Normen
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2, Abs. 2 Z. 1 und den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz. Nach dem Akteninhalt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 29. September 1999 nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Zusatzstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt, weil er in Graz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen und teilweise gewerbsmäßig anderen überlassen hat, indem er in der ersten Aprilwoche des Jahres 1998 Anita S zu einer Linie Kokain einlud, am Folgetag Anita S vier Kapseln Speed zu einem Stückpreis von S 100,-- verkaufte und ihr eine Kapsel Speed unentgeltlich überließ, von zumindest Ende August 1998 bis zumindest Ende November 1998 in zahlreichen Angriffen an Anita S eine nicht näher bekannte Menge Speed (insgesamt ca. 200 Kapseln zu einem Stückpreis von S 100,--) verkaufte, und im Februar 1998 nicht näher bekannte Mengen Cannabis konsumierte.
Weiters verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 1996 nach § 83 Abs. 1 StGB zu 60 Tagessätzen (die bedingte Strafnachsicht wurde in der Folge widerrufen) und vom 12. Mai 1999 nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB zu 140 Tagessätzen.
Auf Grund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität - so die belangte Behörde weiter - und der derartigen Delikten immanenten Wiederholungsgefahr sowie der beiden rechtskräftigen Verurteilungen wegen Körperverletzung sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Es müsse von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG (gemeint: zu Lasten des Beschwerdeführers) Gebrauch gemacht werden. Der seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung verstrichene Zeitraum sei noch zu kurz, um davon ausgehen zu können, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Gesinnungswandel erfolgt wäre. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 FrG müsse die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (seit seinem 15. Lebensjahr) und seine Berufstätigkeit sowie der inländische Aufenthalt seiner Eltern und Geschwister und weiterer Verwandter berücksichtigt werden. Dem gegenüber werde aber die für das Ausmaß der Integration wesentliche soziale Komponente durch sein Gesamtfehlverhalten deutlich beeinträchtigt. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der Gesundheit Anderer) notwendig und demnach im Grund des § 37 FrG zulässig. Überdies sei der Beschwerdeführer ledig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die festgestellten gerichtlichen Verurteilungen und wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde getroffene Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG. Mit dem Hinweis, dass er Anfang des Jahres 1990, somit im
13. Lebensjahr, mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei, hier die Pflichtschule und eine Lehre als Maler und Anstreicher besucht habe und seither faktisch durchgehend beschäftigt gewesen sei, bekämpft er die von der belangten Behörde nach § 37 FrG vorgenommene Beurteilung.
Diesem Vorbringen ist vorerst entgegenzuhalten, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2001/18/0005) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes selbst bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden zulässig ist, wenn dem Aufenthaltsverbot Suchtgiftdelikte zu Grunde lagen. Vorliegend erstreckte sich der Deliktszeitraum über mehrere Monate, wobei der Beschwerdeführer nach den gerichtlichen Feststellungen teilweise gewerbsmäßig vorgegangen ist. Zum Tatzeitpunkt war er auch nicht mehr minderjährig. Bei Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er wegen Körperverletzungen rechtskräftig verurteilt werden musste. Bei Gewichtung seiner persönlichen Interessen ist ihm zwar ein langer Aufenthalt im Inland zugute zu halten; er hat allerdings den Großteil seiner Schulzeit noch in seinem Heimatland verbracht. Zudem halten sich in Österreich zwar seine Verwandten auf, er ist aber nicht verheiratet.
Bei Abwägung dieser Umstände kann die Auffassung der belangten Behörde, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten sei als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dieses Ergebnis steht auch mit den aus § 35 FrG abzuleitenden Intentionen des Gesetzgebers im Einklang. § 35 Abs. 2 FrG steht nämlich (iVm § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG) selbst dann einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, wenn der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war, sofern er - wie hier - von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Gegen die behördliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 1992 in Österreich aufhält, bringt die Beschwerde keine konkreten Argumente vor; diese Feststellung stimmt im Übrigen mit dem Berufungsvorbringen überein. Selbst wenn somit das der Verurteilung aus dem Jahr 1996 zu Grunde liegende Fehlverhalten zur Begründung des Aufenthaltsverbotes nicht herangezogen und der dafür maßgebliche Sachverhalt erst mit den Suchtgiftstraftaten im Jahr 1998 angenommen wird, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst ca. sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung erweist sich somit trotz des längeren inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers keineswegs als rechtswidrig, zumal seiner Verurteilung mehrere Suchtgiftstraftaten zu Grunde lagen und der seit den maßgeblichen Straftaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum entgegen der Beschwerdeansicht noch viel zu kurz ist, um vor allem angesichts der großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftstraftaten von einem zukünftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
Letztlich ist dem Beschwerdehinweis auf die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG entgegenzuhalten, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0124) die Wendung "von klein auf" so zu deuten ist, dass sie für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 18. März 2003
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