VwGH 2002/07/0129

VwGH2002/07/01296.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Florianigasse 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. August 2002, Zl. LF1-LW-106/006-2002, betreffend Auftrag nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art15 Abs1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §11 Abs3;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs3;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs4;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §7;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §8;
KulturflächenschutzG NÖ 1994;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §1 Abs1 idF 6145-2;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 idF 6145-2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art15 Abs1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §11 Abs3;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs3;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs4;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §7;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §8;
KulturflächenschutzG NÖ 1994;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §1 Abs1 idF 6145-2;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 idF 6145-2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Forstaufsichtsstation Allensteig führte am 13. Februar 2001 eine Begehung der aufgeforsteten Grundstücke des Beschwerdeführers in der KG N durch. Aus dem darüber aufgenommenen Erhebungsbericht vom 23. Februar 2001 geht hervor, dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 508, KG N, beinahe zur Gänze aufgeforstet sei, wobei es sich hierbei um eine Christbaumkultur handeln dürfte, da mit Blaufichte, Nordmanntanne und Coloradotanne aufgeforstet worden sei. Diese Christbaumkultur sei ca. sieben Jahre alt. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 506, KG N, sei zum Großteil vor rund fünf Jahren mit Buche und Bergahorn aufgeforstet worden. Ebenfalls vor rund fünf bis sechs Jahren sei eine Teilfläche des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Nr. 496, KG N, mit Schwarzerle, Lärche und Bergahorn aufgeforstet worden.

Auf Grund dieses Sachverhalts lud die Bezirkshauptmannschaft Z (BH) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2001 zur Befragung vor. Der Beschwerdeführer erschien nicht.

Mit Schreiben vom 20. März 2001 teilte der Beschwerdeführer der BH mit, es sei richtig, dass die landwirtschaftlichen Kulturflächen Nr. 508, 506 und 496 aufgeforstet worden seien. Die Anrainer hätten gegen die Aufforstung keine Bedenken geäußert und es sei nunmehr gegen die Aufforstung kein Einspruch mehr möglich, weil eine Aufforstung nach fünf Jahren verjährt sei, die Aufforstung sei in der ersten Hälfte der 90er Jahre durchgeführt worden. Die genannten Parzellen seien extrem minderwertige Grenzböden. Der Boden sei sehr stark mit Steinen durchsetzt und habe eine Hanglage von bis zu 40 %.

Zu diesem Schreiben teilte die BH dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. April 2001 unter Darlegung der einschlägigen Gesetzesstellen mit, dass eine "Verjährung" entsprechend dem geltenden NÖ Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 92/1994 (KFSchG 1994), erst eintrete, wenn seit der Kulturumwandlung zehn Jahre vergangen seien. Zur Stellung eines Antrags auf Bewilligung der Kulturumwandlung war diesem Schreiben ein dafür vorgesehenes Formblatt angeschlossen. Als Frist für die Antragsstellung wurden dem Beschwerdeführer drei Wochen eingeräumt; bei deren ergebnislosem Verstreichen müsse die Rückgängigmachung der Kulturumwandlung bescheidmäßig aufgetragen werden.

Mit Straferkenntnis der BH vom 19. September 2001 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des NÖ KFSchG 1994 für schuldig befunden. Die dagegen an den UVS des Landes Niederösterreich gerichtete Berufung war erfolgreich; nach Ansicht des UVS lag Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG vor, weil gegen die Aufforstungen des Beschwerdeführers - verstanden als (einmalige) Bepflanzungstätigkeit - innerhalb von 6 Monaten ab Setzung der Handlung eine behördliche Verfolgungshandlung unterblieben war. Mit Bescheid des UVS vom 20. Februar 2002 wurde das Straferkenntnis der BH daher aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Am 20. September 2001, am 15. November 2001 und am 12. Februar 2002 wurden neuerliche Erhebungen vor Ort durchgeführt. Dabei wurde jeweils der unveränderte Bestand sämtlicher Kulturumwandlungen festgestellt.

Mit Ladungsbescheid der BH vom 23. November 2001 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vorgeladen. Der Beschwerdeführer erschien wiederum nicht.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2001 teilte der Beschwerdeführer der BH mit, dass gegen den Ladungsbescheid vom 23. November 2001 Berufung eingebracht worden sei. Die BH habe in der Angelegenheit "Aufforstung landwirtschaftlicher Kulturflächen auf Parzellen Nr. 508, 506 und 496" bereits zwei Bescheide herausgegeben, gegen beide sei Berufung eingebracht worden. Diese Berufungen seien aber nicht an die nächste Instanz weitergeleitet worden, was nicht zulässig sei. Er habe in den genannten Berufungen seinen Standpunkt ausführlich dargelegt. Die Aufforstungen seien verjährt, die Angelegenheit sei daher erledigt. Es werde der Antrag gestellt, den genannten Ladungsbescheid aufzuheben.

Mit Bescheid der BH vom 20. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer schließlich aufgetragen, die widerrechtlich vorgenommene Kulturumwandlung auf den landwirtschaftlichen Kulturflächen Grundstücke Nr. 508, 506 und 496 bis längstens 31. Mai 2002 rückgängig zu machen (den forstlichen Bewuchs zu entfernen). Die hievon betroffenen Flächen seien im beiliegenden Lageplan, welcher spruchgemäß einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde, eingezeichnet.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Zitierung des § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 NÖ KFSchG 1994 und der Wiedergabe des Erhebungsberichts vom 13. Februar 2001 ausgeführt, dass ein Antrag um Bewilligung trotz gebotener Gelegenheit bisher nicht gestellt worden sei. Ein Auftrag könne nach § 7 Abs. 2 NÖ KFSchG 1994 nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung zehn Jahre vergangen seien. Zu der Behauptung in der Eingabe vom 20. März 2001, wonach eine Aufforstung nach fünf Jahren verjährt sei, werde festgestellt, dass bereits im Gesetz betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen aus dem Jahr 1977 die 10- Jahresfrist verankert gewesen sei. Da die Kulturumwandlung zweifelsfrei noch keine zehn Jahre zurückliege, habe die Behörde spruchgemäß zu entscheiden gehabt. Die Frist für die Rückgängigmachung der Kulturumwandlung werde als angemessen erachtet.

Auf dem einen Bestandteil des Bescheids bildenden und diesem angeschlossenen Lageplan sind die vom Auftrag betroffenen Flächen auf den jeweiligen Grundstücken farbig eingezeichnet. Die eingezeichneten Flächen umfassen nicht die gesamten genannten Parzellen, sondern nur die Teilbereiche, in denen eine Aufforstung festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer berief rechtzeitig und wies darauf hin, dass der UVS Niederösterreich in seinem Bescheid vom 20. Februar 2002 den Bescheid der BH vom 19. September 2001 aufgehoben habe. Es sei auch keine Rückgängigmachung der Aufforstung verlangt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid vom 20. März 2002 aufzuheben. Die Parzelle Nr. 508 sei in der letzten Märzwoche 1992 aufgeforstet worden.

Die belangte Behörde gab ein forstfachliches Gutachten in Auftrag. Dieses Gutachten vom 10. Juli 2002 hat folgenden Wortlaut:

"1. Befund

Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 8. Juli 2002 wurden die verfahrensgegenständlichen Flächen begangen. Dabei konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:

a) Parzelle Nr. 508, KG N:

Die Parzelle Nr. 508 wird zum überwiegenden Teil als Christbaumkultur genutzt. Für die Begründung der Christbaumkultur wurden die Baumarten Blaufichte, Nordmanntanne und Coloradotanne gewählt. Die Kultur weist eine Oberhöhe von ca. 2 bis 4 m auf. Das Alter der Bäume wurde anhand von Quirlzählungen mit durchschnittlich ca. 7 bis 8 Jahren ermittelt. Die Fläche ist umzäunt und weist eine Exposition nach Westen auf. Die Neigung der Fläche beträgt ca. 35 bis 40 % (Fläche A in der beiliegenden Lageskizze). Der westliche Teil der Fläche wird als Acker genutzt.

b) Parzelle Nr. 506, KG N:

Der westliche Teil der Fläche (Unterhangbereich) ist in einem Weitverband mit den Baumarten Esche und Bergahorn bestockt. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines war dieser Teil der Parzelle ausgemäht und die Bestockung gut erkennbar. Die Höhe der Bestockung betrug zum Teil 1,5 bis 2 m. Vereinzelt waren aber auch kleinere Individuen vorhanden. Das Alter der Aufforstung beträgt ca. 5 bis 6 Jahre (Fläche B in der beiliegenden Lageskizze).

c) Parzelle Nr. 496, KG N:

Die Parzelle stellt einen Unterhangbereich dar, der im Weitverband mit den Baumarten Schwarzerle und Bergahorn sowie vereinzelt Esche aufgeforstet wurde. Die Höhe des Bestandes beträgt 2 bis 3 m. Das Alter der Aufforstung beträgt ca. 5 bis 6 Jahre (Fläche C in der beiliegenden Lageskizze).

2. Gutachten

Die drei Parzellen sind im örtlichen Raumordnungsprogramm mit der Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft (Gl) ausgewiesen. Das Alter der Aufforstungen der drei Teilflächen ist geringer als 10 Jahre. Das Kriterium Alter zur Erlangung der Waldeigenschaft wurde daher nicht erfüllt.

Bei den Bestockungen handelt es sich bei der Fläche auf Parzelle Nr. 508 um eine Christbaumkultur im Sinne des NÖ KFSchG 1994. Die Aufforstungen auf den Parzellen Nr. 506 und 496 wurden mit forstlichen Holzgewächsen entsprechend dem Anhang des Forstgesetzes durchgeführt.

Zusammenfassend werden die Fragen der entscheidenden Behörde folgendermaßen beantwortet:

Im Falle der Bestockungen auf den Parzellen Nr. 508, 506 und 496 liegen Kulturumwandlungen vor, die gerechnet ab dem 23. Februar 2001 jünger als 10 Jahre sind. Die Frage nach der Waldeigenschaft ist daher zu verneinen."

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 15. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu beziehen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu ab, in der er die Ansicht vertrat, dass die BH seine Berufung gegen den Bescheid vom 20. März 2002 an die nächste Instanz weiterzuleiten gehabt hätte. Ein Gutachten habe für ihn keine Bedeutung. Warum die BH in diesem Fall eine so harte Haltung einnehme, sei für ihn unverständlich. Die Aufforstungsflächen seien extrem minderwertige Grenzböden mit bis zu 40 % Hanglage. Der Boden sei sehr stark mit Steinen durchsetzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei in der heutigen Zeit gar nicht mehr möglich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, der bekämpfte Bescheid der BH jedoch insofern abgeändert, als die Frist zur Rückgängigmachung der widerrechtlich vorgenommenen Kulturumwandlungen auf den landwirtschaftlichen Kulturflächen Nr. 508, 506 und 496 bis 31. Oktober 2002 verlängert wurde. Die verfahrensgegenständlichen Flächen wurden im beiliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, blau eingezeichnet.

Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und insbesondere des forstfachlichen Gutachtens führte die belangte Behörde begründend aus, dass dieses Gutachten dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei.

Nach Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG und des § 7 Abs. 1 und 2 NÖ KFSchG 1994 legte die belangte Behörde zum Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bescheid des UVS Niederösterreich vom 20. Februar 2002 dar, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Verfahren nach dem NÖ KFSchG 1994 betreffend die Rückgängigmachung einer widerrechtlich vorgenommenen Kulturumwandlung handle, das unabhängig vom Strafverfahren durchgeführt werde. Es lägen daher zwei getrennte Verfahren vor, die zwar in erster Instanz beide von der BH durchzuführen gewesen seien, doch seien dagegen erhobene Berufungen von unterschiedlichen Behörden zu behandeln. Über Berufungen gegen ein Straferkenntnis habe der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden, über Berufungen gegen die Rückgängigmachung einer widerrechtlich vorgenommenen Kulturumwandlung entscheide die Landesregierung. Der Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2002, die BH hätte den Bescheid an die nächste Instanz weiterzuleiten gehabt, entbehre daher jeglicher Grundlage, da die BH die Berufung des Beschwerdeführers richtigerweise der belangten Behörde als zuständiger Berufungsbehörde und damit der nächsten Instanz vorgelegt habe.

Das im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte forstfachliche Gutachten stelle fest, dass bei den Bestockungen auf den Parzellen Nr. 508, 506 und 496 Kulturumwandlungen vorlägen. Die Bestockungen auf allen verfahrensgegenständlichen Flächen seien jünger als zehn Jahre. Die Parzelle Nr. 508 werde zum überwiegenden Teil als Christbaumkultur genutzt und es sei das Alter mit sieben bis acht Jahren ermittelt worden; das Alter der Aufforstungen auf den Parzellen Nr. 506 und 496 betrage fünf bis sechs Jahre. Bei den gegenständlichen Flächen handle es sich daher nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Da für die vom Beschwerdeführer durchgeführten Kulturumwandlungen (Anlage einer Christbaumkultur auf der Parzelle Nr. 508 sowie Aufforstungen auf den Parzellen Nr. 506 und 496) keine Bewilligung gemäß § 2 NÖ KFSchG 1994 vorliege und seit der Kulturumwandlung noch keine zehn Jahre vergangen seien, sei ein Auftrag zur Rückgängigmachung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NÖ KFSchG 1994 zu erteilen gewesen. Das Vorbringen in der Berufung des Beschwerdeführers, die Parzelle Nr. 509 sei in der letzten Märzwoche 1992 aufgeforstet worden, sei für dieses Verfahren nicht relevant, da Gegenstand dieses Verfahrens die Grundstücke Nr. 508, 506 und 496 seien.

Der Rest der Begründung befasste sich mit der Festsetzung der Verfahrenskosten.

Der angefochtene Bescheid endet folgendermaßen:

"NÖ Landesregierung

Im Auftrage

Mag. H.

elektronisch unterfertigt"

Dem Bescheid ist - wie im Spruch angeführt - ein Lageplan angefügt, welcher seinerseits auf der Rückseite einen Beglaubigungsvermerk aufweist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird.

Der Beschwerdeführer verweist eingangs der Beschwerde auf den Umstand, dass er rechtsunkundig und im Verwaltungsverfahren unvertreten gewesen sei, weshalb die belangte Behörde auf Grund der bestehenden Manuduktionspflicht und der im Verwaltungsverfahren geltenden Offizialmaxime verpflichtet gewesen wäre, ihn von der Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen bzw. der Stellung von entsprechenden Beweisanträgen zu unterrichten.

Betreffend die Parzelle Nr. 508 habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass diese Bäume vor mehr als zehn Jahren gesetzt worden seien, er habe diese Parzelle jedoch irrtümlich als Parzelle Nr. 509 bezeichnet; der Irrtum wäre aus seinem Vorbringen leicht abzuleiten gewesen. Die belangte Behörde hätte dann zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Grundstück Nr. 508 schon seit mehr als zehn Jahren ausgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer besitze zum Beweis dafür noch den Einzahlungsbeleg über die angekauften Forstpflanzen hinsichtlich der Parzelle Nr. 508. Dieser Empfangschein werde unter einem in Kopie dieser Beschwerde beigelegt.

Weiters werde bestritten, dass die Bepflanzung unter die Genehmigungspflicht nach dem NÖ KFSchG 1994 falle. Die Aufforstung, insbesondere auf der Parzelle Nr. 508, liege vor Inkrafttreten des NÖ KFSchG 1994; der angefochtene Bescheid stütze sich auf eine unrichtige gesetzliche Bestimmung.

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides seien die verfahrensgegenständlichen Flächen im beiliegenden Lageplan blau eingezeichnet worden. Die konkreten Grenzen, wie sie sich in der Natur darstellten, könnten jedoch aus dem Bescheid einerseits und auch aus dem beiliegenden Lageplan nicht entnommen werden. Die Grenzen in der Natur stimmten grundsätzlich mit dem Mappenplan bzw. auch Lageplan nicht überein. Die gegenständlichen Grundstücke befänden sich nicht im Grenzkataster.

Die völlige Beseitigung der Aufforstung bzw. die Rückgängigmachung der widerrechtlich vorgenommenen Kulturumwandlung sei mit dem NÖ KFSchG 1994 nicht vereinbar. Zum einen könne nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Spruch entnommen werden, welche Flächen "in natura" konkret rückgängig gemacht werden sollten. Andererseits seien nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids nur Teile der jeweiligen Liegenschaften aufgeforstet. Mit dem Bescheid werde jedoch die gänzliche Beseitigung der Aufforstung vorgeschrieben. Für eine völlige Beseitigung der Aufforstung biete aber § 7 NÖ KFSchG 1994 keine Handhabe.

Weiters sei die Frist für die Rückgängigmachung nicht angemessen. Es werde nicht möglich sein, nach Erhalt der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung die vorliegende Kulturumwandlung bis 31. Oktober 2002 rückgängig zu machen. Der Beschwerdeführer erlaube sich diesbezüglich auf die Problematik der allfälligen Verfassungswidrigkeit von bestimmten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (beispielhaft § 36 Abs. 3, § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG) analog zu verweisen.

Die belangte Behörde habe im Übrigen nicht festgestellt, ob die Bewilligung der vorliegenden Kulturumwandlung möglich sei bzw. ob die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widerspreche. Auch die Auswirkungen auf die Agrarstruktur seien nicht festgestellt worden. Im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht hätte die Behörde jedenfalls zur Beurteilung der vorgenannten Fragen ein landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten einholen müssen. Dann wäre die belangte Behörde zur Ansicht der Bewilligungsfähigkeit der Aufforstungen gelangt, weil diese keinesfalls dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widersprächen und keinerlei nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten ließen.

Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid nicht unterfertigt worden und daher nichtig. Weiters werde auf Grund der Verwaltungsverfahrensreform auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen.

Unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das forstfachliche Gutachten befasst und kein landwirtschaftliches Gutachten zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Kulturflächen eingeholt habe. Die Behörde hätte unter Erteilung von Auflagen in anderer und schonender Art und Weise die Rechte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt. Ob und inwieweit derartige Auflagen möglich seien bzw. ob eine Bewilligungsfähigkeit gegeben sei, habe die Behörde nicht festgestellt. Schon alleine deshalb wäre der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Der Beschwerde ist eine mit "Empfangsschein" überschriebene Kopie eines Erlagscheines angeschlossen; als Empfänger ist die "Forstpflanzenvermittlung O" bezeichnet; die eingezahlte Summe ist mit S 12.270,-- angegeben. Weiters ist ein mit dem 31. März 1992 datierter Bestätigungsvermerk mit Paraphe ersichtlich. Kommentiert wird die Kopie mit den Worten:

"Die angekauften Forstpflanzen wurden alle auf der Parzelle 508 in der KG N ausgepflanzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 und die §§ 2, 7 und 8 NÖ KFSchG 1994 lauten auszugsweise:

"§ 1. (1) Landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) überwiegend die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft festgelegt ist. Ist im Flächenwidmungsplan innerhalb der Widmungsart Grünland keine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt, dann sind für die Einstufung der betreffenden Grundflächen als landwirtschaftliche Kulturflächen deren Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung maßgebend.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Grundflächen, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist (§ 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 970/1993).

...

§ 2. (1) Auf landwirtschaftlichen Kulturflächen sowie auf diesen benachbarten Grundstücken darf eine Kulturumwandlung nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Als benachbart gelten Grundstücke, die nicht weiter als 10 m von den von der Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind. Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gilt,

  1. a) die Aufforstung,
  2. b) die Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Walnuss- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten und Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie

    c) die Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundstücksfläche (Naturverjüngung).

(2) Nicht als Kulturumwandlung gelten hingegen

  1. 1. Maßnahmen der Wiederbewaldung und
  2. 2. die Errichtung von Windschutzanlagen.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, dass sie nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten lässt. Die Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, soweit es sich um die Kulturumwandlung einer im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Vorrangfläche zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesenen Fläche handelt.

(4) Wenn die beabsichtigte Maßnahme zwar nicht diesem Interesse widerspricht, aber für eine benachbarte landwirtschaftliche Kulturfläche Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dessen Breite ist von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach Reichweite der zur erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation durch Beschattung oder Durchwurzelung so festzusetzen, dass der von der Holzvegetation freie Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche mindestens 3 und höchstens 10 m, im allgemeinen jedoch 5 m, beträgt.

...

§ 7. (1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem Nutzungsberechtigten über eine Fläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung vorgenommen wurde, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen. Ebenso ist den Nutzungsberechtigten, denen eine Kulturumwandlung bewilligt wurde, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, einen den Auflagen entsprechenden Zustand herzustellen, und diesen aufrecht zu erhalten.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung zehn Jahre vergangen sind.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. 6145-2, außer Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen."

Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:

1. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die belangte Behörde aufgrund der "Verwaltungsverfahrensreform" unzuständig wäre.

Dieses nicht näher spezifizierte Vorbringen ist nicht nachvollziehbar.

Die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Materie des Kulturflächenschutzes fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 BV-G in die Zuständigkeit der Länder. Gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut.

Es ist zwar im NÖ KFSchG 1994 nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde festgelegt, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher enden würde (vgl. zum Ganzen Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 823). Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheids zuständig.

Was die "Verwaltungsverfahrensreform" - was immer der Beschwerdeführer damit gemeint haben sollte - daran geändert hätte, bleibt unerfindlich.

2. Im Verwaltungsverfahren wie auch in der Beschwerde blieb unbestritten, dass es sich bei den Grundstücken Nr. 508, 506 und 496 um landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 1 NÖ KFSchG 1994 handelt und dass keine Genehmigung zur Kulturumwandlung auf diesen Flächen vorliegt.

Im Verwaltungsverfahren wurde auch nie bestritten, dass auf den Grundflächen Nr. 506 und 496 eine widerrechtliche Kulturumwandlung durch Aufforstung im Sinne des NÖ KFSchG 1994 erfolgte, die jünger als 10 Jahre ist.

Lediglich bezüglich des Grundstücks 508 wurde im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die Anlage der Christbaumkultur bereits 1992 erfolgt sei. Die Rechtmäßigkeit des auf das Grundstück 508 bezogenen Auftrags wird in der Beschwerde nun zum Einen damit bestritten, dass die Anlage einer Christbaumkultur gar nicht in den Geltungsbereich des NÖ KFSchG 1994 falle, und zum Anderen, dass die Erlassung eines Auftrags nach § 7 NÖ KFSchG 1994 nach dessen Abs. 2 wegen Verfristung unzulässig gewesen sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kopie eines Einzahlungsbelegs (Erlagschein), datiert mit dem 31. März 1992, vorgelegt.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0109, zum - mit der Rechtslage in Niederösterreich vergleichbaren - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz 1997 (K-KFSchG 1997) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass auch eine im zeitlichen Geltungsbereich der Vorgängerbestimmung (des Kärntner Landesgesetzes betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl. Nr. 32/1930) erfolgte rechtswidrige "Aufforstung" diesen Charakter mit dem Inkrafttreten des K-KFSchG 1997 am 1. Juli 1997 nicht verlor. Eine andere Betrachtung liefe auf die Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes hinaus, den der Gesetzgeber auch mit dem K-KFSchG 1997 habe verhindern wollen. Das K-KFSchG 1997 erfasse damit auch Aufforstungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen und dann nach dem Inkrafttreten des K-KFSchG 1997 weiterhin aufrechterhalten worden seien.

Das K-KFSchG 1997 enthielt in seinem § 11 eine dem § 8 NÖ KFSchG 1994 vergleichbare Übergangs- bzw. Inkrafttretensbestimmung, weswegen das Vorgesagte auch im Verhältnis des NÖ KFSchG 1994 zu seiner Vorgängerbestimmung (dem Gesetz betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen 1977, LGBl. 6145-2) gilt. Entscheidend ist daher, ob die Anlage einer Christbaumkultur auf einer Kulturfläche schon im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen 1977, LGBl. 6145-2, einer behördlichen Bewilligung bedurfte.

Nach § 1 Abs. 1 des letztgenannten Gesetzes, das nach § 8 NÖ KFSchG 1994 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft trat, durfte auf Grundstücken, die nach ihrer Beschaffenheit oder ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind oder an solche Grundstücke angrenzen, eine Kulturumwandlung nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes galt neben der Aufforstung (lit. a) u.a. auch die Anlage von Christbaumkulturen (lit. b). Über eine Bewilligung auf Grundlage des Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen 1977, LGBl. 6145-2, verfügt der Beschwerdeführer nicht.

Selbst unter der Annahme, dass die gegenständliche Christbaumkultur auf dem Grundstück 508 bzw. die Aufforstung auf den Grundstücken 506 und 496 vor dem Inkrafttreten des NÖ KFSchG 1994 angelegt bzw. vorgenommen wurde, bleibt diese ohne Bewilligung durchgeführte Kulturumwandlung auch im Geltungsbereich des NÖ KFSchG 1994 rechtswidrig.

2.2. Hinsichtlich des Alters der Christbaumkultur auf Grundstück 508 qualifizierte die belangte Behörde vorerst das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, wonach die Kultur im März 1992 ausgesetzt worden sei, deshalb als irrelevant, weil es sich auf die nicht verfahrensgegenständliche Parzelle 509 bezogen habe. Dieser Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides geht aber fehl, weil in der Berufung deutlich erkennbar die Parzelle 508 und nicht die Parzelle 509 bezeichnet wurde und somit gar kein Irrtum des Beschwerdeführers vorliegt.

Dieser Umstand belastet den angefochtenen Bescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit, da sich die belangte Behörde nämlich dessen ungeachtet im angefochtenen Bescheid inhaltlich mit dem Alter der Christbaumkultur auf Parzelle 508 auseinandergesetzt hat.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Anlage der Christbaumkultur auf Grundstück Nr. 508 bereits 1992 erfolgt sei, wird letztendlich auch der Inhalt des von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachtens und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde angegriffen.

Die belangte Behörde nahm die Berufung des Beschwerdeführers zum Anlass, ein forstfachliches Gutachten zum Alter der Aufforstungen einzuholen. Darin wurde in Übereinstimmung mit den Feststellungen der BH, rückgerechnet vom 23. Februar 2001, das Alter der Christbaumkultur mit ca. 7 bis 8 Jahren beziffert. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt; der Beschwerdeführer äußerte sich dazu lediglich in der Form, dass "Gutachten für ihn keine Bedeutung haben". Er bestritt weder den Inhalt der gutachtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen noch trat er diesen auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines Gegengutachtens entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar relevante Einwendungen gegen ein Gutachten nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, 95/07/0118). Ein solches Vorbringen ist dieser Stellungnahme aber nicht zu entnehmen; das im Rahmen der eingeschränkten nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof als schlüssig zu erkennende forstfachliche Gutachten wurde dadurch nicht entkräftet.

2.3. Dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ihre Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Das forstfachliche Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gerade zu dem Zweck übermittelt, entsprechende Einwendungen dagegen zu erheben, was der Beschwerdeführer aber unterließ. Durch die Vorlage des Gutachtens zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit geboten, Beweisanträge zu stellen bzw. Beweise für seine Behauptungen vorzulegen. Dass er dies nicht tat, muss er sich selbst zuschreiben.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte Vorlage eines Einzahlungsbelegs, dessen Aussagekraft über das Alter der Christbaumkultur auf Grundstück 508 zudem äußerst gering erscheint, kommt wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes zu spät und war schon deshalb nicht weiter zu berücksichtigen.

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren darzutun, warum die sachverständigen Annahmen zum Alter der Christbaumkultur nicht zuträfen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens, auf den in der Beschwerde mehrmals verwiesen wird, befreit nämlich die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, 89/01/0155, mwN).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher keinerlei Bedenken.

3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Christbaumkultur auf der Grundfläche 508 unter Zugrundelegung der Aussagen des forstfachlichen Sachverständigen - dieser stellte fest, dass diese Kulturumwandlung, rückgerechnet ab dem 23. Februar 2001, 7 bis 8 Jahre alt sei - sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der BH (März 2002) als auch des angefochtenen Bescheids (August 2002) das Alter von zehn Jahren nicht erreichte.

Zur Wahrung der im § 7 Abs. 2 NÖ KFSchG 1994 genannten Frist ist aber schon der Ausspruch durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (März 2002) ausreichend. Dass dieser Ausspruch innerhalb der zehnjährigen Frist in Rechtskraft erwachsen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem K-KFSchG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, 2002/07/0164, und das zum NÖ Naturschutzgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 95/10/0004).

4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde keinerlei Erhebungen über die Bewilligungsfähigkeit - gegebenenfalls unter Erteilung von Auflagen - der vorgefundenen Aufforstung angestellt und insbesondere kein landwirtschaftliches Gutachten zur Klärung dieser Frage eingeholt habe, ist Folgendes festzuhalten:

Die Ermittlung und Bewertung der in § 2 Abs. 1, 3 und 4 NÖ KFSchG 1994 als Bewilligungskriterien genannten Umstände hat zur Voraussetzung, dass überhaupt ein Antrag auf Bewilligung einer Kulturumwandlung gestellt wird. Solange ein auf die Bewilligung der Kulturumwandlung abzielender Antrag nicht erfolgreich gestellt wird, ist nach dem NÖ KFSchG 1994 von einer widerrechtlichen Kulturumwandlung auszugehen, die gemäß § 7 leg. cit. durch behördlichen Auftrag rückgängig zu machen ist. Die (allenfalls gegebene) Bewilligungsfähigkeit einer Kulturumwandlung steht der Erlassung eines Auftrages nach § 7 NÖ KFSchG 1994 nicht entgegen.

Die Behörde ist im Gegenteil dazu verpflichtet, im Falle einer widerrechtlichen Kulturumwandlung einen Auftrag nach § 7 NÖ KFSchG 1994 zu erlassen (arg. "ist ... aufzutragen"). Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens von Amts wegen ist dem NÖ KFSchG 1994 nicht bekannt.

Eine Antragstellung durch den Beschwerdeführer ist aber trotz ausdrücklicher Aufforderung dazu nicht erfolgt. Die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Kulturumwandlung war daher nicht vonnöten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche "teilungsbedingten Nachteile" ein landwirtschaftlicher Sachverständiger hätte abklären können. Eine Teilung von landwirtschaftlichen Kulturflächen im Sinne des § 3 NÖ KFSchG 1994 war nie Verfahrensgegenstand.

In diesem Zusammenhang wie in der Beschwerde von einer Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde zu sprechen, weil diese den Beschwerdeführer nicht auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hingewiesen habe, grenzt an Mutwillen. Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zur Stellung eines entsprechenden Antrags aufgefordert und ihm wurde gleichzeitig eine - über das Gebot des § 13a AVG hinausgehende - materiellrechtliche Belehrung über den Inhalt der relevanten Bestimmungen des NÖ KFSchG 1994 erteilt. Dieser Aufforderung war sogar ein Formblatt zur Antragstellung angeschlossen. Es kann also keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer in Unkenntnis über die (materiell- und verfahrensrechtliche) Rechtslage befunden und weiterer Belehrungen bedurft hätte.

5. Zu der in der Beschwerde aufgeworfenen angeblichen Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides ist zu bemerken, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1996, 96/07/0086, und vom 27. Juni 2000, 2000/11/0035, mwN).

Im Spruch des angefochtenen Bescheids wird auf einen Lageplan verwiesen, der ausdrücklich zum Bescheidbestandteil erklärt wird. In diesem, dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lageplan sind die vom Auftrag betroffenen Flächen farbig exakt eingezeichnet. Diese Flächen erstrecken sich nicht auf die gesamten Grundstücke 508, 506 und 496, sondern nur auf die von der Kulturumwandlung betroffenen Teilbereiche. Daraus ergibt sich in dieser Hinsicht unzweifelhaft die Bestimmtheit des Auftrags, der sich eben (nur) auf diese Teile der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bezieht.

Wenn vorgebracht wird, dass dieser Lageplan nicht mit der Natur übereinstimme und sich die gegenständlichen Grundstücke nicht im Grenzkataster befänden, so handelt es sich auch dabei um eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit nicht aufgezeigt.

6. Zur Frage der Angemessenheit der Frist zur Rückgängigmachung der Kulturumwandlungen ist zu bemerken, dass es entscheidend für die Gesetzmäßigkeit des bei der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist, ob die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 98/07/0176, zu einer Erfüllungsfrist eines nach dem OÖ KFSchG erlassenen Beseitigungsauftrags).

Es kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde festgesetzte Frist angemessen ist, wobei bei einem zur Verfügung stehenden Zeitraum von über 2 Monaten und wegen des Fehlens von Ausführungen, die konkrete Schwierigkeiten bei der Umsetzung innerhalb dieser Frist aufzeigen, wohl davon ausgegangen werden kann. Durch die der vorliegenden Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 10. Dezember 2002, AW 2002/07/0042-7, wurden nämlich die Folgen des Ablaufes dieser Frist suspendiert, sodass die Situation des Beschwerdeführers nicht anders ist, als wenn ihm eine längere Frist eingeräumt worden wäre. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn die gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen wäre, nicht mehr beschwert ist (vgl. die hg. Erkenntnisse 17. Mai 1993, 92/10/0038, vom 19. Mai 1994, 92/07/0067, und vom 29. Mai 2000, 99/10/0005).

7. Worauf der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die Problematik der allfälligen Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Z. 4 des Führerscheingesetzes hinaus will, ist mangels näherer Ausführungen nicht nachvollziehbar. Der Verfassungsgerichtshof befasste sich in seinen Entscheidungen vom 10. Juni 2003, G 360/02 ua, vom 14. März 2003, G 203/02 ua, und in VfSlg 15.346/1998 zwar (ua) mit den Bestimmungen der §§ 7 und 26 FSG, wobei er keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen feststellte. Ein wie auch immer gearteter Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar.

Es bestehen darüber hinaus auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier angewendeten Bestimmungen des NÖ KFSchG 1994.

8. Schließlich wird in der Beschwerde noch geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid nicht unterfertigt worden und daher nichtig sei.

Der angefochtene Bescheid wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Schon aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG ergibt sich, dass eine schriftliche Erledigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedarf. Das Fehlen einer Unterschrift auf der Ausfertigung eines Bescheides zeigt daher nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der einen Bestandteil des Bescheides bildende Plan ist im Übrigen - weil nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt -

mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und genügt daher auch den Anforderungen des § 18 AVG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. November 2003

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