VwGH 2001/20/0470

VwGH2001/20/047024.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der W in J, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 23. Mai 2001, Zl. Wa-36/99, betreffend Ausfolgung von Waffen, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WaffG 1967 §12 Abs5 litb;
WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;
VwRallg;
WaffG 1967 §12 Abs5 litb;
WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28. Mai 1999 wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 (im Folgenden kurz: WaffG) der Besitz von Waffen und von Munition verboten. Die von ihm herausgegebenen, im Verwaltungsakt im Einzelnen genannten Waffen wurden von der Behörde am 2. Juni 1999 beschlagnahmt. In der dagegen durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 4. Juni 1999 wies der Ehegatte der Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine von der behördlichen Sicherstellung erfasste "Bockflinte" im Eigentum der Beschwerdeführerin stünde, an die er die Ausfolgung dieser Waffe beantragte. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1999, gegen den sich die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 99/20/0598, abgewiesene Beschwerde richtete, wies die belangte Behörde die Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen das Waffenverbot ab und hielt in ihrer Begründung in Bezug auf den letztgenannten Antrag der Berufung fest, für die Beschwerdeführerin bestünde gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG die Möglichkeit, das Eigentum an der genannten Bockflinte glaubhaft zu machen, wodurch der Verfall dieser Waffe verhindert würde.

Mit ihrem bei der Behörde am 31. Mai 2000 eingelangten Schriftsatz vom 26. Mai 2000 wies die durch denselben Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin auf ihr Eigentum an zwei der sichergestellten Waffen ("eine Bockbüchsflinte sowie eine Schrottflinte") hin und beantragte deren Ausfolgung. Mit weiteren Schriftsätzen vom 21. Juni 2000 und vom 18. September 2000 legte die Beschwerdeführerin, offensichtlich zur Glaubhaftmachung ihres Eigentums an den genannten Waffen, der Behörde näher genannte Urkunden vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung der zwei Schusswaffen gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, seitens der Beschwerdeführerin sei erst mit dem am 31. Mai 2000 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz und somit erst nach Ablauf der im § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG genannten Frist von sechs Monaten, gerechnet ab der Sicherstellung der Waffen am 2. Juni 1999, ein "ausdrücklicher Antrag" auf Ausfolgung derselben gestellt worden. Das genannte Vorbringen ihres Ehegatten im Berufungsschriftsatz vom 4. Juni 1999 könne nicht als Geltendmachung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin an den genannten Waffen angesehen werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in dieser Berufung ausschließlich in seinem eigenen Namen eingeschritten, sodass sich kein Hinweis darauf ergebe, er habe als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin deren Eigentumsrechte geltend machen wollen. Durch ihren somit verspäteten Antrag auf Ausfolgung der beiden Waffen habe die Beschwerdeführerin den im § 12 WaffG normierten Verfall der Waffen nicht abwenden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Ansicht, das Vorbringen ihres Ehegatten in der Berufung vom 4. Juni 1999 sei nicht als ein der Beschwerdeführerin zuzurechnendes Ansuchen um Ausfolgung der in Rede stehenden Waffen anzusehen. Die belangte Behörde gehe von einem völlig unzutreffenden und "lediglich formaljuristisch" zu vertretenden Rechtsstandpunkt aus. Faktum sei jedenfalls, dass die Behörde bereits auf Grund der wiederholt erwähnten Berufung vom 4. Juni 1999, somit fristgerecht, vom Eigentum der Beschwerdeführerin (gemeint: von der Behauptung des Eigentums der Beschwerdeführerin) an einem Teil der sichergestellten Waffen "Kenntnis gehabt hat". Die belangte Behörde hätte daher "bei pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes" das Berufungsvorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in einen entsprechenden Ausfolgungsantrag der Beschwerdeführerin "umdeuten müssen". Durch die genannte Urkundenvorlage vom 21. Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin ihr Eigentum an den gegenständlichen Waffen bewiesen.

§ 12 WaffG lautet:

"Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

  1. 1. Waffen und Munition sowie
  2. 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

    sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind."

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG unterscheidet sich von den entsprechenden Vorgängerbestimmungen im Waffengesetz 1986 (vgl. auch dort § 12 Abs. 5 Z 2) und in § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 im Wesentlichen dadurch, dass in den beiden letztgenannten Gesetzen nicht schon die Glaubhaftmachung sondern erst der Nachweis des Eigentums einer verlässlichen Person an den sichergestellten Waffen und Munitionsgegenständen den Verfall derselben ausschloss.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 12 Waffengesetz 1986 darauf hingewiesen, dass es im Fall des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedarf, sondern dass die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides eintritt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0214). In seinem Erkenntnis vom 23. März 1971, Zl. 920/70, VwSlg 7.994/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 ausgeführt, der Anspruch auf Ausfolgung der Waffen sei nur durchsetzbar, wenn der Betroffene innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist von sechs Monaten genügend Beweisanbote für sein Eigentum an den Waffen vorbringe (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 18. April 1974, Zl. 1653/72). Im zitierten Erkenntnis vom 23. März 1971 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass ein Parteienvorbringen zur Dartuung des Eigentums an den Waffen nach Ablauf der genannten Frist präkludiert ist und dass nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel die Behörde nicht verpflichten, dieselben zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Inhalt des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG mit den erwähnten Bestimmungen des Waffengesetzes 1967 und des Waffengesetzes 1986 sieht der Verwaltungsgerichtshof - unter Berücksichtigung, dass nach der geltenden Rechtslage nur mehr die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechtes erforderlich ist - keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung abzuweichen. Der Verfall der gegenständlichen Waffen ist bereits mit der Rechtskraft des gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin erlassenen Waffenverbotes (mit der am 4. November 1999 erfolgten Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Oktober 1999) eingetreten. In einem solchen Fall wird der Verfall mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages nach § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG rückwirkend wieder aufgehoben (vgl. Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz2, 139f). Bei Beantwortung der im Beschwerdefall somit maßgeblichen Frage, ob die Beschwerdeführerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG erfüllt hat, kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage, inwieweit die (zweifellos innerhalb der Frist des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG eingebrachte) Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Antrag der Letztgenannten auf Ausfolgung der Waffen anzusehen sei und ob die belangte Behörde durch die Berufung vom 4. Juni 1999, wie die Beschwerdeführerin meint, "Kenntnis" von der Behauptung ihres Eigentums an den beiden in Rede stehenden Waffen hatte, dahingestellt bleiben. Auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Behörde hätte das Vorbringen in der Berufung vom 4. Juni 1999 (gemeint: soweit es sich auf das Eigentum der Beschwerdeführerin bezog) in einen Ausfolgungsantrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf die genannten Waffen umdeuten müssen, bedarf in Anbetracht der dargestellten Rechtslage keiner weiteren Erörterung.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall nämlich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin - erstmals - mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 Bescheinigungsmittel für die von ihr behaupteten Eigentumsrechte an den in Rede stehenden Waffen vorgelegt hat und es daher verabsäumte, ihr Eigentum an diesen Waffen innerhalb der im § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG genannten Frist von sechs Monaten (die ausgehend von der Sicherstellung der Waffen am 2. Juni 1999 am 2. Dezember 1999 endete) glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn sie im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für das rückwirkende Außerkrafttreten des Verfalls hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Waffen nicht als erfüllt angesehen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. April 2003

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