VwGH 99/15/0190

VwGH99/15/01903.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. Lothar Schwarz, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 36/2/1/VII, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungskommission für Niederösterreich, Berufungssenat VII) vom 26. Juli 1999, Zl. RV/28-17/16/98, betreffend u.a. Umsatzsteuer 1993 bis 1995, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb im Jahr 1993 gemeinsam mit seinen Eltern einen Gemischtwarenhandel in Form einer Gesellschaft nbR. Seit dem Ausscheiden seiner Eltern per Ende 1993 betreibt er den Gemischtwarenhandel als Einzelunternehmer. Anlässlich einer die Jahre 1993 bis 1995 betreffenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht vom 3. Oktober 1997 fest, der Beschwerdeführer habe Musikveranstaltungen auf der Burgruine F steuerlich nicht erfasst. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, diese Veranstaltungen seien nicht von ihm, sondern von einer Personengemeinschaft durchgeführt worden. Dem könne sich der Prüfer nicht anschließen, da diese Personengemeinschaft auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht zum Ausdruck komme, sondern vielmehr der Beschwerdeführer nach außen hin als Veranstalter auftrete. Dies ergebe sich aus folgenden Unterlagen: Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Carl P zur Überlassung der Gewerbeberechtigung, Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein zur Erhaltung der Burgruine F zwecks Vermietung derselben, Betriebsstättengenehmigung für die Burgruine F von der Marktgemeinde F ausschließlich an den Beschwerdeführer, Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe durch die Marktgemeinde F an den Beschwerdeführer, Niederschrift des Finanzamtes über eine Nachschau gemäß § 144 BAO, diverse Spesenabrechnungen aus Veranstaltungen an den Beschwerdeführer und Einnahmenbelege für erhaltene Werbekostenbeiträge. Weiters seien im Jahr 1994 Vorsteuerbeträge aus Ausgaben für diese Musikveranstaltungen in Höhe von S 8.233,24 beim Einzelunternehmen Gemischtwarenhandlung geltend gemacht worden.

Der Betriebsprüfer schätzte die Einnahmen aus diesen Musikveranstaltungen und erkannte zusätzliche Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge an. Daraus hätten sich ua. folgende Beträge ergeben:

Jahr:

USt Zahllast

Einkünfte aus GW

1993

25.193,--

74.491,--

1994

81.352,--

- 209.108,--

1995

66.495,--

- 39.076,--

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ Bescheide betreffend Einkommensteuer 1993, Umsatzsteuer 1993 und 1995 sowie - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - Umsatzsteuer 1994.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, dass sich 1993 sechs Personen zusammengeschlossen hätten, um in der Burgruine F zwei Konzerte zu veranstalten. 1994 bis 1996 seien es jeweils vier Personen gewesen, die diese Konzerte veranstaltet hätten. Die Namen der Beteiligten und deren Aufgabengebiete seien dem Prüfer mehrmals mitgeteilt worden. Der Prüfer sei auch mehrmals aufgefordert worden, mit den anderen Beteiligten zu sprechen. Er habe jedoch nur jene Belege zur Kenntnis genommen, in denen der Beschwerdeführer aufscheine. Dieser habe als Ortsansässiger alles erledigt, was die Gemeinde F betreffe. Es sei dem Prüfer auch mitgeteilt worden, dass nicht alle Belege für die Veranstaltungen vorhanden seien, weil auch die anderen Gesellschafter noch Unterlagen besäßen. Auch diese Aussage sei nicht gewürdigt worden.

In seiner Stellungnahme zur Berufung führte der Prüfer aus, die im Zuge der Prüfung vorgelegten Belege und Unterlagen hätten keine Hinweise auf eine Personengemeinschaft ergeben. Vielmehr sei der Prüfer auf Grund dieser Unterlagen zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Personen (Sonja F, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sowie Christian M) lediglich als dessen Mitarbeiter fungiert hätten.

In der am 29. Juni 1996 auf der Burgruine F durchgeführten Nachschau sei vom Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass die Veranstaltung von seinem Einzelhandelskaufhaus durchgeführt worden sei. Die Niederschrift vom 24. Juli 1996 über diese Nachschau sei vom Beschwerdeführer unterschrieben worden.

Wie einer Niederschrift vom 20. September 1996 zu entnehmen sei, habe der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer, Sonja F und Christian M 1993 übereingekommen seien, auf der Burgruine F Veranstaltungen in Form von Musikfesten durchzuführen. Erst nachdem das Finanzamt den ursprünglichen Prüfungszeitraum ab Februar 1995 auch auf die Zeiträume ab August 1993 ausgedehnt hatte, sei vom Abgabepflichtigen behauptet worden, nicht nur drei Personen, sondern sechs Personen hätten 1993 die Musikveranstaltungen auf der Burgruine F abgehalten. Auf die Vorhalte des Finanzamtes, die Einnahmen und Ausgaben aus den Musikveranstaltungen bekannt zu geben sowie alle Belege und Unterlagen vorzulegen, sei geantwortet worden, dass die Einnahmen aus den Veranstaltungen 1993 bis 1994 nur teilweise bekannt seien und die Ausgaben nur mehr teilweise belegmäßig nachgewiesen werden könnten (eine Aufstellung über die angefallenen Spesen sei trotz nicht vorhandener Belege vorgelegt worden). Auf eine schriftliche Einvernahme der angegebenen Personen sei deswegen verzichtet worden, weil auf allen behördlichen und geschäftlichen Schriftstücken (Gewerbeberechtigung, Mietvertrag, Betriebsstättengenehmigung, Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe, Niederschrift des Finanzamtes, Spesenrechnungen, Einnahmenbelege) der Beschwerdeführer als Veranstalter aufscheine.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, Namen und Adressen jener Personen bekannt zu geben, welche an der Personengesellschaft zur Durchführung der Musikveranstaltungen beteiligt gewesen seien. Außerdem wurde der Beschwerdeführer ersucht, Vereinbarungen über die Errichtung der Personengesellschaft und deren Inhalt bekannt zu geben, sowie Belege und Unterlagen als Beweis dafür vorzulegen, dass in den Streitjahren eine Personengesellschaft die Musikveranstaltungen durchgeführt habe.

Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit, dass für die Veranstaltungen im Jahre 1993 folgende Personen als Veranstalter fungiert hätten: Roland H (DJ-Organisation, Tonaufbau, Lichtaufbau, Werbung), Christian M (Licht-, Ton-, Bar- und Stromaufbau, Werbung, Sponsoren, Getränkekassa), der Beschwerdeführer (Ruinenverein, Gemeinde, Feuerwehr, Bar, WC, Werbung, Parkplatz), Christiane H (Plakat- und Flugblattgestaltung, Kellner, Sponsoren, Getränkekassa) und Sonja F (Bar, Einkauf, Getränkekassa, Abrechnung Kellner, Essen, AKM).

Auf Grund der Verluste im Jahre 1993 seien Christiane H und Roland H ab 1994 ausgestiegen. Die restlichen Konzerte seien von den verbliebenen drei Personen organisiert worden. Da die Auflagen für die Konzerte immer strenger geworden und auf Grund von Schlechtwetter keine Besucher mehr gekommen seien, seien die Musikveranstaltungen per 1996 eingestellt worden. Keiner habe mehr die Verluste (die jedes Mal gleichmäßig verteilt worden seien) tragen wollen.

Es seien keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden. Es hätten sich einfach fünf junge Leute zusammengeschlossen und versucht, für andere Jugendliche etwas zu organisieren. Außer Schwierigkeiten und Verluste habe dies jedoch nichts gebracht. In der Beilage wurden Unterlagen und Belege übermittelt.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung erschienen neben dem Beschwerdeführer auch die von diesem in der Vorhaltsbeantwortung als Mitveranstalter bezeichneten Personen. Seitens des Beschwerdeführers wurde ergänzend ausgeführt, dass die Freunde 1993 eine Party in der Burgruine F hätten veranstalten wollen. Er habe bei der Gemeinde F angefragt, unter welchen Bedingungen dieses Fest stattfinden könne. Es sei zwar richtig, dass auf sämtlichen Bewilligungen und Abgabenvorschreibungen der Beschwerdeführer allein aufscheine. Die Gemeinde habe aber gewusst, dass es sich um eine Gruppe handle. Mit dem Eigentümer der Ruine habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit Christian M gesprochen. Auf dem Mietvertrag scheine allerdings er allein auf. In den Ankündigungen der Veranstaltung im August 1994 für die Zeitungen schienen er und Christian M auf. Die AKM-Abrechnung sei über Sonja F erfolgt.

Die Ausgaben seien im Nachhinein aus den Kartenerlösen beglichen worden. Es habe eine Vereinbarung bestanden, dass Gewinne und Verluste durch drei zu teilen seien. Beim ersten Fest seien dies Roland H, Christian M und der Beschwerdeführer gewesen. Eine Gewinn- bzw. Verlustzuweisung an die Freundinnen, die mitgeholfen hätten, sei nicht vorgesehen gewesen. Die Folgeveranstaltungen seien dann von Christian M, Sonja F und dem Beschwerdeführer organisiert worden. Gewinne und Verluste seien untereinander ausgeglichen worden. Die Musikveranstaltungen seien eingestellt worden, weil die Aufwendungen die Einnahmen überstiegen hätten. Zwischen den Gesellschaftern hätte es keine schriftliche Vereinbarung gegeben. Auf den Eintrittskarten seien lediglich ein eigenes Logo und eine Wegbeschreibung gestanden. Namentlich seien nur die DJs angeführt gewesen. Diese Karten habe es im Vorverkauf im Kaufhaus, in der Bank und bei Christian M bzw. beim ersten Konzert auch bei Roland H gegeben. Die Eintrittskarten seien dann ebenso wie die Getränke abwechselnd von allen Gesellschaftern verkauft worden.

Einige Rechnungen mit Vorsteuerabzug seien irrtümlich im Gemischtwarenhandel verbucht worden. Es gebe Aufzeichnungen, aus denen sich ersehen lasse, welche Waren dies gewesen seien. Dabei handle es sich um Eigenbelege, auf denen "Für das Fest am ..."

vermerkt sei. Rechnungen im Sinne des UStG seien nicht ausgestellt worden. Die Veranstaltungen seien dem Finanzamt nie angezeigt worden, weil mit Verlusten gerechnet worden sei. Seitens des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde ergänzend ausgeführt, dass Eigenleistungen wie Benzinkosten von jedem Gesellschafter selbst finanziert worden seien. Wenn etwas übrig geblieben sei, seien die Gesellschafter um "die paar tausend Schilling" zum Heurigen gegangen. Ein Verlust sei durch drei geteilt worden. Bei der ersten Veranstaltung sei durch fremde Kellner ein enormer Verlust entstanden.

Christiane H gab an, sie sei nie Gesellschafterin gewesen und habe lediglich mitgeholfen. Sie habe weder etwas bekommen noch etwas bezahlt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde weiters vorgebracht, dass die Niederschrift vom 24. Juli 1996 über die am 29. Juni 1996 erfolgte Nachschau nicht im Beisein seines steuerlichen Vertreters aufgenommen worden sei. Er habe sich für die Beantwortung der konkreten Fragen verantwortlich gefühlt, ohne weiter darüber nachzudenken, wer noch aller beteiligt gewesen sei. Er habe schon vorher etwas in der Burgruine F unterschrieben. Das sei für ihn aber überfallsartig gewesen. Auch habe er nie eine Niederschrift erhalten.

Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass 1993 die Gemischtwarenhandlung noch von den Eltern geführt worden sei. Die Umsatzsteuer sei aber dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden. Es sei während der Prüfung auch darauf hingewiesen worden, dass zahlreiche Ausgaben entstanden seien und eigentlich von Liebhaberei auszugehen wäre. Belege hätten sich teilweise bei Mitgesellschaftern befunden, teilweise hätten sie nicht mehr existiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung betreffend Einkommensteuer 1993 stattgegeben und die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993, 1994 und 1995 Musikveranstaltungen auf der Burgruine F organisiert habe. Dabei sei ihm von seinen Freunden Christian M und Sonja F in allen drei Jahren, sowie von Roland H, dessen Freundin und Christiane H im Jahr 1993 geholfen worden. Christian M habe dabei sämtliche mit der Musikgestaltung zusammenhängende Agenden übernommen. Die anderen Beteiligten hätten je nach Bedarf in der Vorbereitungsphase und während der Konzerte mitgeholfen. Nach außen hin sei jedoch der Beschwerdeführer allein aufgetreten (gegenüber der Gemeinde F, den Vermietern der Burgruine und hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Carl P).

Auf Grund dieses Sachverhalts und der Aussagen in der Berufungsverhandlung sei davon auszugehen, dass bei den im Jahre 1993 organisierten Musikveranstaltungen der Beschwerdeführer allein als Veranstalter anzusehen und ihm allein das steuerliche Ergebnis zuzurechnen sei. Nach den Angaben aller beteiligten Mitarbeiter und des Beschwerdeführers sowie aus den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich, dass das wirtschaftliche Ergebnis aus dieser Musikveranstaltung 0,-- Schilling betragen habe. Der Berufung sei daher stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid 1993 aufzuheben.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllasten für 1993, 1994 und 1995 werde es auf Grund der vorliegenden Belege und der Aussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer nach außen als Unternehmer im Sinn des § 2 UStG aufgetreten sei und sich als solcher am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Dies ergebe sich u.a. aus der Tatsache, dass sowohl die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verein zur Erhaltung der Burgruine über deren Vermietung anlässlich der Musikveranstaltungen als auch die Vereinbarung mit Carl P über die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung allein vom Beschwerdeführer unterzeichnet sei. Auch die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe und der Bescheid über die Betriebsstättengenehmigung durch die Gemeinde F richte sich an den Beschwerdeführer allein als Organisator der Musikveranstaltungen.

1993 sei der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er an der Gemischtwarenhandlung in diesem Jahr nur beteiligt gewesen sei, umsatzsteuerlich lediglich als Organisator der Musikveranstaltungen in Erscheinung getreten. 1994 und 1995 seien ihm der Gemischtwarenhandel sowie die Tätigkeit als Organisator der Musikveranstaltungen zuzurechnen.

Die Tätigkeit von Christian M, Sonja F, Roland H und Christiane H habe nur in der Mithilfe bei der Organisation und Abwicklung der Musikveranstaltungen bestanden. Es sei jedoch keine Personengemeinschaft gegeben gewesen, die als solche eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, da Dritten gegenüber im allgemeinen Geschäftsverkehr immer nur der Beschwerdeführer und nie eine Personengemeinschaft aufgetreten sei. Auch der Finanzverwaltung gegenüber sei das Argument, es liege eine Gemeinschaft vor, erst vorgebracht worden als diese von den Musikveranstaltung Kenntnis erlangt habe. Nach übereinstimmenden Aussagen der bei der mündlichen Berufungsverhandlung anwesenden Personen habe hinsichtlich der Organisation der Konzerte nie eine schriftliche oder konkrete mündliche Vereinbarung über eine Aufteilung von Gewinnen oder Verlusten bestanden. Es seien jeweils die angefallenen Aufwendungen aus den Kartenerlösen bezahlt worden. Da die Beteiligten auch in der Berufungsverhandlung weder eine Vereinbarung noch Aufzeichnungen über erfolgte Zahlungen oder Aufteilungen vorgelegt hätten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein als Veranstalter unternehmerisch tätig gewesen sei, weshalb ihm die geschätzten Umsätze zuzurechnen gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Feststellung der belangten Behörde, die in der Ruine F durchgeführten Musikveranstaltungen seien umsatzsteuerlich dem Beschwerdeführer und nicht einer Personengemeinschaft zuzurechnen.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1972 bzw. UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Unternehmerbegriff des UStG umfasst auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit. Das setzt jedoch voraus, dass diese Personenvereinigung als solche nach außen in Erscheinung tritt und insbesondere Leistungen erbringt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1985, 84/13/0110, sowie vom 10. März 1981, 78/976).

Ob eine Personengesellschaft als solche nach außen in Erscheinung getreten ist, ist eine Tatsachenfrage. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu von der belangten Behörde vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, 98/14/0213). Hievon ausgehend, hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.

Es kann nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn die belangte Behörde ua. auf Grund der - unbestrittenen - Tatsache, dass gegenüber der Gemeinde F, dem Eigentümer der Burgruine F und dem Inhaber der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführer im eigenen Namen aufgetreten ist, es als erwiesen angesehen hat, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Personengemeinschaften (nach dem Beschwerdevorbringen bestehend 1994 und 1995 aus Christian M, Sonja F und dem Beschwerdeführer bzw. 1993 erweitert um Roland H und Christiane H) als solche nicht nach außen in Erscheinung getreten sind. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt auch auf den Eintrittskarten jeglicher Hinweis auf eine Personengesellschaft als Veranstalterin. Dass diese auf Plakaten und anderen Ankündigungen aufgeschienen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten (Schriftverkehr, Rechnungen, ein undatierter Zeitungsartikel etc) sind die vom Beschwerdeführer genannten Personengemeinschaften nicht ersichtlich. Darin scheinen zwar eine, zwei bzw. drei der genannten Personen im Zusammenhang mit den Musikveranstaltungen in der Ruine F auf. Dies erfolgt jedoch stets ohne Hinweis darauf, dass diese durch eine Personengemeinschaft, wie sie der Beschwerdeführer anführt, organisiert werde.

Zudem dürfte dem Beschwerdeführer selbst nicht immer klar gewesen sein, wen er einer solchen Personengemeinschaft zurechnet, führt er doch in der Berufung sechs (1993) bzw. vier (1994 und 1995) Beteiligte an, während er in der Vorhaltsbeantwortung gegenüber der belangten Behörde nur fünf (1993) bzw. drei (1994 und 1995) Personen namentlich nennt. In der Berufungsverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, für Christiane H und Sonja F sei bei der ersten Musikveranstaltung im Jahr 1993 eine Gewinn- oder Verlustzuweisung nicht vorgesehen gewesen. Diese hätten lediglich "mitgeholfen".

Wenn der Beschwerdeführer die unterbliebenen Einvernahmen von Christian M, Roland H und Sonja F zum Beweis dafür, dass die Musikveranstaltungen durch die Personengemeinschaften organisiert worden seien, rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG nicht das Innenverhältnis der Beteiligten, sondern das Auftreten einer Gemeinschaft nach außen ausschlaggebend ist. Dass durch die Aussagen der genannten Personen der Beweis für das Auftreten als Personengemeinschaft gegenüber Dritten erbracht hätte werden können, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, zu welchem anderen Verfahrensergebnis die belangte Behörde gelangt wäre, hätte sie Christiane H förmlich als Zeugin und nicht als Auskunftsperson vernommen.

Im Sinne der obigen Ausführungen kann es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob im Innenverhältnis allenfalls ein mündlicher Vertrag über die Gewinn- und Verlustverteilung bestanden hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2003

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