Normen
AVG §37;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
AVG §37;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin - einer rumänischen Staatsangehörigen - auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und den damit verbundenen Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf ihren 1990 in Linz geborenen Sohn gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 und Z 7 sowie § 17 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.
Die 1968 in Rumänien geborene Beschwerdeführerin sei geschieden, aus dieser Ehe entstamme der Erstreckungswerber. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens habe sie eine nichtamtliche Einkommenserklärung vom 23. Februar 2001 vorgelegt, wonach sie bei der N. KEG in Traun, nähere Angaben fehlten, ein Nettoeinkommen von S 12.000,-- beziehe.
Bei der Bezirkshauptmannschaft L schienen insgesamt 34 - im Einzelnen aufgezählte - rechtskräftige Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Verwaltungsübertretungen auf. Außerdem sei die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes L vom 7. April 2000 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Gemäß dem Urteilsspruch habe die Beschwerdeführerin
"mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma
J Handels-GesmbH unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie durch Täuschung über ihre Identität zur Ausfolgung von Waren verleitet, wodurch die Firma J Handels-GesmbH in den nachstehenden Beträgen an ihrem Vermögen geschädigt worden ist, und zwar:
1. Am 26.11.1997 zur Ausfolgung eines Vorführkoffers im Wert von S 2.200,--, wobei sie sich als I.P. ausgab und zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich eine Beschäftigungsvereinbarung und ein Bestellformular, auf welchem sie jeweils mit dem Namen I.P. unterschrieb, benützt hat;
2. Am 18.2.1999 zur Ausfolgung eines Vorführkoffers im Wert von S 2.200,--, wobei sie sich als L.P. ausgab und zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich eine Beschäftigungsvereinbarung und ein Bestellformular, welche sie beide mit dem Namen L.P. unterschrieb, benützt hat;
3. Am 24.2.1999 zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von
S 6.519,--, wobei sie sich als L.P. ausgegeben hat."
Überdies sei hervorgekommen, dass Anträge auf Eröffnung eines Konkursverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin und betreffend eine "B. Gastronomie GesmbH" - nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin 50 %ige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft - mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden seien. Dabei habe sich laut Tagsatzungsprotokoll vom 28. Juni 2000 ergeben, dass die Beschwerdeführerin Gesamtschulden in Höhe von ca. S 400.000,-- bei ca. zehn Gläubigern sowie weitere Schulden bei der GmbH, beim Finanzamt und bei der Sparkasse N aufweise. Ein nennenswertes verwertbares Vermögen sei demgegenüber bei der Beschwerdeführerin nicht feststellbar gewesen.
Aus diesem Sachverhalt ergebe sich - so die belangte Behörde weiter -, dass die Beschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfülle. Sie habe sowohl der Art, der Schwere als auch der Häufigkeit nach Übertretungen begangen, die keineswegs eine positive Zukunftsprognose zuließen. Zunächst sei auf die Vielzahl der Übertretungen von österreichischen Rechtsvorschriften hinzuweisen. Aus der Art der begangenen Übertretungen, die sich auf verschiedene Rechtsbereiche bezögen, sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführerin "praktisch nichts an der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung gelegen ist". Offenbar liege ein massives Integrationsdefizit vor, das sich dahingehend auswirke, dass die Beschwerdeführerin die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung negiere. Es sei nichts hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, sich im Laufe ihres Lebens in Österreich "den entsprechenden Rechtsvorschriften" anzupassen. Dies finde darin Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin auch jüngst durch ein österreichisches Gericht wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.
Neben der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sei aber auch jene nach Z 7 leg. cit. nicht erfüllt. Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin, die von Insolvenzverfahren betroffen gewesen sei, über kein Vermögen verfüge. Die von ihr vorgelegte "Einkommenserklärung", die schon auf Grund ihres nichtamtlichen Charakters - ein "diesbezügliches ordnungsgemäßes Einkommenserklärungsformular" wäre bei der Staatsbürgerschaftsbehörde aufgelegen - nicht von einem regelmäßigen Einkommen überzeugen könne, sei nicht dazu angetan, eine ordnungsgemäße Finanzgebarung nachzuweisen. "Bei dem angeblichen Einkommen" von S 12.000,-- netto sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin realistischerweise in auch nur längerer Zeit in der Lage sein werde, ihre Schulden und diejenigen der "B. Gastronomie GesmbH" abzudecken. Es sei daher davon auszugehen, dass auch in Zukunft eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes objektiv nicht gegeben sein könne. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin jegliche Erklärung schuldig geblieben, womit sie überhaupt derzeit ihren Lebensunterhalt verdiene. Dass die Notlage der Beschwerdeführerin unverschuldet sei, sei deshalb auszuschließen, weil offensichtlich im Bereich der "B. Gastronomie GesmbH" derart sorglos und fahrlässig gewirtschaftet worden sei, dass mangels Kostendeckung nicht einmal ein Konkursverfahren habe eröffnet werden können.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und einer darauf Bezug nehmenden Äußerung der Beschwerdeführerin - erwogen:
Die belangte Behörde hat die Versagung der Verleihung der Staatsbürgerschaft mit dem Mangel der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 6 und Z 7 StbG begründet. Diese Verleihungsvoraussetzungen umschreibt das StbG wie folgt:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft ..."
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich (auch) durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber - anders als nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG - nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze deutlich zum Ausdruck (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0041).
Die belangte Behörde hat mit Recht das strafgerichtlich geahndete Fehlverhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Ihr ist auch darin zu folgen, dass die im bekämpften Bescheid dargestellten Tathandlungen insbesondere im Hinblick auf die Verwendung falscher Namen Bedenken in Richtung § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erwecken können. Andererseits jedoch liegen diese Tathandlungen - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - vier Jahre bzw. knapp drei Jahre zurück. Es handelt sich überdies insofern um Einzelfälle, als die Beschwerdeführerin bloß einmal strafgerichtlich verurteilt worden ist. Schließlich lag der Gesamtschadensbetrag nur bei knapp S 11.000,--, weshalb insgesamt allein auf Grund des dem Urteil des Landesgerichtes Linz zu Grunde liegenden Verhaltens - unter Ausblendung sonstiger Aspekte - noch nicht auf das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG geschlossen werden kann.
Was die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen anlangt, so handelte es sich dabei - neben zwei Übertretungen des Meldegesetzes 1991 - einerseits um Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes und andererseits um Übertretungen von Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb des von der "B. Gastronomie GesmbH" geführten Gastgewerbeunternehmens (vier Übertretungen der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996 sowie je eine Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1994). Hinsichtlich dieser letzteren Deliktsgruppe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der von der erwähnten Gesellschaft mbH geführte Gastgewerbebetrieb nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren von einem "Nachfolgeunternehmen" übernommen worden sei; die Beschwerdeführerin selbst sei nunmehr unselbständig beschäftigt. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen jedenfalls insofern nicht in Frage gestellt, als die Beschwerdeführerin eine Beendigung ihrer Tätigkeit im Rahmen der "B. Gastronomie GesmbH" behauptete. Davon ausgehend kommt den besagten Delikten mangels ersichtlicher Wiederholungsgefahr im gegebenen Zusammenhang aber nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0059). Gleiches gilt von vornherein für eine Reihe der sonst der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Diverse "Parkvergehen" und die genannten Übertretungen des Meldegesetzes 1991 etwa erlauben nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Im Übrigen aber - und das betrifft nach dem Vorgesagten die verbleibenden, im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG möglicherweise relevanten verwaltungsbehördlich geahndeten Übertretungen im Zusammenhang mit dem Halten eines Kfz und mit der Teilnahme am Straßenverkehr wie die dreimalige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die neunmalige Nichterteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 oder die Missachtung von Zulassungsvorschriften - erweisen sich die getroffenen behördlichen Feststellungen als nicht ausreichend, Grundlage für eine staatsbürgerschaftsrechtlich einwandfreie Bewertung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu bieten. Insbesondere fehlt es - ausgenommen betreffend die Übertretungen des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - durchgehend an Angaben darüber, wann und unter welchen konkreten Umständen das jeweilige Fehlverhalten gesetzt worden ist. Darüber hinaus beschränken sich etwa die Ausführungen zu den Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf die Darstellung des Ausmaßes der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, ohne die im konkreten Fall tatsächlich zulässige Höchstgeschwindigkeit anzugeben. Bezüglich der Bestrafungen wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft (§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967) wiederum fehlt jeder Hinweis auf das "Grunddelikt". Insgesamt lässt sich damit aus den zu den Verwaltungsübertretungen getroffenen Feststellungen kein verlässlicher Rückschluss auf das Charakterbild der Beschwerdeführerin ziehen, zumal auch allein die Zahl der Verwaltungsübertretungen an sich noch nicht hinreichend aussagekräftig ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0427, und vom 16. Juli 2003, Zl. 2002/01/0245). Ergänzend sei angemerkt, dass die belangte Behörde zwar dem von ihr an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten - chronologisch nicht geordneten - Verwaltungsakt Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsstrafakten angeschlossen hat, es kann jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sein, die nach dem Vorgesagten nicht ausreichenden Feststellungen zur verwaltungsrechtlichen Delinquenz der Beschwerdeführerin aus eigenem aus den Akten nachzuholen.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, wäre es schließlich auch Sache der belangten Behörde gewesen, im Rahmen der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gebotenen Persönlichkeitsprüfung das familiäre und persönliche Umfeld der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Diese hat nämlich im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass sich durch die Trennung von ihrem Ehegatten eine wesentliche Veränderung ihrer Lebenssituation ergeben habe. Dieser Umstand wurde schon im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das seinerzeit von der
"B. Gastronomie GesmbH" geführte Gastronomieunternehmen angeschnitten. Ihm kommt jedoch vor dem Hintergrund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen ehemaligen familiären Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. dazu insbesondere den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27. Oktober 1999 über die Zuweisung der alleinigen Obsorge betreffend den Erstreckungswerber an die Beschwerdeführerin) darüber hinaus Bedeutung zu, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre nunmehrige Situation für die Zukunft keine weiteren im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Verfehlungen erwarten lässt. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die behördliche Beurteilung, es sei die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt, einer ausreichenden Grundlage entbehrt.
2. Der durch § 10 Abs. 1 Z 7 StbG erfasste Hinderungsgrund ist das Vorliegen einer verschuldeten finanziellen Notlage. Wann eine finanzielle Notlage gegeben ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die ErläutRV zu § 10 Abs. 1 Z 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 (497 BlgNr 10. GP 21), die wegen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Wortlautes dieser Bestimmung nach wie vor herangezogen werden können (die geringfügige sprachliche Umgestaltung ist - ohne Begründung in den Materialien und ohne erkennbare Veränderung des normativen Gehalts - auf die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 zurückzuführen), bringen jedoch deutlich zum Ausdruck, dass eine solche nur dann anzunehmen sein wird, wenn staatliche Unterstützungsleistungen - Arbeitslosengeld und Notstandshilfe fallen freilich nicht darunter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0898) - erforderlich sind oder absehbar erforderlich sein werden. Bezieht der Einbürgerungswerber ein regelmäßiges Einkommen, das solche Unterstützungsleistungen entbehrlich macht, so liegt eine maßgebliche Notlage demnach nicht vor, und zwar unabhängig von seinen sonstigen Vermögensverhältnissen. Auch finanzielle Verpflichtungen größeren Ausmaßes führen nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis, weil die exekutionsrechtlichen Bestimmungen über das "Existenzminimum" dafür Sorge tragen, dass dem Verpflichteten ein zur Deckung seines Lebensunterhaltes dienender "Sockelbetrag" verbleibt.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kommt es entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzudecken. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie ein Einkommen bezieht, welches ihr unter Bedachtnahme auf die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen die Deckung ihres Lebensunterhaltes erlaubt. Vor diesem Hintergrund gewinnt die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Einkommensbestätigung an Bedeutung, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass es Aufgabe der Staatsbürgerschaftsbehörde ist, den Maßstab darzulegen, den sie bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines gesicherten Lebensunterhaltes zu Grunde legt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 95/01/0493).
Die belangte Behörde lässt im bekämpften Bescheid - ohne dazu, soweit erkennbar, abschließend Stellung zu nehmen - Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten "Einkommenserklärung" erkennen. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass allein aus dem insoweit angemerkten Umstand, dass ein bei der belangten Behörde aufliegendes "ordnungsgemäßes Einkommenserklärungsformular" nicht verwendet worden ist, nichts abgeleitet werden durfte. Vielmehr hätte die belangte Behörde - zB durch Einholung sozialversicherungsrechtlicher Auskünfte - von sich aus weitere Ermittlungen zu dieser Frage pflegen müssen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass etwa auch im von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. April 2000 von einem - allerdings nicht näher umschriebenen - Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von S 12.000,-- die Rede ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG die Rechtslage verkannte. Auch auf diese Bestimmung durfte mithin (vorerst) die Abweisung des Verleihungsantrages der Beschwerdeführerin nicht gegründet werden. Angesichts dessen war der bekämpfte Bescheid - wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 7. Oktober 2003
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