VwGH 2001/05/0341

VwGH2001/05/034118.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des Anton Thianich-Winkler und 2. der Anna Stolz, beide in Linz, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 7/3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. April 1998, Zl. BauR-012138/2-1998/PE/Lg, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Freude am Wohnen Wohnbaugesellschaft m.b.H., Anzengruberstraße 3/3, 4020 Linz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41;
AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
AVG §41;
AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt an Aufwendungen dem Land Oberösterreich EUR 381,90 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1823 KG Linz mit dem 746 m2 großen Grundstück Nr. 772/2 Marienstraße 12, für welches mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz als Baubehörde erster Instanz vom 25. Juli 1997 die Bauplatzbewilligung gemäß § 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 erteilt wurde. Dieses Grundstück liegt nach dem Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 1 in der Fassung der Änderung 49 im Bauland-Kerngebiet. Es ist an der Marienstraße über 19,53 m lang und erstreckt sich nach Nordwesten in einer Länge von rund 36 m. Im Nordwesten grenzt an dieses Grundstück das in der Liegenschaft EZ 2528 KG Linz liegende Grundstück Nr. 772/5 Bethlehemstraße 1c, welches zu einem Drittel dem Erstbeschwerdeführer und zu zwei Dritteln der Zweitbeschwerdeführerin gehört.

Mit Eingabe vom 20. Juni 1997 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Abbruchbewilligung für das auf ihrem oben näher bezeichneten Grundstück errichtete Gebäude sowie die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes mit 19 Wohneinheiten und einer Geschäftseinheit samt Tiefgarage für 20 Pkw, 14 davon auf Doppelparkern, im ersten Untergeschoss, erreichbar über eine Rampe mit 15 %. Nach den vorliegenden, hier maßgeblichen Plänen, welche der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 1997 zu Grunde lagen, soll das neu zu errichtende Gebäude unmittelbar an der Marienstraße bis zur Grundstücksgrenze errichtet werden und an der Nordseite eine Tiefe bis zu 32,62 m erreichen. Die für die Abstellplätze vorgesehene Garage, welche über die an der Südseite des Grundstückes vorgesehene Abfahrtsrampe erreichbar ist, soll sich im ersten Untergeschoss befinden und bis nahe an die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer reichen. Dieses Untergeschoss ragt nicht über das anschließende Gelände. Der Abluftkanal dieser Garage soll sich an der nördlichen Grundstücksgrenze rund 3 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer befinden und über Dach des am nördlichen Nachbargrundstück errichteten Gebäudes (nach den maßgeblichen Plänen sind dies ca. 17 m Höhe) abgeführt werden.

Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Verhandlung mit Kundmachung vom 12. November 1997 unter Hinweis auf die damals in Geltung gestandenen Präklusionsregelungen des § 42 Abs. 1 AVG persönlich geladen.

Der zur mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 1997 persönlich erschienene Zweitbeschwerdeführer erhob "als bevollmächtigter Hausverwalter und Miteigentümer der Häuser Landstraße 15, Bethlehemstraße 1 und 1b sowie des Hauses Bethlehemstraße 1c" folgende Einwendungen:

...

"Die Baubehörde weigert sich zivilrechtliche Vereinbarungen und Gesetzmäßigkeiten in das Baugenehmigungsverfahren aufzunehmen und zu berücksichtigen. Da insbesondere aber die Geh- und Fahrtrechte der Mieter des EG des Hauses Bethlehem Str. 1c existenzgefährdend betroffen sind, lege ich die Schreiben vom 9.10. bzw. 15.10.1962 vor. Die Sicherstellung des Zutrittes im Brandfalle müsste auf Grund der vorhandenen Pläne bei Nichtänderung ebenfalls privatrechtlich geregelt werden.

Das Bauvorhaben wird im Sinne eines vor sehr kurzer Zeit erstellten Bebauungsplanes ausgeführt. Dieser aus dem Jahre 1986 datierte Bebauungsplan (laut Angabe des Verhandlungsleiters) beinhaltet insbesondere die wissentliche und nachhaltige Ausschaltung der O.ö. Bauordnung und des O.ö. Bautechnikgesetzes. Die in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Bauwiche und Abstände zum benachbarten Gebäude und Grundstück kommen zum Nachteile der Grundstücke nicht zum Tragen. Im Rahmen dadurch eintretender Immissionen (z.B. Garagenabluft, Geräusche, verminderter Lichteinfall, mögliche Altlasten) behalten wir uns eine Vorgangsweise im Sinne des § 364 und ff. ABGB vor. Das Gebäude entspricht insbesondere im Rahmen der Entlüftung der Tiefgarage (wie wir heute gesehen haben) nicht dem Stand der Technik und entspricht auch nicht den Gepflogenheiten einer Orts- und Stadtbildpflege. Diese in Summe sich ergebende zusammengepferchte Verbauung widerspricht auch den Gesetzmäßigkeiten einer ordnungsgemäßen Altstadterhaltung.

Im Rahmen des Verfahrens behalten wir uns das Recht einer Beweissicherung und weiterer Vorbringen zu den Sachverhalten vor, insbesondere auch die Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung."

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 15. Dezember 1997 wurde die Baubewilligung für die "Errichtung eines Wohn- und Geschäftsbaues, bestehend aus KG, EG, drei Obergeschossen und zwei Dachgeschossen mit insgesamt 19 Wohneinheiten und einer Geschäftseinheit sowie einer Tiefgarage für 20 Pkw bei gleichzeitigem Abbruch des bestehenden zweigeschossigen straßenseitigen Wohnhauses" unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers wurden teilweise auf den Zivilrechtsweg verwiesen, teilweise als unzulässig zurückgewiesen.

Der dagegen erhobenen und vom Beschwerdeführer "als bevollmächtigter Hausverwalter, Miteigentümer und bevollmächtigter Vertreter der Liegenschaftseigentümer" unterfertigten Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Berufungsbehörde führte im Wesentlichen aus, dass der beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige die Entfernung der Lüftungsöffnung der Tiefgarage vom Nachbarobjekt als ausreichend angesehen und Geruchsauswirkungen bei den Nachbarn ausgeschlossen habe, zumal die Abluft im Zuge der Transmission zum Immissionsort ausreichend verdünnt werde. Der immissionstechnische Amtssachverständige habe damit ausgeschlossen, dass auf Grund der Beschaffenheit des Projektes Belästigungen der Nachbarn eintreten, weshalb die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen nicht erforderlich gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. So weit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers erfüllten nicht die Qualifikation einer Einwendung im Rechtssinne. Eine solche bedürfe der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können müsse, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet werde und ferner welcher Art dieses Recht sei. Zwar stelle der Zweitbeschwerdeführer bei seinen Einwendungen erkennbar auf einen im § 3 Z 4 in Verbindung mit § 2 Z 36 O.ö. BauTG zitierten Alternativtatbestand, nämlich eine Luftverunreinigung ab, allerdings fehle es diesem Vorbringen am Erfordernis der Behauptung einer Rechtsverletzung, da nur vom Vorbehalt "einer Vorgangsweise im Sinne des § 364 und ff ABGB" die Rede sei. Darüber hinaus werde die behauptete Rechtsverletzung ausdrücklich auf Regelungen des Privatrechtes gestützt. Auch der Begründung des Zweitbeschwerdeführers für die Einwendung, die Tiefgarage entspreche nicht dem Stand der Technik, lasse sich keine zusätzliche Behauptung einer Rechtsverletzung entnehmen, da das Oberösterreichische Baurecht einem Nachbarn nur einen Schutz vor mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbundenen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, nicht aber ein subjektives Recht darauf einräume, dass eine Abluftführung überhaupt dem Stand der Technik entspreche. Schließlich enthalte auch der Hinweis auf den vermeintlichen Widerspruch der Garagenlüftung zum Stand der Technik nicht einmal im Ansatz die Behauptung, dass sich der Zweitbeschwerdeführer selbst durch den Antragsgegenstand in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt fühle. Zu Recht rüge der Zweitbeschwerdeführer, dass der Kundmachung zur Bauverhandlung nichts über den in der Folge ebenfalls bewilligten Abbruch des auf dem Bauplatz bestehenden Objekts zu entnehmen sei. Dieser Kundmachungsmangel habe zur Folge, dass diesbezüglich die Präklusionsfolgen nicht eintreten haben können. Es werde aber nicht einmal im Ansatz eine Rechtsverletzung behauptet, durch die der Beschwerdeführer durch die erteilte Abbruchbewilligung betroffen sein könnte.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2001, B 1038/98-9 wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten "auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sowie auf ordnungsgemäße Kundmachung der Bauverhandlung verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (in der Folge: O.ö. BauO 1994) in der im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. 70/1998 (vgl. hiezu Art. II der O.ö. BauO-Novelle 1998, insbesondere dessen Abs. 1 und 3) hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 - sofern dieser Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen wurde - eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den § 40 ff AVG durchzuführen.

Schon im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles (mündliche Verhandlung am 4. Dezember 1997) waren für die Präklusionsfolgen die Regelungen des § 42 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 maßgeblich.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der hier anzuwendenden Fassung haben, wenn eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekannt gemacht wurden, Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung zu finden und wird angenommen, dass die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erstreckt sich im Fall einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Gemäß § 31 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 in der hier anzuwendenden Fassung können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts- oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Der ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladene Nachbar muss daher spätestens bei der mündlichen Verhandlung in seiner Einwendung das Recht anführen, dessen Verletzung er behauptet. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt somit nur vor, wenn dem Parteienvorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0047, mwN). Die vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (offenbar auch im Namen der Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümerin der benachbarten Liegenschaft) erhobene Einwendung wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, in welchem den Beschwerdeführern zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht sie sich für verletzt erachten und welcher Art dieses Recht ist.

Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der

mündlichen Verhandlung ergibt sich zum einen, dass sich die

Miteigentümer der Nachbarliegenschaft die ihnen durch die

§§ 364 ff ABGB gewährleisteten privatrechtlichen Ansprüche

bezüglich der durch das bewilligte Bauvorhaben zu erwartenden

Immissionen vorbehalten; des Weiteren wird aber andererseits nur

darauf hingewiesen, dass die "Entlüftung der Tiefgarage ... nicht

dem Stand der Technik ... entspricht". Insofern nunmehr die

Beschwerdeführer darzulegen versuchen, sie hätten mit diesem Vorbringen eine Rechtsverletzung durch schädliche Umwelteinwirkungen geltend gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen im gegebenen Zusammenhang nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein könnte, wenn dieses auf einen oder mehrere der zum Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 2 Z 36 des O.ö. Bautechnikgesetzes erwähnten Alternativtatbestände Luftreinheit, Lärm oder Erschütterungen gestützt oder auf eine in anderer Weise - konkretisiert behauptete - auftretende Einwirkung abgestellt worden wäre (vgl. hiezu § 3 Z 4 des O.ö. BauTG; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173, ergangen zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. April 1998).

Die belangte Behörde hat daher zutreffend Präklusion der Beschwerdeführer angenommen, weil sie keine Einwendungen im Rechtssinne in Bezug auf die ihnen durch § 31 Abs. 4 O.ö. BauO 1994 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben haben. Im Hinblick auf die eingetretene Präklusion war daher auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.

Insofern die Beschwerdeführer einen Kundmachungsmangel bezüglich des bewilligten Abbruchs des Altgebäudes behaupten, vermögen sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Kundmachungsmangel liegt zwar vor, inwiefern die Beschwerdeführer durch den Abbruch des Altgebäudes in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden (können), wird von ihnen jedoch auch in der Beschwerde nachvollziehbar nicht dargelegt.

Die Beschwerde war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Der unvertretenen erstmitbeteiligten Partei steht ein Kostenersatz für die Gegenschrift nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 18. November 2003

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