Normen
KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/458;
KFG 1967 §4 Abs6 Z2 litb idF 1997/I/103;
StVO 1960 §2 Abs1 Z5;
StVO 1960 §24 Abs3 lite;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
VwRallg;
KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/458;
KFG 1967 §4 Abs6 Z2 litb idF 1997/I/103;
StVO 1960 §2 Abs1 Z5;
StVO 1960 §24 Abs3 lite;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 12. Dezember 2001 um 10.16 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 15, Dadlergasse 18, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in der Höhe von insgesamt EUR 156,61 vorgeschrieben.
Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei auf der linken Seite (gesehen in Richtung der Einbahnführung) der Fahrbahn der fünf Meter breiten Dadlergasse abgestellt gewesen. Die rechte Seite sei verparkt gewesen. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe sich eine Restfahrbahnbreite von 2,30 m ergeben.
Die zwischen den geparkten Fahrzeugen verbliebene Restfahrbahnbreite habe nicht mehr ausgereicht, um Lenkern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ("mit normaler Breite") das Vorbeifahren zu ermöglichen.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Es ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unbeachtlich, ob das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung nach der StVO keine Voraussetzung für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0311). Es bestand daher für die belangte Behörde auch kein Anlass, ihr Verfahren zu unterbrechen oder allenfalls den diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt einzuholen.
Der Beschwerdeführer geht von einer Restfahrbahnbreite von 2,40 m aus; er rügt (zusamengefasst), die belangte Behörde sei hingegen von einer Restfahrbahnbreite von 2,30 m oder weniger ausgegangen; sie habe bei dieser Sachverhaltsfeststellung Verfahrensvorschriften missachtet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, insbesondere in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, VwSlg Nr. 13.275/A, ausgesprochen hat, ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden. Es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs ("Besorgnisjudikatur", vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0052).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0042, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 für eine Entfernung eines Kraftfahrzeuges am 2. April 1990 folgendes erkannt:
"Gemäß § 24 Abs. 3 lit. e StVO ist auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleibt, das Parken verboten. Unter einem Fahrstreifen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 StVO ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht, zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50 m anzunehmen. § 24 Abs. 3 lit. e StVO ordnet somit das Parken in Einbahnstraßen derart, dass jedenfalls ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben muss, dass ferner primär auf der rechten Straßenseite geparkt werden muss und das Parken am linken Fahrbahnrand nur dann zulässig ist, wenn ungeachtet des von der betreffenden Person am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges und ungeachtet eines allenfalls am rechten Fahrbahnrand zulässigerweise abgestellten Fahrzeuges noch 2,50 m frei bleiben."
Diese grundsätzlich weiterhin gültige Aussage ist im Hinblick auf die mit der 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, in Kraft ab 28. Juli 1990, erfolgte Änderung der größten Breite von Kraftfahrzeugen in § 4 Abs. 6 Z. 2 lit a KFG von (bis dahin) generell 2,50 m auf 2,60 m für sogenannte "klimatisierte Fahrzeuge", sowie die mit der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, erfolgte Änderung des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. b KFG (die darin normierte größte zulässige Breite aller anderen Kraftfahrzeuge außer den in lit. a genannten "klimatisierten Fahrzeugen" wurde von 2,50 m auf 2,55 m hinaufgesetzt) aber insofern zu korrigieren, dass nunmehr 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand frei zu bleiben haben. Mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG entsprechende größte zulässige Breite aufweisen, ist grundsätzlich jederzeit zu rechnen. Bleiben wie gegenständlich vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt nur 2,40 m frei, so besteht die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs zurecht.
Schon deshalb gehen der Einwand des Beschwerdeführers zur "Überbreite" eines Müllwagens, mit der er nicht zu rechnen gehabt habe, und seine (weiteren) Verfahrensrügen ins Leere.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 21. November 2003
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