Normen
ABGB §176;
ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
ABGB §176;
ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie steht Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer ist der eheliche Vater des am 9. Februar 1994 geborenen Mitbeteiligten. Anlässlich seiner Eheschließung mit der Mutter des Mitbeteiligten hatte er deren Familiennamen "F." angenommen. Auch der Mitbeteiligte führte ab seiner Geburt den Familiennamen "F.".
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 22. Februar 1996 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter des Mitbeteiligten gemäß § 55a EheG geschieden. Gemäß dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleich steht seither der Mutter, die anlässlich einer weiteren Eheschließung zunächst den Namen "S.-F." angenommen hat und die nach Bewilligung einer Namensänderung seit 23. April 2002 den Familiennamen "S."
führt, die alleinige Obsorge bezüglich des Mitbeteiligten zu.
Am 21. März 2002 stellte der Mitbeteiligte, vertreten durch die obsorgeberechtigte Mutter, den Antrag auf Änderung seines Familiennamens von "F." in "S.". Der Magistrat der Stadt Wien bewilligte mit Bescheid vom 12. Juni 2002 gemäß §§ 1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz - NÄG die beantragte Namensänderung. Die dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Wien (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Zwar habe der Beschwerdeführer die Übertragung der Obsorge an ihn beantragt, doch könne lt. Auskunft des Bezirksgerichtes Favoriten nicht abgeschätzt werden, wann eine Entscheidung über diesen Antrag ergehen und ob es zu einer Abänderung der Obsorgeregelung kommen werde. Ein konkret absehbarer Obsorgewechsel, der die beantragte Namensänderung als dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich erscheinen ließe, liege daher nicht vor. Auch eine Anwendung des § 38 AVG scheide aus, vielmehr habe die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Namensänderungsantrag davon auszugehen gehabt, dass die Obsorge bezüglich des Mitbeteiligten dessen Mutter zukomme.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÄG in der mit 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. Nr. 25/1995, lauten wie folgt:
"Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
- 1. einen österreichischen Staatsbürger;
- 2. ...
- 3. ...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt worden ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
(2) ...
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
...
(2) ..."
Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass die Mutter des Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Namensänderung den Familiennamen "S.-F." geführt habe. Bei diesem Namen handelt es sich allerdings, wie der Beschwerdeführer unbestritten lässt, nicht (mehr) um ihren aktuellen Familiennamen. Dieser lautet vielmehr - dies schon vor der erstinstanzlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren - "S.", weshalb der im bekämpften Bescheid erkennbar vertretenen Ansicht, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG erfüllt seien, nicht entgegengetreten werden kann. Dass darüber hinaus auch der Änderungsgrund des § 2 Abs. 1 Z 8 NÄG vorliegt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377).
Liegt ein Grund für die Namensänderung vor, so ist zu prüfen, ob ihr § 3 NÄG entgegensteht. Von den dort angeführten Versagungsgründen steht gegenständlich nur jener nach Abs. 1 Z 6 zur Debatte, wonach die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn die Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Namensänderung den Mitbeteiligten "entwurzeln" würde; dessen Recht, seinen seit der Geburt geführten Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern und trotz einer nachträglichen Namensänderung der Mutter weiterzuführen, sei ein für sein Wohl wichtiges Persönlichkeitsrecht, welches allgemein geschützt sei und insbesondere deshalb sorgfältig gewahrt werden müsse, weil der Mitbeteiligte zur Namensänderung noch nicht eigenständig Stellung nehmen könne.
Dem ist zu erwidern, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen kann sich eine davon abweichende Betrachtungsweise als geboten erweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0368, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einen derartigen Ausnahmefall nicht darzutun. Er spricht nämlich bloß abstrakt Umstände an, die regelmäßig mit der Änderung des Namens eines Minderjährigen verbunden sind, und lässt die aus der Namensänderung erfließenden Vorteile bzw. insbesondere den mit einer Beibehaltung des bisherigen Namens verbundenen Nachteil, nicht so zu heißen wie die restlichen Mitglieder innerhalb des betreuenden Familienverbandes, völlig außer Acht (vgl. dazu abermals das vorerwähnte hg. Erkenntnis vom 21. August 2001).
Auch mit dem Verweis auf das über seinen Antrag angestrengte Verfahren zur Übertragung der Obsorge vermag der Beschwerdeführer nichts aufzuzeigen, was zu einer anderen Beurteilung führten könnte. Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass allein aus dem Umstand des anhängig gemachten Verfahrens noch nicht auf einen konkret absehbaren künftigen Obsorgewechsel geschlossen werden kann. Die Gefahr einer neuerlichen Namensänderung, die ihrerseits unter dem Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG stünde, erweist sich demnach zum jetzigen Zeitpunkt als reine Spekulation. Die belangte Behörde ist aber auch darin im Recht, wenn sie die Voraussetzungen des § 38 AVG für eine Aussetzung des Namensänderungsverfahrens nicht für gegeben erachtete. Die von ihr im Rahmen des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG zu beurteilende Frage, wem die Obsorge hinsichtlich des Mitbeteiligten zukomme, war nämlich eindeutig geklärt, uzw. in dem Sinn, dass sie der Mutter zusteht. Damit war der Tatbestand der angesprochenen Bestimmung erfüllt, woran auch das vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren auf Übertragung der Obsorge an ihn nichts zu ändern vermag.
Nach dem Gesagten lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. November 2003
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