VwGH 99/18/0388

VwGH99/18/038828.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Y, (geb. 1973), vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juni 1999, Zl. SD 343/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer am 2. September 1998 in Wien geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 47 Abs. 3 FrG. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige sei nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei (§ 48 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 FrG). Der Beschwerdeführer befinde sich auf Grund eigener Angaben seit Dezember 1991 (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet. Er sei unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich eingereist. Wie er selbst angegeben habe, sei er während der Zeit seines unrechtmäßigen Aufenthalts in diversen China-Lokalen (unrechtmäßig) beschäftigt gewesen. Auch habe er behauptet, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, da ihm diesen die Schlepper abgenommen hätten.

Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 1998 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet gehabt habe, sei er wieder unter Verwendung eines Schleppers nach Preßburg gereist, um dort einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung zu stellen. Auch diesmal habe sich der Beschwerdeführer nicht zu einem rechtskonformen Verhalten entschließen können, sondern sei Anfang März 1998 - wiederum unter Zuhilfenahme eines Schleppers - nach Österreich illegal zurückgekehrt.

Bereits mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 sei gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Da er auch nicht davor zurückgeschreckt habe, in jenem Verfahren den Ausweis eines anderen chinesischen Staatsangehörigen zu verwenden, sei das Aufenthaltsverbot unter dem Namen "HU Qin" ergangen. Aber auch diese Maßnahme habe den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen können, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu beenden und auszureisen.

Der Beschwerdeführer behaupte weiters, nicht im Besitz eines gültigen Einreisedokumentes zu sein. Es sei jedoch aktenkundig, dass er bei seinem in Preßburg gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen gültigen chinesischen Reisepass vorgelegt habe, welcher am 16. Oktober 1996 in China, Provinz Zhejiang, ausgestellt worden sei. Es liege daher der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1996 das Bundesgebiet verlassen habe, in seine Heimat gereist und danach unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt sei. Die dazu abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 26. März 1999, dass es sich hiebei um jenen Pass handeln würde, mit dem er 1999 eingereist wäre und den er jetzt - entgegen vorherigen Angaben - nach der Antragstellung in Preßburg verloren haben wolle, könne angesichts des Ausstellungsdatums des Reisepasses nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschwerdeführer versuche, den Verbleib seines Reisepasses zu verheimlichen, um einer eventuell drohenden Abschiebung zu entgehen.

Es könne kein Zweifel bestehen, dass das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung in erheblichem Ausmaß beeinträchtige. Der Beschwerdeführer habe offenbar keine Bedenken, sich über die für ihn maßgeblichen Vorschriften seines Gastlandes in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Auf Grund der dadurch bewirkten erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG als gerechtfertigt.

Entgegen dem Berufungsvorbringen stelle ein Aufenthaltsverbot keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar. Dem diesbezüglichen Vorbringen sei daher jegliche Grundlage entzogen. Was die geltend gemachten Richtlinien "des Rates der EU" betreffe, so genüge der Hinweis, dass diese nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, sohin nicht für den Beschwerdeführer, gelten würden.

Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, er habe jedoch keine Sorgepflichten. Zwar lebten eine Schwester, eine Tante und ein Onkel im Bundesgebiet, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen, Daten über diese Personen anzugeben, da er keinen Kontakt zu ihnen hätte. Trotz seiner Ehe habe der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben über seine Ehefrau machen können (Niederschrift vom 23. März 1999). Da er auch angegeben habe, keinen "festen Unterstand" zu haben, er somit nicht ständig mit seiner Ehefrau lebe, sei davon auszugehen gewesen, dass die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau nicht besonders ausgeprägt seien. Trotzdem sei die belangte Behörde von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten sei. Das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers bringe seine ausgesprochene Geringschätzung der für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung jedoch ein sehr hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Nicht nur, dass er wiederholt das Bundesgebiet illegal betreten und verlassen habe, und dass er weiters erfolgreich versucht habe, die Fremdenbehörden über seine wahre Identität zu täuschen, es habe ihn auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht dazu bewegen können, das Bundesgebiet zu verlassen. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erweise sich die gegenständliche Maßnahme daher als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer seines Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass diese angesichts des durchgehend illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erheblich an Gewicht gemindert gewesen sei. Darüber hinaus sei zu bedenken gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, als gegen ihn bereits ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestanden habe, er somit mit einem Weiterverbleib im Bundesgebiet nicht habe rechnen dürfen. Auch könne der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Ehefrau - wenn auch eingeschränkt - dadurch aufrecht erhalten, dass er von dieser im Ausland besucht oder von ihr dorthin begleitet werde. Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet sei das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse am Schutz und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber gestanden. In Anbetracht aller Umstände - auch der zu unterstellenden Integration seiner Ehefrau - sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinen massiven und ständigen Verstößen gegen grundlegende fremdenrechtliche Bestimmungen gegründete öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die vorliegende Maßnahme erweise sich sohin auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig. Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben. Auch ein Sachverhalt gemäß § 48 Abs. 1 zweiter Satz FrG habe nicht vorgelegen. Da auch sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Ein Wegfall des für die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, könne vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes nicht erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1299/99). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass (worauf die Beschwerde hinweist) der Beschwerdeführer unstrittig mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und damit Niederlassungsfreiheit genießt (vgl. § 49 Abs. 1 FrG). Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall somit § 48 Abs. 1 FrG anzuwenden, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nur zulässig ist, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Der Beschwerde ist einzuräumen, dass im Hinblick auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Eheschließung ohne Aufenthaltstitel in Österreich befand, keine Gefährdung im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/18/0050).

Die Behörde führt aber bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG aber weiters den Umstand an, dieser habe selbst angegeben, "während der Zeit seines unrechtmäßigen Aufenthalts in diversen China-Lokalen (unrechtmäßig) beschäftigt" gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat sich diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengestellt. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung am 23. März 1999 bei der Erstbehörde angegeben hat:

"Ich arbeite in Wien in chines. Lokalen als Koch." (vgl. Blatt 50), und in einem Schreiben der Erstbehörde an das Bundesministerium für Inneres vom 31. März 1999 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Jahr 1991 als U-Boot gelebt und "in diversen China-Lokalen" gearbeitet habe (vgl. Blatt 73).

Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gegen die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit" vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 98/18/0155) gravierend beeinträchtigt. Ferner ist der Beschwerdeführer, ebenfalls unstrittig, trotz eines gegen ihn im Jahr 1998 - allerdings, wie im angefochtenen Bescheid näher dargestellt (vgl. oben I.1.) auf einen anderen Namen lautend - erlassenen Aufenthaltsverbots in Österreich verblieben, er hat sich (ebenfalls unstrittig) in dem dieses Aufenthaltsverbot betreffenden Verwaltungsverfahren einer falschen Identität bedient und für seinen langjährigen Aufenthalt vor der besagten Eheschließung über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem im Licht des Art. 8 Abs. 2 EMRK einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften maßgeblich zuwidergehandelt. Vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 48 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die belangte Behörde habe die Interessensabwägung gemäß § 37 FrG nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer, weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, in Österreich sozial und wirtschaftlich völlig integriert sei und enge familiäre Bindungen bestünden. Gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei bei der genannten Abwägung insbesondere auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Eine gesetzmäßige Interessenabwägung könne deshalb nur dazu führen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie wesentlich schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Angesichts der im angefochtenen Bescheid genannten persönlichen Interessen nahm die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbunden Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers an. Ebenso zutreffend ist sie aber zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch diesem das besagte sowohl in seiner "Schwarzarbeit" als auch in seinem Verstoß gegen die ihm aus dem Aufenthaltsverbot ex 1998 erwachsenen Pflichten gelegene gravierende Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten erscheinen lässt.

Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich aber auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet kommt (schon) deswegen kein großes Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer unbestritten erst etwa neun Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Österreicherin heiratete und im Übrigen mit dieser nicht ständig in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ferner ist die aus seinem Aufenthalt in der Dauer von etwa siebeneinhalb Jahren und seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ableitbare Integration dadurch entscheidend gemindert, dass dieser Aufenthalt bis zu seiner Eheschließung unrechtmäßig war; ferner ist die für eine Integration maßgebliche soziale Komponente dadurch beeinträchtigt, dass er (wie dargestellt) langjährig unrechtmäßig beschäftigt war, und zudem auch nicht davor zurückschreckte, in einem fremdenpolizeilichen Verfahren den Ausweis eines anderen chinesischen Staatsangehörigen und damit eine andere Identität zu verwenden.

3. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Jänner 2003

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