VwGH 2000/16/0576

VwGH2000/16/057618.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Juni 2000, Zl. Ib-1594/2, betreffend Vorstellung i.A. eines Stundungsansuchens hinsichtlich Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Tux, 6293 Lanersbach 470), zu Recht erkannt:

Normen

Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs3 litb;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §160 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs3 litb;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §160 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Stundung in Ansehung der Getränkesteuer durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Mai 2000 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001 zur Zl. 2000/17/0252 über die nämliche Beschwerde in Ansehung der Stundung der Kanal- und Wassergebühren entschieden. Gegenständlich ist die Stundung der Getränkesteuer strittig. Die Beschwerde enthält keine weiteren (lediglich) die Stundung der Getränkesteuer betreffenden Ausführungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen.

Dabei macht es keinen Unterschied, dass es sich hier bezüglich der Getränkesteuer um die konkreten Besteuerungsangelegenheit handelt, bezüglich derer Stundung beantragt wird. Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 5. Mai 1992, Zl. 92/14/0053, verwiesen, wo zur vergleichbaren Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausgeführt wurde, dass die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung (dort mit Wiederaufnahmeantrag) für sich allein noch keinen Härtefall begründe. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Im eingangs genannten Erkenntnis wurde aber insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer es entgegen seiner diesbezüglichen Darlegungslast verabsäumte, die Auswirkungen der Entrichtung derjenigen Abgabenschuldigkeiten, deren Stundung beantragt wurde - also auch der Getränkesteuer -, auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen. Mit dem bloßen Hinweis auf die "zumindest zeitweilige" Inanspruchnahme von Fremdmitteln ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Konkretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Ausgesprochen wurde weiters, dass dann, wenn - wie hier - an die Stelle der Steuererklärungen Festsetzungsbescheide gemäß § 151 Abs. 2 Tir LAO getreten sind und sich auf Basis dieser Abgabenbemessungen keine Mehrleistungen ergeben, aus § 11 Abs. 3 lit. b Tir GetrStG weder ein Verrechnungs- noch ein Erstattungsanspruch abzuleiten ist.

Aus den dort angestellten Erwägungen war daher die Beschwerde auch in Ansehung der Getränkesteuer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das genannte Erkenntnis und die darin zitierte Vorjudikatur in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 18. September 2003

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