VwGH 2002/03/0112

VwGH2002/03/011225.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FJ in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. März 2002, Zl. 20505- 44/73/2-2002, betreffend befristete Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §64 Abs2;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §80;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litb;
StVO 1960 §4 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §64 Abs2;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §80;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litb;
StVO 1960 §4 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 12. Februar 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1974) der Taxilenkerausweis für die Dauer von 18 Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zurückgenommen und ausgesprochen, dass innerhalb dieses Zeitraumes kein neuerlicher Ausweis ausgestellt werden darf. Weiters wurde angeordnet, dass der näher bezeichnete Ausweis sofort nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides abzugeben ist, und wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises auf zwölf Monate herabgesetzt wurde. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichtes Hallein vom 9. April 2001 und des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. September 2001 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB rechtskräftig bestraft worden. Demnach sei er schuldig, am 27. August 2000 im Gemeindegebiet von G. dadurch, dass er als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem näher angeführten Kennzeichen auf der S. Bundesstraße bei Straßenkilometer 19,22 in Fahrtrichtung Süden infolge Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit den auf dem rechten Fahrstreifen liegenden, alkoholisierten Fußgänger A.M. mit dem Fahrzeug im Bereich der rechten Schulter und des Kopfes überfahren habe, wodurch A.M. tödliche Verletzungen erlitten habe, fahrlässig den Tod des Genannten herbeigeführt zu haben. Nach dem Verkehrsunfall sei der Beschwerdeführer noch knapp einen Kilometer weiter nach G. gefahren und habe dort den Vorfall beim Gendarmerieposten melden wollen. Da dieser nicht besetzt gewesen sei, sei er zu seinem eigentlichen Fahrziel, dem Schlosscafe, wo Fahrgäste gewartet hätten, gefahren. Dabei habe er auf seinem Mobiltelefon den darin gespeicherten Gendarmerienotruf gewählt und gegenüber der Gendarmeriebezirksleitzentrale angegeben, dass beim B-Lehen eine Person neben bzw. auf der Straße liege. In der Folge sei er mit seinen Fahrgästen durch G. auf der S. Bundesstraße wieder zum Unfallort gefahren, wo bereits die Insassen anderer vorbeigekommener Fahrzeuge die Gefahrenstelle abgesichert hätten und - ebenso wie die Taxifahrgäste - versucht hätten, dem Opfer erste Hilfe zu leisten. Auf Grund der Schwere des Deliktes, vor allem aber auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht angehalten und sich nicht um den offenkundig schwer verletzten Fußgänger gekümmert habe, sowie seines Verhaltens im Zuge der Gendarmerieerhebung einerseits und im Gerichtsverfahren andererseits müsse ihm die Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker abgesprochen werden.

Die belangte Behörde führte insbesondere aus, es reiche auch ein (einmaliges) deliktisches Verhalten aus, dass eine Person nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen sei. Wenn der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung die Verantwortung für den Verkehrsunfall vom 27. August 2000 weiterhin ablehne, sei er in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Gerichte zu verweisen. Diese seien auch für die Frage der Vertrauenswürdigkeit bestimmend, zumal darin durchaus zum Ausdruck komme, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Verhaltensbestimmungen nach einem Verkehrsunfall gemäß § 4 StVO 1960 verhalten habe. Letztlich habe er durch sein Schweigen bzw. seine zurückhaltende und wechselnde Verantwortung es auch erforderlich gemacht, dass erst nach langwierigen Erhebungen der wahre Unfallhergang festgestellt werden habe können, wobei insbesondere die in der Berufung wiederholte Behauptung der Überrollung durch ein Wohnwagengespann durch das gerichtliche Ermittlungsverfahren zweifelsfrei widerlegt worden sei.

Das Erstgericht habe u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte für eine plötzliche Sichtbehinderung oder sonstige unvermutete Beeinträchtigung vorgelegen seien, A.M. offensichtlich zu spät wahrgenommen habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer dem Gebot des Fahrens auf Sicht nicht entsprochen, zumal er nicht einfach darauf habe vertrauen dürfen, dass sich kein Hindernis auf der Fahrbahn befinden werde. Somit habe der Beschwerdeführer jedenfalls objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, wobei unter diesen Umständen auch objektiv eine Kollision vorhersehbar gewesen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer aber auch subjektiv zuzurechnen, da von ihm als Führerscheinbesitzer und Taxifahrer vorauszusetzen sei, dass er in der Lage wäre, sich entsprechend der gebotenen Aufmerksamkeit beim Betrieb eines Fahrzeuges zu verhalten bzw. bei Nichteinhalten dieser Sorgfalt die Möglichkeit eines Schadeneintrittes zu erkennen. Für ihn sei bei einer solchen Fahrweise nicht nur die Möglichkeit einer Kollision mit einer auf der Fahrbahn befindlichen Person, sondern auch der Umstand, dass ein derartiger Unfall zu tödlichen Folgen führen könne, vorhersehbar gewesen. Es sei dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen, sich vorschriftsgemäß zu verhalten, also seine Fahrgeschwindigkeit der jeweils ausgeleuchteten Strecke anzupassen und sich voll auf den Straßenverkehr zu konzentrieren.

Vom Berufungsgericht wiederum seien die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als nicht vorliegend beurteilt worden. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Urteiles ergebe sich, dass der Erstrichter davon ausgegangen sei, der Angeklagte habe infolge Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit (Spruch) den A.M. zu spät wahrgenommen und ihn mit dem rechten Vorderrad des Fahrzeuges überfahren, da er dem Gebot des Fahrens auf Sicht nicht entsprochen habe. Vom Erstrichter sei auch festgehalten worden, dass es dem Angeklagten ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich vorschriftgemäß zu verhalten, also seine Fahrgeschwindigkeit der jeweils ausgeleuchteten Strecke anzupassen und sich voll auf den Straßenverkehr zu konzentrieren. Auf Grund dieser - im Urteil zwar verstreuten - Ausführungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt habe.

Weiters habe das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers mit Behörden nicht die ständig abgewandelten Verantwortungen des Beschwerdeführers erklären könnten, die der Erstrichter in seiner Beweiswürdigung zu Recht als unglaubwürdig, lebensfremd und unlogisch erachtet habe. Es könne der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall und gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten in die Gesamtbeurteilung einbezogen habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. August 2000 als vertrauensunwürdig anzusehen sei und diese Vertrauensunwürdigkeit noch fortwirke. Im Hinblick auf ihre abschließende Entscheidung habe sich nach Ansicht der belangten Behörde eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der (gemäß § 10 Abs. 1 und 1a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz erlassenen) Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, ist der Ausweis gemäß § 4 leg. cit. auszustellen, wenn der Bewerber u.a.

"3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein."

Weiters ordnet § 13 Abs. 1 BO 1994 an:

"§ 13. (1) Der Ausweis ist von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist."

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er vom 1. Juli 1974 bis 30. Oktober 1997 als Berufskraftfahrer bei der Firma S. AG, alleine 20 Jahre davon als Privatchauffeur des jeweiligen Direktors, tätig gewesen sei, seine Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstgebers ausgeführt habe und es dabei zu keinen wie immer gearteten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung gekommen sei, obwohl der Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit dauernd im Straßenverkehr unterwegs gewesen sei. Danach sei er als Taxilenker bei der Firma Taxi G.A. tätig und ständig im Einsatz gewesen und habe sich auch in dieser Zeit keiner wie immer gearteten Verletzung der Straßenverkehrsordnung schuldig gemacht. Als Beweis dafür sei u. a. der Zeuge G.A. namhaft gemacht und dessen Einvernahme beantragt worden.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer zum Einen, dass sein Wohlverhalten vor dem gegenständlichen Vorfall im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde und es daher dafür auch keinerlei Beweises bedurft hatte. Wenn der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Zeuge zu den Umständen der Tatbegehung und dem Verhalten des Beschwerdeführers danach beantragt wurde, muss die von der belangten Behörde vorgenommene Ablehnung des Beweisantrages als rechtmäßig erkannt werden, weil dieses Beweismittel an sich als nicht geeignet angesehen werden muss, um über dieses Beweisthema einen Beweis zu liefern, da der beantragte Zeuge weder am Tatort noch danach im Taxi des Beschwerdeführers anwesend war (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 92/03/0060).

Der Beschwerdeführer rügt auch, dass bei der Tat, deretwegen er mit Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 9. April 2001 für schuldig erkannt worden sei, die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen seien. Im konkreten Fall habe eine absolute Ausnahmesituation vorgelegen, da sich der schwer betrunkene A.M. auf einer Landstraße in der Nacht bei völliger Dunkelheit auf die Straße gelegt habe und für Dritte nicht bzw. kaum erkennbar gewesen sei, insbesondere nicht als Mensch. Wenn der Beschwerdeführer den schwer betrunkenen M. überfahren habe, so könne dies nur eine leichte Fahrlässigkeit gewesen sein.

Die BO 1994 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist davon auszugehen, dass dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zukommt. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes obliegt. Liegt gegen einen Ausweisinhaber eine strafgerichtliche Verurteilung vor, so kommt es für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit darauf an, auf welche charakterliche Eigenschaften diese Verurteilung schließen lässt. Das einer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten kann derart schwer wiegen, dass es allein die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, Zl. 97/03/0303).

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat das dem Urteil, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird jedoch durch die strafgerichtliche Verurteilung in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0003 u.a.). Damit entfaltete aber auch im vorliegenden Fall die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichtes in diesem Umfang bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde war damit nicht mehr zulässig, die belangte Behörde war damit nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten auch die Beschwerdeausführungen keinen Anlass. Auch bei Zutreffen der angeführten Umstände würde sich an der Beurteilung der Verlässlichkeit im Beschwerdefall nichts ändern.

Der Beschwerdeführer meint weiters, die belangte Behörde habe das Nichtvorliegen seiner Vertrauenswürdigkeit auch darauf gestützt, dass sich dieser "offenkundig" um den schwer Verletzten nicht gekümmert und sich bei den Gendarmerieerhebungen und vor dem Gericht nicht entsprechend verhalten habe, so sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welches diesbezügliche Verhalten dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen werde und warum dieses Verhalten gerade dazu führen würde, dass dessen Vertrauenswürdigkeit als Taxifahrer eingeschränkt sei. Diesbezüglich sei die Berufungsentscheidung nicht nachvollziehbar begründet. Vielmehr habe die Strafbehörde selbst geprüft, ob eine Unterlassung der Hilfeleistung oder ein im Stich Lassen eines Verletzten vorliege und sei zur Ansicht gelangt, dass ein diesbezüglicher Strafvorwurf nicht vorliege. Aus dem Strafakt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall unter starkem Schock gestanden sei, abgesehen davon aber versucht habe, so rasch als möglich Hilfe zu holen, in dem er die nächste Gendarmeriedienststelle aufgesucht habe, die nicht besetzt gewesen sei, worauf er sich an den Gendarmerieposten Hallein gewandt habe, um den Vorfall zu melden. Auch dort sei das Verhalten des Beschwerdeführers in jeder Weise korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass nicht er den schwer betrunkenen, auf der Straße liegenden A.M. mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug überrollt habe, sondern ein vor ihm befindliches Wohnwagengespann, dessen Nummer sich der Beschwerdeführer nicht aufgeschrieben habe, sodass der diesbezügliche Lenker nicht ausgeforscht werden habe können. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er vor Gendarmerie oder Gericht etwas nicht zugegeben habe, wovon er der festen Überzeugung sei, dass er es nicht begangen habe. Wenn einzelne Angaben des Beschwerdeführers nicht immer gleich gewesen seien, so sei dies allein darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer weder mit Gerichten noch mit Behörden vor dem gegenständlichen Vorfall jemals etwas zu tun gehabt habe und durch den Vorfall auf Grund der Folgen selbstverständlich unter Schock gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe über viele Jahrzehnte über hunderttausende Kilometer berufsmäßig zurückgelegt, wobei es dabei nie zu irgend welchen Beanstandungen gekommen sei.

Die belangte Behörde habe davon abgesehen nicht entsprechend gewürdigt, dass zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bzw. einer allfälligen Einschränkung derselben das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit als Taxifahrer und als Berufkraftfahrer heranzuziehen gewesen wäre. Aus dem Behördenakt würden sich keine wie immer gearteten Verletzungen des Straßenverkehrs ergeben. Bei gegenständlichem Vorfall handle es sich um einen einmaligen Vorfall, weshalb sowohl Erst- als auch belangte Behörde zur Ansicht gelangen hätten müssen, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt oder verloren gegangen sei und der Taxilenkerausweis überhaupt nicht zurückzunehmen sei.

Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die erstinstanzliche Behörde die Zurücknahme des Taxiausweises des Beschwerdeführers vor allem auf jenes Verhalten des Beschwerdeführers gestützt hat, das zur verfahrensgegenständlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung geführt hat (siehe S. 2 letzter Absatz und S. 3 oben des erstinstanzlichen Bescheides). Die erstinstanzliche Behörde hat zwar als weitere Gründe für die Zurücknahme auch ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht angehalten und sich offenkundig um den schwer verletzten Fußgänger nicht gekümmert hat, sowie sein Verhalten im Zuge der Gendarmerieerhebung und im Gerichtsverfahren angeführt. Die belangte Behörde hat es in der Folge für rechtmäßig erachtet, dass die erstinstanzliche Behörde sich auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall und gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten berufen hat. Soweit sich die belangte Behörde - wie auch die erstinstanzliche Behörde - auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall und gegenüber den Gendarmeriebeamten beruft, liegt darüber weder eine strafgerichtliche noch eine verwaltungsstrafbehördliche Verurteilung vor, in Bezug auf die Bindung eingetreten wäre.

Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht angehalten und sich um den Überfahrenen nicht gekümmert hat. Auf Grund der angeführten gerichtlichen Urteile stand für die Verwaltungsbehörde bindend fest, dass der Beschwerdeführer den Unfall begangen hat. Es ist auch vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er nach dem Unfall nicht angehalten hat und dem schwer Verletzten keine Hilfe geleistet hat. Der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls seiner Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO, der Absicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO und der Hilfeleistungspflicht sowie der Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 2 StVO nicht nachgekommen. Dieses schwer wiegend gegen die StVO verstoßende Verhalten des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zu Recht auch unter Berufung auf die diesbezüglichen Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen. Bei diesen Verstößen gegen die StVO brauchte auch nicht näher begründet zu werden, dass ein derartiges Verhalten die für den Lenker eines Taxis gebotene Vertrauenswürdigkeit berührt. Ein derartiges Verhalten lässt sich auch nicht durch einen auf Grund des Unfalles erlittenen Schock des Beschwerdeführers rechtfertigen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl. 91/03/0351). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein so genannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten, wie es der Beschwerdeführer war, ist trotz eines so genannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.

Als nicht zulässig erachtet es der Verwaltungsgerichtshof zwar das Verhalten des Beschwerdeführers vor den Gendarmeriebeamten und im strafgerichtlichen Verfahren zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit heranzuziehen, diese Umstände können aber nicht als für die von der belangten Behörde getroffenen Annahme des Nichtvorliegens der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers maßgeblich angesehen werden. Im Hinblick auf das in Frage stehende Verhalten des Beschwerdeführers konnte auch nicht angenommen werden, dass die durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers verloren gegangene Vertrauenswürdigkeit in den 18 Monaten, die zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegen sind, auf Grund seines Wohlverhaltens in dieser Zeit wieder als gegeben anzunehmen gewesen wäre.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die aufschiebende Wirkung der Berufung sei von der Erstbehörde zu Unrecht aberkannt worden. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer. Durch den Entzug des Taxiführerscheins werde ihm die Lebensgrundlage entzogen. Wenn dem Beschwerdeführer überhaupt ein Vergehen vorgeworfen werden könne, dann nur ein leichtes Fahrlässigkeitsdelikt, welches vom August 2000 datiere. Es stehe weder im Interesse der Partei noch des öffentlichen Wohles, wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung von vornherein abzuerkennen, sodass der diesbezügliche Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid rechtswidrig gewesen sei.

Dazu genügt es, den Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0255) zu verweisen, nach der die Voraussetzungen für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG im Falle der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gegeben sind, indem die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juni 2003

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