Normen
VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;
VermV 1994 §4;
VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;
VermV 1994 §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes 2951/6, EZ 1559, KG H. Östlich an dieses Grundstück grenzen die Grundstücke 2951/2, EZ 1545, KG H (Eigentümer: die Mitbeteiligten) und 2951/33, EZ 4507 (Eigentümer: die Zweitmitbeteilige und ihre drei Kinder; dieses Grundstück ist im Grenzkataster).
Mit Eingabe der Mitbeteiligten vom 28. Juli 1999 (am 29. Juni 1999 beim Vermessungsamt Innsbruck eingelangt, wo auch eine Niederschrift über die beantragte Berichtigung angefertigt wurde) wurde im Hinblick auf die drei angeführten Grundstücke die Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Vermessungsgesetz "nach dem bestehenden Zaun, und nach dem Mauereck 46" gestellt.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 8. Oktober 1999 wurde der Antrag abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 13 Vermessungsgesetz nicht vorlägen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 17. August 2000 wurde der dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Grundstück 2951/33, KG H, im Grenzkataster einverleibt sei. Grundlage dieser Einverleibung sei der Teilungsplan des Dipl. Ing. M.P. vom 25. Jänner 1994, GZ 113/91 A. Dieser Plan sei vom Vermessungsamt Innsbruck am 2. März 1994 zu GZ P 67/94 bescheinigt worden, wobei gemäß § 20 Abs. 1 Vermessungsgesetz die Umwandlung des Grundstückes Nr. 2951/33 in den Grenzkataster unter der Bedingung der grundbücherlichen Durchführung dieses Planes verfügt worden sei. Die Grundstücke 2951/2 und 2951/6 seien in den Grundsteuerkataster eingetragen. Es seien daher nur die Punkte 71874 und 71878 Grenzpunkte des Grenzkatasters und wären einer Berichtung gemäß § 13 Vermessungsgesetz zugänglich.
Neben der der Umwandlung zu Grunde liegenden Planurkunde des Dipl. Ing. M.P. vom 25. Jänner 1994, GZ 113/91 A, existiere ein weiterer Plan dieses Sachverständigen mit der GZ 113/91 vom 3. September 1992. Grundlage der Verbücherung sei der Tauschvertrag vom 20. Juni 1974 mit den Nachträgen vom 30. Juni 1993 und 9. März 1994. Der Tauschvertrag vom 20. Juni 1974 beziehe sich auf den Teilungsplan des Dipl. Ing. H.K. vom 2. Mai 1974, GZ 49/74, der Nachtrag vom 30. Juni 1993 auf dem Plan des Dipl. Ing. M.P., GZ 113/91, vom 3. September 1992 und der Nachtrag vom 9. März 1994 auf dem Plan des Dipl. Ing. M.P. vom 25. Jänner 1994, GZ 113/91 A.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung im Vermessungsamt Innsbruck habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich ihre Zustimmungserklärung auf den Plan von Dipl. Ing. H.K., GZ 106/76, bezogen habe. Die Unterfertigung der Zustimmungserklärung sei beim Notar erfolgt.
Es sei von Dipl. Ing. M.P. zur Erstellung des Planes vom 25. Jänner 1994, GZ 113/91 A, keine Grenzverhandlung unter Vorhalt der Behelfe abgehalten worden. Dies werde auch durch die Aussage von Dipl. Ing. G.N. bestätigt, der ausführte, dass er damals mit der Vermessung des Bestandes beauftragt gewesen sei. Es sei diese Vermessung keine Grenzvermessung gewesen. Es sei damals die Maueroberkante vermessen worden. Die Koordinaten seien dann im Teilungsplan als Mauerecke ME 46 dargestellt worden.
Die Mauer, deren Eckpunkt als Grenzpunkt 46 im Plan des Dipl. Ing. M.P. dargestellt sei, sei in der Natur im Jahre 1978 errichtet worden (Aussage des R.E. auf Seite 5 der Niederschrift). Eine Feststellung, wann der Zaun in der Natur errichtet worden sei, liege nicht vor.
Weiters stehe fest, dass sich die Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf auf die GZ 113/91 des Dipl. Ing. M.P. beziehe. Der Umwandlung liege aber der Plan GZ 113/91 A des Dipl. Ing. M.P. zu Grunde, der vom Vermessungsamt Innsbruck am 2. März 1994 mit GZ P 67/94 bescheinigt worden sei.
Hinsichtlich der Frage, ob der im Plan GZ 113/91 A dargestellte Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 2951/2 bzw. 2951/33 und 2951/6 bzw. .762 mit dem Grenzverlauf im Plan GZ 113/91, zu dem die Zustimmungserklärungen abgegeben worden seien, ident sei, sei von der ersten Instanz keine Feststellung getroffen worden.
Der Text der unterfertigten Zustimmungserklärungen laute:
"Die unterfertigten Eigentümer stimmen dem in der Natur festgelegten bzw. im zugehörigen Plan (Feldskizze) dargestellten Grenzverlauf zu. Sie bestätigen, dass hinsichtlich des in der Natur unverändert gebliebenen Grenzverlaufes Übereinstimmung besteht."
Aus dem Text der Zustimmungserklärung ergebe sich unzweifelhaft, dass sich die Zustimmung auf den Grenzverlauf in der Natur beziehe, der nach der Erklärung der Eigentümer unverändert geblieben sei.
Im Plan GZ 113/91 A sei der Zaun zwischen den Grundstücken 2951/33 einerseits und 2951/6 und .762 andererseits und im Punkt 46 die Mauerecke als Grenzverlauf in der Natur eindeutig dargestellt. Die Richtigkeit von Koordinatenangaben könnten von den Grundeigentümern, die in der Regel geodätische Laien seien, nicht überprüft werden. Dies bedeute, dass sie in die Richtigkeit der Arbeit des vermessungstechnischen Experten vertrauen würden, noch dazu, wenn eindeutig im Plan der Grenzverlauf in der Natur in der Form eines Zaunes bzw. einer Mauerecke dargestellt sei.
Von der ersten Instanz seien keine geodätischen Aufnahmen der Naturgrenze bzw. eine Rücksteckung der Koordinaten der Grenzpunkte durchgeführt worden. Es habe somit nicht verifiziert werden können, ob die Angaben der Antragsteller, dass die einverleibten Koordinaten der Grenzpunkte mit dem Grenzverlauf in der Natur nicht übereinstimmten, zutreffend seien. Gerade diese Frage zu klären, sei Aufgabe der ersten Instanz gewesen.
Dass die Grundlage der Umwandlung, der Plan GZ 113/99 A des Dipl. Ing. M.P. fehlerhaft sein könnte, werde durch die vorgelegten Privatgutachten - die im Verfahren erster Instanz noch nicht zur Verfügung gestanden seien - erhärtet. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung unterliege die Behörde erster Instanz einem Rechtsirrtum, wenn sie ausführe, dass eine Berichtigung einer fehlerhaften Urkunde eines Vermessungsbefugten im Zuge eines Verfahrens gemäß § 13 Vermessungsgesetz nur bei Zustimmung der betroffenen Eigentümer und der Ausstellung einer neuen Urkunde durch den Planverfasser möglich sei. Es sei zutreffend, dass sich grundsätzlich die inhaltliche Richtigkeit eines Planes der Prüfungskompetenz der Vermessungsbehörde entziehe, wobei gemäß § 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz von der inhaltlichen Richtigkeit des Planes auszugehen sei. Sollte aber in einem Ermittlungsverfahren gemäß § 13 Vermessungsgesetz unzweifelhaft die Fehlerhaftigkeit der Urkunde nachgewiesen werden, so sei die auf Grund der fehlerhaften Urkunde erfolgte Eintragung auch von Amts wegen richtig zu stellen, wenn die Richtigstellung durch den Planverfasser nicht vorgenommen werde.
Gemäß § 13 Vermessungsgesetz sei die Berichtigung des Grenzkatasters zu verfügen, wenn sich ergebe, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang stehe oder fehlerhaft sei. Zu den Grundlagen für Einverleibungen zählten Niederschriften über Grenzverhandlungen, rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche sowie Pläne. Die Berichtigung des Grenzkatasters sei in der Stammfassung des Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/1968 nur in jenen Fällen vorgesehen gewesen, in denen die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde unrichtig in den Grenzkataster übernommen worden sei. Mit der VermessungsG-Novelle 1975 sei zusätzlich dem Fall Rechnung getragen worden, dass der Grenzkataster auch wegen fehlerhafter Grundlagen zu berichtigen sei. Die Berichtigung sei erforderlich, wenn die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde unrichtig in den Grenzkataster übernommen worden sei oder wenn der Grenzkataster deswegen falsche Angaben enthalte, weil die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde fehlerhaft sei.
Da im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - keine geodätische Aufnahme erfolgt sei und in der mündlichen Verhandlung zahlreiche entscheidungsrelevante Umstände nicht festgestellt worden seien, sei der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Vermessungsamt Innsbruck zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen gewesen. Das Vermessungsamt habe vor dieser Verhandlung den Grenzverlauf zu vermessen, die Koordinaten der Punkte 71873, 71878, 71874 und 1979 in die Natur zurückzuübertragen und mit dem Grenzverlauf in der Natur zu vergleichen. Dies habe unter Berücksichtigung bzw. Überprüfung der Ausführungen in den beiden Privatgutachten zu erfolgen. Zur Feststellung, ob der Grenzverlauf in der Natur unverändert sei - vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seien Rutschungen behauptet worden -, werde auch der Grenzverlauf gemäß dem Plan des Dipl. Ing. H.K. vom 2. Mai 1974 in die Natur zurückzuübertragen sein. Vor dieser geodätischen Aufnahme sei der Planverfasser Dipl. Ing. M.P. zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme über seine Vermessung zu laden, wobei dieser sämtliche Unterlagen seiner Handakte GZ 113/99 und 113/99 A vorzulegen haben werde.
Sollte sich auf Grund der erforderlichen ergänzenden Ermittlungen ergeben, dass der Plan GZ 113/99 A des Dipl. Ing. M.P. fehlerhaft sei, werde der Planverfasser zur Richtigstellung seiner Urkunde aufzufordern sein.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 8. Jänner 2001 wurde dem eingangs angeführten Antrag stattgegeben und Folgendes festgestellt:
"Die Grenze zwischen den Grundstücken 2951/33 (Grenzkataster) und 2951/6 verläuft nicht wie bisher angegeben von Punkt 71878 nach 71874, sondern von Punkt 77338 nach Punkt 77339, wie in der Planurkunde GZ 10404/98 des Dipl. Ing. M... P... vom 10.10.2000 dargestellt." (Es folgt eine Tabelle mit den alten bzw. neuen Punktnummern betreffend die bisher verzeichneten Punkte 71878 und 71874).
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die zeugenschaftliche Einvernahme des Dipl. Ing. M.P. am 2. Oktober 2000 zweifelsfrei ergeben hätte, dass Dipl. Ing. M.P. in seiner Vermessungsurkunde GZ 113/91 A (VHW 47/94) für die Koordinaten des Punktes 46 ME (amtlicher Punkt 71873) irrtümlich die Koordinaten des aus der Geländeaufnahme (GZ 1/90 dieses Sachverständigen) stammenden Punktes 46 OKT (Oberkante Terrasse) verwendet hätte. Weiters sei hervorgekommen, dass für die Berechnung der neuen Teilungslinie 46 ME nach 51 ER irrtümlich nicht die Koordinaten des Mauereckes 31, sondern die Koordinaten des Punktes 34 (Spannvorrichtung für Zaun, Mauermitte; GZ 1/90 von Dipl. Ing. M.P.) verwendet worden seien. In der Folge hätten sich falsche Koordinaten für die berechneten Schnittpunkte 50, 302 ER (amtlicher Punkt 71878) und 51 ER (amtlicher Punkt 71874) ergeben.
Vergleiche man die Koordinaten der entsprechenden Mauerecken aus GZ 10404/98 des Dipl. Ing. M.P. mit den Koordinaten der Mauerecken aus dem Plan des Dipl. Ing. H.K. GZ 106/76 (und GZ 94/74) stimmten diese innerhalb der zu erwartenden Genauigkeit überein. Eine analoge Beurteilung ergebe sich auf Grund des Gutachtens des Dipl. Ing. E.H. GZ 4/99 und des Befundes und der Stellungnahme des Dipl. Ing. G.N. vom Juni 2000 (ohne GZ).
Es sei daher die Vermutung der Antragsgegner auszuschließen, dass sich die Mauer um 10 bis 15 cm nach Osten geneigt hätte, da sich dann der Punkt 21 ME (Plan H.K.) um diesen Wert versetzt in der Mauer abbilden müsste. Es sei daher auch nicht weiter zu untersuchen gewesen, wann die nunmehr vor Ort gegenständliche Mauer errichtet worden sei bzw. ob sie physisch mit der Mauer, die Dipl. Ing. H.K. bei seiner Vermessung am 23. April 1974 (GZ 94/74) vorgefunden und eingemessen habe, identisch sei.
Dipl. Ing. M.P. sei daher aufgefordert worden, eine berichtigte Vermessungsurkunde beim Vermessungsamt Innsbruck einzubringen, um die korrigierten Grenzpunkte in der Natur abzustecken. Am 13. Oktober 2000 habe Dipl. Ing. M.P. den Plan GZ 10404/98 zur Berichtigung des Grenzkatasters eingereicht. Die Berichtigung gemäß § 13 Vermessungsgesetz sei u.a. erforderlich, wenn der Grenzkataster deswegen falsche Angaben enthalte, weil die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde fehlerhaft sei.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass die Urkunde GZ 113/91 A fehlerhaft sei und mit der Urkunde GZ 10.404/98 berichtigt werde. Weiters stimmten die für die Bestimmung der Grenzlinie zwischen Grundstück 2951/6 und dem Grundstück 2951/33 (Grenzkataster) bzw. Grundstück 2951/2 maßgeblichen Mauerecken sowohl mit den in den Urkunden des Dipl. Ing. H.K. GZ 49/74 und GZ 106/76 angeführten, als auch mit ihrem heutigen Stande in der Natur überein und seien daher in ihrer Lage unverändert. Seitens der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten als Vertragspartner des verfahrensgegenständlichen Tauschvertrages sei keine andere Linie, als die nunmehr richtig gestellte Grenzlinie als neue Grenze festgelegt worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 3. Juli 2001 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der Einvernahme des Planverfassers M.P. vom 2. Oktober 2000 (die im Hinblick auf die Punkte 2-8 wörtlich wiedergegeben wird) sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Plan dieses Sachverständigen GZ 113/91 A vom 25. Jänner 1994 in sich fehlerhaft sei. Die Grenzdarstellung im Plan (Zaun und Mauerecke ME 46) finde in den angeführten Koordinaten keine Entsprechung. Damit sei der Plan in sich fehlerhaft. Da der Plan die Grundlage für die Umwandlung des Grundstückes 2951/33 gebildet habe, sei ein Anwendungsfall des § 13 Vermessungsgesetz gegeben. Es sei somit die auf Grund des fehlerhaften Planes vorgenommene Einverleibung in den Grenzkataster ebenfalls fehlerhaft und daher zu berichtigen. Es werde auch auf die Privatgutachten der Dipl. Ing. E.H. und Dipl. Ing. G.N. verwiesen, die unabhängig voneinander im Wesentlichen zum selben Ergebnis gelangt seien.
Bei einer Überprüfung vor Ort habe sich gezeigt, dass die Absteckung der Koordinaten Punkt 21 ME aus dem Plan des Dipl. Ing. H. K. mit der vorhandenen Mauerecke in der Natur ident sei. Durch die vom Vermessungsamt durchgeführte Überprüfung der Koordinaten sei erwiesen, dass die in der Natur vorhandene Mauerecke (ME 46 des Planes des Dipl. Ing. M.P. GZ 113/91 A) ident mit jener Mauerecke sein müsse, die Dipl. Ing. H. K. im Jahre 1976 als Punkt ME 21 vermessen habe. Eine Veränderung der Mauer durch ein "Schieben" eines Baumes bzw. eine bauliche Veränderung der Mauer sei auszuschließen. Es sei daher entgegen der Aussage von Robert Eisner (dem Sohn der Mitbeteiligten) in der Verhandlung vom September 1999, dass die Mauer 1978 errichtet worden sei, davon auszugehen, dass diese bereits im Zeitpunkt der Vermessung durch Dipl. Ing. H K. bestanden hätte und seither nicht verändert worden sei.
Aus dem Wortlaut der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf (der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten) ergebe sich, dass sich die Zustimmung auf den Grenzverlauf in der Natur bezogen habe, die nach der Erklärung der Eigentümer unverändert geblieben sei. Auf den Naturstand werde auch im Nachtrag zum Tauschvertrag mit Nachtrag vom 30. Juni 1993, datierend vom 9. März 1994, Bezug genommen. In Punkt II. letzter Absatz werde ausgeführt, dass die Tauschobjekte "bereits längst übergeben und übernommen" worden seien. Übergeben bzw. übernommen seien die Grundstücksteile aber gemäß dem Grenzverlauf in der Natur.
Im Plan GZ 113/91 A sei der Zaun zwischen den Grundstücken 2951/33 einerseits und 2951/6 und .762 andererseits und im Punkt 46 die Mauerecke als Grenzverlauf in der Natur eindeutig dargestellt. Die Richtigkeit von Koordinatenangaben könnten von den Grundeigentümern, die in der Regel geodätische Laien seien, nicht überprüft werden. Dies bedeute, dass sie in die Richtigkeit der Arbeit des vermessungstechnischen Experten vertrauen würden, noch dazu wenn eindeutig im Plan der Grenzverlauf in der Natur in der Form eines Zaunes bzw. einer Mauerecke dargestellt sei.
Auch die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung am 13. September 1999 angegeben, dass sich ihre Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf auf dem Plan des Dipl. Ing. H. K. GZ 106/76 bezogen hätte. Übereinstimmende Willenserklärung der Parteien hinsichtlich des Grenzverlaufes sei sowohl nach der Aussage der Mitbeteiligten als auch der Beschwerdeführerin und dem Zeugen Dipl. Ing. M.P. der Naturstand, wie er bereits im Plan des Dipl. Ing. H. K. vermessen worden sei. Es werde im Falle einer Berichtigung gemäß § 13 Vermessungsgesetz somit entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht die Vermessungsurkunde entgegen dem Vertragswillen geändert, sondern eine in sich fehlerhafte Urkunde (Koordinaten stimmten nicht mit der übrigen Darstellung des Planes überein), die Grundlage für den Tauschvertrag gewesen sei, richtig gestellt. Diese Richtigstellung der Vermessungsurkunde und des Grenzkatasters entspreche auch dem im Ermittlungsverfahren festgestellten ursprünglichen Willen der Parteien.
Es liege auch kein Fall eines Irrtums der Parteien über die Grenze vor. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn die Vermessungsurkunde, auf die sich der Tauschvertrag gestützt habe, in sich stimmig wäre und eine der Parteien geglaubt hätte, sie würde einem anderen Grenzverlauf zustimmen, der in der Vermessungsurkunde aber nicht dargestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei aber die Vermessungsurkunde in sich nicht stimmig. Im Ermittlungsverfahren vor der Berufungsbehörde habe der übereinstimmende wahre Wille der Parteien vor allem durch die Zeugenaussage des Planverfassers M. P. festgestellt werden können. Die Nachträge zum Tauschvertrag bauten auf dem fehlerhaften Plan des Dipl. Ing. M.P. vom 25. Jänner 1994, GZ 113/91 A, auf. Da der Plan zu berichtigen sei, würden auch die Tauschverträge und die Grundbuchsordnung richtig zu stellen sein. Die Richtigstellung der Tauschverträge sei eine zivilrechtliche Angelegenheit der betroffenen Parteien und sei nicht von der Vermessungsbehörde zu verfügen. Die Ausführungen in der Berufung hinsichtlich der in § 4 Vermessungsverordnung geregelten Punktlagegenauigkeit gingen insofern ins Leere, da diese Bestimmung eine Vermutung für die Unverändertheit von Grenzpunkten aufstelle. Im vorliegenden Fall sei aber eindeutig nachgewiesen, dass nicht die Mauerecke vermessen, sondern ein anderer Punkt in der Maueroberkante, gemessen worden sei, daher komme diese Fiktion der Unverändertheit eines Grenzpunktes in der Natur hier nicht zum Tragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gegründet, dass sich die belangte Behörde mangels neuer Vorbringen in der Berufung sowie mangels sonst zu berücksichtigender neuer Tatsachen oder Beweise der Begründung des bekämpften Berufungsbescheides vom 3. Juli 2000 vollinhaltlich anschließe. Auch die am 14. August 2001 im Vermessungsamt Innsbruck eingelangte ergänzende Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin enthalte keinen neuen Sachverhalt. Die eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin, bei der Vermessung der Grundstücksgrenzen nicht anwesend gewesen zu sein, entspreche ihrer Aussage während der mündlichen Verhandlung am 13. September 1999. Dort habe sie angegeben, dass die Unterfertigung der Zustimmungserklärung beim Notar erfolgt sei und sich auf den Grenzverlauf gemäß dem Plan des Dipl. Ing. H. K. GZ 106/76, der im strittigen Bereich mit dem Plan GZ 49/74 des Dipl. Ing. H. K. übereinstimme, bezogen habe. Auch auf dieses Argument sei im bekämpften Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen schon ausführlich eingegangen worden. Ob die begehrte Berichtigung des Grenzkatasters Einfluss auf ein allfälliges Verfahren nach der Tir. Bauordnung haben könne, bleibe der Beurteilung der zuständigen Baubehörde vorbehalten.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch die Mitbeteiligten haben eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 i.d.F. BGBl. Nr. 238/1975 (VermG), lautet wie folgt:
"§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z. 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist.
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen."
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass § 13 VermG eine Berichtigung des Grenzkatasters nur dann vorsehe, wenn die Einverleibung mit den Grundlagen nicht übereinstimme.
Dieser Ansicht kann zunächst schon deshalb nicht gefolgt werden, da mit dem aufhebenden Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 17. August 2000 bereits bindend ausgesprochen wurde, dass ein Fall der Berichtigung gemäß § 13 VermG gegeben ist, wenn die der Eintragung in den Grenzkataster zu Grunde liegende Urkunde fehlerhaft ist. Diese Auffassung stützte sich zutreffend darauf, dass seit der Novelle des VermG im Jahr 1975, BGBl. Nr. 238, § 13 Abs. 1 leg. cit. die Berichtigung nicht nur dann vorsieht, wenn die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht, sondern auch dann, wenn die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung fehlerhaft ist. Wie dies auch dem Wortlaut dieses Berichtigungstatbestandes entspricht, soll nach den Gesetzesmaterialien dieser neue Berichtigungstatbestand in dem Fall zur Anwendung kommen, in dem der Grenzkataster deswegen falsche Angaben enthält, weil die die Grundlage der Einverleibung oder Anmerkung bildende Urkunde fehlerhaft ist (vgl. RV 1422 BlgNR XIII. GP, S 13.; vgl. auch Dittrich - Hrbek - Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, 1985, Anm. 1 zu § 13 VermG).
Weiters meint die Beschwerdeführerin, die Behörde sei nicht dazu berufen, über den Umweg des § 13 leg. cit. "Richtigstellungen" von Vertragswerken - und sei dies auch nur indirekt - vorzunehmen. Es sei die Argumentation auch inhaltlich zum angeblichen Irrtum verfehlt. Die belangte Behörde sei zu Unrecht der zeugenschaftlichen Einvernahme des Dipl. Ing. M.P. vom 2. Oktober 2000 gefolgt, dass sich die Zustimmung der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Tauschvertrag auf die im Plan des Dipl. Ing. H.K. dargestellte Grenze beziehe, und auch der Stellungnahme des Dipl. Ing. G.N., nach dem der Grundtausch zwischen den Grundstücken 2951/2 und 2951/6, der bereits im Teilungsplan des Dipl. Ing. H.K. GZ 49/74 dargestellt worden sei, in identer Weise erfolgen hätte sollen. Der wahre Parteiwille der Vertragsparteien sei jedoch Folgender gewesen: Ursprünglich sei die Grenze zwischen den genannten Grundstücken von Dipl. Ing. H.K. mit Planurkunde vom 2. Mai 1974 zu GZ 49/74 vermessen worden. Auf diesen Teilungsplan beziehe sich der Tauschvertrag vom 20. Juni 1974, dieser Vertrag sei in der Stammfassung nicht grundbücherlich durchgeführt worden. In diesem Teilungsplan sei bei "Pkt. g) (21)" eine Mauer vermerkt, die im Jahr 1974 vorhanden gewesen sein müsse. Wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 13. September 1999 ergebe, habe der Erstmitbeteiligte die nunmehr vor Ort gegenständliche Mauer mit Geländer erst im Jahre 1978 errichtet. Die nunmehrige Mauer sei somit nicht jene, die Dipl. Ing. H.K. Jahre vor deren Errichtung vorgefunden habe. Das Trennstück 2 sei durch Dipl. Ing. M.P. 1994 neu vermessen worden (Planurkunde vom 25. Jänner 1994, GZ 113/91 A). Im Jahre 1994 sei dann auch ein weiterer Nachtrag zum Tauschvertrag vorgenommen worden, in dem festgestellt werde, dass die Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. M.P., GZ 113/91 vom 3. September 1992 durch die Vermessungsurkunde GZ 113/91 A vom 25. Jänner 1994 ersetzt werde. Ausdrücklich werde festgehalten, dass das Trennstück 6 (das entspreche dem Trennstück Nr. 2 im Plan des Dipl. Ing. H.K. GZ 106/76 bzw. 49/74) nur mehr ein Ausmaß von 37 m2 habe. Anhand einer Grobberechnung lasse sich leicht feststellen, dass die Verringerung der Fläche dieses Trennstückes um 2 m2 genau dadurch bedingt sei, dass die Grenze richtig, wie dies in einem Detail des Dipl. Ing. M.P. zum Plan GZ 113/91 A dargestellt sei, 15 cm innerhalb der 1978 errichteten Mauer verlaufe, die der Dipl. Ing. H.K. bei seiner Vermessung noch gar nicht vorfinden habe können. Die im Plan des Dipl. Ing. H.K. dargestellte Mauerecke könne nicht mehr die in der Natur vorhandene sein, sei es, dass die 1978 errichtete Mauer erweitert worden sei, sei es aber auch, dass ein unmittelbar bei der Mauerecke befindlicher Baum immerhin im Laufe von mittlerweile 20 Jahren die Mauer geschoben habe und auch tatsächlich in der Natur eine deutliche Fuge feststellbar sei. Aus all dem ergebe sich, dass der Parteiwille zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten sich - wie immer dieser zuvor gestaltet gewesen sein möge - tatsächlich auf den Grenzverlauf der Planurkunde des Dipl. Ing. M.P. vom 25. Jänner 1994 GZ 113/91 A, bezogen habe. Dieser Grenzverlauf sei insbesondere in dem Nachtrag zum Tauschvertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die sich ergebende Veränderung von allen Vertragsparteien sanktioniert worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, auch beim Nachtrag zum Tauschvertrag im Jahr 1994 seien die Vertragsparteien von dem in der Natur unverändert gebliebenen Grenzverlauf ausgegangen, nicht als unschlüssig zu erkennen ist. Sie hat sich dabei zu Recht insbesondere auf die Zustimmungserklärung der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin zum fraglichen Grenzverlauf vom 2. September 1992 betreffend den Teilungsplan des Dipl. Ing. M.P. GZ 113/91, weiters auf die Erklärung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 13. September 1999 und den vom Sachverständigen Dipl. Ing. M.P. eingestandenen Fehler in der Darstellung des Punktes 46 Mauerecke auf seinem (für die Grenzkatastereintragung herangezogenen) Plan GZ 113/91 A (die in diesem ca. 10,5 cm westlich der in der Natur vorhandenen Mauerecke, wie sie im Plan des Dipl. Ing. H.K. GZ 106/76 angegeben ist, gelegen ist) berufen.
Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass gemäß § 13 VermG nur die Anpassung des Grenzkatasters an die vertragliche Grundlage geschehen könne, nicht aber die Anpassung der vertraglichen Grundlage auf Grund eines auch nur möglicherweise vermeintlichen Irrtums einer der Vertragsparteien.
Dem ist zu entgegnen, dass ein Irrtum einer der Vertragsparteien im vorliegenden Fall nicht vorliegt, sondern dass vielmehr - wie bereits dargelegt - Dipl. Ing. M.P. in der im Jahre 1994 erstellten Vermessungsurkunde die fehlerhafte Angabe zweier Grenzpunkte unterlaufen ist. Der Vertragswille der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten war immer auf den Grenzverlauf, wie er sich in der Natur dargestellt hat, gerichtet.
Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass gemäß § 4 Vermessungsverordnung 1994 Grenzzeichen hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen seien, wenn die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßnahmen oder Koordinaten ergebe, nicht größer als 0,15 m sei. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, kommt die angeführte Bestimmung der Vermessungsverordnung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da § 4 die Punktlageidentität von Grenzzeichen behandelt. Diese Bestimmung regelt den Fall, wann ein in der Natur vorgefundenes Grenzzeichen als ident mit dem in einer früheren Vermessung aufgenommenen Grenzzeichen zu werten ist. Diese Regelung erfasst nicht den Fall, dass im Plan für Grenzpunkte falsche Koordinaten ausgewiesen wurden.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen führt, sie sei bei der Vermessung des Dipl. Ing. M.P. am 31. August 1992, die zur Vermessungsurkunde GZ 113/91 geführt habe, nicht anwesend gewesen, sie sei vielmehr später von den Mitbeteiligten gebeten worden, die offenkundig vom Sachverständigen vorgefertigte Zustimmungserklärung mit dem Datum 2. September 1992 zu unterfertigen, handelt es sich um ein erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragenes Tatsachenvorbringen, das im Lichte des vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG im Falle eines mängelfreien Verfahrens abgeleiteten Neuerungsverbot keine Berücksichtigung mehr finden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Oktober 2003
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