Normen
ABGB §1002;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3 Abs1;
UStG 1994 §3a;
ABGB §1002;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3 Abs1;
UStG 1994 §3a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer bei der BX. Bau GmbH neu (eingetragen im Firmenbuch unter 18xx) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde anhand von Kontrollmitteilungen festgestellt, dass von dieser Gesellschaft gegenüber der F. GmbH und I. GmbH (auch) im Zeitraum Mai 1999 bis Juli 1999 Umsätze im Ausmaß von rund S 4,3 Mio getätigt worden seien.
Für das Jahr 1999 wurde die BX. Bau GmbH zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei nicht nur die von dieser Gesellschaft (für spätere Zeiträume des Jahres 1999) erklärten, sondern auch die oben erwähnten Umsätze erfasst wurden. In einer dagegen erhobenen Berufung wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den über die erklärten Umsätze hinausgehenden Umsätzen vermutlich um Leistungen handle, welche von der "vorhergehenden" BX. Bau GmbH (eingetragen im Firmenbuch unter 12xx, in der Folge BX. Bau GmbH alt bezeichnet), welche per 30. April 1999 in Z Bau GmbH umbenannt und vom neuen Geschäftsführer Vlado M. selbständig weitergeführt worden sei, erbracht und auch von dieser verrechnet worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BX. Bau GmbH alt ihren Sitz an der Adresse 1100 Wien, F-Gasse 35/5, gehabt habe, Geschäftsführer und 100 %iger Gesellschafter sei von 24. November 1998 bis 1. Juni 1999 Galib H. gewesen. Mit Vertrag vom 30. April 1999 seien die GmbH-Anteile an Vlado M. übertragen und der Firmenwortlaut auf Z. Bau GmbH umbenannt worden. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 1999 sei an derselben Adresse eine neue Gesellschaft unter dem (selben) Namen BX. Bau GmbH gegründet und im Firmenbuch eingetragen worden. Nach Mitteilung von Galib H. seien laufende Aufträge (am X Tower) weiter unter der "Bezeichnung" BX. Bau GmbH durchgeführt worden, eine Bekanntgabe der "Änderung" auf Z. Bau GmbH und auch der (in der Folge durchgeführten) Verlegung des Firmensitzes in den 20. Bezirk sei nicht erfolgt. Das Personal sei "weiterhin - ohne Unterbrechung - auf der genannten Baustelle" eingesetzt und von der Z. Bau GmbH übernommen worden. Allerdings arbeite die BX. Bau GmbH (neu) "nun wieder" mit dem alten Personal. Zur Frage, warum die "alten Rechnungsformulare sowie Firmenstempel" übergeben worden seien, habe Galib H. angegeben, dass der neue Geschäftsführer über kein Briefpapier verfügt habe und ihm daher das Briefpapier der BX. Bau GmbH (alt) überlassen worden sei. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Anteilsabtretung nur zum Schein erfolgt sei. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien daher sämtliche Umsätze, die auf dem Briefpapier der BX. Bau GmbH fakturiert worden seien auch der BX. Bau GmbH zuzurechnen.
In der Folge stellte die BX. Bau GmbH den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Wer Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechtes sei, ergebe sich im Allgemeinen aus den dem Umsatz zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen. Für die Zurechnung der Umsätze folge das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Regelmäßig sei der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete Leistender, wenn er die Leistung auch tatsächlich erbracht habe. Wer nach außen (d.h. gegenüber anderen) im eigenen Namen auftrete, werde regelmäßig zivilrechtlich und umsatzsteuerlich Leistender sein, wenn er die Leistung auch ausführe. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Für die Zurechnung von Einkünften sei entscheidend, ob das betreffende Unternehmen über die Einkunftsquelle verfüge, es also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen könne. In Zweifelsfällen sei davon abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen könne, daher vor allem die Möglichkeit besitze, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern. Wichtigstes Merkmal für die zur Unternehmereigenschaft im Sinn des Umsatzsteuerrechtes notwendige Selbständigkeit sei die Tragung des Unternehmerwagnisses. Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeute dies, dass die Einkünfte dann der Z. Bau GmbH und nicht der BX. Bau GmbH zuzurechnen seien, wenn die Disposition über die "Firma", über die Leistungserbringung und Leistungsverweigerung der Z. Bau GmbH und nicht der BX. Bau GmbH zugestanden sei, wenn das Unternehmen auf Rechnung und Gefahr der Z. Bau GmbH und nicht der BX. Bau GmbH betrieben worden sei. Entscheidend dabei sei es, mit welchem Namen "sie" gegenüber Auftraggebern aufgetreten seien. Es seien zwar nach Aussage des Galib H. Arbeiten an die Z. Bau GmbH übergeben worden, dies sei den Auftraggebern aber nicht mitgeteilt worden. Die Weitergabe von Aufträgen sei daher bloß intern erfolgt, Geschäftsunterlagen darüber lägen nicht vor. "Darüber hinaus" seien die laufenden Aufträge auch weiter und unter der Bezeichnung BX. Bau GmbH durchgeführt worden, eine Bekanntgabe der Änderung auf Z. Bau GmbH sei nicht erfolgt. Von der Z. Bau GmbH seien "sogar" Rechnungsformulare und Firmenstempel der BX. Bau GmbH verwendet worden. Es seien auch Zahlungen auf das Bankkonto der BX. Bau GmbH erfolgt, wobei Galib H. über dieses weiterhin zeichnungsberechtigt gewesen sei. Dieser habe somit über sämtliche Eingänge auch nach der Abtretung der Anteile verfügen können. Die Kassaeingangsbestätigungen der Z. Bau GmbH über Zahlungen, die Galib H. von diesem Bankkonto für die Z. Bau GmbH eingenommen haben solle, seien nicht nachvollziehbar, zumal sie erst im Berufungsverfahren aufgetaucht seien und für die Behörde nicht klar sei, welche Leistungen ihnen zugrunde gelegen seien. Die Beträge hätten mit den nicht erklärten Umsätzen in Höhe von S 4,3 Mio übereingestimmt. Den beiden Auftraggebern gegenüber und daher nach außen hin sei nur die BX. Bau GmbH aufgetreten. Belege und Aufzeichnungen seien von der BX. Bau GmbH jedoch erst für den Zeitraum ab August 1999 vorgelegt worden. Wenn ein Unternehmer es zulasse, dass ein anderer nach außen unter seiner Firmenbezeichnung auftrete, müsse er es in Kauf nehmen, dass ihm diese Umsätze zugerechnet werden. Die Leistungen seien im Namen und auf Rechnung der BX. Bau GmbH erbracht, die Umsätze daher auch zu Recht dieser Gesellschaft zugerechnet worden. Maßgeblich sei die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der BX. Bau GmbH (neu) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde vor dem Hintergrund, dass zwei verschiedene Unternehmen - wenngleich innerhalb unterschiedlicher Zeiträume - den selben Firmenwortlaut ("Namen") aufwiesen, bei Beurteilung der allein strittigen Frage, welchem der beiden Unternehmen Lieferungen oder sonstige Leistungen umsatzsteuerlich zuzurechnen sind, dem Umstand, "mit welchem Namen" eines der beiden Unternehmen seinen Auftragnehmern gegenüber aufgetreten ist bzw. welcher "Name" auf den Rechnungen, mit welchen die entsprechenden Leistungen abgerechnet wurden, aufscheint, entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Mit dieser Beurteilung verkennt die belangte Behörde - ungeachtet zum Teil richtiger Begründungsansätze - aus folgenden Gründen die Rechtslage:
Umsatzsteuerlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt, wobei dies grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also für eigene oder für fremde Rechnung tätig wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 97/13/0066). Der Formulierung "im eigenen Namen" kommt dabei aber zweifellos nicht die Bedeutung zu, dass tatsächlich der verwendete, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtige "Name" entscheidend wäre. Vielmehr bedeutet diese Formulierung im gegebenen Zusammenhang "für das eigene Unternehmen". Auch hinsichtlich der Formulierung "für eigene oder für fremde Rechnung" ist nicht darauf abzustellen, unter welchem, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtigen "Namen" die Rechnung ausgestellt wurde. Deutlich wird dies schon daraus, dass ein Unternehmer, der vereinbarungsgemäß gegen Entgelt eine entsprechende, der Umsatzsteuer unterliegende Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat, sich von der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer nicht dadurch befreien kann, dass er bei Auftragserteilung und Rechnungslegung einen von ihm tatsächlich nicht geführten "Namen" verwendet. Es kann kein Zweifel bestehen, dass ein solcher Unternehmer - ungeachtet der Verwendung eines falschen Namens - die Lieferung oder sonstige Leistung "für sein eigenes Unternehmen" und - wenngleich wie oben ausgeführt für die Frage der Zurechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht entscheidend - auch "für eigene Rechnung" erbracht hat. Gleiches gilt für einen Unternehmer, welcher nach Auftragserteilung seinen "Namen" (Firmenwortlaut) ändert, dies seinem Auftraggeber aber nicht mitteilt. An dieser Stelle sei lediglich darauf hingewiesen, dass eine solche (mit "falschem" Namen versehene) Rechnung zum Vorsteuersteuerabzug zweifellos nicht berechtigt. Umgekehrt kann aber auch ein Unternehmer, welcher eine entsprechende Leistung nicht erbracht hat, nicht zu einer Umsatzsteuer verpflichtet werden, nur weil auf seinen "Namen" eine nicht von ihm ausgestellte "Rechnung" lautet.
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die "Einkünfte" (da im Beschwerdefall nur die Umsatzsteuer strittig ist, hier gemeint wohl: Umsätze) dann der Z. Bau GmbH und nicht der BX. Bau GmbH zuzurechnen seien, wenn "die Disposition über die Firma, über die Leistungserbringung und Leistungsverweigerung der Z. Bau GmbH und nicht der BX. Bau GmbH zugestanden sei, wenn das Unternehmen auf Rechnung und Gefahr der Z. Bau GmbH und nicht der BX. Bau GmbH betrieben worden sei". In der Folge führt die belangte Behörde unter anderem aus, es seien nach Aussage des Geschäftsführers der BX. Bau GmbH Arbeiten an die Z. Bau GmbH "übergeben" worden, dies sei "ihren" Auftraggebern aber nicht mitgeteilt worden. Die "Weitergabe" von Aufträgen sei daher "bloß intern" erfolgt, Geschäftsunterlagen lägen darüber nicht vor. "Darüber hinaus wurden" - so die ausdrückliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde - "laufende Aufträge auch weiter unter der Bezeichnung BX. Bau GmbH durchgeführt, eine Bekanntgabe der Änderung auf Z. Bau GmbH ist nicht erfolgt."
Bei dieser Sachlage besteht jedoch keine Veranlassung für Zweifel daran, dass die strittigen, im Zeitraum Mai bis Juni 1999 gegenüber der F. GmbH und I. GmbH erbrachten Leistungen tatsächlich von der Z. Bau GmbH (wenngleich unter der Bezeichnung BX. Bau GmbH alt) erbracht wurden. Verfehlt ist der Hinweis auf die "bloß interne Weitergabe" von Aufträgen, weil es einer solchen deswegen nicht bedurfte, weil die Gesellschaft, welcher die Aufträge erteilt wurden (BX. Bau GmbH alt) und die Gesellschaft, welcher sie "weitergegeben" wurden (Z. Bau GmbH) ein und dieselbe Gesellschaft war, welche lediglich ihren Firmenwortlaut geändert hatte. Dementsprechend bedurfte es auch keiner (von der belangten Behörde vermissten) "Geschäftsunterlagen".
Unter den gegebenen Umständen ist auch der Vorwurf einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der im angefochtenen Bescheid angeführten Kassa-Eingangsbestätigungen der Z. Bau GmbH über ihr zugeflossene Zahlungen verfehlt, zumal die belangte Behörde einräumt, dass die Beträge mit den (von der BX Bau GmbH) nicht erklärten Umsätzen übereinstimmen. Ist es doch nicht weiter verwunderlich, dass einem Leistungen erbringenden Unternehmen die entsprechenden Gegenleistungen nicht vorenthalten werden, auch wenn sie (durch die Verwendung eines nicht mehr aktuellen Briefpapiers) auf ein Konto überwiesen worden waren, für welches nur seitens des Geschäftsführers einer anderen Gesellschaft eine Zeichnungsberechtigung besteht. Welche konkreten Schlüsse die belangte Behörde aus dem "Auftauchen" der Bestätigungen "erst im Berufungsverfahren" gezogen hat, wird im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht dargestellt.
Da sich der angefochtene Bescheid aus den genannten Gründen als inhaltlich rechtswidrig erweist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 31. März 2003
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