VwGH 2001/11/0143

VwGH2001/11/014328.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Erich Grasserbauer in Wien, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. März 2001, Zl. MA 15-II-G 8/97, betreffend Ersatz von Pflegegebühren, zu Recht erkannt:

Normen

KAG Wr 1958 §35 Abs1 litd idF 1974/057;
KAG Wr 1958 §39 Abs1 idF 1984/050;
KAG Wr 1958 §39 Abs1 idF 1987/003;
KAG Wr 1987 §47 Abs1 litd idF 1988/022;
KAG Wr 1987 §47 Abs1 litd;
KAG Wr 1987 §52 Abs1 idF 1989/040;
KAG Wr 1987 §52 Abs1;
KAGNov Wr 1987;
KAG Wr 1958 §35 Abs1 litd idF 1974/057;
KAG Wr 1958 §39 Abs1 idF 1984/050;
KAG Wr 1958 §39 Abs1 idF 1987/003;
KAG Wr 1987 §47 Abs1 litd idF 1988/022;
KAG Wr 1987 §47 Abs1 litd;
KAG Wr 1987 §52 Abs1 idF 1989/040;
KAG Wr 1987 §52 Abs1;
KAGNov Wr 1987;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/11/0090, hingewiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1994, mit welchem im Instanzenzug die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderungen des Magistrats der Stadt Wien - Wiener Krankenanstalten vom 27. Oktober 1987 und vom 13. Jänner 1993 betreffend Pflegegebühren für seine verstorbene Mutter, deren Erbe der Beschwerdeführer ist, und die sich vom 6. Oktober 1986 bis 29. März 1990 in einer näher bezeichneten Anstalt befunden habe, in der Höhe von S 1,360.954,10 abgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend dafür war, dass bereits die Zahlungsaufforderung vom 13. Jänner 1993 nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 genügte, weil die vom Beschwerdeführer als Sachwalter seiner Mutter geleisteten Teilzahlungen darin nicht aufschienen. Die Behörde hätte vielmehr anhand einer detaillierten Aufschlüsselung darstellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Teilzahlungen berücksichtigt wurden, oder begründen müssen, aus welchem Grund die Teilzahlungen nicht auf den gegenständlichen Pflegegebührenzeitraum anzurechnen waren.

Mit Schreiben vom 1. September 1997 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufstellung der Forderungen des psychiatrischen Krankenhauses und der geleisteten Zahlungen. Diese Aufstellung hat folgenden Inhalt:

" 08.12.1984 - 23.12.1984

16 Tg.

a

910,--

S

14.560,--

27.12.1994 - 31.12.1984

5 Tg.

a

910,--

S

4.550,--

01.01.1985 - 04.02.1985

35 Tg.

a

960,--

S

33.600,--

07.02.1985 - 04.03.1985

26 Tg.

a

960,--

S

24.960,--

06.03.1985 - 31.12.1985

301 Tg.

a

960,--

S

288.960,--

01.01.1986 - 31.08.1986

243 Tg.

a

1.030,--

S

250.290,- -

    

S

616.920,--

 

10 % MWSt.

 

S

61.692,--

    

S

678.612,--

Bezahlt:

  

Krankenkasse VAÖE bis 30.4.1985

S

63.376,50

Spitalserhalter

S

80.140,50

MA 12 (9.5.1985 - 31.8.1986)

S

343.071,--

80 % ÖBB Pension von 8/86

S

4.299,60

80 % ÖBB Pension 5/85 - 7/86 (von SW

  

am 23.1.1987 bezahlt)

S

62.804,--

vom Sachwalter einbezahlt am 25.3.1987

S

50.000,--

offen

S

74.920,40

  

=========

             

06.10.1986 - 31.12.1986

87 Tg.

a

1.030,--

S

89.610,--

01.01.1987 - 31.12.1987

365 Tg.

a

1.600,--

S

584.000,--

01.01.1988 - 31.12.1988

366 Tg.

a

1.600,--

S

585.600,--

01.01.1989 - 31.12.1989

365 Tg.

a

1.660,--

S

605.900,--

01.01.1990 - 29.03.1990

88 Tg.

a

2.110,--

S

185.680,--

    

S

2.050.790,--

 

10 % MWSt.

 

S

205.079,--

    

S

2.255.869,--

Bezahlt:

  

Krankenkasse VAÖE (6.10.86 - 30.11.86)

S

27.623,28

Spitalserhalter

S

35.824,72

80 % ÖBB Pension 12/86 - 3/87 (von SW bez.)

S

26.053,--

80 % ÖBB Pension 4/87 - 3/90

  

vom Sachwalter einbezahlt am 25.3.1987

S

269.134,80

offen

S

1.897.233,20

  

========

In seiner Stellungnahme vom 22. September 1997 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Krankenkasse Frau Leopoldine G. die Anstaltspflege bis 30. November 1986 gewährt habe. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt habe gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten für die Dauer der von der Versicherungsanstalt gewährten Anstaltspflege. Es seien zu Unrecht für den Zeitraum bis 30. November 1986 die Pensionszahlungen von Frau G. einbehalten, bzw. zu Unrecht vom Einschreiter in seiner Funktion als Sachwalter verlangt und irrtümlich bezahlt worden. Die Beträge von S 4.299,60 (80 % der ÖBB-Pension für 8/86), von S 62.804,-- (80 % der ÖBB-Pension für 5/85 - 7/86) und von S 50.000,-- (vom Sachwalter am 25. März 1987 bezahlte Pension) seien ihm daher als Erben der Leopoldine G. zurückzuzahlen. Die Verweigerung der Übernahme der Kosten der Anstaltspflege ab 1. Dezember 1986 sei zu Unrecht erfolgt, da kein Fall der Asylierung vorliege.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer eine nach Monaten aufgeschlüsselte Aufstellung jener Forderungen, die lediglich den Asylierungszeitraum und nur jene Beträge betreffen, die von Frau Leopoldine G. zu bezahlen waren bzw. von Frau Leopoldine G. bezahlt wurden. Diese Aufstellung ist wie folgt gestaltet:

" Pflegevon - bis

Tg a Sinkl. MWSt

aufgel.Pflegegebühren

bezahlt

Rückstand

        

1.12.86 - 31.12.86

31/1133,-

öS

35.123,00

öS

4.299,10

öS

30.823,90

1.1.87 - 31.1.87

31/1760,-

öS

54.650,00

öS

7.521,30

öS

47.308,70

1.2.87 - 28.2.87

28/1760,-

öS

49.280,00

öS

7.521,30

öS

42.028,70

1.3.87 - 31.3.87

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.521,30

öS

47.308,70

1.4.87 - 30.4.87

30/1760,-

öS

52.800,00

öS

7.251,30

öS

45.548,70

1.5.87 - 31.5.87

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.251,30

öS

47.308,70

1.6.87 - 30.6.87

30/1760,-

öS

52.800,00

öS

7.251,30

öS

45.548,70

1.7.87 - 31.7.87

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.251,30

öS

47.308,70

1.8.87 - 31.8.87

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.251,30

öS

47.308,70

1.9.87 - 30.9.87

30/1760,-

öS

52.800,00

öS

7.251,30

öS

45.548,70

1.10.87 - 31.10.87

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.251,30

öS

47.308,70

1.11.87 - 30.11.87

30/1760,-

öS

52.800,00

öS

7.251,30

öS

45.548,70

1.12.87 - 31.12.87

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.251,30

öS

47.308,70

1.1.88 - 31.1.88

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.251,30

öS

47.308,70

1.2.88 - 29.2.88

29/1760,-

öS

51.040,00

öS

7.251,30

öS

43.788,70

1.3.88 - 31.3.88

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.251,30

öS

47.308,70

1.4.88 - 30.4.88

30/1760,-

öS

52.800,00

öS

7.251,30

öS

45.548,70

1.5.88 - 31.5.88

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.251,30

öS

47.308,70

1.6.88 - 30.6.88

30/1760,-

öS

52.800,00

öS

7.251,30

öS

45.548,70

1.7.88 - 31.7.88

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.450,00

öS

47.110,00

1.8.88 - 31.8.88

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.450,00

öS

47.110,00

1.9.88 - 30.9.88

30/1760,-

öS

52.800,00

öS

7.450,00

öS

45.350,00

1.10.88 - 31.10.88

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.450,00

öS

47.110,00

1.11.88 - 30.11.88

30/1760,-

öS

52.800,00

öS

7.450,00

öS

45.350,00

1.12.88 - 31.12.88

31/1760,-

öS

54.560,00

öS

7.450,00

öS

47.110,00

1.1.89 - 31.1.89

31/1826,-

öS

56.606,00

öS

7.666,60

öS

48.939,40

1.2.89 - 28.2.89

28/1826,-

öS

51.128,00

öS

7.666,60

öS

43.461,40

1.3.89 - 31.3.89

31/1826,-

öS

56.606,00

öS

7.666,60

öS

48.939,40

1.4.89 - 30.4.89

30/1826,-

öS

54.780,00

öS

7.666,60

öS

47.113,40

1.5.89 - 31.5.89

31/1826,-

öS

56.606,00

öS

7.666,60

öS

48.939,40

1.6.89 - 30.6.89

30/1826,-

öS

54.780,00

öS

7.666,60

öS

47.113,40

1.7.89 - 31.7.89

31/1826,-

öS

56.606,00

öS

7.666,60

öS

48.939,40

1.8.89 - 31.8.89

31/1826,-

öS

56.606,00

öS

7.666,60

öS

48.939,40

1.9.89 - 30.9.89

30/1826,-

öS

54.780,00

öS

7.666,60

öS

47.113,40

1.10.89 - 31.10.89

31/1826,-

öS

56.606,00

öS

7.666,60

öS

48.939,40

1.11.89 - 30.11.89

30/1826,-

öS

54.780,00

öS

7.666,60

öS

47.113,40

1.12.89 - 31.12.89

31/1826,-

öS

56.606,00

öS

7.666,60

öS

48.939,40

1.1.90 - 31.1.90

31/2321,-

öS

71.951,00

öS

7.888,70

öS

64.062,30

1.2.90 - 28.2.90

28/2321,-

öS

64.988,00

öS

7.888,70

öS

57.099,30

1.3.89 - 29.3.90

29/2321,-

öS

67.309,00

öS

7.888,70

öS

59.420,30

  

öS

2,192.421,00

öS

295.187,80

öS

1,897.233,20

  

======================================

In seiner Stellungnahme vom 2. März 1998 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass eine der Aufstellungen falsch sein müsse, da die vom 1. September 1997 zugekommene Auflistung den Zeitraum 6. Oktober 1986 bis 29. März 1990 umfasse und eine Forderung von S 1,897.233,20 aufweise und die vom 12. Dezember 1997 übermittelte Aufstellung den Zeitraum 1. Dezember 1986 bis 29. März 1990, also einen kürzeren Zeitraum umfasse und dennoch dieselbe Forderung, nämlich S 1,897.233,20 ausweise. Die MA 15 habe bereits am 11. Februar 1987 einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückstandsausweis über S 124.920,40 erlassen. Es sei unzulässig, diesen Betrag der bereits zu Lebzeiten von Frau Leopoldine G. grundbücherlich sichergestellt worden sei, nunmehr im gegenständlichen Verfahren ein zweites Mal zu fordern. Die VAÖE (Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen) hätte bis einschließlich 30. November 1986 die gesamten Kosten zahlen müssen, weil erst danach ein Asylierungsfall vorgelegen sei.

Mit Schreiben vom 11. September 1998 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Psychiatrischen Krankenhauses, die folgenden Inhalt hat:

"Frau G. stand zu AZ. 86/3814 vom 6.10.1986 bis 29.3.1990 in Pflege des Psychiatrischen Krankenhauses. Für den Zeitraum vom 6.10.1986 bis 30. 11.1986 wurde von der Krankenkasse eine Kostenübernahme abgegeben, die Kosten wurden von der Krankenkasse (Krankenkassenersatz) und dem Spitalserhalter übernommen. Für den Zeitraum vom 6. 10.1986 bis 30.11.1986 haftet daher kein Rückstand mehr unberichtigt aus.

6.10.1986 bis 30.11.1986

56 Tage a S 1.030,--

S

57.680,--

 

+ 10 % MWSt.

S

5.768,--

 

insgesamt

S

63.448,--

    

Krankenkasse VAÖE (6.10.86- 30.11.86)

S

27.623,28

Spitalserhalter

 

S

35.824,72

 

bezahlt

S

63.448,--

     

Der Rückstand von in der Höhe von S 1.897.233,20 resultiert daher aus dem Zeitraum vom 1.12.1986 bis 29.3.1990. Es wird nochmals festgehalten, dass beide ho. Aufstellungen richtig sind, da für den Zeitraum vom 6.10.1986 bis 30.11.1986 die Kosten zur Gänze übernommen wurden und daher der Rückstand für den Zeitraum vom 6.10.1986 bis 29.3.1990 ident ist mit dem Rückstand für den Zeitraum vom 1.12.1986 bis 29.3.1990.

In der Beilage wird nochmals, die schon am 19.11.1997 übermittelte Aufstellung über die monatlich aufgelaufenen Pflegegebühren und monatlich eingelangten Zahlungen (Pensionen) übermittelt.

Die laut Zahlungsaufforderung vom 11.2.1987 aushaftenden Pflegegebühren in der Höhe von S 124.920,40 wurden grundbücherlich sichergestellt, worauf am 25.3.1987 S 50.000,-- einbezahlt wurden. Der Rückstand beläuft sich daher auf S 74.920,40, welcher auch zur Verlassenschaft angemeldet wurde.

Die tatsächlichen Kosten für den Zeitraum vom 6.10.1986 bis 30.11.1986 betrugen S 63.448,-- und nicht S 54.487,-- wie in der Stellungnahme des Herrn G. angeführt. Die Kosten wurden zur Gänze von der Krankenkasse und vom Spitalserhalter übernommen."

In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1998 bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Aufstellung in Bezug auf die vom Krankenhaus erhaltenen Gelder. Er sei vom Pflegepersonal immer wieder aufgefordert worden, zusätzlich Geld für Pflegemaßnahmen wie Pediküre oder Haarschneiden zu bezahlen. Im Durchschnitt habe er monatlich S 800,-- bezahlt. Diese Beträge seien bislang nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"Gemäß § 44 WR.KAG, Abs. 1 'sind mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und des § 46 a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Bestimmungen der §§ 51 und 51 a bleiben davon unberührt.'

Die vom Berufungswerber eingezahlten Geldbeträge wurden wie angeführt für Pediküre, Haarschneiden u.ä. verwendet. Dabei handelt es sich um jene Aufwendungen, die in den vom Gemeinderat genehmigten Pflegegebühren nicht enthalten sind.

Diese Leistungen werden nicht von der Krankenanstalt, sondern von Dritten (z.B. Friseur, Pedikeur u.ä.) erbracht, und sind daher vom Patienten selbst zu tragen. Zu diesem Zweck dient unter anderem der dem Patienten verbleibende 20%ige Anteil seines Einkommens.

Die für die 'privaten' persönlichen Bedürfnisse der Patienten aufgewendeten Beträge könne daher nicht zur teilweisen Abdeckung der Pflegegebühren herangezogen werden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 2001 wies die belangte Behörde - erneut - in Bestätigung des

erstinstanzlichen Bescheides vom 18. März 1993 die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 17 - Anstaltenamt, vom 13. Jänner 1993 zur Begleichung der Pflegegebühren für den Aufenthalt seiner Mutter im Psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner in der Höhe von S 1,360.954,10 als unbegründet ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Frau Leopoldine G. habe sich vom 6. Oktober 1986 bis zu ihrem Tode am 29. März 1990 in stationärer Pflege des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien befunden. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen habe die Pflegegebühren nur bis 30. November 1986 übernommen. Da der Sozialversicherungsträger ab 1. Dezember 1986 die Übernahme der Pflegegebühren abgelehnt habe, seien die Pflegegebühren Frau Leopoldine G. bzw. in der Folge dem Erb- und Rechtsnachfolger vorzuschreiben. Die Patientin sei in Anlehnung an die Bestimmung des § 324 ASVG vorläufig zu einer Zahlung von 80 % ihrer Pension verpflichtet worden. Für den Zeitraum der Pflege seien folgende Pflegegebühren aufgelaufen bzw. seien von Frau Leopoldine G. folgende Beträge beglichen worden:

"Pflegevon - bis

Tg a Sinkl. MWSt

aufgel.Pflegegebühren

bezahlt

Rückstand

01.12.1986-31.12.1986

31/1133

35.123,00

ATS

4.299,10

ATS

30.823,90

ATS

01.01.1987-31.01.1987

31/1760

54.650,00

ATS

7.521,30

ATS

47.308,70

ATS

01.02.1987-28.02.1987

28/1760

49.280,00

ATS

7.521,30

ATS

42.028,70

ATS

01.03.1987-31.03.1987

31/1760

54.560,00

ATS

7.521,30

ATS

47.308,70

ATS

01.04.1987-30.04.1987

30/1760

52.800,00

ATS

7.251,30

ATS

45.548,70

ATS

01.05.1987-31.05.1987

31/1760

54.560,00

ATS

7.251,30

ATS

47.308,70

ATS

01.06.1987-30.06.1987

30/1760

52.800,00

ATS

7.251,30

ATS

45.548,70

ATS

01.07.1987-31.07.1987

31/1760

54.560,00

ATS

7.251,30

ATS

47.308,70

ATS

01.08.1987-31.08.1987

31/1760

54.560,00

ATS

7.251,30

ATS

47.308,70

ATS

01.09.1987-30.09.1987

30/1760

52.800,00

ATS

7.251,30

ATS

45.548,70

ATS

01.10.1987-31.10.1987

31/1760

54.560,00

ATS

7.251,30

ATS

47.308,70

ATS

01.11.1987-30.11.1987

30/1760

52.800,00

ATS

7.251,30

ATS

45.548,70

ATS

01.12.1987-31.12.1987

31/1760

54.560,00

ATS

7.251,30

ATS

47.308,70

ATS

01.01.1988-31.01.1988

31/1760

54.560,00

ATS

7.251,30

ATS

47.308,70

ATS

01.02.1988-29.02.1988

29/1760

51.040,00

ATS

7.251,30

ATS

43.788,70

ATS

01.03.1988-31.03.1988

31/1760

54.560,00

ATS

7.251,30

ATS

47.308,70

ATS

01.04.1988-30.04.1988

30/1760

52.800,00

ATS

7.251,30

ATS

45.548,70

ATS

01.05.1988-31.05.1988

31/1760

54.560,00

ATS

7.251,30

ATS

47.308,70

ATS

01.06.1988-30.06.1988

30/1760

52.800,00

ATS

7.251,30

ATS

45.548,70

ATS

01.07.1988-31.07.1988

31/1760

54.560,00

ATS

7.450,00

ATS

47.110,00

ATS

01.08.1988-31.08.1988

31/1760

54.560,00

ATS

7.450,00

ATS

47.110,00

ATS

01.09.1988-30.09.1988

30/1760

52.800,00

ATS

7.450,00

ATS

45.350,00

ATS

01.10.1988-31.10.1988

31/1760

54.560,00

ATS

7.450,00

ATS

47.110,00

ATS

01.11.1988-30.11.1988

30/1760

52.800,00

ATS

7.450,00

ATS

45.350,00

ATS

01.12.1988-31.12.1988

31/1760

54.560,00

ATS

7.450,00

ATS

47.110,00

ATS

01.01.1989-31.01.1989

31/1826

56.606,00

ATS

7.666,60

ATS

48.939,40

ATS

01.02.1989-28.02.1989

28/1826

51.128,00

ATS

7.666,60

ATS

43.461,40

ATS

01.03.1989-31.03.1989

31/1826

56.606,00

ATS

7.666,60

ATS

48.939,40

ATS

01.04.1989-30.04.1989

30/1826

54.780,00

ATS

7.666,60

ATS

47.113,40

ATS

01.05.1989-31.05.1989

31/1826

56.606,00

ATS

7.666,60

ATS

48.939,40

ATS

01.06.1989-30.06.1989

30/1826

54.780,00

ATS

7.666,60

ATS

47.113,40

ATS

01.07.1989-31.07.1989

31/1826

56.606,00

ATS

7.666,60

ATS

48.939,40

ATS

01.08.1989-31.08.1989

31/1826

56.606,00

ATS

7.666,60

ATS

48.939,40

ATS

01.09.1989-30.09.1989

30/1826

54.780,00

ATS

7.666,60

ATS

47.113,40

ATS

01.10.1989-31.10.1989

31/1826

56.606,00

ATS

7.666,60

ATS

48.939,40

ATS

01.11.1989-30.11.4989

30/1826

54.780,00

ATS

7.666,60

ATS

47.113,40

ATS

01.12.1989-31.12.1989

31/1826

56.606,00

ATS

7.666,60

ATS

48.939,40

ATS

01.01.1990-31.01.1990

31/2321

71.951,00

ATS

7.888,70

ATS

64.062,30

ATS

01.02.1990-28.02.1990

28/2321

64.988,00

ATS

7.888,70

ATS

57.099,30

ATS

01.03.1989-29.03.1990

29/2321

67.309,00

ATS

7.888,70

ATS

59.420,30

ATS

  

2,192.421,00

ATS

295.187,80

ATS

1,897.233,20

ATS

  

=============================================

             

Dieser Betrag sei zur Verlassenschaft angemeldet worden. Mit Zahlungsaufforderung vom 13. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner bedingten Erbserklärung zur Zahlung eines Teilbetrages von S 1,360.954,10 aufgefordert worden. Zur Höhe führte die belangte Behörde insbesondere aus, von der Wiener Landesregierung erfolgten jährlich Kundmachungen betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühren für die Wiener städtischen Krankenanstalten. Bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Aufwendungen für Friseur und Pediküre handle es sich um Aufwendungen, die in den vom Gemeinderat genehmigten Pflegegebühren nicht enthalten seien. Es handle sich dabei um Dienstleistungen von Dritten, die für diese Tätigkeit entlohnt worden seien, Zahlungen für solche Dienstleistungen könnten auf die aufgelaufenen Pflegegebühren auch nicht angerechnet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, durch rechtswidrige Anwendung der Bestimmungen der §§ 52 und 54 des Wiener Krankenanstaltengesetzes in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und den Antrag stellt, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes (Wr. KAG 1987) lauten:

"§ 52 (1) Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet. ....

§ 54. (1) Die Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tag des Aufenthaltes einer Begleitperson (§ 37 Abs. 2) abzurechnen; der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Abs. 2 zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern. Bei länger dauernder Pflege kann die Abrechnung auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats erfolgen. Die Gebühren und Beiträge sind mit dem Tag der Aufforderung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

(2) Zur Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist eine Zahlungsaufforderung auszufertigen. In dieser Zahlungsauforderung ist anzuführen:

  1. a) Die Dauer der Krankenanstaltspflege,
  2. b) die Dauer des Aufenthaltes der Begleitperson,
  3. c) die Dauer der täglichen Pflegegebühr,
  4. d) die Höhe der täglichen Kostenbeiträge,
  5. e) die Höhe der aufgelaufenen Pflegegebühren,
  6. f) die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge,
  7. g) die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren,
  8. h) die geleisteten Teilzahlungen,
  9. i) die Höhe der aushaftenden Gebühren und Beiträge,
  10. j) der Hinweis auf die Fälligkeit der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge und auf die Verzugszinsen (Abs. 1),

    k) die Belehrung über das Recht, Einwendungen zu erheben."

    Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter habe sich nicht freiwillig, sondern auf Grund behördlicher Einweisung im Krankenhaus aufgehalten, sodass der Rechtsträger zur Zahlung verpflichtet sei. Im Übrigen hätte die Behörde durch die Aufnahme der erforderlichen Beweise, insbesondere Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einsicht in die Krankengeschichte, zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Aufenthalt seiner Mutter auch nach dem 1. Dezember 1986 durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt gewesen sei, sich jedoch nicht als Asylierung dargestellt habe. Die Verlegung in ein Pflegeheim, die möglich gewesen wäre, sei nicht gestattet worden. Der Krankenhausträger wäre verpflichtet gewesen, die (Kranken-)Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen zu verständigen, um sie in die Lage zu versetzen, Leistungen zu erbringen, die sie auch erbracht hätte. Der Beschwerdeführer sei nicht informiert worden, wie hoch sich die Kosten des Krankenhausaufenthaltes beliefen, und sei dahin in die Irre geführt worden, dass sich die Kosten nur auf 80 % der Pension seiner Mutter beliefen. Mangels hinreichender Information sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, eine weniger teure Pflege der Mutter zu gewährleisten. Es seien (näher genannte) eingezahlte Beträge nicht berücksichtigt worden, der Bescheid sei auch in Bezug auf die Höhe der verrechneten Beträge nicht nachvollziehbar.

    Dem ist Folgendes zu entgegnen:

    Grundlage des im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kostenersatzes ist - ungeachtet des Umstandes, dass sich seine Mutter tatsächlich ab dem 6. Oktober 1986 stationär im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien - Baumgartner Höhe aufhielt - der Aufenthalt der Mutter in dieser Anstalt ab dem 1. Dezember 1986, weil ab diesem Zeitpunkt die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen (der Krankenversicherer der Mutter) eine weitere Kostenübernahme ablehnte, da ab diesem Zeitpunkt eine Asylierung gegeben sei. Die dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Aufstellung betrifft auch nur Beträge, die sich auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 1986 bis zum Tode der Mutter am 29. März 1990 beziehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 1996 nicht von einer Asylierung der Mutter des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

    Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Asylierung zu Recht bejaht worden sind und die Verweigerung der weiteren Anstaltspflege durch den Sozialversicherungsträger und - als Konsequenz dessen - die Ablehnung der Kostenübernahme zu Recht erfolgt ist, ist nicht im Verfahren zur Vorschreibung der Pflegegebühren zu prüfen; diesbezüglich genügt es, auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im eingangs zitierten Vorerkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/11/0090, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen. Ebenso ist der Beschwerdeführer zu seinem Argument, es seien in weiterer Folge die Voraussetzungen der Asylierung seiner Mutter nicht mehr gegeben gewesen, und auch bezüglich seines Einwandes, es liege eine Einweisung gemäß § 36 Abs. 4 Wr. KAG 1987 vor, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/11/0090, zu verweisen. Auch im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer kein darüber hinausgehendes konkretes Vorbringen erstattet, das eine andere Beurteilung zuließe. Damit sind auch die vom Beschwerdeführer beantragten, sich auf diese Fragen beziehenden Beweise als nicht relevant anzusehen und der Vorwurf, die belangte Behörde habe durch deren Nichteinholung Verfahrensmängel zu vertreten, nicht zielführend.

    Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass sich aus dem Akteninhalt nachvollziehen lässt, dass er - im Rahmen der Erhebung von Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung vom 27. Oktober 1987 - auch rügte, dass seine Mutter nicht in einem Pflegeheim, "wo die Kosten niederer sind", untergebracht werde, bzw. wenn sie "im Pflegeheim nicht haltbar" sei und ins Krankenhaus müsse, die Krankenkasse nicht die Kosten übernehme, diesen Einwendungen jedoch mit Bescheid der Erstbehörde vom 7. Dezember 1989 dahin begegnet wurde, dass eine Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim nicht möglich sei, weil es sich nach ihrem psychischen Krankheitsbild um einen Pflegefall und nicht mehr um einen Behandlungsfall handle. Darüber hinaus findet sich im Akteninhalt kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe - als ihr Sachwalter - versucht, seine Mutter in eine andere Anstalt aufnehmen zu lassen bzw. sie in häusliche Pflege zu nehmen, und es sei ihm dies verwehrt worden.

    Verfehlt ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe davon ausgehen können, dass im Hinblick auf das Schreiben des Krankenhauses vom 6. Februar 1987, wonach auf Grund der Weigerung des Krankenversicherungsträgers, die Pflegegebühren zu übernehmen, 80 % der Pension abgeführt werden müssten, sämtliche Kosten abgedeckt seien, bzw. er sei diesbezüglich in die Irre geführt worden. In dem vom Beschwerdeführer bezogenen Schreiben wird erkennbar vermittelt, dass 80 % der Pension der Mutter für deren Pflegkosten verwendet werden. Weder aus diesem Schreiben noch sonst auf Grund des Akteninhaltes lässt sich jedoch nachvollziehen, der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass damit alle Kosten abgedeckt seien. Desgleichen trifft es nicht zu, dass seitens der Behörde oder des Krankenanstaltenträgers Verständigungspflichten, insbesondere was die Krankenversicherung anlangt, nicht erfüllt worden seien.

    Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die von ihm als Sachwalter einbezahlten Beträge von S 4.299,60, S 62.804,-- und S 50.000,-- auf die Zeiträume ab behaupteter Asylierung hätten angerechnet werden müssen. Diese Beträge beziehen sich jedoch, wie aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde ersichtlich ist, auf einen anderen Pflegegebührenzeitraum (nämlich bis 31. August 1986). Dass der Betrag von S 50.000,-- auf Grund der diesen Zeitraum betreffenden Zahlungsaufforderung vom 11. Feber 1987 bezahlt wurde, ergibt sich aus der Niederschrift vom 3. Dezember 1987, die der Beschwerdeführer selbst unterfertigt hat. Diese Beträge vermindern somit nicht die hier in Rede stehende Zahlungspflicht.

    Die gegenständliche Pflegegebührenrechnung enthält auf Basis des jeweiligen in den Verordnungen der Wiener Landesregierung bestimmten Tagsatzes eine monatliche Aufstellung der aufgelaufenen Pflegegebühren, die Beträge, die bezahlt wurden, und den Rückstandsausweis. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in mehreren Schreiben Aufstellungen über die Forderungen des Psychiatrischen Krankenhauses und der geleisteten Zahlungen übermittelt. Ebenso hat die belangte Behörde den Zeitraum, für den Pflegegebühren angefallen sind, genau angeführt. Für begründete Bedenken an diesen Aufstellungen besteht weder auf Grund des Beschwerdevorbringens noch sonst erkennbar ein Anhaltspunkt.

    Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 28. Oktober 2003

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