Normen
ABGB §154 Abs2 idF 2000/I/135;
ABGB §154 Abs3 idF 2000/I/135;
ABGB §178 idF 2000/I/135;
ABGB §178a;
EMRK Art6 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs1;
ABGB §154 Abs2 idF 2000/I/135;
ABGB §154 Abs3 idF 2000/I/135;
ABGB §178 idF 2000/I/135;
ABGB §178a;
EMRK Art6 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1995 geborene Mitbeteiligte ist das eheliche Kind des Beschwerdeführers und der G B, vormals K, deren Ehe im Jahre 2000 geschieden wurde. Der Mitbeteiligte führte wie seine Eltern den Familiennamen "K" und lebt seit der Scheidung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der die Obsorge allein zukommt. Die Mutter des Mitbeteiligten nahm mit Wirksamkeit vom 27. Juli 2001 wieder ihren Geschlechtsnamen "B" an. Im gemeinsamen Haushalt leben auch die Halbschwester des Mitbeteiligten und der Lebensgefährte der Mutter.
Mit Antrag vom 24. September 2001 begehrte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Mitbeteiligten die Änderung seines Familiennamens von "K" auf "B".
Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, erstattete die Abteilung Jugendwohlfahrt der Erstbehörde eine "Beurteilung der Situation" folgenden Inhaltes:
"Sowohl die Mutter des Mitbeteiligten als auch dessen Schwester L tragen den Nachnamen 'B'. Obwohl L erst einige Wochen auf der Welt ist, stellt sie dennoch ein vollwertiges Familienmitglied dar. Da der Mitbeteiligte im Haushalt von Frau B wohnt und von ihr betreut wird ist sie seine Hauptbezugsperson. Damit der Mitbeteiligte keine Sonderstellung in dieser Familienkonstellation erhält, halten wir die beantragte Namensänderung für sinnvoll.
Aus dem Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers konnten wir keine Fakten entnehmen die darauf hinweisen, dass durch die Namensänderung das Wohl des Mitbeteiligten gefährdet wird. Der Inhalt des Schreibens lässt vielmehr vermuten, dass zwischen den Eltern nach wie vor Konflikte bestehen, die noch nicht aufgearbeitet wurden.
Dass der Mitbeteiligte unter der Beziehung seiner Eltern leidet, ist unbestreitbar. Wir glauben, dass das Leid des Mitbeteiligten durch eine Namensänderung aber nicht gesteigert bzw durch eine Ablehnung nicht vermindert werden kann. Damit sich die Situation des Mitbeteiligten verbessert, müssten die Eltern zB im Rahmen einer Meditation ihre Konflikte klären. Dies würde sich auf das Wohl des Mitbeteiligten sicherlich sehr positiv auswirken.
Die Sorge des Beschwerdeführers, dass sich der Mitbeteiligte durch eine Namensänderung von ihm noch weiter entfremden könnte, entspricht nicht unserer Erfahrung. Eine Beziehung zwischen Vater und Sohn ist viel tief greifender als die Bedeutung eines Nachnamens. Diese Beziehung muss natürlich gepflegt werden. Dass es bei der Ausübung der Besuchskontakte zwischen den Eltern Schwierigkeiten gibt, ist unserer Ansicht nach auch damit zu begründen, dass es zwischen den Eltern noch offene, zu klärende Punkte gibt. Diese Problematik kann aber nicht durch die Ablehnung der beantragten Namensänderung gelöst werden.
Die Integration des Mitbeteiligten in seiner Klasse sehen wir durch eine Namensänderung nicht gefährdet. Der Mitbeteiligte wird von seinen Klassenkameraden wegen seines Wesens und nicht wegen seines Nachnamens akzeptiert.
Der Wunsch des Beschwerdeführers, der Mitbeteiligte solle wissen, dass er auch zu ihm gehöre, ist für uns nachvollziehbar. Wir sind davon überzeugt, dass der Mitbeteiligte weiß wer sein Vater ist. Dies kann durch eine Namensänderung nicht beeinflusst werden.
Empfehlung
Uns sind keine Fakten bekannt, aus denen hervorgeht, dass durch die beabsichtigte Namensänderung das Wohl des Mitbeteiligten gefährdet ist. Aus diesem Grund empfehlen wir dem Antrag von Frau B zu entsprechen."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid bewilligte der Landeshauptmann von Vorarlberg (die belangte Behörde) die begehrte Namensänderung. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes aus, im vorliegenden Fall sei strittig, ob der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z 6 des Namensänderungsgesetzes - NÄG zum Tragen komme, weil die beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich wäre. Gemäß § 178a ABGB seien bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof vor dem Hintergrund der seit 1. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG ausgesprochen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwachse, dem Wohl des Kindes in höherem Maße entspreche als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise gegeben sein. Angesichts dieser Judikatur und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne kein Zweifel daran bestehen, dass zunächst jedenfalls für die Behörde erster Instanz keine Veranlassung bestanden habe, besondere Erhebungen in Richtung einer mit der Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten möglicherweise zusammenhängenden Gefährdung seines Wohles (im Sinn des § 178a ABGB) zu tätigen. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass - allenfalls aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Umständen (Identifikation, Halbschwester, Schulbesuch, Lebensgefährte der Kindesmutter) erwachsende - psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte. Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Berufung laufe demgegenüber auf eine isolierte Betrachtungsweise hinaus, die die Vorteile der Namensänderung bzw. insbesondere den mit einer Beibehaltung des bisherigen Namens verbundenen Nachteil, nicht so zu heißen wie die übrigen Mitglieder innerhalb des betreuenden Familienverbandes (im vorliegenden Fall lebe der Mitbeteiligte gemeinsam mit seiner Mutter und seiner deren Namen führenden Halbschwester zusammen), völlig ausblende. Gesichtspunkte aber, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen zu führen vermocht. Solche Aspekte seien für die belangte Behörde auch nicht erkennbar, weshalb der Behörde erster Instanz nicht vorgeworfen werden könne, sie hätte die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens unterlassen. Im Übrigen habe die Behörde erster Instanz - ohne dem Geschilderten zufolge dazu verpflichtet gewesen zu sein - eine Stellungnahme der Jugendwohlfahrtsbehörde eingeholt, nach welcher die beantragte Namensänderung das Wohl des Mitbeteiligen nicht gefährde. Schließlich bringe der Beschwerdeführer (in seiner Berufung) vor, die Erstbehörde habe der Mutter des Mitbeteiligten "persönliches Parteiengehör" gewährt. Wenn der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wolle, dass ausschließlich der Mutter im Rahmen des Parteiengehörs ein persönliches Erscheinen vor der Erstbehörde eingeräumt worden sein solle, so sei ihm zu entgegnen, dass ihm nach der Rechtslage ebenfalls jederzeit ein persönliches Erscheinen vor der Erstbehörde möglich gewesen wäre. Die Tatsache, dass er behördlichen Einladungen zu Stellungnahmen, die er auch persönlich vor der Erstbehörde zu Protokoll hätte geben können, der Aktenlage nach ausschließlich in schriftlicher Form nachgekommen sei, ändere daran nichts. Dem AVG sei jedenfalls ein ausschließlich auf das persönliche Erscheinen einer Partei gerichtetes Parteiengehör fremd, sodass der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf "persönliches Parteiengehör" denkunmöglich (da nicht existent) verletzt sein könne.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 178 Abs. 1 erster Satz ABGB in der Fassung durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, hat, soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, dieser, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist die Äußerung zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
Zu den Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 ABGB gehören (unter anderem) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens betreffen.
Gemäß § 178a ABGB sind bei der Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, idF des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. Nr. 25/1995, lauten auszugsweise:
"Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
- 1. einen österreichischen Staatsbürger;
- 2. ...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt worden ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
...
Zustimmungen und Anhörungen
§ 4. (1) ...
(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
..."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 NÄG erfüllt sind und somit ein Grund für die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten vorliegt. Strittig ist, ob der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z 6 leg. cit. zum Tragen kommt, weil die beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich sei.
Schon zur Rechtslage vor dem NamRÄG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Das NamRÄG hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich vor dem Hintergrund der seit 1. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein. Wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0368, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer eingangs der Ausführung der Beschwerdegründe ins Treffen führt, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachte nicht, "dass mit der gemeinsamen Obsorge im Sinne des Kindschaftsrechtsänderungsgesetz eine intensive Bindung des Kindes an beide Elternteile gewünscht" werde, übersieht er vorerst, dass ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der Mutter des Mitbeteiligten seit der Scheidung der Ehe im Jahr 2001 die alleinige Obsorge über den Mitbeteiligten zukommt, sodass theoretische Überlegungen über die durch das (richtig:) Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, geschaffene Möglichkeit der Obsorge beider (geschiedener) Eltern und die Beurteilung des Versagungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Z 6 in einem solchen Fall dahingestellt bleiben können.
Weiters seien - so die Beschwerde - Bedingungen und Voraussetzungen gegeben, die dem Kindeswohl abträglich seien und gegen eine Namensänderung zum jetzigen Zeitpunkt sprächen:
"Die Ehe der Kindeseltern wurde eben erst geschieden.
Der mj. Mitbeteiligte musste die Spannungen und Auseinandersetzungen während des Ehescheidungsverfahrens miterleben.
Die Kindesmutter, die dem Kindesvater für den Mitbeteiligten zuerst ein umfangreiches Besuchsrecht einräumte, entzog diesem dann das Besuchsrecht zur Gänze.
Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurde das Besuchsrecht des Kindesvaters erheblich beschnitten.
Der mj. Mitbeteiligte wurde mit dem Schuljahr 2001/2002 unter dem Namen 'Kienreich' eingeschult.
Der mj. Mitbeteiligte befindet sich immer noch in der Einschulungsphase.
Der nunmehr 6-jährige Mitbeteiligte hat eine Schwester bekommen und muss sich mit der Geschwisterkonstellation erst auseinander setzten.
Die Kindesmutter lebt nunmehr in einer Lebensgemeinschaft mit einem Mann, der gleichzeitig auch der Vater seines Geschwisterchen ist.
Der mj. Mitbeteiligte ist 6 Jahre bewusst oder unbewusst mit dem Namen 'Kienreich' aufgewachsen und identifiziert sich mit diesem Namen.
In der Schule wäre ein Erklärungsbedarf gegeben, warum nunmehr eine Namensänderung erfolgt ist.
Der mj. Mitbeteiligte befindet sich nach Abschluss der ödipalen Phase in der Phase der Identifikation, in der der Figur des Vaters als Erzeuger besondere Bedeutung zukommt.
Der mj. Mitbeteiligte ist zahlreichen Änderungen in seinem Leben in kurzer Zeit ausgesetzt gewesen und benötigt dringend eine Phase der Konsolidierung.
Das vorwiegende Interesse des Kindes muss darauf ausgelegt sein, Ruhe in seine Situation zu bringen.
Die Schwester des mj. Mitbeteiligten wurde eben erst geboren, sodass die nächsten 4-5 Jahre eine Konfliktsituation oder Identifikationskrise wegen des anderen Familiennamens nicht zu erwarten ist."
Der Beschwerdeführer habe sich nicht generell gegen eine Namensänderung, wohl aber zum gegenständlichen Zeitpunkt ausgesprochen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil er damit zwar jene typischen, mit der Scheidung der Eltern gewöhnlich verbundenen, für das Kind widrigen Umstände aufzeigt, jedoch keine besonderen, für die Beurteilung des Wohles des Mitbeteiligten besonders nachteiligen Umstände, die den Beschwerdefall als Ausnahmefall darstellen würden, der eine vom zitierten hg. Erkenntnis vom 21. August 2001 abweichende Betrachtungsweise gebieten würde. Abgesehen davon vermag der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu teilen, dass eine Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt dem Mitbeteiligten die typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Umstellungen erleichtern oder ersparen könnte.
Weiters bringt die Beschwerde vor, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde allen psychologischen Erkenntnissen widerspreche. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und in seiner Berufung dargelegt, dass die von der Erstbehörde eingeholte Äußerung des Jugendwohlfahrtsträgers tendenziös und einseitig wäre und dass sich die Sozialarbeiterin ausschließlich mit der Mutter des Mitbeteiligten identifizierte. Er habe auch auf die mit einer Namensänderung verbundenen psychologischen und psychischen Probleme hingewiesen. Die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, ein kinderpsychologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die Änderung des Familiennamens nicht tatsächlich dem Kindeswohl abträglich sei. Der Beschwerdeführer habe genügend Indizien dafür aufgezeigt, dass ein kinderpsychologisches Gutachten unumgänglich sei.
Unter Zugrundelegung der im zitierten hg. Erkenntnis vom 21. August 2001 dargestellten Überlegungen vermag die Beschwerde unter Hinweis auf die in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die den Beschwerdefall als einen Ausnahmefall darzustellen vermögen und - über die Einholung der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers hinausgehend - die Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens hätten angezeigt erscheinen lassen (zur Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Namensänderungsverfahren vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121, vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1289, sowie zuletzt das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. August 2001). Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdevorwurf nicht, dass die Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers tendenziös oder einseitig sei, damit im Ergebnis das Wohl des Mitbeteiligten verkannt habe und deshalb Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten hätte.
Der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe "das ihr zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt", geht angesichts dessen, dass der Versagungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG kein Ermessen einräumt und auch dem angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde Ermessen geübt hätte, ins Leere.
Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, die belangte Behörde habe sich "über die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die Argumentation im Interesse des Kindeswohles hinweggesetzt", zeigt die Beschwerde nicht konkret eine Aktenwidrigkeit oder eine andere Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Auch mit dem abschließenden Vorbringen, die belangte Behörde habe übersehen, dass mit dem (richtig wohl:) Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 "eine Änderung des Gesetzgebers in der Intention eingetreten" sei und durch die nunmehrige Gesetzesänderung "auch das Recht der Kinder auf ihre Väter respektiert und diesem Anspruch der Kinder Rechnung getragen" werde, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die genannte Novelle am Begriff des Kindeswohls im Sinn des § 178a ABGB, der wiederum für den Versagungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG maßgeblich ist, keine Änderung vornahm. Dass sich auch die Beziehung zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer nicht als Ausnahmefall darstellt, wurde bereits eingangs festgestellt; es ist nicht erkennbar, dass die bewilligte Namensänderung auf dieses Verhältnis derart Einfluss nehmen würde, dass sie sich unter Berücksichtigung aller nach § 178a ABGB maßgeblichen Umstände, sohin auch der Beziehungen zur Mutter des Mitbeteiligten und zu seiner (Halb-)Schwester als abträglich im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG darstellen würde, weil nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit der Familie, in der es aufwächst, dem Wohl des Kindes in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil mit den wiedergegebenen - rechtlichen - Argumenten der Beschwerde keine Fragen von solcher Bedeutung aufgeworfen wurden, die eine öffentliche Verhandlung notwendig gemacht hätten (vgl. etwa die Entscheidung des EGMR vom 6. Dezember 2001, Zl. 31.178/96, ÖJZ 2003/4 (MRK)).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. November 2003
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