Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung des vorliegenden Beschwerdefalles auf die ausführliche Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2002/07/0018, 0045, verwiesen.
Auf Grund der der Bezirkshauptmannschaft Zell/See (BH) vorliegenden Ermittlungsergebnisse über Mineralölkontaminationen im Bereich des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Areals in der Bahnhofstraße 6 in B (Parzellen .132 und 46/3 je KG Bruck) ordnete die BH am 25. Juni 2001 in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen der konkreten Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung und wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 (u.a.) gegenüber der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Masseverwalter Dr. W., zahlreiche mit Aktenvermerk dokumentierte notstandspolizeiliche Maßnahmen an und verfügte gemäß §§ 31 Abs. 5 in Verbindung mit 72 WRG 1959 bestimmte Duldungsverpflichtungen.
Die Ausführung dieser Maßnahmen sollte bis spätestens 31. Juli 2001 begonnen und bis 31. Mai 2002 abgeschlossen werden. Im Falle der Untätigkeit der Verpflichteten, bei Eintritt eines Terminverlustes oder wenn versucht werden sollte, die angeordneten Maßnahmen mit offensichtlich untauglichen Mitteln zu erfüllen, erfolge nötigenfalls die unverzügliche amtswegige Durchführung auf Kosten der Verpflichteten.
Gegen diese Anordnung brachte (auch) die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Masseverwalter, mit Eingabe vom 27. Juli 2001 bei der belangten Behörde Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ein.
In dieser Beschwerde wird zunächst aus den sachverständigen Feststellungen zum Alter der in den Untergrund eingetretenen Mineralöle gefolgert, dass die angetroffene Verunreinigung bereits bis 1989 abgeschlossen gewesen sei; die kontaminierten Grundflächen seien bereits seit dem Jahr 1990 als Verdachtsflächen nach dem ALSAG gemeldet gewesen. Aus diesen Gründen und weil schon vor dem Jahr 1987 Ölkontaminationen durch Ölunfälle und Überfüllungen auf dem Umschlagplatz der ÖBB bekannt gewesen seien, sei zum damaligen Zeitpunkt Gefahr im Verzug vorgelegen, was nunmehr unzulässigerweise zur Begründung der gegenständlichen Maßnahmen angenommen werde.
Die Beschwerdeführerin selbst stehe in keinerlei Zusammenhang mit den gegenständlichen Ölkontaminationen. Die Betriebsführung auf dem Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 sei bis zum Jahr 1995 ausschließlich durch die Richard L-HandelsgesmbH, nunmehr V.- GesmbH, erfolgt.
Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Kaufverträge vom 28. Februar 1989 und vom 10. Juni 1990 die Grundstücke 46/3 und .132 übernommen. Zum Zeitpunkt des Kaufes seien die übernommenen Betriebsanlagen gewerbe- und wasserrechtlich überprüft und genehmigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Übernahme der Betriebsanlage, die bereits vor dem 1. Juli 1990 bestanden habe und auf Grund des Gutachtens des DI C., der das Vorhandensein grundwasserschädigender Versickerungen ausgeschlossen habe, sowie durch die Bestätigungen der BH darüber, dass die Liegenschaft kontaminationsfrei sei und die Betriebsanlage keine gravierenden Mängel aufgewiesen habe, nicht davon auszugehen gehabt, dass von der gekauften Liegenschaft Kontaminationen ausgingen. Da die Kontamination in den 80iger Jahren erfolgt sei, könne die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 6 WRG 1959 nicht als Verpflichtete geführt werden.
Während der Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin seien die Betriebsanlagen so in Stand gehalten worden, dass eine Gewässerverunreinigung nicht habe eintreten können. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in Kenntnis der angeblich in den 80iger Jahren stattgefundenen Kontaminationen gewesen. So sei ihr das "Intergeo-Gutachten" von der Pächterin (der Brennstoffvertrieb Tirol GesmbH - BVT) nicht zur Kenntnis gebracht bzw. vorsätzlich verheimlicht worden. Aus diesem Gutachten ergäbe sich auch, dass sich an der Situation bezüglich der Kontamination seit dem Jahre 1996 keine Änderung ergeben hätte, weswegen zu Unrecht vom Vorliegen einer Gefahr im Verzug ausgegangen worden sei.
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten Dris. Suette (Dris. S.) vom 29. Juni 2001 gehe hervor, dass die behördlicherseits eingeholten Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens von Gefahr im Verzug unvollständig gewesen seien. Die Wirkung der Salzach als Vorfluter und der Grundwasserbegleitstrom der Fuscher Ache sei unberücksichtigt geblieben. Auf Grund der bereits langen Verweilzeit bzw. der erkannten und festgestellten klaren Abgrenzung der Kontamination könne nicht vom Vorliegen von Gefahr im Verzug ausgegangen werden.
Die Anordnung der BH sei inhaltlich rechtswidrig, da sie darauf abziele, unter Verletzung der Rechte der verpflichteten Beschwerdeführerin eine endgültige, den Grundsätzen der Sparsamkeit und des Einsatzes der gelindesten Mittel widersprechende Sanierung durchzusetzen. Für die Sanierung könne ihr nicht aufgetragen werden, privatrechtliche Grundbenützungsübereinkommen abschließen zu müssen. Die rechtswidrige Anordnung verstoße gegen Art. 5 StGG 1867, da mit ihr eine faktische Enteignung einhergehe.
Die BH ging indes ab 1. August 2001 an die faktische Ausführung der Maßnahmen, da die den Verpflichteten auferlegte Frist ungenutzt verstrichen war.
Die belangte Behörde leitete über die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren ein und führte (insgesamt vier) mündliche Verhandlungen (auch vor Ort) durch, in deren Rahmen die erstellten Gutachten von den jeweiligen Sachverständigen wiedergegeben und näher erläutert wurden. In den Verhandlungen wurden auch die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gutachten des DI C. und des Dr. S. in Anwesenheit der beigezogenen Sachverständigen erörtert.
Weiters wurde eine Vielzahl von Zeugen einvernommen, so ehemalige Arbeitnehmer der V.-GesmbH bzw. der L.-GesmbH, ehemalige Geschäftspartner, Vertreter der Pächterin des Areals, der (ehemalige) Masseverwalter der V.-GesmbH und der Masseverwalter der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde schaffte weiters Firmen- und Grundbuchsauszüge, Auszüge aus dem Gewerberegister und Dienstgeberkonten von der Gebietskrankenkasse bei. Vertreter der Pächterin legten Schriftstücke über die geschäftlichen Vorgänge zwischen ihr und den Firmen L. vor (Belieferungsübereinkommen; Liefernachweise und Rechnungen bezüglich Ölabgaben an die L.- GesmbH bzw. an die "Fa. L. in der Bahnhofstraße" im Zeitraum von 1989 bis 2001).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2001 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Anordnung der BH vom 25. Juni 2001 (Bodenaushub bis in das Grundwasser und Verfüllung der Baugrube bzw. kombinierte Extraktion des mineralölbelasteten Bodens und Entsorgung des mineralölverunreinigten Erdreiches, Demolierung des Kindergartengebäudes sowie des Firmengebäudes der L.-GesmbH sowie Durchführung umfangreicher begleitender Beprobungs- und Dokumentationsmaßnahmen) bezog, gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt 2).
Mit den Spruchpunkten 5 und 7 wurden der Beschwerdeführerin nach § 79a AVG Aufwandersatz vorgeschrieben bzw. ihr Kostenbegehren abgewiesen.
(Die Spruchpunkte 1, 3, 4 und 6 betreffen die Entscheidung der belangten Behörde über die Beschwerde der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, die auch persönlich als Verpflichtete der angefochtenen Maßnahme herangezogen worden war).
Der Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht hinsichtlich Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung dem Bescheid der belangten Behörde vom gleichen Tag, der zu hg. Zahl 2002/07/0018, 0045 beim Verwaltungsgerichtshof angefochten ist. Auf die ausführliche Wiedergabe dieses Bescheidteiles in dem zu diesen Zahlen ergangenen hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wird verwiesen.
Zur rechtlichen Beurteilung fuhr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fort, zweifelsfrei habe die BH durch die an die Beschwerdeführerin gerichtete Anordnung vom 25. Juni 2001 (auch) diese verpflichten wollen, die verfahrengegenständlichen Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung der festgestellten Gewässerverunreinigung bis zu einem bestimmten Termin zu setzen. Der Umstand der Adressierung des Leistungsbefehls an die Beschwerdeführerin berechtige sie dazu, die erlassenen Anordnungen zu bekämpfen.
Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass die gegenständliche Gewässerverunreinigung bzw. das im Grundwasser angetroffene Mineralöl - wie sich aus den durchgeführten Altersbestimmungen ergeben habe - in den 80iger Jahren gehandelt worden sei, so sei dazu Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin habe zwar die Liegenschaft erst mit den Kaufverträgen vom 28. Februar 1989 bzw. 10. Juni 1990 erworben. Tatsache sei aber weiters, dass die Beschwerdeführerin - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, und diese seien für die Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht entscheidungswesentlich - , am 23. April 1987 das Handelsgewerbe angemeldet habe und diese Gewerbeberechtigung bis zum 4. August 2001 aufrecht gewesen sei. Mit der bloßen Behauptung, die Betriebsführung sei nicht durch diese Gesellschaft, sondern durch die Richard L-HandelsgesmbH erfolgt, habe sie nicht zu überzeugen vermocht, weil die Gewerbeberechtigung dieser Gesellschaft am 13. Jänner 1987 erloschen sei; hingegen sei faktisch - sogar während des Verpachtungszeitraums an die BVT - an der Örtlichkeit Bahnhofstraße 6, wie sich auch aus den Zeugenaussagen der Dienstnehmer ergeben hätte, durchgehend Mineralölhandel betrieben worden. Davon, dass die Beschwerdeführerin nur für die Leihstellung von Personal, Buchhaltung, Werbung etc. zuständig gewesen sein soll, habe die belangte Behörde in Anbetracht der dargestellten gewerberechtlichen Situation aber auch nicht ausgehen müssen.
Nun sei aber Ingrid L (IL.) ab 1992 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gewesen, auch, wie sich aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Dienstnehmer ergeben habe, im Betrieb tätig und demzufolge - ungeachtet der tatsächlichen Einflussnahme ihres rechtlich dazu nicht befugten Vaters - auch für die Aktivitäten bzw. Unterlassungen der Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen.
Wie durch das Ermittlungsverfahren und die Zeugenaussagen der zahlreichen, bei den "Firmen L." bediensteten Arbeitnehmer hervorgekommen sei, sei eine Zuordnung des Betriebes zu einer bestimmten Person bzw. zu einer bestimmten Gesellschaft auf Grund der wechselnden Firmenkonstruktionen nicht klar erkennbar gewesen. Insbesondere hätten die Arbeitnehmer in der Regel nicht einmal gewusst, wer konkret ihr Dienstgeber gewesen sei.
Auch in jenem Zeitraum, in dem eine Teilverpachtung des Betriebs von der Beschwerdeführerin an die BVT erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin weiterhin Ölumschlagsaktivitäten entfaltet, wie sich aus der schlüssigen Zeugenaussage des Vertreters der Pächterin und sohin Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2001 und in den von ihm vorgelegten Unterlagen (Pachtverträge, Belieferungsübereinkommen, Liefernachweise) für die belangte Behörde zweifelsfrei ergeben habe.
Aus dieser handels- und gewerberechtlichen Situation ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 23. April 1987 bis zur Anordnung der Maßnahme jedenfalls eine maßgebliche (Mit-)Verantwortung trage. Auch der Verpachtungszeitraum werde hinsichtlich der Verantwortlichkeit nicht ausgenommen, da neben der BVT auch stets die Beschwerdeführerin eigenständige Aktivitäten entfaltet hätte. Für den Zeitraum ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit habe IL. (Mit-)Verantwortung zu tragen, da Handlungen bzw. Unterlassungen iSd § 31 WRG 1959 naturgemäß von natürlichen Personen ausgingen und im AVG ein dem § 9 VStG vergleichbares Instrumentarium fehle.
Diesen Firmenkonstruktionen auf der einen Seite stehe auf der anderen Seite die Tatsache entgegen, dass die vorliegende Altersbestimmung des im Untergrund angetroffenen Mineralöls zwar eine Eingrenzung des Alters auf etwa fünf Jahre zulasse, daraus bzw. überhaupt jedoch keinerlei Aussage darüber getroffen werden könne, wann das Mineralöl nun tatsächlich ins Erdreich eingebracht worden sei. Die vorliegende Altersbestimmung, die allerdings auch nicht für alle Proben vorgenommen worden sei, lasse vielmehr nur den Schluss zu, wann bestimmte Produkte im Handel erhältlich gewesen seien, enthalte jedoch keine Aussage darüber, wann diese in den Untergrund gelangt bzw. dass nach einem bestimmten Zeitpunkt keine Mineralöle in den Untergrund eingebracht worden seien. Diese Umstände hätten auch durch weitere Altersbestimmungen nicht geklärt werden können.
Dieser sich durch das Ermittlungsverfahren ergebende Umstand könne aber nicht dazu führen, dass keine der abstrakt als Verpflichtete in Betracht kommenden juristischen oder natürlichen Personen als "jedermann" im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 herangezogen werden könnte. Resultierend daraus gehe die belangte Behörde von einer Solidarhaftung aller in Betracht kommenden Verpflichteten aus.
Dazu komme die weitere Tatsache, dass sich aus der Zeugenaussage des Mag. W. in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2001, an deren Schlüssigkeit die belangte Behörde ebenso wenig Zweifel habe wie an deren inhaltlicher Richtigkeit, relativ klar ableiten lasse, dass sowohl Richard L als auch IL. der Inhalt des dieses Verfahren auslösenden "Intergeo-Gutachtens" aus dem Jahr 1996, in welchem von beträchtlichen Ölkontaminationen im Bereich der Liegenschaft in der Bahnhofstraße 6 die Rede ist, bekannt gewesen sei. Doch selbst wenn dem, wovon aber die belangte Behörde nicht ausgehe, nicht so gewesen sein sollte, so hätte IL. als seinerzeitige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auf Grund des zwischen dieser und der BVT abgeschlossenen Bestandsvertrags, in welchem auch die Ziehung von Bodenproben zum Zwecke der Feststellung von Ölkontaminationen ausdrücklich vorgesehen gewesen sei, die Verpflichtung gehabt, sich nach dem Ergebnis dieser Proben zu erkundigen.
Aus einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände erhelle, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch IL. (sowohl als zeitweilige handelsrechtliche Geschäftsführerin der V.-GesmbH als auch als zeitweilige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) wegen ihrer Verantwortlichkeit für die Anlage iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959, andererseits aber auch wegen Unterlassung der Unterbindung derartiger Öleinträge ins Erdreich bzw. der Unterlassung der Beseitigung derselben, zurecht als Verpflichtete gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 geführt worden seien.
Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Behörde vor Einleitung der jetzt gegenständlichen Ermittlungsschritte untätig geblieben sei bzw. über Jahre hinweg angeblich alle notwendigen gewerbe- und wasserrechtlichen Bewilligungen bzw. Zustimmungen vorgelegen seien, da selbst bei Zutreffen dieser Behauptung eine Anwendung des § 31 WRG 1959 keinesfalls ausgeschlossen sei.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Ausweisung der Grundparzellen 46/3 und .132 als Verdachtsfläche erst mit 30. März 2001, sohin im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die BH, erfolgt sei.
Wenn die Beschwerdeführerin einwende, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen angeordnet seien, die über die Sicherung der vorliegenden Kontamination hinausgingen, so sei darauf hinzuweisen, dass die Frage, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich seien, um eine bereits eingetretene Gewässerverunreinigung bzw. deren Fortschreiten hintan zu halten, sachverständig zu lösen sei. Dazu sei auszuführen, dass die Bestimmung des § 31 WRG 1959 zwischen Sicherung und Sanierung nicht unterscheide, sondern allein darauf abstelle, welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung erforderlich seien. Gegenständlich sei durch den hydrogeologischen Amtsachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2001 schlüssig und nachvollziehbar dargetan worden, dass die angeordneten Maßnahmen die einzige Möglichkeit darstellten, die vorliegende Gewässerverunreinigung zu beseitigen. Aus dem Begriff der notstandspolizeilichen Maßnahme ergebe sich keine Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde; diese Anordnung hätte sich daher auch auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles und der dazu erforderlichen Maßnahmen erstrecken können, weil diese unter dem Aspekt des Gewässerschutzes - wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergäbe -
jedenfalls zwangsläufig erforderlich gewesen sei.
Zur eingeräumten Paritionsfrist habe der hydrogeologische Amtsachverständige schließlich überzeugend ausgeführt, dass diese im gewährten Ausmaß auf Grund der Schwierigkeit der durchzuführenden Maßnahmen erforderlich gewesen sei.
In inhaltlicher Hinsicht sei an der Anordnung lediglich der Auftrag zum Abschluss privatrechtlicher Grundbenützungs- bzw. Arbeitsübereinkommen moniert worden, da dazu die Zustimmung Dritter erforderlich sei. Auch mit diesem Einwand habe die Beschwerde nicht durchdringen können, ergebe sich doch eine solche Notwendigkeit - dem Grunde nach - schon aus der Teleologie des § 31 WRG 1959 und sei geradezu selbstverständlich. Gerade vor dem Hintergrund des Punktes 20.) der Anordnung, wonach sich die BH für den Fall der Notwendigkeit die Vorschreibung weiterer Maßnahmen ausdrücklich vorbehalte, wodurch ja unter anderem zum Ausdruck gebracht werde, weitere Duldungsverpflichtungen bei gebotener Notwendigkeit auferlegen zu wollen, und in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gar nicht versucht habe, derartige Übereinkommen zu schließen (sohin auch nicht habe scheitern können), könne eine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Anordnungsteils nicht erkannt werden.
Die Behörde habe sich in fachlicher Hinsicht an die Vorschläge der zugezogenen Sachverständigen gehalten, weswegen die belangte Behörde auch an der fachlichen Richtigkeit derselben keine Zweifel hege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Unter dem Titel einer Rechtswidrigkeit des Inhalts wird in der Beschwerde die Annahme der belangten Behörde bestritten, dass die vorgefundene Mineralölkontamination ihren Ausgang im Tanklager II der Betriebsanlage Bahnhofstraße 6 genommen habe. Die diesbezüglichen Feststellungen und Rechtsausführungen erwiesen sich nicht nur als mit den objektiven Verfahrensergebnissen in Widerspruch stehend, sondern sie enthielten auch bloße Mutmaßungen, die durch objektive Beweisgrundlagen nicht gedeckt werden könnten.
Weiters wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei deswegen zu Unrecht verpflichtet worden, da es sich bei der Kontamination um ein einmaliges, Mitte der 80iger Jahre (zwischen 1983 und 1989) abgeschlossenes Ereignis gehandelt habe, das nicht in ihren Verantwortungsbereich gefallen sei. In jenem Zeitraum, in dem die Kontamination stattgefunden habe, habe die Beschwerdeführerin nicht das Gewerbe des Mineralölhandels bei der BH angemeldet und auch nicht ausgeübt, wie die belangte Behörde zu Unrecht annehme, sondern lediglich das Handelsgewerbe des Handels mit Waren aller Art (beginnend mit dem 23. April 1987). Eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen des Mineralölhandels habe sie laut Gewerberegisterauszug erstmalig am 2. Mai 1995 aufgenommen.
Zum Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft Bahnhofstraße 6 (1989 bzw. 1990) durch die Beschwerdeführerin sei die Kontamination, wie sich aus den Feststellungen zum Alter und zur Verweildauer der Mineralölkontaminationen und weiters auch aus Zeugenaussagen ehemaliger Dienstnehmer, die von einem größeren Ölunfall nichts gewusst hätten, ergäbe, schon abgeschlossen gewesen. Daraus resultiere, dass jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Betriebsliegenschaft Bahnhofstraße 6 durch die Beschwerdeführerin keinerlei Mineralölverunreinigungen mehr von der Betriebsanlage Bahnhofstraße 6 ihren Ausgang genommen hätten. Diese Feststellungen könnten unbedenklich getroffen werden, zumal das Gutachten DI C. vom 25. April 1988 festgestellt habe, dass Verunreinigungen von Bodenmaterial nicht gegeben seien. Der Katastrophenreferent der BH und Leiter des Sanierungseinsatzes in der Bahnhofstraße 6 habe in einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu diesem Gutachten erklärt, dass die verfahrensgegenständliche Verunreinigung erst ab einer Tiefe von ca. 5 m anzutreffen und deswegen im Rahmen des Verfahrens im Jahre 1988 nicht erkennbar gewesen sei. Daraus ergäbe sich, dass die vorgefundene Kontamination deutlich vor dem Jahr 1988 stattgefunden habe müssen, da andernfalls im Falle eines Zeitpunktes knapp vor 1988 die Versickerung von Mineralöl jedenfalls noch nicht in eine solche Tiefe erfolgt sein könnte.
Es sei daher für das gegenständliche Verfahren davon auszugehen, dass in jenem Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin Liegenschaftseigentümerin gewesen sei bzw. in welchem sie den Betrieb selbst geführt habe (ab dem Jahre 1995), sie jedenfalls die Anlagen auf der Betriebsliegenschaft iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 so in Stand gehalten habe, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden worden sei. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass im Zeitraum der Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin bzw. in dem Zeitraum, in welchem sie Eigentümerin dieser Liegenschaft gewesen sei, eine Ölkontamination eingetreten sei. Während der Betriebsführung ab dem Jahr 1995 seien auch keinerlei Verstöße gegen gewerbe- und wasserrechtliche Belange von der Beschwerdeführerin begangen worden.
Aus diesen Umständen gehe weiters hervor, dass eine subsidiäre Haftung der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Bestimmungen des § 31 Abs. 4 und 6 WRG 1959 nicht greifen könne.
Der Annahme der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin bzw. ihre Geschäftsführerin Kenntnis vom "Intergeo-Gutachten" aus dem Jahre 1996 gehabt habe, lägen keine objektiven Beweise zu Grunde. Die einvernommenen Vertreter der BVT hätten keinerlei verwertbare objektive Aussagen erstattet, sondern lediglich Mutmaßungen ausgesprochen. Auf Grund des Fehlens schriftlicher oder belegbarer mündlicher Äußerungen dieser als Zeugen einvernommenen Vertreter sei eher davon auszugehen, dass diese das "Intergeo-Gutachten" vor der Beschwerdeführerin verheimlicht hätten, um das Bestandsverhältnis, welches offenkundig vorteilhaft für die BVT gewesen sei, fortsetzen zu können.
Gefahr im Verzug sei im Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung durch die BH nicht vorgelegen, da die Kontamination seit zumindest Mitte der 80iger Jahre "abgeschlossen" und klar abgegrenzt gewesen sei, sich über das zuletzt gegebene Maß hinaus nicht weiter verbreitet habe, und im Bereich des Bodens der Abbauprozess bereits begonnen habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, nach § 31 Abs. 3 leg. cit. die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Aus § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergeben sich mehrere Handlungsalternativen für die Behörde:
Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Liegt hingegen Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muss. Wenn eine bloße Anordnung an den Verpflichteten reicht, hat es damit sein Bewenden; befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung von der Behörde unverzüglich durchführen zu lassen. Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, VwSlg. 14193/A, u.a.).
Welche der aufgezeigten Alternativen nun zu wählen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall entschied sich die BH wegen des Vorliegens von Gefahr in Verzug für die Anordnungsalternative; mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung (der ihr vorgelegenen Gutachten und Zeugenaussagen), betreffend die Ursache und den Ausgangspunkt der Kontamination, das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die Angemessenheit der aufgetragenen Maßnahmen, die Relevanz laufender behördlicher Kontrollen und die Meldung als Verdachtsfläche wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2002/07/0018, 0045, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt aus den dort näher dargestellten Gründen und vor dem Hintergrund seines dort dargestellten eingeschränkten Überprüfungskalküls (der Beweiswürdigung der belangten Behörde) keine Zweifel an der Schlüssigkeit der diesbezüglich von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung. Die näher begründete Ansicht der belangten Behörde, dass die Mineralölkontamination im Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 unter dem Tanklager II ihren Ausgang genommen hat, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 Gefahr in Verzug vorgelegen ist und dass die aufgetragenen Maßnahmen angemessen waren, begegnet ebenso wenig Bedenken wie der Ansicht, dass am Vorliegen der Gewässerverunreinigung auch regelmäßige behördliche Kontrollen nichts änderten und die angeblich bereits 1990 erfolgte Meldung als Verdachtsfläche von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht belegt werden konnte.
Die Beschwerdeführerin unterliegt bei der von ihr getroffenen und im Zentrum ihrer Ausführungen stehenden Schlussfolgerung hinsichtlich des Zeitpunktes des Mineralöleintrags in den Untergrund offenbar einem Irrtum. Sie verweist diesbezüglich auf die chemische Altersbestimmung der vorgefundenen Mineralölprodukte, übersieht dabei aber, dass mit diesen chemischen Analysen nur bestimmt werden konnte, wann die vorgefundenen Mineralölprodukte im Handel erhältlich waren. Sowohl in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als auch in ihrer Beweiswürdigung wurde aber in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass aus diesen Daten kein Zeitpunkt eruiert werden kann, zu dem die Verunreinigung tatsächlich stattgefunden hat. Die auf diese Analyseergebnisse gestützte Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein einmaliges und bereits 1988 abgeschlossenes Ereignis die Kontamination verursacht habe, ist daher nicht geeignet, die Ansicht der belangten Behörde, die von der Ungewissheit des Zeitpunktes des Eintrages des Öls in den Untergrund ausgeht, erfolgreich in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass sich die belangte Behörde mit dem Gutachten DI C., auf das sich die erwähnte Annahme der Beschwerdeführerin auch stützt, beweiswürdigend auseinander gesetzt hat und ihm aus näher dargestellten fachlichen Gründen nicht gefolgt ist; diese Beweiswürdigung hält der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seines diesbezüglichen Prüfungskalküls stand.
Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in Hinblick auf die Heranziehung (auch) der Beschwerdeführerin als Verpflichtete der wasserpolizeilichen Anordnung begegnet keinen Bedenken.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe keine Gewerbeberechtigung für den im Jahre 1987 beginnenden Ölhandel besessen, sondern nur eine solche für den Handel mit Waren aller Art und habe ihre betriebliche Tätigkeit im Rahmen des Ölhandels erstmals 1995 aufgenommen. Seit dem Erwerb der Liegenschaft Bahnhofstraße 6 (1989 bzw. 1990) habe die Beschwerdeführerin ihre wasserrechtlichen Obliegenheiten beachtet und die vor diesem Erwerb erfolgte Kontamination könne ihr nicht zugerechnet werden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Zl. 569/70, VwSlg 7893 A/1970). Es kommt lediglich darauf an, dass durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1993, Zl. 90/07/0105). Der Verpflichtete nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist mit dem Verpflichteten nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 identisch.
Was die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung von Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass jene mehrere Personen, und zwar durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhend, treffen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/07/0186).
Die Beschwerdeführerin ist zum einen Eigentümerin des Areals der Bahnhofstraße 6, zum anderen betrieb (auch) sie dort jahrelang Ölhandel. Die Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin sondern in ihrer Eigenschaft als (Mit)betreiberin der Anlage, somit als Primärverpflichtete nach § 31 Abs. 1 und 3 WRG 1959 in die Pflicht genommen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur eingeschränkten Subsidiärhaftung eines Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs. 4 und 6 WRG 1959 war daher nicht näher einzugehen.
Als Verpflichteter kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Derjenige, der eine von den in § 31 Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw. Unterlassungen betroffene Anlage betreibt bzw. betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0076, und vom 21. November 2002, Zl. 2002/07/0108). Vor dem Hintergrund der unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin seit 1987 (gemeinsam mit der V.-GmbH) Ölhandel auf der Betriebsanlage betrieben und sich dies auch in der Zeit der Teilverpachtung der Anlage an die BVT nicht geändert habe, steht die Heranziehung (auch) der Beschwerdeführerin als Verpflichtete in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Dazu kommt, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin (IL.), nach den - auf einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogenen Beweiswürdigung der belangten Behörde beruhenden - Feststellungen im angefochtenen Bescheid 1996 Kenntnis vom Inhalt des "Intergeo-Gutachtens" über das Vorhandensein einer Gewässerverunreinigung im Bereich der Bahnhofstraße 6 erlangte. Die Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens durch ihre Geschäftsführerin ist der Beschwerdeführerin zurechenbar; damit geht aber (auch) die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einem Vorgehen nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 einher, der sie nicht nachgekommen ist.
Die rechtliche Wertung der belangten Behörde, die die Inpflichtnahme (auch) der Beschwerdeführerin aus dem Titel der Unterlassung bestätigte und die Ansicht vertrat, dass auch die Beschwerdeführerin als Verpflichtete nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden konnte, begegnet daher keinen Bedenken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. April 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)