VwGH 99/14/0324

VwGH99/14/032416.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S KG in W, vertreten durch Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 29. September 1999, Zl. RV/188-16/04/98, betreffend u. a. Umsatzsteuer 1990 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z14;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2;
BAO §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z14;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer 1990 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden KG fand für den Zeitraum 1989 bis 1991 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 1993 ist unter "Pkt. 1 Mitunternehmeranteils- und Teilbetriebsveräußerung" zu entnehmen, dass die B.V., eine niederländische Gesellschaft, mit Vertrag vom 19. Oktober und 2. November 1989 40 % der Mitunternehmeranteile an der Beschwerdeführerin zu einem Kaufpreis von 5 Mio. S zum Stichtag 31. Dezember 1989 erworben habe. Gleichzeitig sei ein Kooperationsvertrag abgeschlossen worden, welcher im Wesentlichen die Aufteilung der beiden Geschäftsbereiche der Beschwerdeführerin zum Gegenstand gehabt habe. Demnach sollte der Geschäftsbereich "Getränkeabfüllstationen" bei der Beschwerdeführerin verbleiben, während der Geschäftsbereich "Ausschankanlagen" samt dazugehörigen Maschinen, Warenlager, Kundenforderungen und Lieferverbindlichkeiten, sowie Kunden- und Lieferantenstock, von der in Gründung befindlichen S-GmbH zum Buchwert übernommen werden sollte. Auch habe sich die B.V. verpflichtet, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die S-GmbH hinsichtlich Einkauf und Verwaltung zu unterstützen. "Mit Rechnung 5. Jänner 1990" habe die S-GmbH den Teilbetrieb "Ausschankanlagen" zu Buchwerten von der Beschwerdeführerin erworben. Ein solcher Verkauf zu Buchwerten - so die Ansicht der Prüferin - sei nicht fremdüblich und finde seine Begründung in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der handelnden Personen.

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 19. Oktober 1989 sind an der S-GmbH die B.V. zu 60 %, U.Z. zu 39,8 % und die Beschwerdeführerin zu 0,2 % beteiligt. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesellschaftsvertrag vom 19. Oktober und 2. November 1989 (d.h. nachdem die Eltern des U.Z. Mitunternehmeranteile dem Sohn geschenkt und der B.V. verkauft hatten) die B.V. zu 40 %, U.Z. zu 50 % und die Eltern des U.Z. (noch) zu jeweils 5 %.

Die Beschwerdeführerin habe - wie dem Betriebsprüfungsbericht weiter entnommen werden kann - über Vorhalt der fremdunüblichen Veräußerung des Teilbetriebes vorgebracht, dass die im Teilbetrieb vorhandenen stillen Reserven bereits anlässlich der Mitunternehmeranteilsveräußerung abgegolten worden seien. Wirtschaftlich betrachtet sei nicht eine Mitunternehmeranteilsveräußerung, sondern einzig eine Teilbetriebsveräußerung gewollt gewesen, welche lediglich in einer unglücklichen Vertragsgestaltung ihren Ausdruck gefunden habe. Tatsächlich sei die Mitunternehmeranteilsveräußerung auch mit Ende des Jahres 1991 insoweit rückgängig gemacht worden, als die B.V. ihre 40 %ige Beteiligung an der beschwerdeführenden KG zu Buchwerten an U.Z. abgetreten habe. Dieser habe im Gegenzug seine 40 %ige Beteiligung an der S-GmbH gleichfalls zum Nominale an die B.V. verkauft.

Dazu vertrat die Prüferin im Ergebnis die Auffassung, die spätere Anteilsabtretung ändere nichts daran, dass die B.V. im Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung an der beschwerdeführenden KG als Mitunternehmerin beteiligt gewesen sei. Die Teilbetriebsveräußerung zu Buchwerten sei nicht fremdüblich und auch deshalb unrichtig, weil weder die bei der Mitunternehmeranteilsveräußerung vom 19. Oktober 1989 aufgedeckten stillen Reserven (Firmenwert) buchhalterisch übertragen worden noch die im Teilbetrieb befindlichen stillen Reserven bei den anderen Mitunternehmern (60 %) zum Ansatz gekommen seien. Da die Beteiligungsverhältnisse in der KG und der S-GmbH nicht ident seien, seien im Ausmaß der Beteiligungsverschiebung (20 %) stille Reserven in der Gesellschaftersphäre gewandert, ohne dass hiefür vordergründig eine Abgeltung geleistet worden sei. Auch diese Vorgangsweise sei nicht fremdüblich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein Teil des Kaufpreises aus der Mitunternehmeranteilsveräußerung wirtschaftlich eine Anzahlung auf den Teilbetrieb im Ausmaß der Beteiligungsverschiebung in Höhe von 20 % dargestellt habe. Diese Anzahlung sei bei der Mitunternehmeranteilsveräußerung erfolgsneutral. Die von der abgabenbehördlichen Prüfung im Zusammenhang mit der Teilbetriebsveräußerung erfolgte Aufdeckung der stillen Reserven sei im Umfang der Beteiligung an der S-GmbH eine verdeckte Einlage der Gesellschafter, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung zu führen habe. Dass der GmbH-Anteil des U.Z. und der Mitunternehmeranteil der B.V. im Jahr 1992 an den jeweils anderen zum Nominale verkauft worden sei, erlaube den Schluss, dass nicht nur in der GmbH, sondern in beiden Unternehmensbereichen stille Reserven in etwa gleicher Höhe vorhanden gewesen sein müssen. Da im Zeitraum zwischen Teilbetriebsveräußerung und Anteilstausch keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse hätten festgestellt werden können, gehe die Prüferin davon aus, dass bereits im Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung gleich hohe stille Reserven in beiden Geschäftsbereichen vorhanden gewesen seien. Dementsprechend seien die stillen Reserven des Mitunternehmeranteils zu 2/5-tel dem bei der KG verbleibenden Bereich der Füllstationen und zu 2/5-tel den der GmbH verkauften Bereich der Ausschankanlagen zuzurechnen. 1/5- tel stelle eine Anzahlung auf den Geschäftsbereich "Ausschankanlagen" dar.

Der bisher umsatzsteuerlich nicht erfasste Tauschvorgang im Zusammenhang mit der Teilbetriebsveräußerung zum 1. Jänner 1990 sei wie folgt zu ermitteln:

"Rechnungsbetrag bisher

S

666.744,69

übernommene Passiva lt. Vlg.

S

8,731.174,12

Entgelt für Firmenwert:

  

Wertsteigerung der GmbH-Anteile

S

3,729.000,--

Anzahlung

S

932.000,--

Veräußerungsentgelt

S

14,058.918,81

abzüglich nicht steuerpflichtige Aktiva lt. Vlg.

-S

4,026,486,13

steuerpflichtiges Entgelt lt. Bp.

S

10,032.432,68

steuerpflichtiges Entgelt lt. Vlg.

-S

5,731.432,68

Umsatzerhöhung lt. Bp. (20 % USt.)

S

4,301.000,--

davon 20 % USt.

S

860.200,-- "

Zur Berechnung und Verteilung des Veräußerungsgewinnes aus der Teilbetriebsveräußerung 1990 ist dem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung Folgendes zu entnehmen:

Veräußerungserlös

S

14,058.918,81

Buchwert der veräußerten Aktiva laut Veranlagung

-S

9,397.918,81

anteiliger Firmenwert im Sonderbetriebsvermögen der B.V.

-S

1,864.524,--

Veräußerungsgewinn

S

2,796.476,--

=============

 

H.Z.

F.Z.

U.Z.

B.V.

gesamt

 

S

S

S

S

S

Veräußerungsgewinn

466.080,--

466.080,--

1,864.316,--

0

2,796.476,--

Freibetrag gemäß § 24 (4) EStG

5.000,--

5.000,--

20.000,--

0

30.000,--

zu versteuernder Veräußerungsgewinn

461.080,--

461.080,--

1,844.316,--

0

2,766.476,--

========================================================== =====

Den Veräußerungsgewinn des Jahres 1991 (Tausch der Mitunternehmeranteile der B.V. gegen 40 % der Anteile an der S-GmbH zum 31. Dezember 1991) ermittelte die Prüferin, indem sie den gemeinen Wert des veräußerten Mitunternehmeranteils mit dem Anschaffungswert (5 Mio. S) abzüglich der Wertminderung (Ausscheiden des Teilbetriebes) mit der Begründung ansetzte, dass der Tausch zu einem anschaffungsnahen Zeitpunkt erfolgt sei und zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse festzustellen gewesen seien. Davon wurde das übernommene Kapital sowie das Ergänzungskapital in Abzug gebracht.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Prüferin an und erließ teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Abgabenbescheide.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Sachbescheide, in der sie - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch relevant - vorbrachte, ein Tauschvorgang in Ansehung des Kooperationsvertrages liege nicht vor. Die Wertsteigerung der GmbH-Anteile sei rein rechnerisch und durch nichts bewiesen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass die "niedergeschriebenen Verträge" nicht der wirtschaftlichen Vereinbarung (Kooperation) entsprochen hätten und deshalb kurz vor Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung rückgängig gemacht worden seien.

Die Prüferin entgegnete in ihrer Stellungnahme, die "Werthaltigkeit" lasse sich bereits aus dem Kaufpreis des Mitunternehmeranteils, den die B.V. geleistet habe, ableiten. Die "unverständliche Wertedifferenz" wäre bereits beim Rückkauf dieses Mitunternehmeranteils auffällig geworden, hätte es die Beschwerdeführerin nicht unterlassen, die zwingend erforderliche Ergänzungsbilanz für die B.V. aufzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Verträge bereits vor Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung rückgängig gemacht worden seien, handle es sich dabei um ein durch keinerlei Unterlagen nachvollziehbares Vorbringen.

Zu diesem Vorhalt erwiderte die Beschwerdeführerin, aus dem Kaufvertrag vom 19. Oktober 1989 und dem Kooperationsvertrag gleichen Datums (beide Verträge seien somit als eine Einheit anzusehen) gehe hervor, dass der Parteiwille darin bestanden habe, den Geschäftsbereich "Schankanlagen" aus der beschwerdeführenden KG auszugliedern und der B.V. zu übertragen. Die B.V. habe zu diesem Zweck an die Beschwerdeführerin insgesamt 5,000.000 S bezahlt. Durch eine "etwas unglücklich gewählte vertragliche Gestaltung" sei die beabsichtigte Abtretung des Geschäftsbereiches "Schankanlagen" tatsächlich wie folgt erreicht worden:

1.) Mitunternehmeranteilsveräußerung (40 %) an die B.V. um 5 Mio. S (Vertrag vom 19. Oktober 1989);

2.) Fakturierung des gesamten Geschäftsbereiches

"Schankanlagen" zu Buchwerten (wie im Kooperationsvertrag vom 19. Oktober 1989 festgelegt) an die S-GmbH "per 05. 01 1990 bzw. 31. 12. 1990";

3.) "Stornierung der 40 %igen Mitunternehmeranteilsveräußerung " im Dezember 1991 und gleichzeitige Abtretung der Beteiligung an der S-GmbH zum Nominale an die B.V.

Somit seien per Saldo nur 5 Mio. S als Gegenleistung für die Abtretung des Geschäftsbereiches "Schankanlagen" an die beschwerdeführende KG bezahlt worden und diese habe - was nicht bestritten werde - die im Kaufpreis anteilig enthaltenen stillen Reserven zu versteuern. Eine andere rechtliche Würdigung würde zum Effekt führen, dass es zu einer mehrfachen steuerlichen Erfassung der stillen Reserven anlässlich ein und desselben Geschäftsfalles käme. Die Vertragsparteien stünden zueinander in keinem Naheverhältnis, sodass ein Fremdvergleich nicht anzustellen sei. Die beschwerdeführende KG habe keinen Grund gehabt, auf die Abgeltung der stillen Reserven in Form eines angemessenen Kaufpreises zu verzichten, während die B.V. andererseits für die Bezahlung dieses Kaufpreises einen "korrespondierenden Beleg" verlangt habe, da sie andernfalls auf die Geltendmachung einer entsprechenden AfA hätte verzichten müssen. Die B.V. habe in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1993 der Prüferin bestätigt, dass der Wille der Vertragsparteien ausschließlich auf Übertragung des Teilbetriebes "Schankanlagen" gerichtet gewesen sei. Wie anlässlich des Kaufes eines Teilbetriebes üblich, habe die B.V. in ihrem Rechnungswesen einen entsprechenden Firmenwert aktiviert und eine Abschreibung desselben vorgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid schloss sich die belangte Behörde der Ansicht der Prüferin an und wies die Berufung als unbegründet ab. Mit der Bezeichnung der in den Jahren 1989 bis Ende 1991 gewählten vertraglichen Gestaltungen als unglücklich bzw. der im Zusammenhang damit angeführten Stornierung werde die abgabenrechtliche Beurteilung der tatsächlich getroffenen rechtlich wirksam gewordenen Vereinbarungen durch das Finanzamt nicht als unrichtig erwiesen. Auch liege kein mehrfaches Erfassen derselben stillen Reserven vor.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorschreibung der "zusätzlichen Umsatzsteuer" für das Jahr 1990 aus dem Verkauf des Teilbetriebes "Ausschankanlagen" an die S-GmbH sowie gegen die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1989 bis 1991. Ziel der Beschwerde sei es, "die Rechtswidrigkeit dahingehend darzulegen, dass der Nutzungseinlage-Einwand dem fiktiven Verhalten eines vernünftigen Kaufmannes entspricht und daraus seine Rechtfertigung bezieht, um so darzulegen, dass dieser Einwand durchaus zurecht erhoben wurde." Auch wenn die B.V. nicht Alleingesellschafterin der S-GmbH gewesen sei, hätten die Vertragsparteien mit dem Abschluss der in Rede stehenden Verträge das kaufmännische Ziel verfolgt, dass die B.V. den gegenständlichen Teilbetrieb von der Beschwerdeführerin erwerben sollte, um diesen im Rahmen der österreichischen GmbH fortzuführen. Nachdem die B.V. bereits im Wege des Kaufes der Kommanditanteile für den inneren Wert dieses Teilbetriebes ein entsprechendes Entgelt entrichtet habe, könne ihr nicht unterstellt werden, dass sie die Absicht gehabt habe, diesen Teil des Kaufpreises indirekt, nämlich über die österreichische GmbH, ein zweites Mal zu entrichten. Die kaufmännisch vernünftige Alternative hätte somit darin bestanden, dass die B.V. den von ihr erworbenen inneren Wert des in Rede stehenden Teilbetriebes der neu gegründeten GmbH unentgeltlich zur Nutzung überlässt.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu sagen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vorgetragene Sachverhaltsgestaltung selbst als "fiktives Verhalten" bezeichnet, welches ein "vernünftiger Kaufmann" zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Zweckes als "Alternative" gesetzt hätte. Auch wenn die Übertragung des Teilbetriebes von der beschwerdeführenden KG auf die B.V. ohne Übertragung von Mitunternehmeranteilen dem von den Vertragsparteien (schon) ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck gleichfalls entsprochen haben sollte, ändert dies - wie die Abgabenbehörden zu Recht erkannt haben - nichts daran, dass die Vertragspartner tatsächlich einen anderen Weg zur Erreichung des von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Zweckes beschritten haben. Da der Besteuerung nicht ein fiktiver, sondern nur der von der Beschwerdeführerin tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrundegelegt werden kann, geht der Einwand, der Teilbetrieb hätte auch der B.V. verkauft und von dieser einer inländischen Tochtergesellschaft zur Nutzung überlassen werden können (der so genannte "Nutzungseinlage-Einwand"), von vornherein ins Leere.

Gleichermaßen führt der spätere Beteiligungstausch steuerlich nicht dazu, die seinerzeitige Mitunternehmeranteilsveräußerung als niemals erfolgt beurteilen zu können. Selbst für den Fall, dass die Parteien eine Rückwirkung vereinbart hätten (tatsächlich erfolgte die wechselseitige Abtretung per 31. Dezember 1991), wäre eine solche Parteienübereinkunft ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes grundsätzlich nicht anzuerkennen. Die Steuerschuld entsteht nämlich mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes und kann durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht beseitigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, 96/15/0079).

Das Finanzamt, dessen Beurteilung sich die belangte Behörde angeschlossen hat, stützt das Vorliegen einer Teilbetriebsveräußerung auf die (auch tatsächlich umgesetzte) Vereinbarung vom 19. Oktober 1989, den sogenannten Kooperationsvertrag, dessen Art. V bestimmt, dass die S-GmbH zum 1. Jänner 1990 näher bezeichnete Wirtschaftsgüter "käuflich" von der Beschwerdeführerin erwirbt. Dass die dort angeführten Kundenforderungen, Lagerbestand, sonstige Aktiva, Lieferantenverbindlichkeiten und Maschinen einen Teilbetrieb darstellten und der Teilbetrieb stille Reserven enthalten hat, ist unbestritten.

Nach § 6 Z 14 EStG 1988 gilt als Tausch auch die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft. Der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes. Dies gilt auch für verdeckte (nach außen in ein Kaufgeschäft gekleidete) Einlagen (vgl. mit weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1998, 94/15/0129).

Verkaufen die Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Teilbetrieb zu einem fremdunüblich niedrigen Preis an eine Kapitalgesellschaft, an welcher sie gleichfalls beteiligt sind, liegt eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft vor. Dies bewirkt mangels Gewährung neuer Gesellschaftsrechte eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte, wobei die veräußernden Gesellschafter neben dem (den Verkehrswert nicht erreichenden) Kaufpreis einen Vorteil in der Wertsteigerung ihrer Gesellschaftsrechte an der erwerbenden Kapitalgesellschaft erlangen (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 97/15/0193). Die Werterhöhung der Gesellschaftsrechte ist der Gegenwert, den der Veräußerer erhält. In Höhe des gemeinen Wertes des hingegebenen Teilbetriebes erfolgt eine Erhöhung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile an der erwerbenden Gesellschaft. Solcherart kann aber keine Rede davon sein, dass die B.V. für die Übertragung des (anteiligen) Teilbetriebes auf die S-GmbH - folge man der Ansicht der belangten Behörde - den Kaufpreis "ein weiteres mal" hätte entrichten müssen.

Die belangte Behörde hat den Wert des Teilbetriebes aus dem (unter Fremden vereinbarten) Entgelt für die Abtretung von 40 % der Kommanditanteile abgeleitet. Sie hat dabei ausgehend von der unstrittigen Sachverhaltsannahme, die Kommanditgesellschaft habe zum Veräußerungszeitpunkt zwei Teilbetriebe unterhalten, einer sei in der Folge auf die GmbH übertragen und die GmbH-Anteile sowie die Kommanditbeteiligung später zu Buchwerten getauscht worden, den Schluss gezogen, dass in beiden Teilbetrieben in etwa gleich hohe stille Reserven vorhanden gewesen seien. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse in der beschwerdeführenden KG einerseits und der S-GmbH andererseits (20 %) hat die Prüferin weiters gefolgert, 20 % der im Kaufpreis der Mitunternehmeranteile zu Tage getretenen stillen Reserven seien als Anzahlung der B.V. für die gleichzeitig vereinbarte Buchwertübertragung des Teilbetriebes zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Erwägungen im Berufungsverfahren konkret nicht entgegengetreten. Dem nunmehr in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, "die behaupteten stillen Reserven beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten zu untermauern", ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren einen darauf gerichteten Antrag nicht gestellt hat. Überdies lässt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass ihr Vorbringen, stille Reserven seien nur im übertragenen Teilbetrieb enthalten gewesen und der Kaufpreis der Mitunternehmeranteile habe zur Gänze eine Abgeltung der in diesem Teilbetrieb vorhandenen stillen Reserven dargestellt, schon vom Ansatz her nicht geeignet ist, den von der belangten Behörde angenommenen gemeinen Wert des übertragenen Teilbetriebes als überhöht erscheinen zu lassen.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist unbestritten, dass ein Leistungsaustausch gegen Entgelt stattgefunden hat, die Gegenleistung der S-GmbH in Höhe der Buchwerte aber (aufgrund der weitgehenden Gesellschafteridentität) unüblich niedrig war. Strittig ist, ob das auf eine angemessene Gegenleistung fehlende Entgelt der Umsatzsteuer unterliegt.

Nach § 4 Abs. 1 UStG 1972 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Nach Abs. 2 leg. cit. gehört zum Entgelt auch, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder Leistung steht. Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich. Besteuert wird die tatsächliche Gegenleistung (s. zum insoweit vergleichbaren UStG 1994, Ruppe, Tz. 62 zu § 1). Worin im Beschwerdefall die weitere (verdeckte) Gegenleistung der S-GmbH gegenüber der beschwerdeführenden KG gelegen sein soll, wurde weder von der Prüferin noch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid begründet. Da die Ausgabe neuer Anteile im Zusammenhang mit dem Erwerb des Teilbetriebes unterblieben ist, haben die Anteilseigner (die gleichzeitig Gesellschafter der KG waren) wohl eine Wertsteigerung der bereits vorhandenen Anteile erfahren, eine spezielle Entgeltlichkeit ist darin jedoch nicht zu erblicken. Die Erhöhung des inneren Wertes der Gesellschaftsanteile ist Folge des aus Sicht der S-GmbH günstigen Geschäftes und stellt keine Leistung der S-GmbH an ihre Anteilseigner dar (vgl. in diesem Sinne auch Ruppe, aaO, Tz. 83 zu § 1). Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage verkannt.

Mit der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, verbindet die Beschwerdeführerin den inhaltlichen Vorwurf, ihre schon im Betriebsprüfungsverfahren gemachten Einwendungen seien von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht hinreichend gewürdigt worden. Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage kommt allfälligen Mängeln in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum einen (abgesehen von der zuvor behandelten Umsatzsteuerfestsetzung für 1990) rechtliche Relevanz nicht zu. Zum anderen zeigt die Beschwerdeführerin mit der Wiederholung des bereits der Abgabenbehörde gegenüber gemachten Vorbringens nicht auf, in welchem weiteren Vorbringen sie durch die behauptete Verletzung des Parteiengehörs gehindert war.

Der angefochtene Bescheid war somit hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren beruht auf § 3 Abs. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Entrichtung einer Beilagengebühr zusätzlich zur Beschwerdegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nicht erforderlich war.

Wien, am 16. September 2003

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