VwGH 2000/20/0320

VwGH2000/20/032024.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der K in Wien, geboren 1933, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Februar 2000, Zl. 205.900/0-IX/27/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Asylantrag im Instanzenzug gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihr gleichzeitig im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG Refoulementschutz gewährt wurde, in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde dem Umstand der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung durch die, wie erwähnt aus dem Irak stammende, Beschwerdeführerin von vornherein offenbar keine Asylrelevanz beigemessen hat und sich mit dieser Frage im Rahmen der Entscheidung nach § 7 AsylG nicht befasst hat, jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2001/20/0265, zugrunde lag. Schon aus den in diesem Erkenntnis und in dem dort zitierten Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der gegenständlich angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. April 2003

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