VwGH 2000/15/0226

VwGH2000/15/022627.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Ing. R in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 2000, Zl. RV/794-17/02/99, betreffend Einkommensteuer 1998, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Schulleiter einer Landesberufsschule für Elektrotechniker. Er unterrichtet an dieser Schule berufsbezogenes Englisch, Elektrotechnik und betriebswirtschaftliche Fächer.

Für das Jahr 1998 machte der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten u.a. für (vom Pädagogischen Institut veranstaltete) Studienreisen nach New York (21.200 S) und nach China (17.875 S), für mit der New York Reise zusammenhängende Aufwendungen, wie Filme, Museumsbesuche etc (ca. 5000 S), für das Testmagazin KONSUMENT (ca 500 S), für das Jahres-Abonnement der Wiener Zeitung (1.200 S) sowie für Videos, CDs und Kassetten im Rahmen des "Time-Life-Programmes" (ca 4.000 S) geltend.

Aus den der Finanzverwaltung vorgelegten Reiseprogrammen ergibt sich folgender Verlauf:

Programm Studienreise New York:

"Montag, 6. April 1998:

09:00 - 13:00 Uhr: Besuch der New Yorker Börse - mit

Diskussion

14:00 - 17:00 Uhr: Besuch Ellis Island - Führung und Vortrag der New Yorker Einwanderungsbehörde

Dienstag, 7. April 1998:

09:00 - 13:00 Uhr: Human Resource Center School.

Führung und Hospitation

und 14.00 - 17.00 Uhr in den Klassen (Ausbildung von

nicht englischsprechenden Einwanderern für diverse Berufe)

Mittwoch, 8. April 1998:

09:00 - 13:00 Uhr: Electric Power Plant - New York

Authorities. Führung und Diskussion mit den Verantwortlichen.

15:00 - 18:30 Uhr: Besuch und Führung des Hotels

Waldorf Astoria

Donnerstag, 9. April 1998:

09:00 - 15:00 Uhr: Columbia University, New York City

Ausbildung der Englischlehrer an der Uni New York

Studienlehrgänge TOEFL. (Studienberechtigung Englisch)

Freitag, 10. April 1998: zur freien Verfügung"

Programm Studienreise nach China:

"Teilnehmer: nö. Berufsschuldirektoren

Beamte der Schulverwaltung

Lehrerbildner

Vertreter der Arbeiter- und Wirtschaftskammer

...

Hinweis: ...

Ehepartner bzw. sonstige Angehörige der genannten Zielgruppe

sind zu den identen Bedingungen ebenfalls eingeladen.

Programm

Donnerstag, 22. Oktober 1998:

Wien - Peking: Am frühen Nachmittag Linienflug

nonstop nach Peking (Flugzeit 9 Std. 15 Min.)

Freitag, 23. Oktober 1998:

Peking: Vormittags Ankunft, Begrüßung durch örtliche, chinesische Reiseleitung, Transfer zum Hotel; Programmbesprechung. Nachmittags Besichtigung Pekings als Metropole eines Reichs von 1,2 Md. Bewohnern.

Samstag, 24. Oktober 1998:

Peking: Treffen mit dem österreichischen.

Handelsdelegierten. Vortrag und Diskussion: China als Wirtschaftspartner Österreichs, Chancen und Möglichkeiten. Präsenz österreichischer Unternehmen am Standort China.

Sonntag, 25. Oktober 1998:

Peking Vorstellung des chinesischen Bildungssystems, Schwerpunkt Berufsausbildung, Besuch einer berufsbildenden Schule. Abends Möglichkeit zu einem Theater- oder Opernbesuch.

Montag, 26. Oktober 1998:

Peking-Shanghai: Vormittags Transfer zum Flughafen und Abflug nach Shanghai. Transfer zum Hotel

Vorstellung Shanghais als Industrie- und Handelszentrum, Besichtigung der Nanking Road (wichtigster Einkaufsstraße Shanghais)

Dienstag, 27. Oktober 1998:

Shanghai-Suzhou: Vormittags Transfer zum Bahnhof und Abfahrt nach Suzhou, Besichtigung einer Seidenfabrik (Seidenherstellung und -verarbeitung), danach Besuch des Kaiserkanals.

Mittwoch, 28. Oktober 1998:

Suzhou-Tong Li-Zhou Zhuang: Vormittags Fahrt mit dem Bus nach Tong Li und Zhou Zhuang: Besichtigung typischer chinesischer Landwirtschaftsbetriebe, Vortrag über die Agrarwirtschaft in China.

Nachmittags Rückfahrt nach Suzhou

Donnerstag, 29. Oktober 1998:

Shanghai: Vormittags Transfer zum Bahnhof Souzhou und Abfahrt nach Shanghai. Besuch der Pudong-Wirtschaftszone und einer Fachschule. Danach Besichtigung des Hafens und Rundfahrt auf dem Huang Pu-Fluß

Abends Möglichkeit zum Besuch des Akrobatiktheaters

Freitag, 30. Oktober 1998:

Shanghai - Wien: Vormittags Transfer zum Flughafen und Rückflug nach Wien, Ankunft am späten Nachmittag

Das Finanzamt anerkannte bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1998 die oben angeführten Werbungskosten nicht. Es begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei den Reisen um solche mit einem Mischprogramm handele und dass Bücher, Zeitschriften, Videos etc von allgemeinem Interesse als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig seien.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 22. September 1999 ab. Die Reiseprogramme enthielten auch allgemein interessierende Reiseziele, die auch anderen Touristen empfohlen würden. Zeitschriften, Videos, etc von allgemeinem Interesse unterlägen dem Abzugsverbot des § 20 EStG.

Der Beschwerdeführer stellte am 22. Oktober 1999 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am 27. Oktober 1999 erging ein nach § 293b BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 1998, gegen den sich nunmehr die Berufung richtete.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Bei der New York Reise seien von den fünf Aufenthaltstagen bereits der Montag auf allgemein interessierende Besichtigungspunkte, wie die Besichtigung der New Yorker Börse und der Besuch von Ellis-Island sowie den Vortrag der New Yorker Einwanderungsbehörde entfallen. Am Mittwoch sei der Besuch des Waldorf Astoria Hotels auf dem Programm gestanden, wofür ebenfalls kein berufsspezifischer Konnex gegeben sei. Der Freitag sei den Reiseteilnehmern zur freien Verfügung gestanden. Im Hinblick auf die erwähnten Programmpunkte könne es bereits dahin gestellt bleiben, ob weitere Programmpunkte, wie der Besuch der Human Resource Center School, der Besuch von Electric Power Plant und der Besuch der Columbia University ausschließlich auf beruflich interessierte Teilnehmer zugeschnitten sei. Es liege jedenfalls eine Reise mit typischem Mischprogramm vor, deren Kosten insgesamt der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.

Bei der Chinareise sei der Teilnehmerkreis nicht auf Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers beschränkt gewesen. Neben Berufsschuldirektoren (die unterschiedlichste Fächer unterrichteten) seien auch Beamte der Schulverwaltung und Vertreter der Arbeiter- und Wirtschaftskammer sowie Angehörige sämtlicher Teilnehmer eingeladen gewesen. Bereits dieser Teilnehmerkreis indiziere eine Reise mit allgemein interessierendem Programm. Zudem weise das Reiseprogramm weitaus überwiegend touristische Sehenswürdigkeiten auf, wie die Besichtigung Pekings, Theater- und Opernbesuche in Peking, den Besuch einer wichtigen Einkaufsstraße Shanghais, die Besichtigung des Hafens von Shanghai, den Besuch des Kaiserkanals, eine Rundfahrt auf dem Huang-Pu Fluss sowie den Besuch eines Akrobatiktheaters. Auch diese Reise sei daher dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Kosten für Museumseintritte, Filme und Pläne im Zusammenhag mit der New York Reise seien ebenso wie die Reise selbst privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig. Zudem seien für diese Kosten lediglich Kassabons vorgelegt worden, die nicht einmal eine nachvollziehbare Bezeichnung der gekauften Artikel aufwiesen, geschweige denn einen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit erkennen ließen.

Dass eine Tageszeitung, wie die Wiener Zeitung, fallweise auch berufliche Informationen bieten könne, ändere nichts daran, dass solche Kosten einer Tageszeitung zu den Kosten der privaten Lebensführung zählten. Beim Testmagazin Konsument handle es sich nicht um für einen Lehrer berufsspezifische Fachliteratur. Hinsichtlich der Videos, CDs und Kassetten von "Time Life" habe es der Beschwerdeführer unterlassen, einen konkreten berufsspezifischen Konnex darzutun bzw deren tatsächliche Eignung für Unterrichtszwecke in einer Berufsschule für Elektrotechnik aufzuzeigen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Veraltungsgerichtshof in einen nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (gemäß Z. 9 leg. cit.) und Aufwendungen für Fachliteratur. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, und vom 24. April 1997, 93/15/0069) zu Recht erkannt, dass Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

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