Normen
11997E234 EG Art234;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2 litb;
AVG §38;
VwGG §62 Abs1;
11997E234 EG Art234;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2 litb;
AVG §38;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Vorabentscheidungsverfahren C-278/02 ausgesetzt.
Begründung
In den vorliegenden, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen drei Beschwerden (die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat) macht die Beschwerdeführerin jeweils gegen die im Instanzenzug ergangenen Bescheide der belangten Behörde primär geltend, die belangte Behörde sei keine unabhängige Instanz iS des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK und kein Gericht iS des Art. 234 EG.
Der Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit dem Sitz in Linz hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 23. Juli 2002, GZ. ZRV 45/2-L1/2001, diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei wird der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Vorfrage auch zu beurteilen haben, ob es sich bei der anfragenden Behörde um ein vorlageberechtigtes Gericht iS des Art. 234 EG und damit um eine unabhängige Instanz gemäß Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK handelt.
Im zitierten, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Vorabentscheidungsverfahren hat dazu der Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit dem Sitz in Linz auf den unter Verweis auf das Urteil vom 30. Mai 2002 in der Rs C-516/94 erfolgten Vorhalt des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29. August 2002 mit Note vom 17. September 2002 dargelegt, dass seiner Rechtsmeinung nach die in der österreichischen Zollverwaltung eingerichteten Berufungssenate "die Voraussetzungen für eine einem Gericht gleichwertige spezielle Stelle voll und ganz erfüllen."
Da die Frage der Qualität der belangten Behörde auch in den gegenständlichen Beschwerdefällen eine Vorfrage darstellt, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des primären bzw. sekundären Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
Wien, am 19. März 2003
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