VwGH 2003/01/0305

VwGH2003/01/030524.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. März 2002 (richtig: 2003), Zl. Gem(Stb)- 4410796/10-2002-Ja, betreffend amtswegige Wiederaufnahme und Abweisung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs3;
StbG 1985 §11a;
VwGG §35 Abs1;
AVG §69 Abs3;
StbG 1985 §11a;
VwGG §35 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, damals ein Staatsangehöriger von Marokko, der seit 14. März 1997 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte, schloss am 16. September 1999 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Am 22. Mai 2000 beantragte er die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In einer am 24. April 2001 anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft mit ihm aufgenommenen Niederschrift erklärte er, dass seine Ehe aufrecht sei, er mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe und kein Verfahren auf Ehescheidung anhängig sei. Am 18. Juli 2001 gab er - der darüber aufgenommenen Niederschrift zufolge - im Zuge des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Linz an, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mehr als sechs Monaten aufgehoben. Die Ehe wurde mit Beschluss vom 20. September 2001 geschieden, wovon die belangte Behörde am 30. September 2002 Kenntnis erlangte. Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers gab in einer am 24. Oktober 2002 mit ihr aufgenommenen Niederschrift unter anderem an, sie und der Beschwerdeführer hätten ab März 2001 sicherlich nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die eheliche Lebensgemeinschaft habe bis Ende Juli, Anfang August 2001 bestanden. Er habe offenbar vor dem Bezirksgericht Linz eine falsche Aussage gemacht, weil er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei.

Im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Rücksicht auf den neu hervorgekommenen Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Ehegattin gelebt habe, von Amts wegen wieder auf. Im Spruchpunkt 2. wies sie den Antrag wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur entgegen, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer behaupteten Verständigungsproblemen zwischen ihm und dem Scheidungsrichter nicht ausreichend nachgegangen und zu Unrecht der Aussage seiner früheren Ehegattin gefolgt sei. Dass dem Antrag des Beschwerdeführers auch unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Ehegattin oder nunmehr trotz der Scheidung Folge zu geben gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Es wird auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Reaktion auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Beweisanträgen verbunden habe, die von der belangten Behörde übergangen worden seien. Gegenüber dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt heißt es in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe "bis unmittelbar vor der Scheidung" in einem Haushalt mit seiner damaligen Ehegattin gelebt. Warum Letztere das Gegenteil sage, sei dem Beschwerdeführer "nicht erklärlich". Zugleich wird behauptet, es sei "offensichtlich", dass die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers diesem "rein aus Rachegedanken wegen der geschiedenen Ehe ... Probleme bereiten möchte".

Diese Überlegungen sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach von einer korrekten Durchführung des Scheidungsverfahrens auszugehen sei und der Hinweis des Beschwerdeführers auf mangelnde Deutschkenntnisse zur Erklärung für die Aussage vor Gericht als Schutzbehauptung anzusehen sei, unter dem Gesichtspunkt der dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Beweiswürdigung zukommenden Kontrollbefugnis als unschlüssig erscheinen zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht der Ansicht, dass die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage - nämlich angesichts der Aussage des Beschwerdeführers selbst vor Gericht und der nachträglichen Bekräftigung der Richtigkeit dieser Angaben durch seine frühere Ehegattin - rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie weitere amtswegige Ermittlungen nicht für erforderlich erachtete.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis hatte ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu unterbleiben.

Wien, am 24. Juni 2003

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