VwGH 2001/03/0068

VwGH2001/03/006825.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des TP in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Jänner 2001, Zl. UVS-3/11480/14-2001, betreffend Übertretung gemäß StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1b idF 1998/I/092;
UVSG Slbg 1990 §10 Abs1 lita;
UVSG Slbg 1990 §11;
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1b idF 1998/I/092;
UVSG Slbg 1990 §10 Abs1 lita;
UVSG Slbg 1990 §11;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil a) schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 i.V.m. § 5 Abs. 1 leg. cit. begangen zu haben, weil er

"a) am 2.5.1999 um 10:15 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ... in Henndorf auf der Gemeindestraße auf Höhe Objekt Altentannstraße Nr. 34 in Fahrtrichtung Altentannstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 0,4 mg/1 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,42 mg/l) gelenkt hat".

Für diese Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 1999 unbestritten um 10.34 Uhr einen Alkomattest mit dem relevanten Messergebnis von 0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft abgelegt habe. In der Berufung und im Berufungsverfahren sei lediglich vorgebracht worden, dass von diesem Messwert zu Gunsten des Probanden "die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermittelten Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen seien". Dazu habe die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt, in der ausgeführt werde, dass bei Zugrundelegung der festgelegten Fehlergrenzen von +/- 5 % vom Messwert der tatsächliche Atemalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung (für den Messwert 0,42 mg/l) zwischen 0,40 mg/l und 0,44 mg/l betragen haben könnte. Zu den Bedenken des Beschwerdeführers betreffend § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 in der am Tattag geltenden Fassung in Bezug auf den Gleichheitssatz stellte die belangte Behörde fest, dass dieses Vorbringen für den vorliegenden Fall nicht relevant sei, weil vom Beschwerdeführer kein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht worden sei, sondern er in alkoholisiertem Zustand beim Lenken des Kraftfahrzeuges betreten worden sei. Auf Grund der im Berufungsverfahren hervorgekommenen Beweise sah es die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. § 5 Abs. 1 leg. cit. zu verantworten habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a StVO 1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 92/1998 sehen Folgendes vor:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer

Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer

Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu

bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,

obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder

mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr

beträgt,

b) ... .

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt."

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 i.d.F. BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 92/1998 (in Kraft getreten am 22. Juli 1998) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor,

a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1 vorliegt.

Gemäß § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 (in Kraft getreten am 24. Juli 1999) liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor,

a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt.

Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des § 67g Abs. 1 AVG (i.V.m. § 24 VStG) geltend. Nach dieser Bestimmung sei ein Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar - wenn möglich - sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides sei von der Abwesenheit der Parteien unabhängig. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Verkündigung im Sinne des § 67g Abs. 2 AVG seien nicht vorgelegen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers käme nur der Ausnahmegrund des § 67g Abs. 2 Z. 2 leg. cit. in Frage, nämlich dass der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen habe werden können. Im vorliegenden Fall sei die bereits am 4. Juli 2000 geschlossene Verhandlung wieder eröffnet und am 6. November 2000 eine neuerliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden. Der Grund dafür sei einzig und allein der gewesen, dass die belangte Behörde auf der Grundlage seines Beweisantrages erkannt hätte, es reiche nicht aus, die Überprüfungsprotokolle der Herstellerfirma des Alkomaten der Entscheidung zu Grunde zu legen, sondern auch der Frage der erfolgten Eichung des Gerätes nachzugehen sei.

Gemäß dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen und im Beschwerdefall i.V.m. § 24 VStG anzuwendenden § 67g Abs. 1 AVG i. d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

Die Verkündung entfällt gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist, oder

2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

Die belangte Behörde führt dazu in der Gegenschrift aus, dass eine öffentliche mündliche Verkündung des Bescheides im Anschluss an die mündliche Verhandlung wegen der Komplexität der Materie nicht möglich gewesen sei, da eine umfangreiche Beratung durchgeführt habe werden müssen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 6. November 2000 erstattete Vorbringen hinsichtlich der Berücksichtigung einer Fehlergrenze von +/- 5% vom Messwert 0,42 (= 0,021) und den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 99 Abs. 6 lit. a StVO der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie eine "Komplexität" der zu entscheidenden Fragen annahm, sodass es nicht rechtswidrig ist, wenn die Angelegenheit nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen und verkündet wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Der Beschwerdeführer meint weiters, dass er gemäß § 99 Abs. 6 lit. a StVO in der am Tattag geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 in unsachlicher Weise gegenüber demjenigen schlechter gestellt gewesen sei, der ein Fahrzeug mit einer Atemluftalkoholkonzentration von bis zu 0,79 mg/l gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht oder verschuldet habe, nachdem dieser mit dem Geschädigten die Identität ausgetauscht oder die Exekutive vom Unfall ohne unnötigen Aufschub verständigt habe. Mit der am 24. Juli 1999 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 sind die Straftatbestände des § 99 Abs. 1a und Abs. 1b StVO, wie schon bisher Abs. 1, von der Möglichkeit der Straffreiheit im Falle, dass nur ein Sachschaden vorliegt, ausgenommen worden. Der Gesetzgeber habe aber im Rahmen der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, die am 22. Juli 1998 in Kraft getreten sei, übersehen, diese beiden Bestimmungen in die Regelung des § 99 Abs. 6 lit. a StVO (wie § 99 Abs. 1 leg. cit.) einzubauen.

Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, dass § 99 Abs. 6 lit. a StVO im vorliegenden Fall, da kein Sachschaden entstanden ist, nicht präjudiziell ist.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass, wenn eine Verhandlung durchgeführt werde, bei der Fällung des Erkenntnisses nach § 51i VStG nur auf das Rücksicht zu nehmen sei, was in der Verhandlung vorgekommen sei. Auf Aktenstücke sei nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen worden seien, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 19. Juli 2000 hätte mangels Verlesung bei der Entscheidung der belangten Behörde nicht verwertet werden dürfen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 51i VStG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 51e Abs. 5 entfallen ist.

Unbestritten ist die fragliche Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen dem Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 6. November 2000 zur Kenntnis gebracht worden und hat er dazu Stellung nehmen können. Auf Grund der im vorliegenden Fall vorgenommenen Zurkenntnisbringung der angeführten Stellungnahme in der Verhandlung vom 6. November 2000 und der Möglichkeit der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu, stellt diese Stellungnahme im Sinne des § 51i erster Satz VStG ein Beweismittel dar, das in der Verhandlung vorgekommen ist. In dieser Hinsicht kann keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass - wie dies dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen sei - der Vorsitzende des Verwaltungssenates J.K. in der Verhandlung vom 6. November 2000 infolge Heiserkeit nicht in der Lage gewesen sei, diese Verhandlung zu leiten, weshalb die Berichterstatterin die Verhandlung geleitet habe. Eine Vertretung des Vorsitzenden durch den Berichterstatter sei nicht möglich, es müsste vielmehr das in der Geschäftsverteilung vorgesehene Ersatzmitglied herangezogen werden. Es habe somit die unrichtig zusammengesetzte Behörde entschieden und liege eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG vor.

Auch dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 65/1990, entscheidet der Verwaltungssenat u.a. in Kammern, die aus einem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern bestehen. Der Vollversammlung obliegt es u.a. (§ 8 Abs. 2 lit. a leg cit.) die Geschäftsverteilung zu erlassen und zu ändern.

Gemäß § 11 leg. cit. hat der Vorsitzende einer Kammer die mündlichen Verhandlungen anzuordnen. Er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei. Er verkündet die Beschlüsse und unterfertigt der schriftliche Ausfertigungen.

Im vorliegenden Fall wurde im Verhandlungsprotokoll betreffend die Verhandlung am 6. November 2000 in der Spalte "Leiter der Amtshandlung" vermerkt: "Dr. Gertrude Burger für Dr. Jörg Knotzer, der anwesend ist, aber infolge Heiserkeit nicht in der Lage ist, die Verhandlung zu leiten."

Wurden die dem Vorsitzenden zukommenden Leitungsfunktionen - infolge Heiserkeit - nicht von ihm selbst, sondern von einem anderen Mitglied der Kammer wahrgenommen, so ist dies - allenfalls - als Verstoß gegen § 11 leg. cit. anzusehen. Ein solcher Verstoß wäre jedoch bloß als eine die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Kammer nicht berührende Verletzung von Verfahrensvorschriften zu qualifizieren, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Vorsitzende auf Grund der Heiserkeit keineswegs vollständig verhindert war, die Leitungsfunktionen zu erfüllen, stand ihm doch die Möglichkeit offen, gegen eine von ihm nicht genehme Leitung der Verhandlung durch das andere Mitglied etwa im Wege von Zeichen oder schriftlichen Mitteilungen einzuschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass er sich dazu veranlasst gesehen hätte, finden sich weder im Akteninhalt noch im Beschwerdevorbringen. Dem Verfahrensverstoß mangelt daher jedenfalls die Relevanz.

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die Beachtung der Fehlergrenzen hätte einen unteren Messwert von 0,398 ergeben, ist er darauf zu verweisen, dass gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0331) für einen Abzug von Fehlergrenzen keine gesetzliche Grundlage besteht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juni 2003

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