VwGH 2001/12/0035

VwGH2001/12/003519.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. S in T, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen die im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Dezember 2000, betreffend Ernennung (Überstellung) enthaltene Feststellung über die besoldungsrechtliche Stellung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §11 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §55 lita;
GehG 1956 §12a impl;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §12a;
GehG/Tir 1994 §12a impl;
LBG Tir 1994 §2 litc Z1 impl;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §11 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §55 lita;
GehG 1956 §12a impl;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §12a;
GehG/Tir 1994 §12a impl;
LBG Tir 1994 §2 litc Z1 impl;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand vorerst auf Grund des Dienstvertrages vom 6. August 1990 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis und anschließend auf Grund des Beschlusses der belangten Behörde vom 29. November 1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Mit Antrag vom 7. November 2000 ersuchte sie - unter der Bedingung der positiven Ablegung ihrer Dienstprüfung über den rechtskundigen Verwaltungsdienst - um Überstellung in die Verwendungsgruppe A.

Hierauf erging an die Beschwerdeführerin folgende Erledigung:

"Innsbruck,

am 6. Dezember 2000

Auf amtlichen Antrag hat der Stadtsenat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2000 beschlossen, Sie mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 in die Verwendungsgruppe A zu überstellen und auf einen in der Verwendungsgruppe A, ZV/VII. Dienstklasse (Zeitvorrückungsposten der Verwendungsgruppe A mit der Möglichkeit des Erreichens der Dienstklasse VII), systemisierten Dienstposten bei der Magistratsabteilung III/Bau-, Wasser- und Betriebsanlagenrecht zu ernennen.

Sie erhalten daher ab 1. Jänner 2001 die Bezüge der IV. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, 8. Gehaltsstufe. Hiezu erhalten Sie die Zulage nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 20.5.1965 und die Verwaltungsdienstzulage.

Gleichzeitig wird die Ihnen unter Zl. ... gewährte Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen eingestellt.

Die nächste Vorrückung fällt auf den 1. Jänner 2002.

Für den Stadtsenat:

Der Bürgermeister:

(Dr. v. St.)"

Offensichtlich nur gegen den zweiten Absatz dieser Erledigung betreffend die besoldungsrechtliche Stellung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen (Teiles des) Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf die (höhere) Beförderung in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 3, und auf die dieser Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe entsprechenden Bezüge verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin einen weiteren Schriftsatz.

Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. (für Tirol) Nr. 53, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz (§ 28 Abs. 2 leg. cit. idF der Novellen LGBl. Nr. 121/1993 sowie LGBl. Nr. 144/1998, § 37 Abs. 2 leg. cit.

idF der Novelle LGBl. Nr. 30/1986):

"2. Abschnitt

Gemeindeorgane

§ 9

Organe

Organe der Stadt nach diesem Gesetz sind der Gemeinderat, der

Stadtsenat, der Bürgermeister, die Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen (§ 30 Abs. 3) und der Stadtmagistrat.

...

§ 18

Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt. Er ist zur Beschlussfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.

...

§ 28

Stadtsenat

(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt sind oder der Gemeinderat die Angelegenheit nicht unmittelbar in Behandlung nimmt.

(2) Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen, soweit diese nicht vom Gemeinderat nach § 18 Abs. 3 einem Verwaltungsausschuss übertragen worden sind:

a) Die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände;

...

§ 31

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen. Ihm unterstehen alle Bediensteten der Stadt.

(2) Der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich der Stadt neben den ihm in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten berufen:

  1. a) ...
  2. b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;

    ...

    § 36

    Stadtmagistrat

(1) Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.

...

§ 37

Wirkungskreis des Stadtmagistrates

(1) Der Stadtmagistrat hat alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Überdies obliegt dem Stadtmagistrat

a) die Erlassung von Bescheiden in erster Instanz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und

... "

Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, lautet, soweit ihm im Beschwerdefall Relevanz zukommt (§ 1 Abs. 2 leg. cit. idF der 9. Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 25/1988, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5 leg. cit. idF der Novelle LGBl. Nr. 96/1995 und § 55 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 96/1995 sowie LGBl. Nr. 49/1996):

"§ 1

Geltungsbereich, Zuständigkeiten, eigener Wirkungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten (Beamten), gleichgültig, ob sie behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung.

...

§ 8

Anstellung

(1) Die Anstellung erfolgt durch Ernennung auf den für die Verwendung als Beamter vorgesehenen Dienstposten; sie ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist.

(2) Die Anstellung obliegt nach Beratung im Personalausschuss dem Stadtsenat. ...

...

§ 10

Ernennung auf einen anderen Dienstposten

(1) Die Verleihung des Dienstpostens einer höheren Dienstklasse (Beförderung) und einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt durch Ernennung. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam.

(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur zulässig, wenn alle Erfordernisse für die Erlangung des Dienstpostens erfüllt sind.

...

(5) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Anstellungs- und Ernennungserfordernisse

(1) Über die Anstellung, jede sonstige Ernennung und über die Definitivstellung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung und der Amtstitel anzugeben sind.

...

§ 55

Allgemeine Bestimmungen

Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäße Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. aa und bb des Landesbeamtengesetzes 1994 mit folgenden Abweichungen:

..."

Nach § 2 lit. c Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1994 findet auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 - mit im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Abweichungen - Anwendung.

§ 12a leg. cit., mit der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, eingefügt, trifft die grundsätzlichen Bestimmungen über die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Falle seiner "Überstellung".

Mit der teilweise von der Beschwerde bekämpften Erledigung vom 6. Dezember 2000 sprach die belangte Behörde einerseits die Überstellung (Ernennung) der Beschwerdeführerin von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A aus (erster Absatz) und brachte andererseits zum Ausdruck, dass sie "daher" ab 1. Jänner 2001 die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, zuzüglich Zulagen unter gleichzeitiger Einstellung einer gewährten Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen erhalte und ihre nächste Vorrückung auf den 1. Jänner 2002 falle (zweiter bis vierter Absatz dieser Erledigung).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die nicht als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 6. Dezember 2000 in ihrem ersten Absatz betreffend die Ernennung der Beschwerdeführerin als Bescheid zu werten ist. Das Fehlen der Bescheidbezeichnung, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung entspricht in diesem Umfang den eingeschränkten Formerfordernissen nach § 10 Abs. 1 DVG.

Dagegen ist schon vom Wortlaut her fraglich, ob der in Beschwerde gezogene zweite Absatz dieser Erledigung einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden normativen Akt oder eine bloße Mitteilung darstellt. Ein Wille zur Setzung eines rechtsgestaltenden Aktes gelangte im ersten Absatz der genannten Erledigung eindeutig zum Ausdruck, wogegen in deren zweitem Absatz - dem Gebot des § 11 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 folgend, wonach im Ernennungsdekret die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung (und der Amtstitel) "anzugeben sind" - lediglich eine Schlussfolgerung aus der erfolgten Ernennung gezogen wurde, dass der Beschwerdeführerin "daher" ab dem Zeitpunkt der Ernennung die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, gebührten. Vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 1 leg. cit., der ausdrücklich nicht von der "Feststellung", "Festsetzung" oder "Ermittlung" der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung spricht, sondern nur davon, dass diese im Dekret "anzugeben" sind, dh. der Beamte in Kenntnis zu setzen ist, kann im angefochtenen Teil der Erledigung daher nur ein Wille zur Information über die sich aus § 12a des Gehaltsgesetz ergebenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen erkannt werden (vgl. hiezu ferner das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, sowie den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/12/0340).

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch noch, dass die Überprüfbarkeit und somit die Nachvollziehbarkeit der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 einer den Erfordernissen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG entsprechenden Begründung bedürfen, denen die nach § 11 Abs. 1 IGBG gebotene bloße "Angabe" im Ernennungsdekret von vornherein nicht zu genügen vermag, wie das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nachgetragene umfangreiche Vorbringen verdeutlicht.

Da es nach dem Gesagten an einem für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren notwendigen Beschwerdetatbestand, nämlich in dem von der Beschwerde angefochtenen zweiten Absatz der Erledigung vom 6. Dezember 2000 am Vorliegen eines Bescheides mangelte, war die Beschwerde - vorliegendenfalls von einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 19. März 2003

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