VwGH 2003/04/0106

VwGH2003/04/010615.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der Dr. S, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. September 2002, Zl. UVS- 04/G/20/7933/2001/19, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 14. August 2001 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Masseverwalterin das Fortbetriebsrecht für das der Gemeinschuldnerin zustehende Gastgewerbe an einem näher bezeichneten Standort von 21. November 2000 bis 4. Jänner 2001 ausgeübt habe, ohne die erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben, obwohl von ihr nicht das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes nachgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 367 Z. 9 iVm § 41 Abs. 4 GewO 1994 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt werde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, S 150,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. September 2002 wurde der dagegen gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe EUR 109,01 und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag EUR 10,90 betrage. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 21,80 verpflichtet.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 22. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, die Beschwerde binnen vier Wochen u.a. durch die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu verbessern.

Der rechtzeitig erstattete ergänzende Schriftsatz vom 20. August 2003 enthält unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" folgendes Vorbringen:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde mein Recht auf Parteiengehör gem. § 45 AVG verletzt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0257).

Beim Vorbringen, durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 AVG verletzt worden zu sein, handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt sondern um einen Beschwerdegrund, mit dem nicht dargetan wird, in welchem subjektiven Recht die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches betreffend ihre Bestrafung nach der GewO 1994 verletzt sein soll (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0420).

Da die Beschwerdeführerin somit trotz Durchführung eines diesbezüglichen Verbesserungsverfahrens keinen tauglichen Beschwerdepunkt geltend gemacht hat, war die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2003

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