VwGH 2000/20/0454

VwGH2000/20/04543.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des T in S, geboren 1980, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Oktober 2000, Zl. 216.961/4-IV/10/00, betreffend §§ 6 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der am 2. Juni 2000 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Sri Lanka, der im April 2000 in das Bundesgebiet eingereist war und zunächst unter anderem Namen Asyl beantragt hatte, gemäß § 6 "Abs. 1 und 3" AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Erwähnung des vom Bundesasylamt nicht herangezogenen § 6 "Abs." (gemeint: Z) 1 AsylG im Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechen keinerlei Ausführungen in dessen Begründung. Letztere setzt sich, soweit es um die Subsumtion unter § 6 AsylG geht, ausschließlich damit auseinander, ob die vom Bundesasylamt vorgenommene Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 Z. 3 AsylG wegen offensichtlicher Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zu Recht erfolgte. In dieser Hinsicht kann der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht Bestand haben, weil es die belangte Behörde trotz der ins Detail gehenden Kritik der Berufung an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen hat, im vorliegenden Verfahren eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Dass die insgesamt 32 Seiten lange Bescheidbegründung darüber hinaus - in der Beschwerde gerügte - Eigentümlichkeiten aufweist, wie sie zuletzt etwa in dem hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl. 2001/20/0250, zu behandeln waren, fällt bei dieser Sachlage nicht mehr ins Gewicht. Für das fortgesetzte Verfahren ist allerdings hervorzuheben, dass der angefochtene Bescheid und der erstinstanzliche Bescheid - auf den zum Teil verwiesen wird - u.a. keine ausreichende Begründung dafür enthalten, warum der Asylantrag eines Tamilen aus der Heimatregion des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines "sonstigen Hinweises" auf Verfolgungsgefahr unter § 6 AsylG subsumierbar sein soll.

Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 3. Juli 2003

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