Normen
BAO §83;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §83;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Berufungen und Anträge der Beschwerdeführerin als zurückgenommen erklärt, weil einem Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage einer Vollmacht zum Einbringen dieser Berufungen und Anträge nicht entsprochen worden sei. Mit Schreiben vom 21. April 1997 seien gegen Bescheide des Finanzamtes Bruck/Mur über die Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung Berufungen erhoben sowie weitere Anträge auf Aussetzung der Einhebung und Stundung eines Abgabenbetrages bis zur Erledigung dieser Berufungen gestellt worden. Als Einschreiterin sei die "G Wien Stb GmbH, M Straße 107, 1060 Wien" (im Folgenden: G Stb GmbH) aufgeschienen. In der Folge seien abweisende Berufungsvorentscheidungen ergangen und jeweils Vorlageanträge gestellt worden.
Anlässlich der Berufungsbearbeitung durch die belangte Behörde sei hervorgekommen, dass für die G Stb GmbH keine Vollmacht im Akt einliege. Die G Stb GmbH habe sich auch nicht auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen, sodass die belangte Behörde an die Einschreiterin, die ihren Sitz mittlerweile in die M Gasse 2-6 verlegt habe, einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 iVm Abs 4 BAO erlassen habe. Die Einschreiterin habe in der Folge eine Vollmacht, datiert mit 21. April 1997, im Original und in Kopie übermittelt. Darin scheine die Beschwerdeführerin als Vollmachtgeberin auf. Als Bevollmächtigte werde eine "G AG Nfg OHG Wien, M Gasse 2-6, 1060 Wien" (im Folgenden: G AG Nfg OHG) angeführt, an welche laut beiliegendem Schreiben auch das Original zu retournieren sei. Der Vollmacht sei weiters zu entnehmen, die G AG Nfg OHG habe mit der G Stb GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, sodass die G Stb GmbH berechtigt sei, die an die bevollmächtigte G AG Nfg OHG erteilten Aufträge zu bearbeiten. Die Vollmacht gelte auch für die Zustellung von Schriftstücken.
Wie jedoch dem Firmenbuch - so die belangte Behörde weiter im angefochtenen Bescheid - zu entnehmen sei, bestehe die Rechtsform der OHG der beim Handelsgericht Wien eingetragenen Gesellschaft erst seit 16. Dezember 1998, sodass es unmöglich sei, dass der OHG bereits im April 1997 eine Vollmacht habe erteilt werden können. Einem Firmenbuchauszug vom 22. Dezember 1999 sei auch zu entnehmen, dass der auf der Vollmacht angegebene Firmensitz M Gasse 2-6, 1060 Wien, erst am 3. September 1999 eingetragen worden sei. Bis dahin sei Sitz dieser Gesellschaft M Straße 107, 1060 Wien, gewesen. Die G AG Nfg OHG sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der Einschreiterin. Die vorgelegte Vollmacht sei überdies einer festen Stempelgebühr in Höhe von S 180,-- unterworfen worden, obwohl dieser feste Gebührensatz erst mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten und nur auf alle Sachverhalte anzuwenden sei, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht worden seien.
Die vorgelegte Urkunde habe in dieser Form nicht bereits am 21. April 1997 erstellt worden sein können. Es sei auch kein allenfalls bestehender Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt worden. Da die einschreitende G Stb GmbH zum Zeitpunkt des Einbringens der Berufungen bzw Anträge keinen Auftrag der G AG Nfg OHG habe übernehmen können, sei sie vollmachtslos eingeschritten. Dem Mängelbehebungsauftrag sei somit nicht entsprochen worden. Der Nachweis der Bevollmächtigung habe innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht erbracht werden können. Die belangte Behörde habe daher bescheidmäßig die Berufungen für zurückgenommen bzw die Anträge für gegenstandslos zu erklären gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist an die Beschwerdeführerin ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den an sie gerichteten angefochtenen Bescheid, der ihr auch zugestellt worden ist, insoweit besteht, als darin zum Ausdruck kommt, die den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde bildenden Berufungen und Anträge seien nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1999, 99/10/0129).
Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert ist, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach Abs 2 leg cit richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach der Vollmacht. Hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht und kann sich der Einschreiter nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen, hat die Behörde gemäß § 85 Abs 2 und 4 BAO die Behebung dieses Mangels mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages hat die als Einschreiterin auftretende G Stb GmbH eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, aus welcher sich eine Vollmachtserteilung an die G AG Nfg OHG ergibt. Eine Vollmachtserteilung an die einschreitende G Stb GmbH ist daraus nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der G AG Nfg OHG und der G Stb GmbH betrifft nur das Innenverhältnis und ersetzt eine Vollmacht nicht (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1999, 98/13/0187).
Bei dieser Sachlage ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde daher nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war
daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Oktober 2003
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