Normen
AVG §56 impl;
AVG §58 Abs1 impl;
UOG 1993 §23 Abs6;
UOG 1993 §83 Abs2 Z5;
UOG 1993 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56 impl;
AVG §58 Abs1 impl;
UOG 1993 §23 Abs6;
UOG 1993 §83 Abs2 Z5;
UOG 1993 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der vom Verfassungsgerichtshof nach der Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde sowie dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Gutachten des Universitätenkuratoriums ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Rektor der beschwerdeführenden Universität hat mit Datum 3. Juli 2000 dem Universitätenkuratorium einen Vorschlag zur Besetzung der Professur "Siedlungswasserbau, Industriewasserwirtschaft und Gewässerschutz" am Institut für Wasservorsorge, Gewässerökologie und Abfallwirtschaft der Universität für Bodenkultur zur Begutachtung nach § 83 Abs. 2 Z 5 UOG 1993 iVm § 23 Abs. 6 UOG 1993 vorgelegt. Da die Verhandlungen mit dem erstgereihten Kandidaten ergebnislos verliefen, wurde mit dem zweitgereihten Kandidaten eine Hausberufung vorgeschlagen.
Mit Gutachten vom 6. November 2000 stellte das Universitätenkuratorium fest, dass eine ausreichende Begründung für eine Hausberufung in diesem Falle nicht gegeben sei und dass daher auch der Vorschlag der Berufungskommission der Universität für Bodenkultur, mit dem Hausberufungskandidaten H zu verhandeln, nicht befürwortet werden könne.
Gegen dieses Gutachten, welches sie als Bescheid ansieht, erhob die beschwerdeführende Universität zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2001, B 2275/00-3, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss aus, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Bescheidbegriff das Beschwerdevorbringen die behaupteten Verletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Bei sachlicher Heranziehung aller Argumente und verfassungskonformer Berücksichtigung und Würdigung des konkreten Sachverhalts hätte die belangte Behörde zu einem positiven Gutachten kommen müssen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen (im vorliegenden Berufungsverfahren noch anzuwendenden) Bestimmungen des UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, lauten unter Berücksichtigung von § 16a Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, idF BGBl. Nr. 1105/1994, über die Änderung von Zuständigkeitsbestimmungen in besonderen Bundesgesetzen im Fall von Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien auszugsweise:
"I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsätze und Aufgaben
§ 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.
(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
- 2. die Verbindung von Forschung und Lehre;
- 3. die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
4. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997);
- 5. das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
- 6. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
- 7. die soziale Chancengleichheit;
- 8. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(3) Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:
- 1. der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);
- 2. der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;
3. der Weiterbildung, insbesondere der Absolventen von Universitäten;
4. der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
5. der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;
6. der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;
- 7. der Bildung durch Wissenschaft;
- 8. der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;
- 9. der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;
- 10. der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Universitäten - Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§ 2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
(3) Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan und das Institut durch den Institutsvorstand vertreten.
Teilrechtsfähigkeit
§ 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
2. Förderungen des Bundes, ... entgegenzunehmen."
"Berufungsverfahren für
Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen
§ 23. (1) Der Dekan hat eine Berufungskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Berufungskommission gehören an:
- 1. Vertreter der Universitätsprofessoren;
- 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
3. Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
Der Vorsitzende der Berufungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.
(2) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 1 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Abs. 1 Z 2 genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat sowohl unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle als auch auf die wissenschaftlichen Interessen der gesamten Fakultät in Lehre und Forschung zu erfolgen.
(3) Der Dekan hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Besetzung geeigneten Kandidaten zu beschließen und diesen gemeinsam mit einem Protokoll über die Debatte in der Berufungskommission und der vollständigen Liste der Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission an den Dekan weiterzuleiten. Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen.
(5) Der Dekan hat zunächst dem Fakultätskollegium Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und hat sodann den Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen samt einer allfälligen Stellungnahme des Fakultätskollegiums und einer eigenen Stellungnahme an den Rektor weiterzuleiten.
(6) Der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die nach Erlangung ihres Doktorats noch keine einschlägige, mindestens einjährige ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Universität, an welche sie berufen werden soll, ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig. Die Berufungsverhandlungen hat der Rektor gemeinsam mit dem Dekan zu führen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung hat das Universitätskollegium festzulegen, wen der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat. Berufungsverhandlungen umfassen nicht den Abschluß von Verträgen namens des Bundes mit anderen Rechtsträgern, sofern sie Auswirkungen auf den klinischen Mehraufwand (§§ 55 und 56 KAG) haben.
...
(9) Zum Abschluß eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses für einen Universitätsprofessor ist der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen. "
"XIV. ABSCHNITT
UNIVERSITÄTENKURATORIUM
§ 83. (1) Das Universitätenkuratorium ist eine Einrichtung des Bundes. Es unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 8 und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Aufgaben des Universitätenkuratoriums sind:
1. Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung und Auflassung von Studienrichtungen an den einzelnen Universitäten vor Erlassung der entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
2. Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre;
3. Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor dessen Zuweisung und Einziehung von Planstellen an die Universitäten;
4. Beratung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei der Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Universitäten und interuniversitären Einrichtungen;
5. Abgabe von Gutachten an den Rektor vor der beabsichtigten Aufnahme von Berufungsverhandlungen für Universitätsprofessoren im Falle von Hausberufungen gemäß § 23 Abs. 6;
6. Veranlassung universitätsübergreifender Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre in Koordination mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(3) Das Universitätenkuratorium hat dem Nationalrat jährlich einen Tätigkeitsbericht im Wege des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen.
(4) Das Universitätenkuratorium besteht aus je vier anerkannten Fachleuten von innerhalb und außerhalb der Universitäten, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt werden. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.
(5) Ein aus dem außeruniversitären Bereich kommendes Mitglied ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums, ein aus dem universitären Bereich kommendes Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sowie die des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(7) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Universitätenkuratoriums üben ihre Funktion nebenamtlich aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzusetzende Aufwandsentschädigung.
(8) Das Universitätenkuratorium faßt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
..."
2.2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann (nach Erschöpfung des Instanzenzuges) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet".
Eine der Voraussetzungen zur Erhebung einer Parteibeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher das Vorliegen eines (letztinstanzlichen) Bescheides einer Verwaltungsbehörde.
2.3. Die beschwerdeführende Universität geht davon aus, dass das angefochtene Gutachten einen Bescheid darstellt. Diese Annahme wird in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde (nicht mehr in der Beschwerdeergänzung) mit dem Hinweis auf den in der Rechtsprechung entwickelten Bescheidbegriff, dass ein Bescheid vorliege, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regle, und auf Thienel, Das Berufungsverfahren nach dem UOG 1993, 297 und 299, begründet.
Die beschwerdeführende Universität macht die Verletzung im Recht auf Durchführung der Berufungsverhandlungen mit einem Hausberufungskandidaten (§ 23 Abs. 6 UOG 1993) geltend.
2.4. Dazu ist Folgendes auszuführen:
2.4.1. Die Universitäten sind gemäß § 2 Abs. 1 UOG 1993 (wie auch nach dem UOG 1975) Einrichtungen des Bundes, die gemäß der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt sind (vgl. zur Rechtsstellung der Universitäten nach dem UOG 1975 beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 90/12/0008, Slg. 14.762/A). Eine § 3 Abs. 4 UOG (1975) vergleichbare Regelung, welche Angelegenheiten zum "selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich" der Universitäten gehören (welche Angelegenheiten zu "ihren Angelegenheiten" iSd § 2 Abs. 2 UOG 1993 zählen) enthält das UOG 1993 nicht. Das Gesetz regelt in § 1 Abs. 3 UOG 1993 lediglich, welchen "Aufgaben" die Universitäten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches "zu dienen" haben (vgl. zur Reichweite der den Universitäten eingeräumten Autonomie beispielsweise Funk, in: Strasser (Hrsg.), Die Universität nach dem UOG 1993, Beiträge zum Universitätsrecht 19 (1996), 1, aber auch Schrammel, Universitäre Autonomie und Bundesdienstrecht, in: Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum UOG 1993 II (1998), 1). Unter diesen Aufgaben finden sich u.a. etwa die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Z 4) oder die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität (Z 5).
Gemäß § 8 Abs. 1 UOG 1993 unterliegen die Universitäten bei Besorgung "ihrer Angelegenheiten" der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser ist gemäß § 8 Abs. 3 UOG 1993 u.a. berechtigt, mit Bescheid bei Vorliegen der dort näher genannten Voraussetzungen Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen. Gemäß § 8 Abs. 5 UOG 1993 haben die betroffenen Universitätsorgane im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
2.4.2. Das Verfahren zur Berufung von Universitätsprofessoren ist insbesondere in dem oben wiedergegebenen § 23 UOG 1993 geregelt.
Die Universitätsprofessoren stehen grundsätzlich in einem Dienstverhältnis zum Bund (§ 35 Abs. 1 UOG 1993; für die Ernennung vergleiche § 23 Abs. 9 UOG 1993 und Art. 65 Abs. 2 lit. a iVm Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, und dazu Bast, UOG2, Anm. 26 zu § 23). Innerhalb der Gruppe der "Universitätsprofessoren" bestehen mehrere dienst- und besoldungsrechtliche Kategorien (vgl. Thienel, Das Berufungsverfahren nach dem UOG 1993, 117).
Im Berufungsverfahren ist insbesondere die Einsetzung von Berufungskommissionen (im Einzelfall), die Ausschreibung der Planstelle für einen Universitätsprofessor und die Erstattung von begründeten Dreiervorschlägen für die Besetzung der Planstelle durch die Berufungskommission vorgesehen (vgl. näher Thienel, Das Berufungsverfahren nach dem UOG 1993, 159 ff). Die von der Berufungskommission erstatteten Besetzungsvorschläge sind dem Rektor zuzuleiten, welcher zu entscheiden hat, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Für die Aufnahme von Verhandlungen mit einem Kandidaten, der nach Erlangung des Doktorats noch keine einschlägige, mindestens einjährige ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Universität ausgeübt hat (Hausberufung), ist das Vorliegen eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums erforderlich.
Das Universitätenkuratorium ist eine Einrichtung des Bundes (§ 83 Abs. 1 UOG 1993), deren organisatorische Stellung in der Behördenhierarchie nicht näher geregelt ist (vgl § 83 Abs. 1 UOG, nach welchem das Universitätenkuratorium der "Aufsicht durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 8" unterliegt; eine explizite Sonderstellung außerhalb der Behördenhierarchie bzw. Herausnahme aus dem Weisungszusammenhang, wie dies etwa § 2 Abs. 2 UOG 1993 für die Universitäten vorsieht, ist jedoch nicht geregelt). Die Aufgaben des Universitätenkuratoriums sind in § 83 Abs. 2 UOG 1993 geregelt und bestehen im Wesentlichen in der Abgabe von Gutachten (vgl. als eine Ausnahme hievon die "Veranlassung universitätsübergreifender Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre in Koordination mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gemäß § 83 Abs. 2 Z 6 UOG 1993). Das Gesetz spricht sowohl in § 23 Abs. 6 als auch in § 83 Abs. 2 Z 5 UOG 1993 ausdrücklich von einem Gutachten, welches einen Teilakt im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Berufung eines Universitätsprofessors darstellt.
Der Gesetzgeber des UOG 1993 ist somit nicht davon ausgegangen, dass ein Bescheid zu erlassen wäre.
2.4.3. Das angefochtene Gutachten ist demnach (worauf es bei der Beurteilung der Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren primär ankommt) auch folgerichtig als "Gutachten über einen Hausberufungsvorschlag" bezeichnet. Im Gutachten wird unter Punkt "2. Gutachterliche Entscheidung" festgestellt, dass eine ausreichende Begründung für eine Hausberufung nicht gegeben sei. Diese Feststellung wird unter Punkt "3. Begründung" begründet, unter Punkt "4." werden "Gutachtermeinungen zu nächsten Entwicklungsschritten" (des betroffenen Instituts) angefügt.
Das Gutachten ist daher weder seiner äußeren Form, noch seinem Inhalt nach als Bescheid ausgestaltet (vgl. zur Bedeutung des Inhalts einer Erledigung für das Vorliegen eines Bescheides etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 56 E 19 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Es ist insbesondere nicht in Spruch und Begründung gegliedert, nimmt nicht auf einen Antrag Bezug, über den (normativ) abgesprochen würde, und ist auch nicht als Bescheid bezeichnet, sondern erging den gesetzlichen Grundlagen entsprechend als gutachterliche Äußerung, die ausdrücklich als "Gutachten über eine Hausberufung" bezeichnet ist. Wenngleich die Voraussetzungen der Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde und des Adressaten allenfalls bejaht werden können mögen (wobei die Voraussetzung der "Behördenqualität" des Universitätenkuratoriums hier vorerst nicht näher geprüft wird), fehlt dem Gutachten im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung zu den Bescheiderfordernissen damit im Ergebnis der Bescheidcharakter, da im Zweifel (insbesondere im Zweifel, ob die Behörde einen normativen Abspruch treffen wollte, der im gegebenen Zusammenhang der ausdrücklichen Bezeichnung als Gutachten jedenfalls vorliegt) die Bezeichnung als Bescheid ausschlaggebend ist.
Im Beschwerdefall ist zwar einzuräumen, dass die konkrete Formulierung der als "Gutachten über einen Hausberufungsvorschlag" bezeichneten Erledigung des Universitätenkuratoriums, insbesondere im Hinblick auf die Überschrift "Gutachterliche Entscheidung" vor der Wiedergabe der Meinung des Universitätenkuratoriums und die Wendung "stellt ... fest", nicht eindeutig erscheinen lassen könnte, ob das Universitätenkuratorium etwa doch einen Bescheid erlassen wollte. Allein, im Zusammenhalt mit dem oben dargestellten erschließbaren Willen des Gesetzgebers und der diesem entsprechenden Bezeichnung der Erledigung als "Gutachten über eine Hausberufung" ist letztlich davon auszugehen, dass diese keinen Bescheid darstellt.
Hiezu ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung der Bezeichnung als Bescheid in Zweifelsfällen zu verweisen.
Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nur dann für das Entstehen eines Bescheides ohne Bedeutung, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 338 zu § 34 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung und aus jüngerer Zeit beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/17/0180). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO und den Landesabgabenordnungen ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat (vgl. für das Abgabenverfahren die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1983, Zlen. 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom 24. November 1997, Zl. 93/17/0173, vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0221, vom 17. April 2000, Zl. 95/17/0499, vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/17/0180, vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0231, vom 18. September 2002, Zl. 98/17/0281, oder zuletzt vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0320). Daraus folgt, dass selbst dann, wenn man § 9 Abs. 1 UOG 1993, der die Anwendung des AVG durch die Universitätsorgane anordnet, nicht auf das Universitätenkuratorium (als Einrichtung des Bundes, die kein Universitätsorgan darstellt) beziehen kann, und somit insofern eine Vorschrift, nach welcher das Universitätenkuratorium das AVG anzuwenden habe, fehlt, die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides auch für die Beurteilung der Erledigungen des Universitätenkuratoriums maßgeblich ist (vgl. auch beispielsweise Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 507, wo von der "im Anschluss an § 56 AVG" in der Rechtsprechung entwickelten "Definition" des Bescheides die Rede ist).
Von dieser Auffassung ging offenbar auch der Verfassungsgerichtshof aus, wenn er in seinem Ablehnungsbeschluss darauf hinweist, dass die Beschwerde "vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Bescheidbegriff" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es erübrigt sich daher auch auf in der Lehre geäußerte Bedenken, dass das "Gutachten" aus verfassungsrechtlichen Gründen als Bescheid auszugestalten wäre (vgl. Thienel, Das Berufungsverfahren nach dem UOG 1993, 298), einzugehen.
2.4.4. Das vorliegende Gutachten stellt somit keinen Bescheid dar.
3. Mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides war die Beschwerde der Universität daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 15. September 2003
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