Normen
AVG §56;
PreistransparenzG 1992 §3;
PrG 1992 §10 Abs1;
PrG 1992 §3 Abs1;
PrG 1992 §6 Abs1;
PrG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;
AVG §56;
PreistransparenzG 1992 §3;
PrG 1992 §10 Abs1;
PrG 1992 §3 Abs1;
PrG 1992 §6 Abs1;
PrG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (in der Folge: PD-GesmbH) wurde entsprechend ihrem Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1992 der Höchstpreis für das Arzneimittel S-Tropfen genehmigt. Der dieser Genehmigung zu Grunde liegende Antrag war nach Mitteilung des (nunmehr zuständigen) Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 25. Juni 2003 kein Erstantrag, da mit Bescheid vom 30. Oktober 1987 zur Zl. 2.228.526/1-VI/A/12/1987 des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst über Antrag der PD-GesmbH ein Preis genehmigt worden sei.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 erklärte die PD-GesmbH der belangten Behörde gegenüber den "Verzicht auf die oben genannte Genehmigung" (d.i. jene vom 28. Oktober 1992), welche ihr den öffentlich-rechtlichen Anspruch einräume, den von ihr beantragt gewesenen Höchstpreis berechnen zu dürfen, und stellte gleichzeitig den Antrag, die Behörde möge "diese Verzichterklärung förmlich (bescheidmäßig) zur Kenntnis" nehmen.
Mit der am 1. Dezember 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zur Zl. 98/17/0330 protokollierten, Säumnisbeschwerde beantragte die PD-GesmbH zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihren Antrag.
Infolge der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 9. April 1999 wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit hg. Beschluss vom 17. Mai 1999, Zl. 98/17/0330-5, eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der PD-GesmbH, den von ihr mit Schreiben vom 26. Mai 1998 erklärten Verzicht bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, ab, und erklärte die Verzichtserklärung für rechtsunwirksam.
Hiezu führte die belangte Behörde begründend aus, dass sowohl die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27. Oktober 1924, Slg. Nr. 356, und vom 26. Juni 1929, Slg. Nr. 1232) als auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 5. November 1924, Slg. Nr. 13.665/A, vom 8. Juli 1932, Slg. 17.268/A, und vom 14. September 1932, Slg. Nr. 17.269/A) anerkannt hätten, dass auch auf Ansprüche und Anwartschaften, die dem öffentlichen Recht zugehörten, Verzicht geleistet werden könne.
In den den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Grunde liegenden Fällen sei als selbstverständliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Verzichtes angenommen worden, dass er vom Verzichtenden der Gebietskörperschaft gegenüber erklärt werde, gegen die sich der Anspruch (die Anwartschaft) richte, und dass der Verzicht der Annahme seitens der Behörde bedürfe.
Wenn die zitierten Erkenntnisse auch vorrangig den Verzicht auf Leistungen vermögensrechtlicher Natur (z.B. Pensionsansprüche) beträfen, fänden die in den Entscheidungen festgelegten Grundsätze zweifelsohne auch auf andere Rechtsansprüche beziehungsweise Anwartschaften Anwendung.
Dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dieser Verzicht in einer nach jeder Richtung hin unbedenklichen Weise erfolge. Das bedeute, dass keinem Dritten in diesem Zusammenhang ein Recht erwachsen sein dürfe, das durch den Verzicht erlöschen würde, beziehungsweise dass dem Verzicht keine "öffentlichen Rechte" entgegenstehen dürften.
Im Hinblick auf die Arzneimittelpreise sei jedoch durch die Preisvorschriften explizit die Festsetzung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise vorgesehen; dies seien Preise, die sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprächen.
In einem Preisgenehmigungsverfahren müsse entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ausgleich zwischen den Hersteller- beziehungsweise Vertreiberinteressen auf der einen Seite und den Verbraucherinteressen auf der anderen Seite gefunden werden. Im letztlich festgesetzten Preis müsse die Interessenslage der Konsumenten mitberücksichtigt werden. Bei einem behördlich genehmigten Höchstpreis handle es sich daher nicht um ein einseitiges Recht des Vertreibers, auf welches er beliebig verzichten könne, wenn er den Vertrieb seines Produktes zu einem höheren Preis in Aussicht nehme. Es stehe vielmehr außer Frage, dass ein solcher Verzicht beträchtliche Auswirkungen auf die Kostenstruktur der Nachfrageseite haben könne und dass deshalb auch die Position der Verbraucher geschützt werden müsse.
Diese Erwägungen fänden ihren Niederschlag vor allem auch in den Regelungen über die Behandlung von Anträgen auf Preiserhöhung im Sinne des § 3 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Die PD-GesmbH erstattete eine Replik.
Nach Einbringung der Beschwerde wurde die PD-GesmbH auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 8. August 2001 als übertragende Gesellschaft mit der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden GesmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Diese erklärte ausdrücklich, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 3 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, (Stammfassung) lautete:
"§ 3. (1) Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen:
1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
2. Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
3. Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.
(2) Für die Lieferung elektrischer Energie, von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen.
§ 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben."
§ 3 Abs. 1 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, wurde auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 143/1998, nicht verändert:
§ 6 leg. cit. (Stammfassung) lautet:
"(1) Preise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
(2) Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband).
(3) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen."
§ 10 Abs. 1 leg. cit. (Stammfassung) lautet:
"(1) Preise können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist."
Auch die §§ 6 und 10 Preisgesetz 1992 galten zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung im Mai 1998 (noch) in der zitierten Stammfassung.
§ 3 des am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, lautet:
"Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den
menschlichen Gebrauch
§ 3. (1) Anträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Ereignisse anzuführen sind, die nach der letzten Preisbestimmung für das Arzneimittel eingetreten sind und nach Ansicht des Antragstellers die beantragte Preiserhöhung rechtfertigen. Ist der Antrag für eine Entscheidung ausreichend begründet, so hat die Behörde über den Antrag innerhalb von neunzig Tagen ab seinem Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Anderenfalls hat sie dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind, und innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Einzelangaben einen Bescheid zu erlassen.
(2) Ist während der im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über einen Antrag bei der Behörde, wenn auch nur kurze Zeit, eine wesentlich höhere Anzahl von Preiserhöhungsanträgen anhängig als dies für gewöhnlich der Fall ist, so verlängern sich die im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über diesen Antrag um sechzig Tage. Die Verlängerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der Frist mitzuteilen.
(3) Ergeht innerhalb der im Abs. 1 und 2 genannten Fristen keine Entscheidung, so ist der Antragsteller berechtigt, die beantragte Preiserhöhung vorzunehmen.
(4) Die Behörde hat wenigstens einmal jährlich in der 'Mitteilung der Österreichischen Sanitätsverwaltung' eine Liste der Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, für die während des Berichtszeitraums die Preise von der Behörde erhöht wurden, zusammen mit den neuen Preisen, die für die betreffenden Arzneimittel verlangt werden können, bekanntzumachen."
Gemäß § 4 Abs. 2 Preistransparenzgesetz galt, "soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft", "hiefür" das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.
2.2. Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde wie folgt ausgeführt:
- Wir haben auf das uns eingeräumte Recht, den von uns beantragten Höchstpreis verrechnen zu dürfen, verzichtet. Wir waren seinerzeit nicht, und wir sind heute nicht verpflichtet, von uns aus die bescheidmäßige Festsetzung eines amtlichen Höchstpreises zu beantragen. Wenn es aber in unseren Belieben steht, einen solchen Antrag zu stellen, dann muß es auch in unserem Belieben stehen, auf das durch einen solchen genehmigten Antrag entstehende Recht zu verzichten. Es ist dann Sache der Behörde, wie bereits oben erwähnt, wenn sie es für richtig hält, von amtswegen einen neuen Preis bescheidmäßig festzusetzen.
- Die belangte Behörde hat den zutreffenden Sachverhalt - Genehmigung eines von uns beantragt gewesenen Höchstpreises - nicht zutreffend dargestellt und hat daher auch nicht den zutreffenden rechtlichen Schluß gezogen, daß wir auf die durch einen solchen Bescheid erworbene Rechtsposition rechtswirksam verzichten können, was wir auch tatsächlich getan haben. Der seinerzeitige Bescheid enthält im Spruchpunkt I expressis verbis die Aussage, daß der betreffende Preis auf unseren Antrag hin genehmigt worden ist, und daß diese 'Preisgenehmigung' mit 1. November 1992 in Kraft tritt. Auf Grund unseres Verzichtes haben wir jetzt eben keine Preisgenehmigung, und es ist Sache der Behörde, von amtswegen einen Preisbescheid zu erlassen, wenn sie das für richtig und notwendig hält."
In einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. September 2003 wird darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Unterlagen über die Genehmigung eines Höchstpreises im Jahre 1987 vorhanden seien. Selbst wenn dem Bescheid vom 28. Oktober 1992 bereits ein Preisbescheid vorangegangen sei, ändere dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin auf öffentlich-rechtliche Ansprüche verzichten könne. Durch die Genehmigung des Antrages vom 27. April 1992 mit Bescheid vom 28. Oktober 1992 sei der frühere Bescheid jedenfalls außer Kraft getreten.
2.3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin, den von ihr erklärten Verzicht bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, abgewiesen als auch die spruchmäßige Feststellung getroffen, dass die Verzichtserklärung unwirksam sei. Der angefochtene Bescheid ist insoweit als Feststellungsbescheid zu qualifizieren.
2.4.1. Nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, konnten Preise von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden (§ 10 Abs. 1 Preisgesetz 1992 in der Stammfassung). Wenn mit dem Bescheid vom 28. Oktober 1992 über Antrag der Beschwerdeführerin ein Höchstpreis "genehmigt" wurde, bedeutete dies die Bestimmung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises gemäß § 3 Abs. 1 Preisgesetz 1992 (nähere Regelungen über das Tatbestandselement "volkswirtschaftlich gerechtfertigt" enthielt § 6 Preisgesetz 1992) und damit eine bescheidmäßig verfügte Beschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit (Vertragsfreiheit). Dies ungeachtet des Umstandes, ob es sich um einen Erstantrag handelte oder nicht. Gleichgültig, ob es sich bei diesem Antrag der Sache nach um einen Antrag auf erstmalige Festsetzung des Preises oder um einen "Erhöhungsantrag" handelte, ergab sich für die Antragstellerin aus dem Bescheid vom 28. Oktober 1992 die angesprochene Beschränkung der unternehmerischen Preisfestsetzung, mag auch im Fall einer genehmigten Preiserhöhung mit der neuen Preisbestimmung das Recht verbunden sein, nunmehr einen höheren Preis als den bisher festgesetzten zu verlangen. Nach der Systematik des Preisgesetzes 1992 ergaben sich in jenen Fällen, in denen die Behörde nicht von den Möglichkeiten der Preisfestsetzung nach diesem Bundesgesetz von Amts wegen Gebrauch gemacht hatte, aus diesem Gesetz (außer etwa der allgemeinen Kalkulationsbestimmung des § 7 Preisgesetz 1992) keine Beschränkungen für die Preisbildung. Diese Rechtslage war grundsätzlich auch im Jahr 1998, zum Zeitpunkt der "Verzichtserklärung" der PD-GesmbH, gegeben (vgl. zum Regime des Preisgesetzes 1992 etwa Puck, in: Raschauer (Hrsg.), Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts2, 2003, Rz 623 ff (zu den Arzneimitteln Rz 630 f), oder Wimmer/Arnold, Wirtschaftsrecht in Österreich2, 1998, 61 ff). Durch das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, erfolgte nur insofern eine Änderung, als bei ungenütztem Verstreichen der in § 3 Abs. 1 und 2 Preistransparenzgesetz vorgesehenen Entscheidungsfristen der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 berechtigt ist, die beantragte Preiserhöhung vorzunehmen, und sohin der im Antrag genannte Preis den Höchstpreis darstellt. An der Bindung an einen Höchstpreis ändert dies nichts.
2.4.2. Da die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 1998, wie nicht zuletzt auch die Beschwerdeausführungen zeigen, selbstredend nicht bedeuten sollte, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich auf das (vermeintlich aus dem Bescheid erfließende) Recht, einen Preis bis zu dem bescheidmäßig festgesetzten Höchstmaß zu verlangen, verzichten wollte, sondern der "Verzicht auf die Genehmigung" auch den Wegfall der Bestimmung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises bewirken sollte, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zutreffend gedeutet. "Zur Kenntnis genommen" sollte der "Verzicht auf die Genehmigung" werden, somit nicht (nur) der Verzicht auf das vermeintlich aus dem Bescheid erfließende Recht, einen Preis bis zu dem festgesetzten Höchstpreis zu verlangen, sondern der "Verzicht auf die Genehmigung" insofern "schlechthin", als damit die "Genehmigung", das ist rechtlich die Festsetzung des Höchstpreises, entfallen wäre. Ein einen Höchstpreis festsetzender Preisbescheid gewährt nicht das subjektive Recht, einen Preis bis zum Höchstpreis zu fordern, sondern er beschränkt die an sich freie Preisdisposition des Unternehmers. Was die beschwerdeführende Partei allein anstrebte, war, auf diese Beschränkung zu "verzichten". Auch wenn die Beschwerdeführerin den "Verzicht auf die erteilte Genehmigung" erklärte, hätte die Kenntnisnahme dieses Verzichts den Wegfall der Norm, dass ein bestimmter Preis als Höchstpreis zu gelten habe, bewirkt. In diesem Sinne überschritt der von der belangten Behörde getroffene Abspruch nicht den durch den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 1998 festgelegten Verfahrensgegenstand.
2.4.3. Die belangte Behörde hat aber auch durch die zusätzlich getroffene Feststellung ihre Zuständigkeit nicht überschritten. Auch wenn man den Antrag der Beschwerdeführerin lediglich als einen Antrag auf bescheidmäßigen Ausspruch der "Zurkenntnisnahme" versteht (welcher nicht gleichzeitig auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet war), ist der angefochtene Bescheid auch nicht etwa insoweit rechtswidrig, als die belangte Behörde unzulässiger Weise über die Abweisung des Antrags auf Zurkenntnisnahme hinaus eine (nicht beantragte) Feststellung getroffen hätte; eine derartige Feststellung war jedenfalls im öffentlichen Interesse und daher zulässig.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine auf Grund der Vorschriften des PreisG 1992 erteilte Genehmigung eines Höchstpreises dem Rechtsbestand angehöre oder (im Hinblick auf eine entsprechende Willenserklärung der Beschwerdeführerin) erloschen sei, ist zwar im PreisG 1992 nicht vorgesehen. Doch die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin strittige Frage der Wirksamkeit der Verzichtserklärung sowohl im Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Interesse zur Klarstellung, ob die durch den Genehmigungsbescheid geschaffene Rechtslage aufrecht ist, notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung und sohin als zulässig anzusehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 56 AVG, E 203 ff, referierte Rechtsprechung).
Wenn die belangte Behörde daher die Abweisung des Antrages auf Zurkenntnisnahme mit der bescheidmäßigen Feststellung der Unwirksamkeit des Verzichts (und damit im Ergebnis mit jener des aufrechten Bestandes der Preisfestsetzung) verbunden hat, hat sie somit keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden wäre.
2.5. Die Zulässigkeit des Verzichts auf subjektive öffentliche Rechte ist in Lehre und Rechtsprechung nicht unumstritten, letztlich jedoch grundsätzlich anerkannt (vgl. schon Koropatnicki, Österreichische Richterzeitung 1931, 36, und die Nachweise der Rechtsprechung bei Oberndorfer, Zum Verzicht im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialrecht, JBl. 1967, 68, bzw. zum Dienstrecht zuletzt Kucsko-Stadlmayer, Der Verzicht auf öffentliche Rechte, FS Koja, S 581 ff).
Zur Zulässigkeit und Wirksamkeit des Verzichtes im öffentlichen Recht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. April 1956, Zl. 2861/52, Slg. Nr. 4047/A, in Bezug auf den Verzicht auf eine Witwenpension ausgesprochen, dass auch auf Ansprüche und Anwartschaften, die dem öffentlichen Recht zugehören, insbesondere auch auf die Witwenpension, Verzicht geleistet werden könne (auch die von der belangten Behörde zitierten frühen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zum Verzicht im öffentlichen Recht betrafen Fragen des Verzichts auf Pensionsansprüche, näherhin auf Versorgungsgenüsse von Witwen nach Beamten). Selbstverständliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Verzichtes sei, dass er vom Verzichtenden der Gebietskörperschaft gegenüber erklärt werde, gegen die sich der Anspruch (die Anwartschaft) richte, und dass er der Annahme seitens der Behörde bedürfe.
Dem fügte der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0059, hinzu, dass ein solcher Verzicht in einer nach jeder Richtung hin unbedenklichen Weise erfolgen müsse, um einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts standzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insbesondere auf dem Gebiet des Dienstrechts mit Fragen des Verzichts auf öffentlichrechtliche Ansprüche auseinandergesetzt. Der Verzicht auf bescheidmäßig eingeräumte Rechte kommt aber auch im Anlagenrecht in Betracht, wobei sich in diesem Zusammenhang nicht zuletzt in verschiedenen landesgesetzlichen abgabenrechtlichen Vorschriften auch positivrechtliche Ansätze für die Anerkennung der Möglichkeit des Verzichts auf öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (mit denen Abgabenverpflichtungen verknüpft sind) durch den Gesetzgeber finden. Der Verwaltungsgerichtshof ist etwa auf dem Gebiet des Baurechts von der Zulässigkeit des Verzichts auf eine öffentlichrechtliche Berechtigung ausgegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0087, und § 51 Abs. 11 Wr. BauO betreffend die Rückerstattung der Bauabgabe bei Verzicht auf die Baubewilligung sowie § 44 Abs. 2 Wiener Garagengesetz, LGBl. Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2003, dem zufolge ein Anspruch auf Erstattung der Ausgleichsabgabe nach dem Garagengesetz u.a. dann besteht bzw. die noch nicht entrichtete Abgabe nicht einzuheben ist, wenn eine Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht unwirksam wird).
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gehen somit in ihrer Rechtsprechung übereinstimmend davon aus, dass ein Verzicht auch im öffentlichen Recht nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1965, Slg. 5099, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1956, Slg. 4047/A, sowie vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0059; vgl. auch die Nachweise bei Gassner, Das Schuldverhältnis im Verwaltungsrecht, in: Ermacora et.al., Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 133 (145)). Die Möglichkeit eines solchen Verzichts wird auch in der Literatur grundsätzlich bejaht (Oberndorfer, Zum Verzicht im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialrecht, JBl. 1989, 68, der sich jedoch kritisch hinsichtlich eines "allgemeinen Grundsatzes" und zur Frage des Erfordernisses des bloßen Zukommens der Verzichtserklärung oder einer ausdrücklichen "Reaktion" der Verwaltungsbehörde äußert; Gaisbauer, Zum Verzicht auf die Lenkerberechtigung, ZVR 1990, 323). Eine besondere Situation ist in diesem Zusammenhang etwa auf dem Gebiet des Dienst- und Gehaltsrechts gegeben, auf welchem z.T. die Möglichkeit eines Verzichts verneint wird (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Der Verzicht auf öffentliche Rechte, FS Koja, S 581 ff, aber auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1975, Zl. 1268/74, Slg. Nr. 8860/A, und vom 30. Juli 1998, Zl. 93/12/0170). Vom Verzicht auf einzelne subjektive Rechte wird aber der Verzicht auf "ganze Rechtsverhältnisse" unterschieden (vgl. z.B. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 581 ff, FN 25, und das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1990, Zl. 90/11/0096, zum Verzicht auf das Verhältnis zwischen einem Offizier des Milizstandes und der Republik Österreich). In dieser Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass dort, wo nicht nur ein Recht eingeräumt wird, sondern sich auch Pflichten des Rechtsunterworfenen, der am "Rechtsverhältnis" (sei es ex lege oder als Bescheidadressat) beteiligt ist, ergeben, der Verzicht nicht (oder nur unter besonderen Voraussetzungen) in Betracht kommt, sofern er nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
Die Zulässigkeit des Verzichtes auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition ist damit jedenfalls davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht um den Verzicht auf ganze "Rechtsverhältnisse" handelt, da diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründen (vgl. das zuletzt genannte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1990, Zl. 90/11/0096). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jedes Rechtsverhältnis durch einseitige Erklärung beendet werden könne, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
2.6. Wie sich aus dem vorstehenden Punkt 2.5. ergibt, kann der Verzicht auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition nach Rechtsprechung und Lehre zulässig sein. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein derartiger Verzicht auf ein subjektives Recht nicht vor.
Wollte man - was die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme zur hg. Verfügung vom 26. Juni 2003 als Möglichkeit andeutet - davon ausgehen, dass die Preisfestsetzung durch den Bescheid vom 28. Oktober 1992 eine erstmalige Preisfestsetzung war, so bewirkte sie - sieht man von der mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkung ab, dass die Behörde in derselben Sache nicht aus eigenem einen niedrigeren Preis festsetzen hätte dürfen - materiell-rechtlich lediglich die Beschränkung der beschwerdeführenden Partei, keinen höheren als den festgesetzten Preis verlangen zu dürfen. Es handelte sich somit nicht um die Erteilung einer Erlaubnis und somit keinesfalls um die ausschließliche Einräumung eines Anspruches. Ein Verzicht käme daher in diesem Fall jedenfalls nicht in Betracht.
Wenn es sich - worauf die Stellungnahme der belangten Behörde zur genannten hg. Verfügung hindeutet - um einen Preiserhöhungsantrag der ursprünglichen Beschwerdeführerin gehandelt hatte, ergab sich aus diesem Bescheid insofern ein Recht der ursprünglichen Beschwerdeführerin, als sie auf Grund des Bescheides vom 28. Oktober 1992 berechtigt war, einen höheren als den im Jahr 1987 festgesetzten Preis zu verlangen. Allerdings enthält auch ein derartiger Preiserhöhungsbescheid die öffentlichrechtliche Beschränkung, dass das Unternehmen keinen höheren als den festgesetzten Preis verlangen darf, und derogiert - wie auch die Beschwerdeführerin annimmt - dem früheren Bescheid über die Preisfestsetzung für dasselbe Produkt. Diesbezüglich liegt somit ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Beschränkung vor. Ein Verzicht kommt somit auch in diesem Falle nicht in Betracht, weil durch den Verzicht auf das aus dem Bescheid erwachsende Recht der frühere Bescheid, dem derogiert wurde, nicht wieder auflebt. Wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wäre die ursprüngliche Beschwerdeführerin unter der Annahme der Wirksamkeit des Verzichts so lange zur autonomen Preisbildung berechtigt gewesen, bis die Preisbehörde von Amts wegen eine neue Preisfestsetzung vorgenommen hätte. Der sogenannte Verzicht hätte somit auch in diesem Fall nicht nur ein Recht, sondern auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung betroffen.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 17. Oktober 2003
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