VwGH 2002/14/0144

VwGH2002/14/014429.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache des J B in F, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, 10.-Oktober-Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 14. Oktober 2002, RV614/1- 5/02, betreffend u.a. Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner 2000, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 22. Mai 1997 land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von ca. 4,6 ha um den Kaufpreis von 323.995 S. In der Folge erließ das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer einen Einheitswertbescheid betreffend den land- und fortwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Jänner 1998. Dabei wurde der Einheitswert mit 11.000 S festgestellt.

Aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2000 erließ das Finanzamt einen Bescheid (Ausfertigungsdatum 16. Jänner 2002), mit dem es den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf 9.000 S herabsetzte.

Der gegen den Wertfortschreibungsbescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem umfangreich begründeten angefochtenen Bescheid teilweise Folge und stellte den Einheitswert zum 1. Jänner 2000 mit 6.000 S fest.

Mit Verfügung vom 8. Jänner 2003 (Verbesserungsauftrag) forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde auf, das Recht zu bezeichnen, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).

Unter Wiedervorlage der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 vor, er erachte sich durch den Bescheidspruch, wonach der Einheitswert zum 1. Jänner 2000 mit 6.000 S festgestellt werde, in seinem Recht auf richtige Anwendung des Bewertungsgesetzes und des Bodenschätzungsgesetzes sowie "Einhaltung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch unrichtige Anwendung der §§ 21, 23, 25, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 45 jeweils Bewertungsgesetz, sowie der §§ 1, 3, 7, 11, 13, 14, 15, 16 Bodenschätzungsgesetz 1970", sohin im Recht auf richtige und gesetzmäßige Festsetzung des Einheitswertes verletzt.

Damit ist der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Das Verbesserungsvorbringen entspricht nicht der vom Gesetz geforderten bestimmten Darstellung des als verletzt behaupteten subjektiven Rechts. Zu dieser bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, bloß auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gesetze zu verweisen. Auch mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 14. November 1996, 96/16/0138, und vom 18. Dezember 1997, 97/16/0346, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 f, und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der hg Rechtsprechung reichen auch bloße Gesetzeszitate für die vom Gesetz geforderte bestimmte Bezeichnung des subjektiven öffentlichen Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht aus (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. April 1997, 97/16/0059).

Abschließend sei bemerkt, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. die bei Dolp, aaO 242, referierte hg. Judikatur).

Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, führt dies zum Eintritt der Fiktion der Beschwerderückziehung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat einzustellen.

Wien, am 29. April 2003

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