VwGH 2000/03/0082

VwGH2000/03/008230.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag Winter, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. Kordula Fleiß in Wien I, Domgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. November 1999, Zl. MA 63 - B 433/99, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 1999 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines kurzen Zeitraumes, nämlich zwischen Oktober 1997 und Juni 1998, vier Mal bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen betreten und hiefür rechtskräftig bestraft worden sei. Er habe am 26. Oktober 1997 in Wien 3, Erdberger Lände, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h (54 %) überschritten (Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom 24. Feber 1998), habe am 30. März 1998 in Wien 2, Handelskai, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h (36 %) überschritten (Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt vom 24. April 1998), habe am 31. März 1998 in Wien 2, Handelskai, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h (48 %) überschritten (Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt vom 24. April 1998), und habe am 24. Juni 1998 in Wien 2, Schüttelstraße, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h (46 %) überschritten (Strafverfügung der selben Polizeidienststelle vom 3. September 1998). Diese Delikte ließen auf eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschwerdeführers, einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und auf Sorglosigkeit gegenüber der Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Vorschriften schließen, sodass seine Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit ist anhand eines Beobachtungszeitraumes von mindestens fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises zu prüfen. Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Straftaten zur Annahme gelangte, dem Beschwerdeführer fehle die Vertrauenswürdigkeit, hat doch die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes bei insgesamt 4 im Ortsgebiet begangenen gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen betreten wurde. Von einem bloß geringfügigen Verstoß kann dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Die Begehung der hier zu Grunde gelegten Delikte wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sein Argument, die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien darauf zurückzuführen, dass ihm damals als "Anfänger" noch die nötige Praxis gefehlt hätte, lässt für seinen Standpunkt keinesfalls etwas gewinnen, zumal gerade von einem Fahranfänger erwartet werden müsste, sich an die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten zu halten.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte zu seinen Gunsten ein Wohlverhalten durch längere Zeit berücksichtigen müssen: Nach den Feststellungen wurde der Beschwerdeführer zuletzt am 24. Juni 1998 bei einer Verkehrsstraftat betreten; der angefochtene Bescheid wurde ihm am 19. November 1999 zugestellt. Das behauptete Wohlverhalten innerhalb dieses Zeitraumes kann noch nicht als derart ins Gewicht fallend angesehen werden, dass für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hätte angenommen werden müssen. Besondere Umstände, die ungeachtet dessen eine andere Sicht bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit indizieren würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II. Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2003

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