Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 14. Mai 1997 (zugestellt am selben Tag) war gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, (FrG 1992) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass gegen die Beschwerdeführerin unter dem Familiennamen M. bereits mit Bescheid (der Erstbehörde) vom 28. August 1995 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und sie zugleich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig bestraft worden sei. Am 30. August 1995 sei sie in ihre Heimat abgeschoben worden. Mit Bescheid (der Erstbehörde) vom 28. Juni 1996 sei gegen sie unter dem Familiennamen T. ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und sie neuerlich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig bestraft worden. Im Sommer 1996 habe sie den jugoslawischen Staatsangehörigen Tr. geehelicht und sei ihr ein jugoslawischer Reisepass auf diesen Namen ausgestellt worden. Anschließend habe sie bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Touristensichtvermerks gestellt, dem mit Gültigkeitsdauer vom 1. September 1996 bis 30. September 1996 stattgegeben worden sei. Bei der Antragstellung habe sie verschwiegen, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot bestehe. Sie habe daher gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über ihre Person, ihre persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes gemacht, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 leg. cit. zu verschaffen.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. August 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. August 1999 auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes vom 14. Mai 1997 gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet der Behörde erstmals im Jahr 1995 bekannt geworden sei. So sei sie am 23. August 1995 in einem näher bezeichneten Lokal in Wien angetroffen worden, als sie gerade dabei gewesen sei, einen Kaffee zuzubereiten. Da sie keinen Reisepass oder ein anderes Dokument bei sich gehabt habe, sei sie zunächst vorläufig festgenommen worden. Anschließend an ihre niederschriftliche Vernehmung habe sie im Beisein einer Dolmetscherin angegeben, in Österreich keinen festen Wohnsitz zu haben, sondern bei verschiedenen Bekannten zu nächtigen und ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit als Bedienerin mit einem Monatsverdienst von ca. ATS 8.000,-- (EUR 581,38) zu bestreiten. Bei einer anderen Vernehmung habe sie zudem angegeben, zuletzt vor ungefähr einem Jahr mit einem Touristensichtvermerk eingereist und nach dessen Ablauf in Österreich geblieben zu sein. Die Beschwerdeführerin habe damals über einen jugoslawischen Reisepass verfügt, der bis 3. Juni 1999 gültig gewesen sei. In der Folge sei sie wegen Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft worden. Zugleich sei gegen sie unter ihrem damaligen Namen M. ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Am 31. August 1995 sei sie in ihre Heimat abgeschoben worden.
Am 25. Juni 1996 sei die Beschwerdeführerin erneut in einem Lokal in Wien angetroffen worden. Den Beamten gegenüber habe sie sich mit einem Reisepass lautend auf T. ausgewiesen, der am 28. September 1995 ausgestellt worden sei. Der Lokalbesitzer Tr. habe gegenüber den Beamten angegeben, dass die Beschwerdeführerin eine Bekannte von ihm wäre und als Kellnerin in diesem Lokal arbeitete. Anlässlich ihrer Vernehmung am 28. Juni 1996 habe sie angegeben, zuletzt am 10. Oktober 1995 mit einem bis 6. November 1995 gültigen Touristensichtvermerk zum Zweck der Arbeitsaufnahme eingereist zu sein. Da sie an der von ihr gemeldeten Adresse in Wien nicht wohnhaft gewesen sei, sei sie nicht nur wegen Übertretung des Fremdengesetzes, sondern auch wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Gegen sie sei erneut ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Erst auf Grund einer Mitteilung des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter ihrem Namen M. bereits erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Mit diesem Sachverhalt konfrontiert, habe sie schließlich zugegeben, kurz nach ihrer Abschiebung im August 1995 ihren Mädchennamen T. angenommen zu haben und nach Erhalt eines Touristensichtvermerks unter diesem Namen wieder nach Österreich eingereist zu sein. Am 12. Juli 1996 sei sie neuerlich in ihre Heimat abgeschoben worden.
Die nächste Anhaltung der Beschwerdeführerin sei am 11. Mai 1997 in einem Lokal in Wien erfolgt. Diesmal habe sie sich mit einem am 26. Juli 1996 ausgestellten Reisepass lautend auf Tr. ausgewiesen, in dem sich ein vom 1. September 1996 bis 30. September 1996 gültiges Touristenvisum befunden habe. Vor der Erstbehörde habe sie angegeben, zuletzt am 23. März 1997 von Ungarn nach Österreich gekommen zu sein, um ihren Mann zu besuchen, wobei sie nicht einmal gewusst habe, ob sie ihren Mann im Juni oder im Juli 1996 geheiratet habe. Wie der Kopie ihrer Heiratsurkunde zu entnehmen sei, habe sie am 23. Juli 1996, somit wenige Tage nach ihrer zweiten Abschiebung, geheiratet. Den Vorhalt, dass sie somit die österreichische Botschaft bei ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Touristensichtvermerks im Jahr 1996 über das gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot getäuscht hätte, habe sie unbestritten gelassen. Dieser Sachverhalt habe zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 14. Mai 1997 geführt.
Der vorliegende Aufhebungsantrag sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FrG 1992 nicht erfüllt wäre und die auf zehn Jahre befristete Gültigkeitsdauer eine unbillige Härte darstellte, zumal die Beschwerdeführerin unstreitige familiäre Bindungen zu ihrem Ehegatten, der im Bundesgebiet wohne, vorzuweisen hätte. In ihrer Berufung (gegen den erstinstanzlichen Bescheid) sei weiters ausgeführt worden, dass die Behörde "das ihr zustehende Ermessen bei der Abwägung der jeweiligen Interessen jedenfalls überschritten habe" und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls gegen Art. 8 EMRK verstieße.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass durch Inkrafttreten des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG keine inhaltliche Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage eingetreten sei, sodass das Aufenthaltsverbot auch auf Grund der Bestimmungen des FrG hätte erlassen werden können. So habe die Beschwerdeführerin gegenüber einer österreichischen Behörde insofern unrichtige Angaben gemacht, als sie bei der Botschaft mehrfach einen Touristensichtvermerk beantragt habe, obwohl sie offensichtlich nicht die Absicht gehabt habe, sich nur für die Dauer des jeweils geltenden Sichtvermerks in Österreich aufzuhalten. Immerhin habe sie sich nach Ablauf der jeweiligen Touristensichtvermerke bereits zweimal im Anschluss daran ein Jahr lang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Wenn sie diesbezüglich einwende, sie hätte insofern niemals unrichtige Angaben über ihre Person gemacht, indem sie in ihren Anträgen jeweils den Namen, den sie zu diesem Zeitpunkt geführt habe, angegeben hätte, und somit stets über ihre persönlichen Verhältnisse die Wahrheit gesagt hätte, müsse ihr Folgendes entgegen gehalten werden:
Angesichts der Tatsache, dass sie nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter dem Namen M. und nach erfolgter Abschiebung in ihre Heimat Ende August 1995 nicht einmal ganz einen Monat später ihren Mädchennamen angenommen und sich auf diesen Namen einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, um sofort im Anschluss daran einen Touristensichtvermerk zu beantragen, könne nicht der geringste Zweifel daran bestehen, welche Intention dieser Namensänderung zu Grunde gelegen sei. Sie habe jedoch nicht nur bei der österreichischen Botschaft in Belgrad Täuschungshandlungen gesetzt, indem sie ihren vorherigen Namen nicht angegeben habe (wodurch bei obligatorischer Überprüfung jedenfalls festgestellt worden wäre, dass gegen sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe), sondern auch am 28. Juni 1996 vor der Fremdenpolizeibehörde diesen Umstand verschwiegen, der erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu Tage getreten sei.
Auf Grund des Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin, die zudem mehrmals wegen schwer wiegender Übertretungen nach dem Fremdengesetz und dem Meldegesetz rechtskräftig bestraft worden sei, hätte das der Behörde (nunmehr) zukommende Ermessen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müssen. Es könne daher auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG zulässig sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bindungen zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten träten jedenfalls in den Hintergrund, zumal sie im Zeitpunkt ihrer Eheschließung angesichts eines bereits damals gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht darauf habe bauen dürfen, sich innerhalb der Gültigkeitsdauer bei ihrem Ehegatten in Österreich niederlassen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde auch nicht mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes das Auslangen finden können. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf ihre Lebenssituation und die ihrer Familie wögen nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer allfälligen Aufhebung dieser Maßnahme.
Ebenso wenig kämen die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FrG zum Tragen, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtmäßig niedergelassen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe nicht darzulegen vermocht, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltverbotes maßgebenden Umstände zu ihren Gunsten geändert hätten. Das diesbezügliche Vorbringen, sie könnte als Ehegattin eines jugoslawischen Staatsangehörigen beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf "Familienzusammenführung" stellen, vermöge keine solche Änderung aufzuzeigen. Eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG sei daher nicht in Betracht gekommen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Für - auf der Grundlage früher geltender Bestimmungen erlassene - Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 noch nicht abgelaufen waren - normiert § 114 Abs. 3 dieses Gesetzes Folgendes:
"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen auf zuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."
Nach dieser Gesetzesbestimmung kommt es also darauf an, ob der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Verhängung gerechtfertigt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 2001/18/0107, mwN). Die Behörde ist somit bei der Prüfung eines Aufenthaltsverbotes nach § 114 Abs. 3 FrG an den im (rechtskräftigen) Aufenthaltsverbotsbescheid festgestellten Sachverhalt gebunden und hat den Bescheid nur danach zu beurteilen, ob die in diesem Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach der durch Inkrafttreten des FrG geänderten Rechtslage die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätten.
Während § 36 Abs. 1 FrG der Behörde - anders als § 18 Abs. 1 FrG 1992 - das Ermessen einräumt, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen Abstand zu nehmen, wurde in § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG 1992 inhaltlich unverändert übernommen. Ebenso erfuhr die bis zum Inkrafttreten des FrG bestehende Rechtslage (§ 19 und § 20 Abs. 1 FrG 1992) durch § 37 Abs. 1 und 2 FrG in Bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine inhaltliche Änderung.
1.2. Mit ihrem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Antrages auf Erteilung eines Touristensichtvermerkes im August 1996 keine unrichtigen Angaben gemacht habe und sie der Meinung gewesen sei, dass ihre Angaben von der Behörde überprüft würden, sodass sie die Behörde nicht bewusst getäuscht habe, wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde im Aufenthaltsverbotsbescheid vom 14. Mai 1997 getroffene Sachverhaltsannahme, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der österreichischen Behörde unrichtige Angaben über ihre Person gemacht habe und sie das (zu diesem Zeitpunkt bestehende) Aufenthaltsverbot gegen sie verschwiegen habe, wobei sie die Absicht gehabt habe, sich die (Erlaubnis zur) Einreise oder eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Wie sich aus den obigen Ausführungen (II.1.1.) ergibt, kann jedoch im Rahmen der Beurteilung nach § 114 Abs. 3 FrG der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt nicht mehr überprüft werden, sodass das zitierte Beschwerdevorbringen nicht zielführend ist.
1.3. Auf dem Boden des im Aufenthaltsverbotsbescheid vom 14. Mai 1997 festgestellten Sachverhaltes begegnet unter dem Blickwinkel des § 114 Abs. 3 FrG auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde keinen Bedenken.
Laut den im Aufenthaltsverbotsbescheid getroffenen Feststellungen war gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28. August 1995 und mit Bescheid vom 28. Juni 1996 jeweils ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und hat sie bei der österreichischen Botschaft in Belgrad im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Touristensichtvermerkes, der ihr sodann mit Gültigkeit vom 1. September 1996 bis 30. September 1996 erteilt wurde, unrichtige Angaben über ihre Person bzw. ihre persönlichen Verhältnisse gemacht, nämlich verschwiegen, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot besteht, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Angesichts dieses Fehlverhaltens wären bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides am 14. Mai 1997 der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG als verwirklicht und die Annahme im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt anzusehen gewesen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch dadurch, dass sie sich, wie aus den im Aufenthaltsverbotsbescheid festgestellten (rechtskräftigen) Bestrafungen hervorgeht, wiederholt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0318, mwN), wesentlich beeinträchtigt. Entgegen der Beschwerdeansicht kam daher bei Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides den aus ihrer Bindung zu ihrem Ehegatten, den sie wenige Tage nach ihrer Abschiebung aus Österreich am 23. Juli 1996 geheiratet hatte, resultierenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht ein solches Gewicht zu, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG unzulässig gewesen wäre.
Schließlich begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Interessen nicht dazu geführt hätten, dass die Behörde im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 36 Abs. 1 FrG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte Abstand nehmen müssen und diese Maßnahme somit auch auf der Grundlage des FrG gerechtfertigt gewesen wäre, keinem Einwand.
2.1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der hg. Rechtsprechung kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dient jedoch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2000/18/0157, mwN.)
2.2. An konkreten Umständen, die erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten seien und auf die daher von der Behörde nicht bereits anlässlich der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Bedacht genommen werden können, behauptet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich ihr Ehegatte nunmehr seit vielen Jahren in Österreich aufhalte und hier als geschäftsführender Gesellschafter der D. GmbH ein voll integriertes Mitglied der österreichischen Gesellschaft sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen zu den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf das Eheleben der Beschwerdeführerin und zur gesellschaftlichen Stellung ihres Ehegatten durchzuführen. Ferner seien die gegen die Beschwerdeführerin jeweils wegen Mittellosigkeit erlassenen Aufenthaltsverbote mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 aufgehoben worden.
2.3. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurden die gegen die Beschwerdeführerin jeweils mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. August 1995 und 28. Juni 1996 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FrG 1992 (wegen mangelnden Nachweises des Besitzes der Mittel zum Unterhalt) für die Dauer von fünf Jahren erlassenen Aufenthaltsverbote auf Grund der Anträge der Beschwerdeführerin vom 18. August 1999 mit Bescheid der Erstbehörde vom 7. Dezember 1999 gemäß § 44 FrG aufgehoben. Dies lässt jedoch noch nicht die Schlussfolgerung zu, dass auch die von der Beschwerdeführerin ausgehende, für die Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides vom 14. Mai 1997 maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung weggefallen wäre. Die Beschwerdeführerin hatte nicht nur, wie oben dargestellt, eine österreichische Behörde im Jahr 1996 getäuscht, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, sondern sich auch wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb sie zweimal von der Fremdenpolizeibehörde rechtskräftig bestraft worden war. Entgegen der Beschwerdeansicht lag dieses Gesamtfehlverhalten bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass der durch dieses Fehlverhalten bewirkten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses kein entscheidendes Gewicht mehr zugekommen wäre und dass auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel der Beschwerdeführerin hätte geschlossen werden können, der die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme gemäß § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 und 2 FrG oder im Rahmen des der Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 44 FrG eingeräumten Ermessens nicht mehr gerechtfertigt hätte. An diesem Ergebnis vermag auch die von der Beschwerde ins Treffen geführte Integration des Ehegatten der Beschwerdeführerin durch langjährigen Aufenthalt nichts zu ändern, durften doch die Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Eheschließung in Anbetracht der damals bestehenden Aufenthaltsverbote (s. oben I.1.) nicht damit rechnen, die eheliche Gemeinschaft in Österreich zu führen.
2.4. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, nicht weggefallen seien, begegnet daher keinen Bedenken.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)