

Mit einem weiteren undatierten Schreiben teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er sei mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung dann einverstanden, wenn eine Wegbreite von netto 5 m vorgegeben werde. Dies deshalb, weil nicht nur angesichts der relativ starken Krümmung der vorgesehenen Wegtrasse (Wenderadius für schwere LKW) sondern auch bei denkbaren Schneesituationen, Transporten mit Traktor samt Anhänger usw. die vorgeschlagenen 3,5 m auf jeden Fall zu wenig seien und damit nur neuerliche Streitigkeiten mit den Eigentümern des belasteten Grundstückes vorprogrammiert wären.

Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen ein.

In dieser Stellungnahme vom 19. Dezember 2002 wird ausgeführt, die gegenständliche Dienstbarkeit diene der Bewirtschaftung einer Waldparzelle von 4.046 m2 in nahezu ebener Lage. Wie bereits im Gutachten vom 5. November 2002 festgehalten, erachte der Amtssachverständige für diesen Zweck den Regelquerschnitt LS der RVS 3.8 mit einer Regelbreite von 3,0 m als ausreichend und der Dienstbarkeit angemessen. Für das Befahren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit Anhänger, großem PKW, 2- achsigem LKW normaler Bauart und kurzem 3-achsigen LKW sei bei der gegebenen Richtungsänderung nach RVS 3.8, Tabelle 7, eine zusätzliche Fahrbahnverbreiterung von 52,5 cm ermittelt worden, womit der Flächenbedarf bei der vorhandenen Krümmung abgedeckt sei. Zur angeführten Schneesituation sei zu bemerken, dass der auf der vom Servitut beanspruchten Fläche auf Parz. 20/1 von 1,70 x 3,2 m/2=2,72 m2 anfallende Schnee ohne Probleme auf dem Eigengrund abgelagert werden könne und ein zusätzlicher Flächenbedarf auf dem belasteten Grundstück daher nicht gegeben sei. Nach Ansicht des Amtssachverständigen werde durch die bereits im Gutachten vom 5. November 2002 vorgeschlagene Regelung das Bringungserfordernis für das herrschende Gut bei geringstmöglicher Belastung des dienenden Gutes erfüllt. Die vom Beschwerdeführer geforderte Wegbreite von netto 5 m würde zu einer Ausweitung der Dienstbarkeit führen und das dienende Gut damit wesentlich stärker belasten. Aus diesem Grund werde, da die ermittelte Breite von 3,525 m für die Bringung ausreichend sei, die geforderte Nettobreite von 5 m durch den Amtssachverständigen nicht befürwortet. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren angegeben, eine Umwidmung des herrschenden Grundstückes Nr. 18 in Bauland anzustreben und dieses dann zu parzellieren. Nach Ansicht des Amtssachverständigen könne es nicht Aufgabe des Regelungsverfahrens sein, die Zufahrtsmöglichkeit für diese Zwecke zu schaffen. Hierzu werde auf das Schreiben der Marktgemeinde S vom 18. November 2002 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass im Zusammenhang mit der bewilligten Wohnanlage der ESG unmittelbar westlich des Weges 8/21 - dieser derzeit mit einem Fahrverbot belegte Weg begrenze das Grundstück 18 im Westen - ein neuer Zufahrtsbereich geschaffen werden solle, wodurch für das Grundstück 18 eine geordnete Zufahrt geschaffen werde. Hiezu solle nach dem Schreiben der Marktgemeinde der Fahrverbotsbereich Richtung Schule eingeschränkt, neuverordnet bzw. aufgehoben werden. Bis zur Umsetzung dieses Vorhabens sei jedoch die gegenständliche Dienstbarkeitsregelung erforderlich.

Bei der von der belangten Behörde am 28. April 2003 abgehaltenen mündlichen Verhandlung legte im Anschluss an den Vortrag des Sachverhaltes durch den Berichterstatter der Amtssachverständige laut Verhandlungsschrift der belangten Behörde Fotos vor, die dokumentieren sollten, dass für die Bewirtschaftung des berechtigten Grundstücks Nr. 18 im Ausmaß von 4.046 m2 eine Regelbreite von 3,5 m ausreichend sei. Für das Befahren mit großen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten bzw. PKW's sei vom Amtssachverständigen eine zusätzliche Fahrbahnverbreiterung von 52,5 cm ermittelt worden, womit der Flächenbedarf im Bereich der Krümmung der vorgesehenen Dienstbarkeitstrasse abgedeckt sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Regelbreite von 5 m würde zu einer Ausweitung der Dienstbarkeit führen und das dienende Gut zu stark belasten.

Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Fahrbahnbreite von 3,525 m für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung seines Grundstückes Nr. 18 in jedem Fall unzureichend sei. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung wäre durch eine Regelbreite von 5 m gewährleistet. Abgesehen davon sei beabsichtigt, dieses Grundstück für Bebauungszwecke zu verwenden und ein entsprechendes Umwidmungsverfahren sei bereits anhängig. Für den Fall, dass seinem Standpunkt nicht entsprechend Rechnung getragen werde, beantrage er die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der zur Thematik "Fahrbahnbereite" eine gesonderte Beurteilung abzugeben habe. Zusätzlich würde er sich im Kompromisswege bereit erklären, eine Fahrbahnbreite von 4,5 m zu akzeptieren.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verfügte Verlegung der Dienstbarkeitstrasse entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplan ("Beilage B" zum Amtsgutachten vom 5. November 2002) modifiziert wird.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten und dessen Ergänzung sowie die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, unter Zugrundelegung der Beilage B und der Erläuterungen des Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Zufahrt auf sein Grundstück die auf Grundstück 8/19 (öffentliches Gut) befindliche Straße so befahren müsste, dass er ausgehend vom linken Fahrbahnrand in einem weiten Bogen rechts in sein Grundstück einbiegen müsste. Durch eine derartige Fahrweise bzw. eingehaltene Fahrlinie würde der Beschwerdeführer bzw. der Lenker des jeweiligen zufahrenden Fahrzeuges gleich mehrfach gegen bestehende verwaltungsrechtliche Vorschriften (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 StVO) verstoßen. Zudem ergebe sich aus dem "Linksfahren" ein beachtliches Gefahrenpotential für die übrigen Verkehrsteilnehmer wie auch für den Beschwerdeführer selbst.

Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2002 gegenüber der belangten Behörde dargelegt, dass mittlerweile der 1/3-Anteil an der EZ 359 im Eigentum des Mitbeteiligten stehe, sodass die Antragslegitimation der D weggefallen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Mitbeteiligte und D haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit 1. Juli 2003 ist das Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz (K-WWLG), LGBl. Nr. 15/2003, in Kraft getreten.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trat das Gesetz betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920, außer Kraft (§ 63 Abs. 2 K-WWLG).

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-WWLG anhängige Verfahren sind gemäß seinem § 62 Abs. 1 nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

Der angefochtene Bescheid datiert vom 8. Juli 2003; er wurde durch Zustellung an die Verfahrensparteien am 16. Juli 2003, also nach Inkrafttreten des K-WWLG, erlassen.

Die Beschlussfassung der belangten Behörde über den angefochtenen Bescheid erfolgte aber bereits am 28. April 2003.

Bei Bescheiden von Kollegialbehörden ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegialorgans maßgeblich (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1998, 98/05/0040, vom 29. August 1995, 94/05/0221 u.a.). Da diese Beschlussfassung vor dem Inkrafttreten des K-WWLG erfolgte, war noch das ARLG anzuwenden.

Nach § 33 ARLG können Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund abgelöst, aberkannt oder geregelt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, auf welchem Rechtstitel (Vertrag, Ersitzung etc.) die Felddienstbarkeiten beruhen.

Nach § 39 ARLG ist, wenn die Dienstbarkeit im Interesse des herrschenden Gutes notwendig ist und der Eigentümer des verpflichteten Gutes keinen Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund stellt, die Ausübung der Dienstbarkeit in einer Weise zu regeln, dass das dienende Gut möglichst wenig belastet wird.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Dienstbarkeit zur Bewirtschaftung des begünstigten Grundstückes Nr. 18 des Beschwerdeführers notwendig ist, dass aber eine Verlegung dieser Dienstbarkeit in der im angefochtenen Bescheid verfügten Art und Weise den Voraussetzungen des § 39 ARLG entspricht.

Die belangte Behörde konnte sich dabei auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten, dessen Ergänzung und die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde stützen.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Die Behauptung, dass die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Verlegung der Dienstbarkeit nur unter Verletzung von Vorschriften der StVO möglich sei, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Von den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Der Antrag der D auf Zuspruch von Kostenersatz war zurückzuweisen, da die Genannte, wie der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat und wie von ihr selbst in der Gegenschrift zugestanden wird, nicht mehr Miteigentümerin des belasteten Grundstücks ist. Sie hat daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Stellung einer Mitbeteiligten.

Wien, am 6. November 2003

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