VwGH 2002/12/0092

VwGH2002/12/009215.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der am 10. Juli 1984 geborenen Y in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottengeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juni 2001, Zl. 115.987/38- III/11/01, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2001 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Privat" bis 28. Juni 2002. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte sie begründend aus, die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe für die angestrebte Niederlassungsbewilligung seien von Amts wegen einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen gesetzlichen Aufenthaltszweck (im konkreten Fall des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren und der Antrag im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Niederlassungsquote zu behandeln gewesen. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin das 15. Lebensjahr vollendet habe und die Bestimmung des § 21 Abs. 3 FrG 1997 auf ihre Person nicht anzuwenden sei. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Privat" gegeben seien. Es lägen auch keine weiteren Versagungsgründe gemäß den §§ 10 und 12 FrG 1997 vor. Der Zweck der Niederlassungsbewilligung ergebe sich zwingend aus § 4 Abs. 2 Z. 7 FrG-DV. Die Gültigkeitsdauer der Niederlassungsbewilligung ergebe sich aus § 19 Abs. 6 FrG 1997 und betrage somit höchstens ein Jahr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem von ihr beantragten Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Laut Mitteilung des Landeshauptmannes von Wien wurde der Beschwerdeführerin mittlerweile mit Bescheid vom 29. Juli 2003 eine bis 29. Juli 2004 gültige Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt. Zu der zwischenzeitig erteilten Niederlassungsbewilligung vom Verwaltungsgerichtshof befragt, gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. September 2003 bekannt, diese umfasse auch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerdepunkt geltend gemachten Aufenthaltszweck, sodass eine materielle Klaglosstellung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommenden Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eine verstärkten Senates vom 9. April 1980, SlgNr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil für die Beschwerdeführerin im Falle ihres Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Niederlassungsbewilligung nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung hätte ausgestellt werden können. Da die Beschwerdeführerin eine den von ihr angestrebten Berechtigungsumfang umfassende Niederlassungsbewilligung erhalten hat, hat sie auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten allerdings einen unverhältnismäßigen

Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 15. Oktober 2003

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