Normen
WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer errichtete auf der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 751 Grundbuch Irdning ein durch einen Annuitätenzuschuss des Landes Steiermark gefördertes Einfamilienhaus. Für die Eintragung des Pfandrechtes und die Beglaubigungen der Unterschriften wurde in Anträgen vom 28. November und 4. Dezember 1997 die Gebührenbefreiung im Sinne des § 53 Abs 3 WFG 1984 begehrt.
Mit Zahlungsaufträgen vom 4. September 2001 wurden den Beschwerdeführern Eingaben-, Eintragungs- und Beglaubigungsgebühren vorgeschrieben, weil bei Einbeziehung des im Bauplan des Einfamilienhauses im Kellergeschoß ausgewiesenen "Hobbyraumes" in die Gesamtnutzfläche ein Ausmaß von 150 m2 überschritten worden sei.
In dem gegen die Zahlungsaufträge erhobenen Berichtigungsantrag wurde ausgeführt, der Hobbyraum sei im Bauplan irrtümlich als solcher bezeichnet worden. Der Raum sei zu jeder Zeit als Keller vorgesehen gewesen. Der Raum sei auch nicht als Hobbyraum ausgestattet und genutzt. Dem Berichtigungsantrag war ein Schreiben der Marktgemeinde Irdning vom 17. September 2001 angeschlossen, wonach in der Verhandlung zur Benützungsbewilligung am 20. November 1999 festgestellt worden sei, dass der im Kellergeschoß ausgewiesene Hobbyraum nicht ausgeführt worden sei. Es handle sich vielmehr um einen als Kellerraum ausgeführten Raum.
In einem vom Bauführer, dem Baumeister Ing. Konrad P. ausgefertigten, ebenfalls dem Berichtigungsantrag angeschlossenen Schreiben vom 3. Dezember 2001 wurde "bestätigt", dass der ursprünglich irrtümlich als Hobbyraum ausgewiesene Kellerraum nicht als Hobbyraum, sondern als Keller ausgeführt und ausgestattet worden sei. Vergleichbaren Inhalt hatte ein Schreiben des Bauplaners "Holzbau R." vom 4. Dezember 2001.
Nach Einsichtnahme in die Bauakten wurde dem Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde am 5. Februar 2002 vorgehalten, noch in der Meldung vom 29. März 2000 über die Erfüllung der baubehördlichen Auflagen erscheine nach wie vor der Hobbyraum als solcher auf. Nach den Bauakten sei eine Meldung der Nichterrichtung des Hobbyraums erstmals mit Vorlage eines Auswechslungsplans vom 18. September 2001 erfolgt.
In einem Schreiben vom 19. Februar 2002 wurde vom Erstbeschwerdeführer unter anderem ausgeführt, die Fensterfläche bzw die Wärmedämmung des Raumes hätten nicht den gesetzlichen Auflagen für einen Wohnraum entsprochen. Zum Zeitpunkt einer etwaigen Gebührenschuld seien im Haus bereits die Installationen ausgeführt gewesen, der Keller sei bereits mit Fenster und Fußboden ausgestattet, die Wände verputzt und ausgemalt gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde der Zahlungsauftrag insofern geändert, dass sich die Zahlungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin nur auf einen Betrag von S 1.680,-- erstreckt. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die Zahlungsaufforderung am 7. September 2001 erlassen worden sei. Am 20. September 2001 seien Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erhoben und ein am 18. September 2001 baubehördlich genehmigter Auswechslungsplan vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht sei der Hobbyraum nicht nur als solcher geplant, sondern auch als solcher errichtet gewesen. Wenn vorgebracht werde, die Aufnahme des Hobbyraumes in den Bauplan sei irrtümlich erfolgt, so müsse auch die Aufnahme des Raumes sowohl in das Protokoll über die Bauverhandlung als auch in den Baubewilligungsbescheid "irrtümlich" erfolgt sein. Einen Einspruch gegen diese Protokollierung habe es nicht gegeben. Im Übrigen verwies die belangte Behörde darauf, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, zur Nutzfläche zählten. Solche Räume bewirkten eine Entlastung des herkömmlichen Wohnraumes, da diese zumindest teilweise für den Aufenthalt oder eine Tätigkeit dienen, die ansonsten innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes vorgenommen werden müsste.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Inanspruchnahme einer Gebührenbefreiung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertritt, die Zweitbeschwerdeführerin sei zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, weil der - vom Erstbeschwerdeführer auch hinsichtlich der Zahlungspflicht seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, erhobene - Berichtigungsantrag allein vom Erstbeschwerdeführer unterfertigt worden sei, übersieht sie, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zur Zahlung einer Gebühr (eingeschränkt auf eine Beglaubigungsgebühr) verpflichtet worden ist. Damit steht aber ihre Beschwerdeberechtigung außer Zweifel.
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde aber aus folgenden Gründen als unbegründet:
Gemäß § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Der Begriff der Nutzfläche ist dabei ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl 2000/16/0009).
Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl 89/16/0208). Auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/16/0043).
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf Grund der vorgenommenen Erhebungen zu der Auffassung gelangt, dass der in Rede stehende Raum im Kellergeschoß des vom Erstbeschwerdeführer errichteten Einfamilienhauses seiner Ausstattung nach insoferne für Wohnzwecke geeignet ist, als er als Raum für die Aufbewahrung von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Wohnen dient und damit für die Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn bestimmt ist. In der Beschwerdeschrift selbst wird dazu ausgeführt, dass der Raum Abstell- und Lagerzwecken dient. Dem in der Beschwerdeschrift behaupteten Umstand, dass der Raum kein Tageslicht habe, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst -
im Wohnungsverband gelegene - Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/16/0043).
Soweit erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vier Lichtbilder des streitgegenständlichen Raumes vorgelegt werden, ist der Hinweis auf diese Lichtbilder schon deswegen nicht geeignet, das Beschwerdevorbringen zu stützen, weil doch daraus hervorgeht, dass der Raum mit einem Kellerfenster und Lichtquellen ausgestattet ist, Wände und Decke des Raumes einen Feinputz und weiße Bemalung aufweisen und der Fußboden aus Bodenfliesen mit entsprechendem Wandabschluss besteht. Daraus folgt aber, dass der Raum für Wohnzwecke im oben dargestellten Sinne seiner Ausstattung nach geeignet ist.
Der Frage, ob der Raum in den baubehördlich genehmigten Bauplänen aus einem Irrtum heraus als "Hobbyraum" bezeichnet worden ist, kam bei dieser Sachlage keine Bedeutung zu, sodass auch die Änderung der Baupläne nach der Entstehung der Gebührenschuld und nach der Vorschreibung der Gerichtsgebühren nicht weiter maßgeblich war.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2003
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