VwGH 2001/10/0139

VwGH2001/10/013915.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Vishwa Nirmala Dharma Österreich in Wien, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwältin in 1170 Wien, Dornbacherstraße 62, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 7. Juli 1998, Zl. 12.080/8-9c/98, betreffend Versagung der Rechtspersönlichkeit nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, zu Recht erkannt:

Normen

RRBG 1998 §4 Abs1 Z2;
RRBG 1998 §4 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 7. Juli 1998 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. Nr. 19/1998, abgewiesen und ausgesprochen, dass der Erwerb der Rechtspersönlichkeit versagt werde und die beschwerdeführende Partei nicht berechtigt sei, sich als "staatlich eingetragene Bekenntnisgemeinschaft" zu bezeichnen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sei gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. als Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach dem zitierten Gesetz zu werten. Auf Grund der Aufforderung, die vorgelegte Verfassung im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften zu ändern bzw. zu ergänzen, habe die beschwerdeführende Partei eine geänderte Verfassung vorgelegt. Deren § 2 laute:

"Die Lehre der Religionsgemeinschaft gründet sich auf und umfasst die Lehre und das Wirken Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devi. VISHWA NIRMALA DHARMA ÖSTERREICH (Universelle Reine Religion) ist danach eine Religion der Erfahrung, nicht des bloßen Glaubens. Religion im Sinne einer Wiedervereinigung mit Gott ist dabei als SAHAJA YOGA (spontane Vereinigung mit Gott) zu verstehen und wird durch die 'Selbstverwirklichung' im Sinne der Lehre Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devis erfahren. Jeder Mensch hat das Recht diese Gotteserfahrungen und Wiedergeburt zu machen. Aus dieser Erfahrung der Existenz der allesdurchdringenden göttlichen Liebe, der Reflexion Gottes in jedem Menschen (in Form des Spirits) und des inneren subtilen Systems wächst durch die Meditation nach Lehre und Praxis Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devis die Erkenntnis und Erfahrung der Einheit Gottes und der Menschen mit Gott. Der Mensch ist danach fähig, Eigenschaften wie Frieden, Wahrheit, Freude, Liebe real zu leben, wie es in allen heiligen Schriften der Menschheit (insbesondere der Bibel, dem Koran, der Bhagavat Gita usw) beschrieben und angekündigt wurde."

Die beschwerdeführende Partei habe im Verfahren Erläuterungen geboten und unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich bei "Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devis" um eine lebende Person handle, die nach wie vor ihre Lehre weltweit verbreite, erkläre und ausbaue. Es liege auf der Hand, dass eine abschließende Erfassung ihrer Lehre und damit der Religionslehre von Vishwa Nirmala Dharma zu ihren Lebzeiten nicht möglich sei. Messe man dieses Selbstverständnis an den formalen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit, so müsse man zu einem negativen Ergebnis gelangen, zumal ein "gedankliches Konzept" ausdrücklich in Abrede gestellt werde. Die religiöse Substanz stelle sich als "mager" dar, eigenständige Elemente seien kaum zu erkennen. Vielmehr werde pauschal an andere Religionen angeknüpft, was nicht nur in § 2 der Verfassung, sondern auch auf der Homepage von Sahaja Yoga zum Ausdruck komme. Die Lehre der beschwerdeführenden Partei stelle sich im Wesentlichen als Meditationstechnik und als umfassendes Erziehungskonzept dar, in das Meditationspraktiken eingebaut seien. Die zentrale Bedeutung der Meditation werde aus der Selbstbeschreibung auf der erwähnten Homepage deutlich, ebenso aus einem näher bezeichneten Magazin für Sahaja Yogis. Als bloße Technik der Lebensbewältigung, noch dazu mit beliebigen Inhalten ausfüllbar, würde Meditation das Merkmal "religiös" allerdings nicht verdienen. Die Statuten der beschwerdeführenden Partei entsprächen daher nicht dem § 4 leg. cit; schon deshalb sei der beschwerdeführenden Partei der Erwerb der beantragten Rechtspersönlichkeit zu versagen gewesen.

In Ansehung der Praxis der Lehre der beschwerdeführenden Partei seien aus dem erwähnten Magazin "- gleichsam die Statuten ergänzend -" folgende Aussagen zu entnehmen:

"'Niemand auf der Welt kann Euch mit Mantras oder Tantras blockieren. Wenn Ihr mit Euch selbst ehrlich seid. Ihr versteht dann sofort, warum diese Person so redet. Ihr wißt dann direkt, dass sie eine Blockade hat, sonst hätte sie nicht so gesprochen. Diese Person hat einen schlechten Einfluß, also sollten wir nicht mit ihr sympathisieren, sogar, wenn es Euer Ehemann oder Eure Ehefrau ist.'

'Redet mit Euren Kindern, mit Eurer Familie, über Sahaja Yoga und denkt darüber nach. Wechselt Eure Freunde und Eure Umgebung. Sahaja Yoga sind Eure Familie, Eure Verwandten, Eure Beziehungen.'

'... den schlechten Seelen ist es unmöglich, sich zu verändern. Also ist es unnötig, sich Sorgen um sie zu machen und Krach mit ihnen zu haben und Krach unter Euch zu haben, wegen dieser Leute. Darum möchte ich Euch ganz besonders bitten, unter keinen Umständen solltet ihr Beziehung zu solchen Leuten haben.'

'Ihr sollt keine Beziehung zu Leuten haben, die Sahaja Yoga kritisieren. Wenn jemand mit Euch auf negative Weise redet, muß man ihn sofort stoppen, sonst wird Euer Sahaars rarer, sich schließen. Nach ein paar Tagen kommt ihr dann zu mir und habt Krebs. Sonst warne ich Euch, ist das der Anfang von Krebs. Vielleicht nicht morgen, vielleicht in 8 Jahren merkt Ihr, daß Ihr Krebs habt.'

'... trotzdem empfinden Kinder von Sahaja Yoga weltweit eine natürliche und spontane Liebe für Shri Mataji, selbst Kleinkinder reagieren sehr positiv auf Shri Mataji.'"

Aus entwicklungspsychologischer und pädagogischer Sicht - im Bereich der Organwalter der Behörde seien im Hinblick auf ihren Aufgabenbereich erziehungswissenschaftliche und pädagogische Kompetenz massiv gebündelt - sei festzuhalten, dass die Lehre der beschwerdeführenden Partei und deren Anwendung eine Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden bewirke. Meditation könne nämlich niemals als Basisziel einer Erziehung - nach näher dargestellten Zielsetzungen - gelten. Dem gegenüber werde von der beschwerdeführenden Partei "immer wieder die Devise ausgegeben", durch Meditation könnten Kinder erzogen werden. Meditation bedürfe der entsprechenden intellektuellen wie auch emotionalen und sozialen Reife, um überhaupt "imaginieren" zu können. Meditation sei vor allem kein Strukturmittel zur Kommunikation, sondern vielmehr zur Introspektion eines Menschen geeignet. Sie sei somit für die Kindererziehung dann ein schädigender Faktor, wenn der Hauptanteil der Erziehung nicht der Kommunikation des Kindes diene. Fehlverhalten von Kindern könne nicht durch Verbringung der Kinder in einen anderen Kulturkreis bekämpft werden, weil die Kinder unter der Trennung von den ihnen vertrauten und verantwortlichen Persönlichkeiten leiden. Isolation gehöre zu den härtesten Strafmaßnahmen gegenüber einem Kind und sei bei mehrmaligem Gebrauch und längerer Anwendungszeit als seelische Folter zu betrachten. Die Freiheit in der Kommunikation in vielfältiger und nicht in eingeschränkter Form sei anzustreben. Vor allem aber sei aus tragischen Einzelschicksalen bekannt, dass einem Kind Schaden erwachse, wenn es nicht auf das Leben vorbereitet werde. Gefahr lauere immer dort, wo Einseitigkeit, Ausschließlichkeit oder der Anspruch auf Wahrheit in den Vordergrund gestellt werde, ohne in Toleranz der Vielfältigkeit Raum zu geben. Zusammenfassend sei Sahaja Yoga eine Organisation mit Methoden, die die Kinder in ihrer Entwicklung gefährdeten, weil kulturkreisübergreifende Erziehung den Eltern nicht nur angeboten, sondern insinuiert werde. Aus dieser Sicht sei für Kinder unter Einfluss von Sahaja Yoga in unserem Kulturkreis Gefahr im Verzug anzunehmen.

Die beschwerdeführende Partei sei diesen Darlegungen im Rahmen des Parteiengehörs zwar entgegengetreten. Sie habe vorgebracht, es sei nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehe; ihre Darlegungen ließen nicht erkennen, dass sie sich mit Inhalt und Wesen der beschwerdeführenden Partei, der vorgelegten Verfassung oder den vorgelegten Schriften beschäftigt hätte. Auch bleibe der Meditationsbegriff der Behörde offen; Meditation, wie sie die beschwerdeführende Partei verstehe, sei offenbar nicht verstanden worden.

Die Behörde erachte demgegenüber durch diese Äußerung ihre Auffassung, die Lehre der beschwerdeführenden Partei und ihre Anwendung bewirke eine psychische Behinderung von Heranwachsenden, weder als widerlegt noch als unschlüssig. Auch die weiteren Darlegungen der beschwerdeführenden Partei betreffend ein Pflegschaftsverfahren, in dem es um die Unterbringung eines Kindes in einer Sahaja Yoga-Schule in Indien gegangen sei, würden an der Auffassung der Behörde nichts ändern, weil diese Unterbringung nicht als Grund für die Versagung der beantragten Rechtspersönlichkeit herangezogen werde. Aus diesem Grunde seien auch die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Beweise nicht relevant.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juli 2001, B 1559/98, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, sind religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.

Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt worden ist.

Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. sind dem Antrag Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.

Die Statuten haben gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. u.a. eine Darstellung der Religionslehre zu enthalten, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss (Z. 2), weiters eine Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Z. 3).

Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. zu versagen, wenn

1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zweck der Glaubensvermittlung gegeben,

2. die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. findet dieses Gesetz auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Statuten enthielten nicht die von § 4 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geforderte Darstellung der Religionslehre. Soweit sich die Lehre der beschwerdeführenden Partei aber als Meditationstechnik bzw. als Erziehungskonzept darstelle, in das Meditationspraktiken eingebaut seien, bewirke deren Anwendung eine Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden.

Die beschwerdeführende Partei hält im Wesentlichen dagegen, die vorgelegte Verfassung beinhalte eine umfassende Darstellung ihrer Religionslehre. Da "Ihre Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devi" allerdings " hier und heute" lebe, sei eine abschließende Erfassung ihrer Lehre zu ihren Lebzeiten klarerweise nicht möglich. Das bedeute aber nicht, dass sich die Lehre nicht darstellen ließe oder keinen Gehalt habe. Aus § 4 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften ergebe sich nicht, dass die einer Bekenntnisgemeinschaft zu Grunde liegende Lehre abgeschlossen sein müsse. Einer inhaltlichen Überprüfung der Religionslehre durch die belangte Behörde stehe das Grundrecht der Religionsfreiheit entgegen. Soweit die belangte Behörde jedoch den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. (Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden) herangezogen habe, sei dies in Verkennung der von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Begriffe "Selbstverwirklichung" und "Meditation", ohne ausreichende Sachverhaltsfeststellungen, unter Verwendung "geheimer" Ermittlungsergebnisse und unter Missachtung der von der beschwerdeführenden Partei gestellten Beweisanträge erfolgt.

Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften ermöglicht jenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften, die im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllen, den Erwerb der Rechtspersönlichkeit, ohne freilich am weiteren Bestand religiöser Bekenntnisgemeinschaften, die Rechtspersönlichkeit nach diesem Gesetz nicht erwerben wollen oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht erwerben können, etwas zu ändern. Zu den für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit erforderlichen Voraussetzungen zählt die Vorlage der Statuten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, in denen u.a. die Religionslehre darzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.), wobei diese Darstellung zwei Anforderungen genügen muss: Zum einen muss es sich um die Darstellung einer "Religionslehre" handeln, zum anderen muss diese Darstellung so beschaffen sein, dass die beschriebene Religionslehre von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterschieden werden kann. Maßstab für die Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist daher, ob auf Grund der in den Statuten enthaltenen Darstellung der Lehre das Vorliegen einer eigenständigen religiösen Bekenntnisgemeinschaft beurteilt werden kann (vgl. RV, 938 BlgNR, 20. GP, 9).

Die Vornahme dieser Beurteilung erfordert jedenfalls eine bestimmte, deutliche Beschreibung der Religionslehre in den Statuten. Eine Darstellung, der die wesentlichen Punkte der Lehre nicht eindeutig entnehmbar sind, bietet nämlich weder der Feststellung eine sichere Grundlage, es liege eine Religionslehre vor, noch jener, diese Lehre unterscheide sich von anderen Religionslehren.

Diesen Bestimmtheitsanforderungen entsprechen die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Statuten nicht. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ist die Religionslehre der beschwerdeführenden Partei - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - in ihrer "Verfassung" unter der Überschrift "Religionslehre" in § 2 dargestellt. Demnach gründet sich die Lehre der beschwerdeführenden Partei auf "und umfasst die Lehre und das Wirken Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devi". Religion als "spontane Vereinigung mit Gott (Sahaja Yoga)" werde "durch 'Selbstverwirklichung' im Sinne der Lehre Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devi erfahren". U.a. aus dieser Erfahrung wachse "durch Meditation nach Lehre und Praxis Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devis" die Erkenntnis und Erfahrung der Einheit Gottes und der Menschen mit Gott, was bestimmte Fähigkeiten des Menschen zur Folge habe.

Die von der beschwerdeführenden Partei solcher Art in ihren Statuten vorgenommene Darstellung ihrer Religionslehre beschränkt sich im Wesentlichen auf den Verweis auf nicht näher beschriebene Lehren und das gleichfalls nicht näher beschriebene Wirken von "Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devi". Diese Ausführungen enthalten somit weder bestimmte, noch deutliche Aussagen über den Inhalt der Religionslehre der beschwerdeführenden Partei.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht der Auffassung, dass die von der beschwerdeführenden Partei gebotene Darstellung ihrer Religionslehre den Anforderungen des § 4 leg. cit. nicht entspricht.

Die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfolgte schon aus diesem Grunde zu Recht. Ob die belangte Behörde darüber hinaus auch zu Recht von einer Verwirklichung des Versagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. (Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden) ausgehen durfte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. September 2003

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