Normen
11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11992E066 EGV Art66;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
11997E055 EG Art55;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
62000CJ0017 De Coster VORAB;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z1 idF 2000/I/132;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z2 idF 2000/I/132;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3 idF 2000/I/132;
11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11992E066 EGV Art66;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
11997E055 EG Art55;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
62000CJ0017 De Coster VORAB;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z1 idF 2000/I/132;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z2 idF 2000/I/132;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3 idF 2000/I/132;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds setzte mit Bescheid vom 2. April 2001 die von der beschwerdeführenden Partei zu leistende Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz für die Quartale 1, 2 und 3 des Jahres 2001 auf Grund deren Meldung vom 27. März 2001 mit S 12.852,-- fest. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2000 (in der Folge: KFBG), sei von den gewerblichen Betreibern einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich ein Betrag von S 3,40 zu entrichten. Würden von einem Unternehmen Teilanlagen mit eigenen Kopfstationen betrieben, so seien die Empfangsberechtigten aller Teilanlagen zusammenzuzählen. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei habe die Anzahl der Empfangsberechtigten zum 1. September 2000 420 und zum 1. März 2001 gleichfalls 420 betragen, weshalb die Höhe der zu leistenden Abgabe mit S 12.852,-- zu bemessen gewesen sei. Diese Erledigung enthält weiters die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Erhalt das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne.
1.2. In der Vorstellung wurde vorgebracht, dass die Regelung der Mittelaufbringung für den Künstler-Sozialversicherungsfonds aus mehreren Gründen verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig sei. Künstler seien sozialrechtlich als selbständig Erwerbstätige zu qualifizieren. Dem Sozialrecht der selbständig Erwerbstätigen sei immanent, dass die Beiträge von der jeweils versicherten Personengruppe aufgebracht würden, dass die gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für die Pensionsversicherung der Künstler aufzukommen hätten, sei mithin sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Art der Mittelaufbringung stelle weiters auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf jene Unternehmen im Inland und vergleichbare ausländische Unternehmen dar, die mit einem solchen Kunstförderungsbeitrag nicht belastet seien; die Regelung sei daher nicht bloß verfassungswidrig, sondern als wettbewerbsverzerrend auch gemeinschaftsrechtlich bedenklich. Überdies seien bei der Berechnung der Teilnehmeranzahl 199 Teilnehmer aus näher genannten Gründen nicht zu berücksichtigen.
1.3. Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 gab der Künstler-Sozialversicherungsfonds der Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid vom 2. April 2001. Die "Abgabenpflichtigen" hätten innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die Abgaben an den Fonds zu leisten. Nach Wiedergabe der nach Ansicht des Künstler-Sozialversicherungsfonds anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und des maßgebenden Vorbringens in der Vorstellung wurde in der Begründung dieses Bescheides darauf verwiesen, dass die Anzahl der Empfangsberechtigten auf Grund der Angaben der beschwerdeführenden Partei "festgesetzt" worden sei. Die durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds vorgenommene Bemessung entspreche daher den gesetzlichen Bestimmungen. Die Überprüfung der gesetzlichen Regelung auf ihre behauptete Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit obliege nicht dem Künstler-Sozialversicherungsfonds.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass die Abgabe für das erste Quartal des Jahres 2001 nach dem klaren Gesetzeswortlaut zum Stichtag 1. März 2001 nicht hätte eingehoben werden dürfen. Die Abgabe für das erste Quartal 2001 sei "schlicht uneinhebbar und hätte uns daher nicht vorgeschrieben werden dürfen". Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Vorstellung habe weiters die Wirkung, dass die bescheiderlassende Behörde zur Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verpflichtet sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Künstler-Sozialversicherungsfonds jegliche Maßnahme des Parteiengehörs unterlassen. Der in Berufung gezogene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig. Weiters sei bereits in der Vorstellung ausgeführt worden, dass die Regelung der Mittelaufbringung für den Künstler-Sozialversicherungsfonds verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig sei. Die Berufung bringt in diesem Zusammenhang wie in der Vorstellung vor.
1.4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus (Spruchpunkt 1), dass auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei, vertreten durch die T GmbH, der Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 14. Mai 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und (Spruchpunkt 2) die "Vorstellung" gegen den Bescheid vom 2. April 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 und § 3 KFBG abgewiesen werde. Zwar ermächtige § 3 Abs. 2 KFBG den Künstler-Sozialversicherungsfonds zur Erlassung von Mandatsbescheiden, jedoch müsse die Erlassung eines solchen durch die Behörde in einer für die Partei erkennbaren Weise erfolgen. Im Beschwerdefall müsse davon ausgegangen werden, dass ein Bescheid im Sinne des § 57 AVG nicht erlassen worden sei. Der Bescheid (vom 2. April 2001) trage nicht die Bezeichnung als Mandatsbescheid, § 57 AVG werde weder im Spruch noch in der Begründung zitiert. Es werde auch nicht begründet, warum die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet habe. Nur die Rechtsmittelbelehrung deute auf das Vorliegen eines solchen hin. Dies reiche aber allein nicht zu der Qualifikation als Mandatsbescheid aus. Es sei daher davon auszugehen, dass der genannte Bescheid vom 2. April 2001 als "ordentlicher Bescheid gemäß § 56 AVG zu qualifizieren" sei, gegen den das Rechtsmittel der Berufung zulässig gewesen wäre. Eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung habe keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Berufung. Das als Vorstellung bezeichnete Rechtsmittel sei daher als Berufung aufzufassen. Aus diesem Grunde sei der Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 14. Mai 2001 mangels Zuständigkeit der erlassenden Behörde ersatzlos aufzuheben gewesen.
Die - (wie näher dargelegt wird) rechtzeitige - Berufung sei jedoch nicht begründet. Die beschwerdeführende Partei leite aus dem Umstand, dass der Stichtag für die Bemessung (1. September 2000) und der Termin für die Mitteilung (15. September 2000) vor dem Inkrafttreten der Gesetzes (1. Jänner 2001) lägen, ab, dass für das 1. Quartal 2001 keine Abgabe eingehoben werden dürfe. Dies sei jedoch den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Nachdem der Gesetzgeber keinen späteren, das heißt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Termin für die erstmalige Einhebung dieser Abgabe festgelegt habe, sei die Abgabe von der Behörde beginnend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Jänner 2001) den Abgabepflichtigen vorzuschreiben. Der Umstand, dass der Stichtag für die Bemessung und der Termin für die Mitteilung durch den Abgabepflichtigen vor dem Inkrafttreten liege, stehe der Einhebung der Abgabe ab 1. Jänner 2001 nicht entgegen. Weder dem Normtext noch dem "Begleitmaterial" sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das
1. Quartal von der Abgabepflicht habe ausnehmen wollen. Die Behörde sei an gehörig kundgemachte Gesetze gebunden, sodass auch für das 1. Quartal 2001 der Abgabenbetrag zu bemessen und vorzuschreiben gewesen sei. Fraglich könne nur sein, nach welcher Berechnungsmethode die Abgabenbemessung für das 1. Quartal des Jahres 2001 zu erfolgen habe. Aus § 3 Abs. 2 KFBG ergebe sich eindeutig, dass für das 1. Quartal eines Kalenderjahres der Stichtag 1. September des Vorjahres heranzuziehen sei. Aus dem Gesetz ergebe sich keinerlei Anhaltspunkt, dass diese Art der Berechnung für das 1. Quartal 2001 nicht gelten solle. Nach Auffassung der belangten Behörde habe daher diese Gesetzesregelung verwaltungsvereinfachenden Charakter, da statt monatlicher Erfassung und Mitteilung durch die Abgabepflichtigen und Vorschreibung durch die Behörde von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen werde und nur zwei Mitteilungen pro Kalenderjahr festgelegt würden.
Der beschwerdeführenden Partei sei die sich aus der Sicht der belangten Behörde ergebende Rechts- und Sachlage im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 3. Juli 2001 vorgehalten worden. Die beschwerdeführende Partei habe dazu mit Schreiben vom 20. August 2001 Stellung genommen.
Soweit die beschwerdeführende Partei verfassungsrechtliche Bedenken und Bedenken im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht vorbringe, falle die Prüfung derartiger Bedenken nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde.
1.5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13. März 2001, B 1409/01-3 und Folgezahlen (im Beschwerdeverfahren B 1432/01-3), die Behandlung der gegen den Bescheid der belangten Behörde zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2002, B 1408/01, lasse das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sei.
In der Folge trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 11. April 2002, B 1409/01-5 und Folgezahlen (im Beschwerdeverfahren B 1432/01-5), dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
1.6. Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung der geltenden Rechtslage und weiters in ihrem Recht, nicht durch Vorschreibung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe belastet zu werden, verletzt.
1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981 idF durch die Novelle BGBl. I Nr. 132/2000 (hier kurz: KFBG), lautet wie folgt (auszugsweise):
"§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag);
2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S;
3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
(2) Der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.
(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.
§ 2. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundeskanzler bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.
...
§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt
(§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.
(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.
(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12.000 S nicht übersteigt.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4. Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950, BGBl. Nr. 131, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 301, tritt außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
...
3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 3 der Bundeskanzler;
...
§ 6. ...
(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."
§ 1 Abs. 1 Z 1 KFBG 1981 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/2001 (Art. 2 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, 2. Euro-Finanzbegleitgesetz) sieht einen monatlich zu entrichtenden Beitrag von 0,48 EUR, § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit. einen solchen von 0,25 EUR und § 1 Abs. 1 Z 3 eine einmalige Abgabe von 8,72 EUR je Gerät vor. Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. sind nach § 3 Abs. 6 KFBG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872,-- EUR nicht übersteigt.
Nach § 6 Abs. 3 KFBG wurde durch Art. 2 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2.2. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, dass die belangte Behörde das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/2000 anzuwenden hatte, dies ergibt sich schon aus der zitierten Vorschrift des § 6 Abs. 3 KFBG, wonach die hier relevanten Bestimmungen der §§ 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten sind. Die belangte Behörde hatte daher bei Erlassung ihres Bescheides vom 7. September 2001 (zugestellt nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei am 10. September 2001) die genannten Bestimmungen in der erwähnten Fassung anzuwenden. Die Änderung des § 1 sowie des § 3 Abs. 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 trat nämlich erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft (§ 6 Abs. 4 KFBG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001).
2.3. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, regelt - soweit dies im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist - die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensionsversicherung der im Inland pflichtversicherten selbständig erwerbstätigen Künstler (§ 1 leg. cit.). Nach § 3 leg. cit. wird zur Entlastung von selbständigen Künstlern eine Beitragsleistung zur Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, ein Fonds eingerichtet. Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. führt dieser Fonds die Bezeichnung "Künstler-Sozialversicherungsfonds", besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien; das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Aufgaben des Fonds sind nach § 4 K-SVFG die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Aufbringung der Mittel hiefür. Die Mittel des Fonds werden nach § 5 K-SVFG unter anderem aufgebracht durch Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 KFBG (Z 1) sowie durch Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel (Z 2).
Gemäß § 16 des K-SVFG leistet der Fonds Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind unter anderem (§ 17 Abs. 1 K-SVFG) ein Antrag des Künstlers, die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit und das Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG. Überdies darf die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr den Betrag von S 270.000,-- nicht überschreiten. Der Beitragszuschuss beträgt S 12.000,-- jährlich (§ 18 Abs. 1 K-SVFG).
2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2002, B 1408/01, unter anderem wie folgt ausgeführt:
"Die ... Judikatur lässt erkennen, dass es für die
Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf ankommt, ob die Ertragshoheit, das heißt die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt. Die primäre Verfügungsberechtigung kann auch in Form einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Die die weitere Mittelverwendung regelnden Vorschriften sind nicht mehr entscheidend. Zumindest in Grenzfällen kann für die Qualifizierung als Abgabe auch eine entsprechende, explizite Einordnung durch den Gesetzgeber, somit die erschließbare Absicht des Gesetzgebers, eine Abgabe regeln zu wollen, maßgebend sein.
... Gemessen an diesen Kriterien, von denen abzugehen der
Gerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles keine Veranlassung sieht, überwiegen bei dem im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden Beitrag letztlich die Elemente, die für eine Abgabe sprechen:
... Zunächst ist aus § 1 Abs. 1 KFBG 1981, idF der Novelle BGBl. I 132/2000, die Absicht des Gesetzgebers abzulesen, mit den dort im einzelnen geregelten Geldleistungen "Abgaben" zu erheben. Die Abgaben nach Z 2 und 3 dieser Bestimmung werden im § 3 leg. cit. als Bundesabgaben qualifiziert, deren Einhebung dem KSVF obliegt. Diesem Fonds werden durch das genannte Gesetz jene Befugnisse eingeräumt, die für eine ordnungsgemäße Einhebung der Abgaben einschließlich der Einbringung im Verwaltungswege erforderlich sind.
Die Erläuterungen zur fraglichen Novelle (313 BlgNR 21.GP, 3) halten einleitend Folgendes fest:
'Ab dem 1. Jänner 2001 sind selbständige Kunstschaffende 'neue Selbständige' im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Ab diesem Zeitpunkt haben daher die in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogenen Künstler die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Auf Grund des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der Kunst und zur Wahrung der wirtschaftlichen und künstlerischen Existenz soll für Künstler mit niedrigen Künstlereinkommen die Beitragslast in die gesetzliche Pensionsversicherung gemildert werden. Aus diesen Gründen soll ein Künstler-Sozialversicherungsfonds errichtet werden, der für alle selbständig erwerbstätigen Künstler innerhalb einer bestimmten Einkommensbandbreite die Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung durch Zuschüsse (Beitragszuschüsse) fördert und für die notwendigen Mittel aufzukommen hat (siehe den gesonderten Gesetzentwurf). Der Aufwand des Fonds für die Beitragszuschüsse kann jedoch nur zum Teil aus Förderungsmitteln des Bundeskanzleramtes gedeckt werden.'
Als Ziel des Entwurfes wird es demgemäß bezeichnet, durch Schaffung weiterer Beiträge nach dem KFBG 1981 die Finanzierung der Beitragszuschüsse für die Künstler zu sichern. Unter der Überschrift "Finanzielle Auswirkungen" wird darauf hingewiesen, dass für den Bund durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten seien. Die vorgesehenen weiteren Beiträge würden durch den KSVF als selbständiger Rechtsträger eingehoben. 'Einnahmen des Bundes sind durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen nicht zu erwarten. Die vorgeschlagenen weiteren Beiträge im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sind nämlich Einnahmen des Künstler-Sozialversicherungsfonds.' Als Kompetenzgrundlagen des Gesetzesentwurfes (Art. 1) werden Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und §§ 3 ff F-VG 1948 (Abgabenwesen) genannt.
Zur Änderung des § 1 KFBG 1981 wird Folgendes festgehalten:
Abs. 1 Z 2 sehe die Einführung einer Kabelrundfunkgebühr vor; es handle sich um eine Abgabe, die der Zahlung von Zuschüssen zu den Pensionsbeiträgen von selbständigen Künstlern gewidmet sei. Die sachliche Begründung dieser Abgabe liege im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer. Diese könnten nämlich durch den Kabelanschluss nicht nur die inländischen, für die ein Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 zu leisten sei, sondern auch die ausländischen Rundfunk- und TV-Programme empfangen. Die Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 stellten somit einen angemessenen Zuschlag zum Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 dar. Zu § 3 wird ausgeführt, dass die Einhebung der Abgaben durch den KSVF erfolge, der in diesem Zusammenhang als beliehenes Unternehmen tätig werde.
.. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus den Materialien ab, dass der Gesetzgeber mit dem Kabelrundfunkbeitrag die Einführung einer (zusätzlichen) Abgabe erreichen wollte, deren Ertrag ausschließlich dem Bund zustehen soll, wobei der Bund von seiner Ertragshoheit (§ 6 F-VG 1948) durch eine gesetzliche Zweckwidmung (Finanzierung von Zuschüssen des KSVF zur Künstler-Sozialversicherung) Gebrauch gemacht hat. Dieses Ziel ist mit den eingangs erwähnten Gesetzen auch erreicht worden. ...
Der Gerichtshof hält es daher auch nur für eine missverständliche Wortwahl, wenn in den Materialien davon die Rede ist, dass für den Bund Einnahmen nicht zu erwarten seien, weil es sich um Einnahmen des KSVF handle. Damit wird offenbar nur der Effekt der gesetzlich verfügten Zweckbindung beschrieben, nicht aber eine Aussage über die rechtliche Natur der Geldleistung getroffen.
... Ebenso wenig hat der Gerichtshof bisher die Auffassung
vertreten, dass bei einer zweckgebundenen Abgabe die Sachlichkeit der Abgabe - und damit ihre gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit - stets anhand der Zweckbindung beurteilt werden müsste. Zwar ist es möglich, aus der Zweckwidmung einer Abgabe im Einzelfall die Sachlichkeit und somit die gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit einer Abgabe zu begründen (so etwa, wenn die Abgabenbelastung eben jenen auferlegt wird, die zugleich von der Verwendung der Abgabe profitieren; ...). Nichts spricht jedoch dafür, dass - umgekehrt - die sachliche Rechtfertigung einer zweckgebundenen Abgabe nur über die Zweckbindung erfolgen könnte. ...
Nun kann der Gerichtshof nicht finden, dass gegen den Kunstförderungsbeitrag in seiner ursprünglichen Form Bedenken unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebotes bestünden: der Gesetzgeber überschreitet (zumindest beim bisherigen Belastungsausmaß) den ihm bei steuerpolitischen Belastungsentscheidungen eingeräumten Spielraum nicht, wenn er den Inhabern einer Rundfunk-Hauptbewilligung eine Abgabe auferlegt und damit im Ergebnis den Aufwand für die Möglichkeit des Konsums von Rundfunksendungen im Wege einer selektiven Abgabe besteuert, die wirtschaftlich den Charakter einer Verbrauch- oder Aufwandsteuer trägt. Ebenso wenig kann es dann aber auf Bedenken stoßen, wenn der Gesetzgeber als Ergänzung zu diesem ursprünglichen Beitrag, der von jedem Rundfunkteilnehmer zu entrichten ist, einen (zusätzlichen) Beitrag vom Empfangsberechtigten beim Kabelrundfunkanlagen vorsieht, da letztere jedenfalls einen zusätzlichen Konsum von Rundfunksendungen erlauben und die Empfangsberechtigung auch nur deswegen angestrebt wird, um diese zusätzliche Konsummöglichkeit zu erlangen. Dass als Abgabenschuldner dieser (zusätzlichen) Beiträge nicht der Empfangsberechtigte selbst, sondern der gewerbliche Betreiber der Kabelrundfunkanlage herangezogen wird, kennzeichnet den Beitrag lediglich als indirekte Abgabe, begegnet aber an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Gesetzgeber bei einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen kann, dass dieser Beitrag auf die Empfangsberechtigten überwälzbar ist.
Der Verfassungsgerichtshof kann somit die gegen den Beitrag nach § 1 Abs. 1 Z 2 KFBG 1981, idF BGBl. I 132/2000, vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht teilen. ..."
Verfassungsrechtliche Bedenken werden vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und sind im Hinblick auf die durch das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegte Rechtslage beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht entstanden.
2.5. Das Schwergewicht der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt in der Behauptung, die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Regelungen seien gemeinschaftsrechtswidrig. In diesem Zusammenhang verweist die beschwerdeführende Partei zunächst auf die Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. Nr. L 76, S. 1 idF ABl. Nr. L 161, S. 82 (in der Folge: Systemrichtlinie), weil die Verbrauchsteuer des § 1 Abs. 1 Z 2 KFBG in mehrfacher Hinsicht dieser Systemrichtlinie widerspreche, insbesondere deute die vom Rat in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verwendete Diktion "Steuern" zum Unterschied von dem in Art. 3 Abs. 1 verwendeten Begriff der "Verbrauchsteuern" darauf hin, dass der Richtliniengesetzgeber Verbrauchsteuern (wie die vorliegende) auf andere als die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten Waren (Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren) nicht habe zulassen wollen.
Art. 3 der eben genannten Systemrichtlinie lautet wie folgt:
"(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
- Mineralöle,
- Alkohol und alkoholische Getränke,
- Tabakwaren.
(2) Auf die in Abs. 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Abs. 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt."
Schon aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der soeben zitierten Systemrichtlinie, dem zufolge die Richtlinie auf Gemeinschaftsebene auf die Waren "Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren" Anwendung findet, ergibt sich, dass die hier zu beurteilende Dienstleistung gewerblicher Betreiber einer Kabelrundfunkanlage mangels Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen nicht der erwähnten Richtlinie unterliegt. Wenn die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde die Auffassung vertritt, es dürfe der Kreis der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht über den Umfang des Art. 3 Abs. 1 der Systemrichtlinie hinaus, in welchem der Empfang von Kabelrundfunksendungen nicht genannt sei, ausgedehnt werden, denn Abs. 3 ermächtige nicht zur Einführung oder Beibehaltung von Verbrauchsteuern (sondern nur von anderen Steuern) auf andere Waren als die in Abs. 1 genannten, dann ist ihr im Anschluss an das eben Ausgeführte entgegenzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Dienstleistungen eines Kabelrundfunkbetreibers jedenfalls nicht um Waren handelt, so dass die Einschränkung des Art. 3 Abs. 3 der Systemrichtlinie, wie sie von der beschwerdeführenden Partei formuliert wird, den Beschwerdefall (der die Abgabe nach § 1 Abs. 1 Z 2 KFBG zum Gegenstand hat) voraussetzungsgemäß nicht betrifft. (In anderen, die Abgabe nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG betreffenden Beschwerdefällen wird auf diese Argumentation noch näher einzugehen sein). Vielmehr stellt es Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz der Systemrichtlinie den Mitgliedstaaten weiterhin frei, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben (sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen und sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt), wobei es sich bei diesen Steuern auf Dienstleistungen - jedenfalls der hier in Rede stehenden Art - begrifflich nicht um "Verbrauchsteuern" handelt. Hiezu ist die beschwerdeführende Partei auf die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten strukturellen Merkmale einer Verbrauchsteuer im Sinne der Systemrichtlinie hinzuweisen, die auf eine Dienstleistung, wie sie von Betreibern einer Kabelrundfunkanlage erbracht wird, nicht zutreffen (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C-437/97 , Evangelischer Krankenhausverein und andere, Slg. I-1157, insbesondere Rnr. 44). Was nun aber die in Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz der Systemrichtlinie normierte, auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes verweisende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Steuer auf Dienstleistungen, nämlich dass diese im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht, anlangt, so ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, dass mit dem Kunstförderungsbeitrag auf das Betreiben von Kabelrundfunkanlagen Formalitäten anlässlich des Grenzübertritts verbunden wären. Es handelt sich auch nicht um eine umsatzbezogene Steuer. Auch aus der von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 der Systemrichtlinie zitierten Literatur (Leitgeb, Das neue Verbrauchsteuerrecht, ÖStZ 1994, 341, und Pircher/Schwarzer, Das neue Verbrauchsteuerrecht für Alkohol und alkoholische Getränke, ÖStZ 1995, 302) ergibt sich nichts anderes.
2.6.1. Die beschwerdeführende Partei vertritt schließlich noch die Ansicht, die im Beschwerdefall angewendeten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Kunstförderungsbeitrages verstießen gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. Sie beruft sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2001, Rs C-17/00 , "De Coster", Slg. 2001 Seite I-09445.
In dem genannten Urteil hat der EuGH ausgesprochen, dass die Art. 59 EGV (nunmehr Art. 49 EG) sowie 60 und 66 EGV (jetzt Art. 50 und 55 EG) so auszulegen seien, dass sie der Anwendung einer Abgabe auf Parabolantennen entgegenstehen, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates eingeführt worden sei, wenn es sich erweise, dass eine solche Abgabe geeignet sei, die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Marktbeteiligter zu stören, die sich im Bereich der Rundfunk- oder Fernsehübertragung betätigen, während sie dem inländischen Markt des betreffenden Mitgliedstaats und den inländischen Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten in diesem Mitgliedstaat eine besondere Vergünstigung verschaffe (vgl. Rnr. 35, 39 und den Tenor).
2.6.2. Die beschwerdeführende Partei macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der ORF über eine flächendeckendes analoges System verfüge, das es ihm möglich mache, seine Programme terrestrisch auszustrahlen. Dies bedeute aber, dass jedermann in Österreich die nationalen Programme ohne Kabelanschluss und ohne Parabolantenne und daher, ohne im Endeffekt durch die Kunstförderungsbeitragsabgaben belastet zu sein, empfangen könne. Daraus folge, dass ausländische Rundfunksendungen - die nur über Kabelanschluss oder Parabolantenne empfangen werden könnten - beim inländischen Empfänger zu einer höheren Abgabenbelastung führten, als wenn dieser nur die nationalen Programme konsumiere. Eine solche strukturelle Benachteiligung ausländischer Rundfunksendungen verstoße aber gegen die gemeinschaftlich grundgelegte Dienstleistungsverkehrsfreiheit und verletze Dienstleistungsempfänger (Verbraucher) ebenso wie Dienstleistende (Unternehmer) in ihren Rechten.
Die beschwerdeführende Partei übersieht bei dieser ihrer Argumentation jedoch, dass nach § 1 Abs. 1 Z 1 des KFBG vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von S 6,60 (nunmehr EUR 0,48) als Kunstförderungsbeitrag zu entrichten ist. Es trifft daher nicht zu, dass die nationalen Programme des ORF generell ohne Belastung durch einen zu entrichtenden Kunstförderungsbeitrag empfangen werden können. Soweit § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG allerdings bei den Rundfunkteilnehmern die Pflicht zur Entrichtung des Kunstförderungsbeitrages ausdrücklich (nur) an den Betrieb (die Betriebsbereitschaft) einer Radio-Empfangseinrichtung anknüpft, so bedeutet die sich daraus ergebende Pflicht zur Entrichtung des Beitrages in der Höhe von S 6,60 (nunmehr EUR 0,48) pro Monat für den Betrieb einer Radio-Empfangsanlage bei der gegebenen tatsächlichen Situation keine ins Gewicht fallende Ungleichbehandlung zwischen den Fernsehdienstleistungen des ORF und jenen der Kabelrundfunkbetreiber. Dies folgt nämlich daraus, dass die Haushalte in Österreich einerseits zu fast 100 % mit Radio-Empfangseinrichtungen ausgestattet sind, allerdings auch zu 98 % mit Fernseh-Empfangseinrichtungen, worunter die Anlagen zum Empfang der terrestrisch ausgestrahlten Programme des ORF, die Kabelfernsehanlagen und die Satellitenempfangsanlagen fallen. Dazu hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerdeergänzung folgende Zahlen (für Ende des Jahres 2000) vorgelegt:
3,20 Mio TV-Haushalte gesamt. Davon
1,13 Mio Kabel-Haushalte,
1,45 Mio Satellitenempfangs-Haushalte und
0,62 Mio analoge, ausschließlich terrestrisch versorgte
Haushalte.
Die Zahl der terrestrisch versorgten TV-Haushalte insgesamt (also einschließlich der "Dual-Empfänger") beträgt nach dieser Aufstellung 1,8 Mio oder rund 60 Prozent.
Was nun den Betrieb von Rundfunkanlagen zum Empfang von Sendungen des ORF anlangt, liegt typischerweise eine Kombination von Radio und Fernsehen vor. Damit wird durch die Belastung des Rundfunkteilnehmers mit dem Kunstförderungsbeitrag nach § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG in Höhe von S 6,60 (EUR 0,48) pro Monat - ungeachtet der Anknüpfung der Pflicht zur Beitragsentrichtung an den Betrieb einer Radio-Empfangseinrichtung - bei typisierender Betrachtungsweise auch das österreichische Fernsehen miterfasst (vgl. auch Rittler, Zur Zahlungspflicht beim ORF-Programmentgelt, MR 2002, 70, Fußnote 1). Fälle, in welchen jemand über die terrestrische Anlage nur das österreichische Fernsehen, ohne über eine Radio-Empfangsanlage zu verfügen, empfängt, fallen wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Dies hängt damit zusammen, dass (mit Stand März 2002) das an den ORF (im Wege der GIS - Gebühren Info Service GmbH) für die Rundfunkdienstleistung zu bezahlende monatliche Radio-Entgelt (Programmentgelt) für Radio (allein) EUR 3,89, das Fernseh-(Programm-)Entgelt für Fernsehen (allein) EUR 14,03 und das (Programm-)Entgelt für Radio und Fernsehen (Kombi-Entgelt) ebenfalls nur die Höhe des Fernseh-Entgeltes von EUR 14,03 betrug. Es besteht daher kein Anreiz dazu, statt eines Kombi-Empfanges (Radio und Fernsehen zu einem Programmentgelt von monatlich EUR 14,03) sich auf den Fernseh-Empfang (ebenfalls EUR 14,03) zu beschränken, nur um dem Kunstförderungsbeitrag von monatlich EUR 0,48 auszuweichen. (Diese vom Verwaltungsgerichtshof seiner Beurteilung der Vereinbarkeit der gegenständlichen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht zu Grunde gelegten tatsächlichen Gegebenheiten finden sich im Übrigen mit den von der GIS dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilten Zahlen in voller Übereinstimmung, wonach zum Stichtag 31. Dezember 2002 ca. 2,75 Mio Kombimeldungen (Radio und Fernsehen) und ca. 0,16 Mio Radiomeldungen vorlagen, was zusammen die auf der home-page der GIS (http://www.orf-gis.at ) angegebene Zahl von ca. 2,9 Mio angemeldeten Rundfunk- und Fernsehteilnehmern ergibt.)
Die Abgabe in Höhe von monatlich S 6,60/EUR 0,48 ist aber - da nach dem eben Gesagten davon ausgegangen werden kann, dass sie im Wesentlichen von allen, die zum Empfang der terrestrisch ausgestrahlten Programme des österreichischen Fernsehens angemeldet sind, geleistet wird - im Verhältnis zur Abgabenbelastung des ausländischen Fernsehens, dessen Programme über Kabel (zusätzlich) angeboten werden, erheblich höher, wenn diese zusätzliche, erweiterte Empfangsmöglichkeit mit monatlich EUR 0,25 an Kunstförderungsbeitrag belastet wird; eine Diskriminierung ausländischer Programme im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "De Coster" ergibt sich bei dieser tatsächlichen Situation jedenfalls nicht:
Trifft es nämlich - was vorhin dargelegt wurde - zu, dass die Zahl von Haushalten mit einer ausschließlichen Fernseh-Empfangsanlage (die nicht mit einem Kunstförderungsbeitrag belastet wäre) wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt und zu vernachlässigen ist, dann stellt sich die Belastung des Rundfunkempfanges (einschließlich des terrestrischen Empfanges von Fernsehsendungen), also - grob gesprochen - des Rundfunk- und Fernsehempfanges von inländischen Sendungen einerseits und das Betreiben von Kabelrundfunkanlagen, im Wege derer ausländische Sendungen in die Haushalte gebracht werden und deren Behandlung gemeinschaftsrechtlich relevant erscheint, andererseits wie folgt dar (in Euro pro Monat):
Radioempfang Radio u. FS (Kombi) Kabel | Programm- Entgelt 3,89 14,03 vereinbartes Entgelt | Kunstförderungsbeitrag 0,48 0,48 0,25. |
Unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass - wie erwähnt - Kabelrundfunkprogramme in der Regel eine Erweiterung der Empfangsmöglichkeiten bieten, ist demnach weder der nur für den Empfang von Kabelrundfunksendungen zu entrichtende Beitrag nach § 1 Abs. 1 Z 2 KFBG für sich allein so hoch noch ist das Verhältnis des für den Empfang der terrestrischen Programme des ORF (für Radioempfang und Kombiempfang in gleicher Höhe) zu entrichtenden Kunstförderungsbeitrages nach § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG zu dem für den Empfang von Kabelrundfunksendungen zu leistenden Beitrag nach § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit. derart, dass ein wirtschaftlich durch die in Rede stehende Abgabe motivierter, den Empfang ausländischer Programme diskriminierender Anreiz bestünde, nur die terrestrischen Programme des ORF zu beziehen.
2.6.3. Die beschwerdeführende Partei erblickt weiters - wieder unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29. November 2001 in der Rs C-17/00 , "De Coster" - einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darin, dass die Abgabenbelastungen der gewerblichen Betreiber von Kabelrundfunkanlagen einerseits und der "Inverkehrbringer" von Satellitenempfangsanlagen andererseits nicht vergleichbar seien. Gehe man von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer eines Satellitenreceivers von ca. 10 Jahren aus und vergleiche man die für diesen Zeitraum zu leistenden Abgaben, so zeigten sich deutlich unterschiedliche Belastungen: Auf den Käufer einer Satellitenempfangsanlage würden S 120,-- (nunmehr EUR 8,72), auf den aus einem Kabelanschluss Empfangsberechtigten in zehn Jahren hingegen S 408,-- (nunmehr EUR 30,--) überwälzt. Bei einem Vergleich (nur) der Abgabenbelastungen konsumierten somit Verbraucher Rundfunksendungen via Kabel mehr als dreimal so teuer wie über Satelliten.
Dem hat die belangte Behörde entgegengehalten, dass auf Grund der raschen technischen Entwicklung nur von einer durchschnittlichen fünfjährigen Gebrauchsdauer von Satellitenreceivern und Satellitendecodern auszugehen sei. Die einmalige Abgabe für derartige Geräte sei daher betragsmäßig vergleichbar mit der Abgabe für etwa 35 Monate je Empfangsberechtigten einer Kabelrundfunkanlage. Diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten.
Zunächst ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass die Abgabe - anders als in dem dem Urteil des EuGH vom 29. November 2001 zu Grunde liegenden Sachverhalt - sowohl Kabelrundfunkanlagen (deren Nutzer) als auch Nutzer von Satellitenreceivern und Satellitendecodern belastet. Die Abgaben nach § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 KFBG betreffen im Wesentlichen nach den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ausländische Fernsehangebote, wobei die Höhe der Abgabe nach Z 3, umgerechnet auf den Monat, unterschiedlich ist, je nachdem welche Gebrauchsdauer einer Satellitenempfangsanlage man zu Grunde legt. Bei einer angenommen zehnjährigen Nutzungsdauer einer Satellitenempfangsanlage ergäbe sich eine auf den Monat umgerechnete Abgabenbelastung in der Höhe von S 1,00 (nunmehr EUR 0,07), bei einer, wie in der Gegenschrift unwidersprochen ausgeführt wurde, mit fünf Jahren anzunehmenden Nutzungsdauer beträgt die auf den Monat umgerechnete Abgabenbelastung S 2,00 (nunmehr EUR 0,15). Zwar weist die monatliche Abgabenbelastung für den Betrieb einer Kabelrundfunkanlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KFBG mit S 3,40 (nunmehr EUR 0,25) einen höheren Betrag auf, doch kann ungeachtet dieses Unterschiedes der Abgabenbelastung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG einerseits und nach Z 2 andererseits vor dem Hintergrund der Geringfügigkeit der Abgabe im Verhältnis zum Gesamtleistungsentgelt für die in Frage stehenden Dienstleistungen (Programmentgelt), aber auch im Verhältnis zu dem Abgabenbetrag, der der Entscheidung des EuGH im Fall "De Coster" zu Grunde lag (dort betrug die Gemeindeabgabe auf Parabolantennen 5.000,-- Belgische Franc jährlich, während eine vergleichbare Abgabe für Kabelfernsehgesellschaften nicht bestand), nicht gesagt werden, dass die Abgaben ein Hemmnis für die Erbringung ausländischer Fernsehdienstleistungen wären, das sich darin niederschlüge, dass die Belastung mit dem Beitrag nach dem KFBG zu einer Abstandnahme der Kunden von einer diesbezüglichen Nachfrage führen und damit der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr mit Fernsehsendungen in der Gemeinschaft beeinträchtigt würde. Allein dieser gemeinschaftsrechtliche Aspekt war im gegebenen Zusammenhang Gegenstand der Rechtsverletzungsbehauptung der beschwerdeführenden Partei in diesem vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerdeverfahren.
2.6.4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher ausgehend vom vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlasst, die Frage der Übereinstimmung des Kunstförderungsbeitrages mit dem Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand eines Ersuchens auf Vorabentscheidung im Sinne des Art. 234 EG zu machen.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 20. Jänner 2003
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