Normen
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;
GehG 1956 §12 Abs10;
GehG 1956 §12 Abs2 Z4 litb idF 1986/387;
GehG 1956 §75 Abs3 idF 1990/447;
GehG 1956 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;
GehG 1956 §12 Abs10;
GehG 1956 §12 Abs2 Z4 litb idF 1986/387;
GehG 1956 §75 Abs3 idF 1990/447;
GehG 1956 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien eingesetzt.
In seiner Eingabe vom 10. Dezember 1997 ersuchte er um Gewährung von Karenzurlaub in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis 31. Jänner 1999. Da er soeben das Studium der Rechtswissenschaften beendet habe, beabsichtige er, während des genannten Zeitraumes neun Monate als Rechtspraktikant im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätig zu sein und die restliche Zeit seiner Regeneration zu widmen, weil die Erholungsurlaube der letzten Jahre größtenteils für Prüfungsvorbereitungen verwendet worden seien. In seiner Eingabe vom 9. Jänner 1998 modifizierte er den Zeitraum seines Karenzurlaubes auf die Zeit vom 1. März 1998 bis 28. Februar 1999.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 1998 gab die belangte Behörde dem Ansuchen um Gewährung eines Karenzurlaubes für die Zeit vom 1. März 1998 bis einschließlich 28. Februar 1999 gemäß § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) - unter Entfall einer Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG - Folge.
In seiner Eingabe vom 8. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde erster Instanz die Anrechnung des Zeitraumes vom 1. März bis zum 30. November 1998 in Bezug auf alle zeitabhängigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 5. Jänner 2000 bewirkte der Beschwerdeführer, da die Dienstbehörde erster Instanz innerhalb des Zeitraumes nach § 73 Abs. 1 AVG bislang nicht über den Antrag vom 8. März 1999 abgesprochen hatte, die Devolution an die belangte Behörde.
Mit Erledigung vom 9. Februar 2000 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinem Ansuchen um Berücksichtigung von Zeiten des Karenzurlaubes Gehör ein. Sie sei der Ansicht, dass die Absolvierung des Gerichtspraktikums nicht der Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung im Sinn des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 gedient habe. Zeiten der Ausbildung könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Erfüllung von Ernennungserfordernissen dienten.
Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. März 2000 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass "das Gehaltsgesetz" vorsehe, die Zeit des Gerichtspraktikums, die vor der Begründung des Dienstverhältnisses liege, im Hinblick auf zeitabhängige Rechte des Beamten unabhängig von seiner Verwendung zu berücksichtigen bzw. anzurechnen. Eine solche Anrechnung hätte auch dann stattzufinden, wenn das Gerichtspraktikum - etwa im Falle des Austrittes und Wiedereintrittes in den öffentlichen Dienst - in die Zeit zwischen voneinander unabhängige Dienstverhältnisse fiele. Falle nun die Zeit des Gerichtspraktikums in einen Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 BDG 1979, werde die Berücksichtigung zwar nicht ausdrücklich angeordnet, obwohl die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber derart reduziert und verdünnt seien, dass eine Situation entstehe, die sich substanziell nicht von der Situation unterscheide, in der es mangels eines Dienstverhältnisses überhaupt keine Rechtsbeziehung gebe. Sollte man nicht zur Ansicht neigen, dass eine planwidrige Lücke vorliege, so schienen Bestimmungen, die die Berücksichtigung des Gerichtspraktikums im vorliegenden Fall nicht zuließen, im Lichte des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich bedenklich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen um Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte "gemäß § 75a (2) Z 2 lit. c BDG 1979, BGBl. Nr. 333 i.d.g.F. in Verbindung mit § 73 AVG 1991, BGBl. Nr. 51," ab. Begründend führte sie nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 aus, sie gehe bei Anwendung dieser Bestimmung davon aus, dass Zeiten der Ausbildung nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie der Erfüllung von Ernennungserfordernissen dienten. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs werde festgestellt, dass § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 bei der Berücksichtigung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dienstzeit abhingen, im Verhältnis zu den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), insbesondere zu § 12 leg. cit., eine lex specialis sei. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, alle im § 12 Abs. 2 GehG aufgezählten Zeiten bei Anrechnung eines Karenzurlaubes zu berücksichtigen, so wäre dies durch einen einfachen Hinweis möglich gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei nur auf § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 Bedacht zu nehmen. Weshalb diese Bestimmung in seinem Fall zu keinem für ihn positiven Ergebnis geführt habe, sei bereits weiter oben dargelegt worden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wie in der Stellungnahme vom 5. März 2000 angedeutet, könne die belangte Behörde in der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung mit Beschluss vom 21. November 2001, B 1159/00, abgetretene Beschwerde, in der - nach Ergänzung - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf volle Berücksichtigung der Zeit seines Karenzurlaubes (vom 1. März bis 30. November 1998) nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 verletzt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er zusammengefasst darin, es sei nicht daran zu zweifeln, dass seine Tätigkeit als Rechtspraktikant - für die der verfahrensgegenständliche Karenzurlaub gewährt worden sei - einer (ergänzenden) Ausbildung für seine Beamtentätigkeit als Exekutivbeamter gedient habe. Die Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten im engeren Sinn habe eine Fülle von Rechtsbereichen zum Gegenstand. Es sei nicht weniger zu sagen, als dass schlechthin kein Polizeibeamter (im Rayonsdienst) all die rechtlichen Bestimmungen genau kenne, die für seine Tätigkeit relevant seien. Auch würden sich immer wieder einzelne Personen rechtssuchend zunächst an einen Polizisten oder Gendarmen wenden. Eine möglichst weit gehende Ausbildung des Sicherheitswachebeamten sei daher höchstgradig wünschenswert und geboten. Das Rechtspraktikum als Fortsetzung der juristischen Ausbildung diene sowohl der Erweiterung wie auch der Herstellung eines ersten Praxisbezuges zu einem bisher auf die Theorie beschränkten Wissen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers treffe die Voraussetzung, dass sein Karenzurlaub zur Ausbildung für seine dienstliche Verwendung gewährt worden sei, zu. Die Gewährung für Ausbildungszwecke müsse nicht explizit im Spruch oder in der Begründung des den Karenzurlaub gewährenden Bescheides enthalten sein. Es könnte höchstens noch darum gehen, inwieweit bei der Gewährung des Karenzurlaubes behördlicherseits die Überlegung eine Rolle gespielt habe, dass einem Ausbildungszweck gedient werde. Darauf könne es nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ankommen. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Karenzurlaubszeit nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 seien daher erfüllt. Schließlich sprächen auch gleichheitsrechtliche Erwägung im Bezug auf die Vordienstzeitenanrechnung nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b GehG für die begehrte Anrechnung. Nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b GehG sei die Zeit der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit) unabhängig von der Verwendung des Beamten als Vordienstzeit voll anzurechnen. Als Zeit eines Karenzurlaubes werde die Gerichtspraxis demgegenüber überhaupt nicht angerechnet, und zwar auch dann nicht, wenn sie unbestreitbar einen wesentlichen und dem dienstlichen Interesse intensiv dienenden Ausbildungs- bzw. Fortbildungscharakter habe, wenn die bezughabende Karenzurlaubsgewährung nicht ausdrücklich "für die Ausbildung" gewährt worden sei. Während der Zeit des Karenzurlaubes seien die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer derart reduziert und verdünnt, dass die Situation einer solchen ohne Dienstverhältnis gleiche. Damit finde eine gleichheitswidrige Verweigerung der Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes statt. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 sei dahingehend möglich, dass die Gewährung des Karenzurlaubes zum Zwecke der Ausbildung nicht als Formalerfordernis im Sinne einer entsprechenden Deklarierung verstanden werde, sondern vom Ergebnis her in dem Sinn, dass allein maßgeblich sei, ob die während des Karenzurlaubes ausgeübte Tätigkeit tatsächlich wesentlichen Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, konnte dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstanden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung war die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt war. Nach dem durch die BDG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 447, neu gefassten Abs. 3 dieser Bestimmung konnte die zuständige Zentralstelle - mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesminister für Finanzen - verfügen, dass die nach Abs. 2 vorgesehenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintraten, wenn für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend waren und berücksichtigungswürdige Gründe vorlagen.
Mit der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, wurde das Karenzurlaubsrecht aus Gründen der Übersichtlichkeit - so die ErläutRV 631 BlgNR XX. GP 73 - auf drei Paragrafen verteilt. Der durch diese Novelle eingefügte § 75a BDG 1979 lautet auszugsweise:
"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
...
2. wenn der Karenzurlaub
...
c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
..."
Die genannten ErläutRV zur 1. BDG-Novelle 1997, aaO 59 f, heben als Problem u.a. die Belastung des Personal-, insbesondere des Pensionsaufwandes, durch Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für zeitabhängige Rechte hervor und nennen als Ziel der Novelle u.a. die Eingrenzung der Fälle der Berücksichtigung der Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte.
Nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, ist zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 Z. 1 die Zeit der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit) dem Tag der Anstellung voranzusetzen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Anwendung des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 deshalb für geboten erachtet, weil ihm der gegenständliche Karenzurlaub zur Ausbildung für seine dienstliche Verwendung gewährt worden sei, unbeschadet des Umstandes, dass die Gewährung für Ausbildungszwecke weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides über die Gewährung des Karenzurlaubes genannt worden sei, ist ihm insofern zu folgen, als dann, wenn der Bescheid über die Gewährung des Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Gewährung maßgeblichen Gründe enthält und auch nicht über eine Anrechnung von Zeiten abgesprochen hat, der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, ein geeignetes Mittel für die Beantwortung der Frage darstellen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes gegeben sind oder nicht (vgl. hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0111, betreffend die Frage der Anrechnung nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF der BDG-Novelle 1990).
Nun ist - unstrittig - weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides vom 13. Jänner 1998 ein bestimmter Zweck des Karenzurlaubes zu entnehmen. Allerdings erhellt auch ein Rückgriff auf den diesem Bescheid zu Grunde liegenden Antrag vom 10. Dezember 1997 nur, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, nach Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften über einen Zeitraum von neun Monaten als Rechtspraktikant tätig zu sein. Da auch diesem Antrag nicht zu entnehmen ist, ob bzw. inwiefern die Gerichtspraxis der Ausbildung des Beschwerdeführers für seine konkrete dienstliche Verwendung dienlich sein sollte, und der Ausbildungszweck einer Gerichtspraxis im Falle eines Revierinspektors einer Sicherheitswacheabteilung auch nicht ersichtlich ist, ist es ausgeschlossen, die Gewährung des Karenzurlaubes als "zur Ausbildung des Beschwerdeführers für seine dienstliche Verwendung" im Sinn des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 erfolgt zu betrachten.
Soweit der Beschwerdeführer faktische Vorteile seines Dienstgebers durch die fortführende Ausbildung im Rahmen der Gerichtspraxis als für eine Anrechnung hinreichend erachtet, ist eine Berücksichtigung allfälliger öffentlicher Interessen an einem Karenzurlaub, wie sie etwa noch § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1990 eröffnete, durch die Neufassung verwehrt. Nach den zitierten ErläutRV zur 1. BDG-Novelle 1997 war es erklärtes Ziel dieser Novelle, die Möglichkeiten der Anrechnung von Karenzurlauben einzuschränken. Dies geschah durch die eindeutige Neufassung (unter anderem) des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979, der nach seinem Wortlaut nur mehr darauf abstellt, ob der Karenzurlaub zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist. Dass - auch unter Berücksichtigung des zu Grunde liegenden Antrages - eine Gewährung des Karenzurlaubes zu einem solchen Ausbildungszweck nicht zu erkennen ist, wurde aber bereits eingangs dargelegt.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf die nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b GehG vorgesehene Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis in seinem konkreten Fall nicht aufzuzeigen, dass die dargestellte Auslegung der genannten Bestimmung zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, eingehend darlegte, setzt die "Verbesserung des Vorrückungsstichtages" nach § 12 Abs. 10 GehG im Falle einer Überstellung das Vorliegen relevanter Zeiten - wie der Gerichtspraxis im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b GehG - vor Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraus, sodass für den Beschwerdeführer - seinen Verbleib in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und seine spätere Überstellung vorausgesetzt - eine Berücksichtigung der Zeit der Gerichtspraxis jedenfalls ausgeschlossen wäre. Soweit der Beschwerdeführer für seine vergleichende Betrachtung einer Anrechnung der Gerichtspraxis nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b GehG offenbar vom Fall einer Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund - etwa durch Austritt - und einer vollständigen Anrechnung der Gerichtspraxis nach dem Wiedereintritt in ein solches Dienstverhältnis ausgeht, entfernt er sich von seinem konkreten Fall so weit, dass an Hand eines solchen Vergleiches nicht mehr von unsachlich differenzierenden Regelungen gesprochen werden kann.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. September 2003
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