VwGH 2000/20/0290

VwGH2000/20/029012.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 2000, Zl. St 34/00, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm am 29. Oktober 1973 ausgestellte Waffenpass gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe am 11. Oktober 1999 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer bewahre seine Faustfeuerwaffe unversperrt in seinem Schlafzimmer im Dachgeschoß in einem Schrank auf. Auch dieses Zimmer sei nicht versperrt. Im Zuge einer am selben Tag versuchten Überprüfung der Waffenverwahrung habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht sagen zu können, wo die Waffe aufbewahrt sei. Bei einer neuerlichen Überprüfung am 12. Oktober 1999 sei die Waffe in dem im Erdgeschoß liegenden unversperrten Fremdenzimmer im dort befindlichen Schrankverbau auf der obersten Wäschestellage unter einem Polster in einem Karton in geladenem Zustand und mit vollem, angesteckten Magazin verwahrt gewesen. Im Karton sei ein weiteres, mit acht Patronen gefülltes Magazin gelegen. Der Wäschekasten sei versperrt und der Schlüssel abgezogen gewesen, doch habe der Schlüssel des neben dem Schrankverbau befindlichen Kastens auch den so genannten "Waffenkasten" gesperrt. Der Beschwerdeführer habe zwar der Aufforderung des Beamten, das Magazin der Pistole abzunehmen, nachkommen können, er habe aber auf Grund mangelnder Sachkenntnis die Waffe nicht entladen bzw. sichern können.

Am 15. November 1999 sei die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen worden. Dabei habe sie ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Faustfeuerwaffe in der Vergangenheit nie versperrt, sondern in der Dachgeschosswohnung in einer unversperrbaren, untersten Lade eines Schrankes verwahrt gehabt. Somit habe auch die zehnjährige Tochter Zugriff zur Waffe gehabt. Diese habe auch gewusst, wo die Waffe verwahrt gewesen sei. Die Tochter habe ihr erzählt, der Beschwerdeführer sei mit ihr, nachdem die Gendarmeriebeamten am 11. Oktober 1999 das Haus verlassen hätten, in das Dachgeschoß gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer mit der Waffe hantiert und ein Loch in die Mauer geschossen. Die Ehegattin habe sich dieses Loch angesehen und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle mit der Waffe nicht im Beisein der Tochter hantieren.

Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass sich beim Hantieren mit der Waffe ein Schuss gelöst habe. Wenn sich beim Hantieren mit einer Schusswaffe, vom Inhaber unbeabsichtigt, ein Schuss löse, dann sei der Betreffende mit der Waffe nicht sachgemäß umgegangen. Es habe sich auch schon früher gezeigt, dass der Beschwerdeführer zu einem sachgemäßen Umgang nicht befähigt sei, da es ihm vor dem Gendarmeriebeamten zwar gelungen sei, das Magazin der Pistole abzunehmen, nicht aber, diese zu entladen. Selbst wenn sich die Tochter des Beschwerdeführers nicht in dem Raum befunden haben sollte, wo sich der Schuss gelöst habe, müsse der Umgang des Beschwerdeführers mit der Schusswaffe, deren Handhabung ihm nicht mehr vertraut gewesen sei, in einem Zimmer als unvorsichtig bezeichnet werden, wenn man etwa die Gefahr von Gellern berücksichtige. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer beispielsweise ein mit Sand gefülltes Behältnis aufgestellt habe, um im Fall des Brechens eines Schusses das Projektil abfangen zu können. Gerade die Unkenntnis des Beschwerdeführers bezüglich der Handhabung der Waffe hätte ihn zu einem vorsichtigeren Verhalten veranlassen müssen. Wenn die Waffe lediglich versteckt in einem Schrank verwahrt werde, zu dem der Schlüssel des danebenstehenden Schrankes passe, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Waffe vor dem Zugriff durch Mitbewohner, die zu deren Verwendung nicht befugt seien, geschützt wäre. Die Berufungsbehörde sehe auch keinen Anlass, auf Grund des Umstandes, wie die Waffe vorgefunden worden sei, den Angaben der Ehegattin den Glauben zu versagen, die Waffe sei nie versperrt oder vor dem Zugriff der Tochter sicher verwahrt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistetet ist (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0287, und vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/20/0308). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0323).

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Raum eines Wohnhauses mit seiner Waffe hantiert und sich dabei ein Schuss gelöst hat. Bereits dieses Verhalten stellt einen zumindest unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar (vgl. dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, mwN), und zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch dann, wenn bei dem Vorfall niemand in dem Raum zugegen gewesen ist und der Beschwerdeführer bloß wieder "den Umgang mit der Waffe üben" haben wollen. Gerade das zuletzt erwähnte Vorbringen, das der Beschwerdeführer in seiner Berufung gemacht hat, zeigt, dass er sich nach den Vorkommnissen bei der Überprüfung durch die Gendarmerie offenbar dessen bewusst war, diesen Umgang nicht mehr zu beherrschen. Die Auswahl eines Raumes in einem Wohnhaus für "Übungen" in einem solchen Fall unterstreicht die Bedenklichkeit der Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat daher zutreffend aus dem unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe gefolgert, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr anzunehmen ist. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Verwahrung der Waffe und der Frage der Zugänglichkeit des "Fremdenzimmers" und der Erreichbarkeit der Waffe durch Familienmitglieder oder andere Personen einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. Juni 2003

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