VwGH 2000/15/0159

VwGH2000/15/01593.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der E. Wirtschaftstreuhand GmbH in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 20. Juli 2000, Zl. RV 176/1-8/99, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG §12 Abs1 Z3;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG §12 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Bericht einer die Jahre 1995 und 1996 umfassenden Betriebsprüfung bei der beschwerdeführenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, in die Mag. Gerhard P. seine Steuerberatungskanzlei eingebracht hatte, ist unter Tz 18b) Folgendes festgehalten:

"Im April 1995 übersiedelte die Kanzlei in neue Räumlichkeiten in der S-Gasse. Auf Grund dieses Anlasses fand am 28.4.1995 ein Kanzleifest mit Bewirtung zur Besichtigung der neuen Räumlichkeiten statt. Gleichzeitig gab es die Möglichkeit, sich über neue Angebote des Unternehmens zu informieren.

Zu diesem Anlass ergingen Einladungen an die eigenen Klienten sowie auch an Unternehmer im weiteren Bekanntenkreis, auch durch Mitarbeiter der Kanzlei.

Die Kosten für dieses Fest betragen insgesamt S 62.689,-- (Vorsteuer S 9.517,--). Diese resultieren im Wesentlichen aus dem Auftreten einer Musikgruppe, Speisen und Getränken sowie Drucksorten der Einladungen und wurden unter Bewirtungsspesen und Werbung abgesetzt.

Diese gesellige Zusammenkunft aus Anlass der Kanzleiübersiedlung ist als Repräsentationsveranstaltung einzustufen. Die Aufwendungen hiefür sind daher gemäß § 12 (1) Z. 3 KStG nicht abzugsfähig. ..."

Das Finanzamt schloss sich diesen Feststellungen an und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens neue Sachbescheide.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie aus, aus der im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Einladung zur Kanzleieröffnung gehe klar hervor, dass es sich hiebei nicht um eine "gesellige Zusammenkunft" gehandelt habe, sondern dass diese ausschließlich der Werbung gedient habe und die berufliche Veranlassung überdies gegeben gewesen sei. Zur Besichtigung der neuen Kanzleiräume und der neuen technischen Ausstattung seien sowohl Klienten als auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertretene Unternehmer eingeladen worden. Dieser sogenannte "Tag der offenen Tür" sei ausschließlich als Werbeveranstaltung angelegt gewesen, bei der sich die Besucher u.a. von der neu aufgebauten "betriebswirtschaftlichen Abteilung" haben überzeugen können. Jeder Besucher sei eingeladen gewesen, mit den betriebswirtschaftlich ausgebildeten Mitarbeitern an eigens dafür installierten Großbildschirmen sein Unternehmen zu analysieren und anhand des neu angeschafften "Höhenflugprogrammes" die "vier Faktoren zum Erfolg" mit den jeweiligen "Gewinnverbesserungspotenzialen" kennen zu lernen. Es habe sich bei dieser Veranstaltung ausschließlich um eine Werbung für die von der Kanzlei neu angebotenen Produkte gehandelt. Die Bewirtung sei nur zur Herstellung des dafür notwendigen Kommunikationsrahmens erforderlich gewesen, keinesfalls aber für Repräsentationszwecke. Die Umsatzentwicklung in den Folgejahren zeige, dass diese Werbeveranstaltung ein voller Erfolg gewesen sei. Obwohl die Kanzlei seit 1987 in A. etabliert sei, habe in den beiden Jahren nach dieser Werbeveranstaltung der Umsatz um nahezu 20 % gesteigert werden können.

Ein Wirtschaftstreuhänder, der nur die klassischen Felder "Buchhaltung, Lohnverrechnung und Bilanzierung" anbiete, habe in Zukunft keine Chance, seine Leistungen zu einem adäquaten Preis zu verkaufen. Der Wirtschaftstreuhänder sei daher gezwungen, neue Betätigungsfelder zu öffnen. Auf Grund seiner Ausbildung sei der Wirtschaftstreuhänder geradezu prädestiniert für eine umfassende betriebswirtschaftliche Beratung. Da der Wirtschaftstreuhänder in der Vergangenheit das Image eines "Buchhalters" erlangt habe, sei es erforderlich, die neuen Geschäftsfelder sowohl den bestehenden als auch den potenziellen Klienten vorzustellen. Da es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung ausschließlich um eine Werbeveranstaltung gehandelt habe und die berufliche Veranlassung außer Zweifel stehe, werde ersucht, die damit zusammenhängenden Kosten als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt und Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantwortete die Beschwerdeführerin einen Vorhalt der belangten Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass eine Gästeliste nicht vorliege, das Buffett jedoch "glaublich" für 100 Personen ausgerichtet gewesen sei. Zu diesem Tag der offenen Tür seien sämtliche damaligen Klienten eingeladen worden. Darüber hinaus sei den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin gestattet worden, weitere Unternehmer aus ihrem Bekanntenkreis, die damals noch nicht Klienten gewesen seien, einzuladen, damit diese das Dienstleistungsangebot kennen lernten. Ein beachtlicher Teil dieser Unternehmer (es werden acht Namen sowie die Abkürzung u.a. angeführt) seien auch anschließend Klienten geworden. Neben diesen umworbenen Unternehmen seien auch die Vertreter der Gemeinde, des Fremdenverkehrsverbandes sowie der Banken und Rechtsanwälte am Tag der offenen Tür anwesend gewesen.

Die Kanzlei habe ab 13 Uhr besichtigt werden können, das Buffett sei um 15 Uhr eröffnet worden und die Musik habe in der Zeit von 16 bis 21 Uhr gespielt. Offizieller Schluss sei 22 Uhr gewesen.

Weiters wurden die bezughabenden Rechnungen vorgelegt und teils erläutert.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten aus, in Streit stünden Ausgaben anlässlich einer Kanzleieröffnung in Höhe von S 62.689,91 (Vorsteuer S 9.517,33), im Einzelnen für Einladungen, Inserate und Drucksortenänderungen S 15.909,-- (Vorsteuer S 3.181,80), für Bewirtung mit Getränken, Imbissen und Rauchwaren S 44.928,91 (Vorsteuer S 5.965,13), sowie für Fotoausarbeitungen S 1.852,-- (Vorsteuer S 370,40).

In den Ausgaben für Einladungen und Inserate seien notwendige Betriebsausgaben zu erblicken. Die Kanzleiübersiedlung habe in geeigneter Weise sowohl den einzelnen Klienten als auch öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Ebenso seien die Ausgaben für die erforderlichen Drucksortenänderungen nicht in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der Veranstaltung selbst teile die belangte Behörde nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der "Tag der offenen Tür" ausschließlich als Werbeveranstaltung angelegt gewesen sei und die Bewirtung lediglich einen geeigneten Kommunikationsrahmen dargestellt habe. Bereits im Hinblick auf die geladenen bzw. anwesenden Gäste zeigten sich Repräsentationselemente. Eindeutig liege ein Repräsentationscharakter hinsichtlich der Vertreter der Gemeinde, des Fremdenverkehrsverbandes sowie der Banken und der Rechtsanwälte vor, die, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, neben den umworbenen Unternehmern ebenfalls anwesend gewesen seien.

Auch der Ablauf der Veranstaltung spreche gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin. Ab 13 Uhr sei die Kanzlei samt der neuen technischen Ausstattung zur Besichtigung freigestanden und haben sich die Besucher von der neu aufgebauten betriebswirtschaftlichen Abteilung überzeugen können. Jeder Gast sei eingeladen gewesen, mit Hilfe des Geschäftsführers und der betriebswirtschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter sein Unternehmen zu analysieren und anhand des neu angeschafften "Höhenflugprogrammes" die "vier Faktoren zum Erfolg" mit dem jeweiligen "Gewinnverbesserungspotenzialen" kennen zu lernen.

Um 15 Uhr sei das für 100 Personen ausgerichtete Buffett eröffnet worden, wobei u.a. 120 Liter Wein, 75 Liter Bier, 42 Flaschen Frizzante, 500 Canapes, 200 Petit Fours, Zigarren und Zigaretten verabreicht worden seien.

Von 16 bis 21 Uhr habe eine Band für Unterhaltung gesorgt.

Als offizielles Ende des Tages der offenen Tür sei 22 Uhr angegeben worden. Der gesellige Teil der Veranstaltung werde hinreichend durch die zur Verfügung gestellten Fotos dokumentiert, während die Präsentation des beworbenen neuen Leistungsangebotes auf keinem der 80 Bilder festgehalten worden sei.

Dieser zeitliche Ablauf der Feier, der Umfang der angebotenen Getränke und Speisen sowie die Verpflichtung einer Band würden eindeutig für den Repräsentationscharakter sprechen. Das reichhaltige Angebot an alkoholischen Getränken erscheine Gesprächen betriebswirtschaftlichen Inhaltes eher hinderlich gewesen zu sein. Gleiches gelte für die musikalische Darbietung der engagierten Musikgruppe.

Zur behaupteten Umsatzsteigerung sei auszuführen, dass eine Beurteilung, inwieweit die strittige Veranstaltung dafür verantwortlich zeichne, nicht möglich sei. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit seien wesentliche Erfolgsfaktoren das Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und Seriosität des Leistungserbringers. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein sinnvoll erweitertes Leistungsangebot notwendig sei, um Umsatzrückgänge in den klassischen Geschäftsfeldern des Wirtschaftstreuhänders auszugleichen. Dieses neue Angebot, auch wenn erstmals im Rahmen einer gelungenen Kanzleifeier vorgestellt, werde nicht wegen dieser Veranstaltung, sondern wegen des täglichen Engagements und der anerkannten Fähigkeiten des Leistungserbringers angenommen. Ein Wirtschaftstreuhänder habe durchaus Gelegenheit, seine Klienten in ruhiger Atmosphäre, z. B. im Rahmen von Bilanzbesprechungen, von den Vorteilen bzw. der Notwendigkeit einer begleitenden betriebswirtschaftlichen Beratung zu überzeugen. Auch neue Klienten wählten einen Wirtschaftstreuhänder nicht wegen der Teilnahme an einer Kanzleifeier, sondern ausschlaggebend sei sicherlich der gute Ruf der Kanzlei.

Aus diesen Gründen könne nicht mehr von einer werbewirksamen Bewirtung, die in untergeordnetem Ausmaß auch Repräsentationselemente enthalte, gesprochen werden, sondern es sei hier der Werbeeffekt deutlich hinter den der Repräsentation zurückgetreten.

Auch den Fotos, die den Klienten zur Erinnerung an die Kanzleieröffnung überreicht worden seien, sei ein überwiegend repräsentativer Charakter beizumessen. Diese unterlägen unabhängig von der betrieblichen Veranlassung dem Abzugsverbot.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die mit der Bekanntgabe der Kanzleiverlegung sowie der erforderlichen Drucksortenänderungen zusammenhängenden Aufwendungen (S 15.909,--) betrieblich bedingt und somit als Betriebsaufwand in Abzug zu bringen seien. Ebenso stehe der entsprechende Vorsteuerabzug in Höhe von S 3.181,80 zu. Hingegen seien die beim Tag der offenen Tür angefallenen, wenn auch teilweise betrieblich bedingten Bewirtungsspesen sowie die Kosten für die den Klienten zur Erinnerung an diese Veranstaltung überreichten Fotos den nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zuzuordnen, wodurch auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Der Berufung gegen den Körperschaft- oder Umsatzsteuerbescheid 1995 sei somit teilweise stattzugeben gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wurde mit Wirksamkeit ab 5. Mai 1995 diese Abzugsfähigkeit auf die Hälfte beschränkt).

Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt, Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG 1988 sind.

Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" oder "Repräsentationsausgaben" wird zwar nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel durch den Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259).

Unter dem Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- und Leistungsinformation (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. September 2000, 98/13/0092), also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung, zu verstehen.

Im Beschwerdefall ist die Beurteilung der Ausgaben für Bewirtung mit Getränken, Imbissen und Rauchwaren (S 44.928,91 und die darauf entfallende Vorsteuer S 5.965,13) sowie Ausgaben für Fotoausarbeitungen (S 1.852,-- und die darauf entfallende Vorsteuer S 370,40) anlässlich einer Kanzleieröffnung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft strittig.

Nach den Feststellungen hat die Beschwerdeführerin ihren Klienten zur Erinnerung an die Kanzleieröffnung Fotos von dieser Feier überreicht. Die belangte Behörde hat dieser Vorgangsweise einen überwiegend repräsentativen Charakter beigemessen und die Ausgaben hiefür dem Abzugsverbot unterstellt.

In der Beschwerde wird dazu nichts vorgebracht.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gekommen ist, dass bei diesen Sachgeschenken ein allfälliger "Werbeeffekt" deutlich hinter den der Repräsentation zurücktritt.

Dass bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123, und vom 19. Dezember 2002, 99/15/0141). Allerdings müsse der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht der privaten Lebensführung des Unternehmers.

Die belangte Behörde ist zwar davon (Seite 7 des Bescheides) ausgegangen, dass die beim Tag der offenen Tür angefallenen Spesen "teilweise betrieblich bedingt" seien, hat hiezu jedoch keine weiteren Feststellungen getroffen. Sie ist nämlich davon ausgegangen, dass der Veranstaltung der Charakter einer Repräsentation der Beschwerdeführerin zukommt, und es sich nicht um eine - wie die Beschwerdeführerin behauptet - Werbeveranstaltung gehandelt hat.

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei den an der Kanzleieröffnung anwesenden Vertretern der Gemeinde, des Fremdenverkehrsverbandes sowie der Banken und der Rechtsanwälte nicht um "Geschäftsfreunde" gehandelt hat. Sie führt hiezu aus, dass der Obmann des Fremdenverkehrsverbandes seit vielen Jahren betreut werde und dieser ein betriebswirtschaftliches Konzept zur Errichtung einer großen Freizeitanlage in Auftrag gegeben habe. An der in der Folge auch gegründeten Planungs- und Errichtungs GmbH sollten die Gemeinde und der Fremdenverkehrsverband je zur Hälfte beteiligt sein. Von den anwesenden Rechtsanwälten sei einer Klient der Beschwerdeführerin gewesen.

Auf dieses, erstmals in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen ist zufolge des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - angegeben, dass die Vertreter der Gemeinde und des Fremdenverkehrsverbandes sowie die Rechtsanwälte neben den umworbenen Unternehmen anwesend gewesen seien. Damit hat die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei diesem Personenkreis weder um Klienten noch um potenzielle Klienten handelt. Dies gilt auch für die Vertreter der Banken. Wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Personenkreis ausführt, dieser sei eingeladen worden, um zu zeigen, über welches betriebswirtschaftliche know-how die Beschwerdeführerin verfüge und sie dieses den Klienten, die zugleich Kunden der Banken seien, zur Verfügung stelle, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerdeführerin gibt damit wiederum zu erkennen, dass die Vertreter der Banken nicht zu den umworbenen Personen gehörten und daher nicht von einer Werbung im oben dargestellten Sinne ihnen gegenüber gesprochen werden kann.

Zur Auffassung der belangten Behörde, dass der Veranstaltung der Werbecharakter fehlte, führt die Beschwerdeführerin aus, bei der Kanzleieröffnung seien die neueste betriebswirtschaftliche Hard- und Software sowie die mit diesem neuen Instrumentarium vertrauten teilweise neuen Mitarbeiter vorgestellt worden. Es seien fünf vorführtaugliche und mit der neuen Technologie ausgestattete Präsentationsplätze zur Verfügung gestanden. Die ersten Interessenten seien um 13 Uhr eingelassen worden, bis 16 Uhr hätten solche Einzelvorführungen stattgefunden. Ein entsprechendes Vorbringen über den Ablauf der Veranstaltung hat die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren erstattet.

Die belangte Behörde hat hiezu festgestellt, dass ab 13 Uhr die Kanzlei samt der neuen technischen Ausstattung zur Besichtigung frei gewesen sei und sich die Besucher von der neu ausgebauten betriebswirtschaftlichen Abteilung haben überzeugen können. Jeder Gast sei eingeladen gewesen, mit Hilfe des Geschäftsführers und der betriebswirtschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter sein Unternehmen zu analysieren und anhand des neu angeschafften "Höhenflugprogrammes" die "vier Faktoren zum Erfolg" mit den jeweiligen "Gewinnverbesserungspotenzialen" kennen zu lernen. Um 15 Uhr sei das Buffett eröffnet worden und von 16 bis 21 Uhr habe eine Band für Unterhaltung gesorgt.

Auf Grund dieses zeitlichen Ablaufes, des Umfanges der angebotenen Getränke und Speisen sowie der musikalischen Darbietung hat die belangte Behörde den ausschließlichen Werbecharakter verneint.

Darin kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde angenommene zeitliche Ablauf insofern zu ergänzen ist, als die Einzelvorführungen von 13 bis 16 Uhr stattgefunden haben. Darüber hinaus fällt auf, dass die belangte Behörde zum Inhalt und der Dauer der Einzelvorführungen keine konkreten Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Die allgemein beschriebenen Vorgänge lassen eine Produkt- und Leistungsinformation und sohin eine Werbemaßnahme erkennen. Wenn ein Wirtschaftstreuhänder die neueste betriebswirtschaftliche Hard- und Software an besonderen Präsentationsplätzen vorführt und der Klient sein Unternehmen anhand dieses "neuen" Programmes analysieren kann, liegt darin nicht eine durch das Repräsentationsbedürfnis der Beschwerdeführerin bestimmte Vorgangsweise. Die Vorgangsweise findet ihre Veranlassung vielmehr darin, die Klienten zur Nutzung dieser neuen Angebote der Beschwerdeführerin zu bewegen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Klienten der Beschwerdeführerin, sondern auch der potenziellen Klienten. Das in einem anderen Stockwerk stattfindende Rahmenprogramm könnte an einer Beurteilung dieser Darbietungen als Werbemaßnahme nichts Entscheidendes ändern. Hinsichtlich der Klienten oder potenziellen Klienten kann in dieser Vorgangsweise eine auf die betriebliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung nicht verneint werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 99/15/0141).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 3. Juli 2003

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