VwGH 2001/16/0523

VwGH2001/16/052323.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der I GmbH in S, vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Stelzhamerstraße 5a, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. September 2001, Zl. MD/00/37171/2001/3 (ABK/12/2001), betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit der Getränke- und Speiseeissteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §308 Abs1;
LAO Slbg 1963 §224 Abs1;
BAO §308 Abs1;
LAO Slbg 1963 §224 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. März 2000 (zugestellt am 7. März 2000) schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg der beschwerdeführenden GmbH Getränkesteuer und Speiseeisabgabe für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (datiert mit 8. April 2000 und zur Post gegeben am 10. April 2000) wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg mit Bescheid vom 11. April 2001 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001 stellte die beschwerdeführende GmbH wegen Versäumung der Berufungsfrist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte neuerlich Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. März 2000 ein. Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die beschwerdeführende GmbH vor, ihr steuerlicher Vertreter habe die verspätet eingebrachte Berufung mit Sicherheit innerhalb der offenen Berufungsfrist diktiert und spätestens am 7. April 2000 der Sekretärin zur Absendung an die Behörde übergeben. Wenn auf dem Berufungsschriftsatz als Datum 8. April 2000 aufscheine, so handle es sich diesbezüglich um ein Versehen der Sekretärin, zumal dieses Datum auf einen Samstag falle und an Samstagen im Steuerberatungsbüro nicht gearbeitet werde. Die Berufung sei innerhalb der Berufungsfrist fertig gestellt und zur Weiterleitung an die Sekretärin übergeben worden. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Sekretärin jedoch die Berufung nicht am 7. April 2000, sondern erst am 10. April 2000 an die Behörde abgesandt. Der Sekretärin des steuerlichen Vertreters sei ein derartiges Versehen in ihrer nunmehr jahrelangen Tätigkeit noch nie passiert. In der zum Nachweis der bisherigen fehlerlosen Tätigkeit der Sekretärin dem Antrag angeschlossenen eidesstättigen Erklärung bestätigte die Sekretärin, dass die gegenständliche Berufung mit Sicherheit innerhalb der Berufungsfrist geschrieben und ihr zur Weiterleitung an die Behörde innerhalb der Berufungsfrist übergeben worden sei. Aus ihr nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe sie den Berufungsschriftsatz erst am 10. April 2000 an die Behörde abgesandt.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende GmbH hinsichtlich der Übergabe des Schriftstücks an die Sekretärin und die Postaufgabe der mit 8. April 2000 datierten Berufung vor, die Berufung sei innerhalb der Berufungsfrist geschrieben und dem Parteienvertreter zur Unterschrift vorgelegt und dann mit Sicherheit der Sekretärin zur Postaufgabe, jedenfalls spätestens am 7. April 2000, überreicht worden. Dass es sich bei dem auf dem Berufungsschriftsatz befindlichen Datum 8. April 2000 um einen Irrtum handeln müsse, sei bereits dargetan worden. Es handle es sich zweifelsfrei um ein geringes Verschulden einer Kanzleiangestellten, der ein derartiger Fehler bisher noch nie passiert sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, ausgehend von der Behauptung, die Berufung sei innerhalb der Berufungsfrist spätestens am 7. April 2000 diktiert, geschrieben und der Sekretärin unterfertigt zur Absendung an die Behörde übergeben worden, werde damit nur vorgebracht, dass die Berufung der Sekretärin mit Sicherheit spätestens am 7. April 2000 zur Absendung an die Behörde übergeben worden sei. Es werde damit nicht einmal behauptet, dass der steuerliche Vertreter der Sekretärin eine konkrete Anordnung bzw. Weisung gegeben habe, die Berufung mit dem Datum 8. April 2000 jedenfalls noch am 7. April 2000 an die Behörde abzusenden. Überdies seien keinerlei Darlegungen und Behauptungen über das Bestehen von Kontrollsystemen bis zur tatsächlichen Postaufgabe und die Vornahme von Kontrollen, ob solche Poststücke auch tatsächlich versendet worden seien, erfolgt. Im Beschwerdefall könne somit kein ausgesprochen weisungswidriges Verhalten der Sekretärin festgestellt werden. Es würden auch das Bestehen wirksamer Kontrolleinrichtungen und die tatsächliche Vornahme solcher Kontrollen bei der Abfertigung von Schriftsätzen nicht behauptet, weshalb die Berufung aus diesen Gründen abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet wird. Die beschwerdeführende GmbH erachtet sich in ihrem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 224 Abs. 1 Salzburger Landesabgabenordnung ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 83 bis 85) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter ist nicht schädlich. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 17 zu dem § 224 Salzburger LAO vergleichbaren § 308

BAO).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete und umfassende Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2430).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (Ritz, aaO., Rz 20 zu § 308 BAO).

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei kein weisungswidriges Verhalten der Bediensteten festgestellt worden.

In den Schriftsätzen des steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden GmbH und auch in der eidesstättigen Erklärung wird zwar vorgebracht, dass der mit 8. April 2000 datierte Berufungsschriftsatz der Sekretärin bereits am 7. April 2000 zur Absendung an die Behörde übergeben worden sei, eine Weisung, diesen Schriftsatz noch am 7. April 2000 (Freitag) mit der Post aufzugeben, weil nur mit einer Postaufgabe an diesem Tag die Berufungsfrist gewahrt werden könne, ist aber nicht behauptet worden. Wurde eine solche konkrete Anordnung nicht einmal behauptet, dann konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass eine solche gar nicht vorlag. Lag eine solche Anordnung nicht vor, dann bestand auch kein weisungswidriges Verhalten der Sekretärin des steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden GmbH, wenn diese den Berufungsschriftsatz erst am 10. April 2000 (Montag) mit der Post aufgegeben hat. Die belangte Behörde konnte unter diesen Umständen im Beschwerdefall davon ausgehen, dass die verspätete Einbringung der Berufung nicht auf ein - dem steuerlichen Vertreter nicht zuzurechnendes -Verschulden der Sekretärin zurückzuführen ist.

Erstmalig in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird behauptet, "die Berufungsschrift" sei "entgegen der Weisung erst am 10.4.2000 zur Post gegeben" worden. Abgesehen von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbot (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 552 ff) wurde auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, der steuerliche Vertreter habe der Sekretärin die Weisung erteilt, den Berufungsschriftsatz noch am 7. April 2000 zur Post zu geben.

Gründe, die für einen minderen Grad des Versehens des steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden GmbH sprechen könnten, wurden im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgebracht. Ein Eingehen auf die Fragen betreffend Kontrollpflichten erübrigt sich unter den gegeben Umständen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Jänner 2003

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