VwGH 99/02/0277

VwGH99/02/027716.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des K B in M, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Juli 1999, Zl. VwSen-280353/8/Ga/Km, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener der B. Baugesellschaft m.b.H., Sitz in der Gemeinde M., in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass, wie von einem Arbeitsinspektor am 11. Jänner 1997 bei einer Unfallerhebung auf der Baustelle in L. festgestellt worden sei, an diesem Tag von dieser Gesellschaft bei Abbrucharbeiten im westlichen Teil dieser Arbeitsstätte ein Bagger, Typ Komatsu PC30, ohne Schutzdach eingesetzt worden sei, obwohl dabei eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände (Ytong-Deckenplatten) bestanden habe, wobei für derartige Arbeiten aber nur Bagger und Lader verwendet werden dürften, die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz ausgerüstet seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: "§§ 113 Abs. 2 Z 1, 161 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in Verbindung mit §§ 130 Abs. 5 Z 1 und 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF. BGBl. Nr. 457/1995". Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG in Verbindung mit §§ 24, 19, 51 Abs. 1, 51c und 64 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt.

In der Begründung dieses ohne vorangegangene mündliche Verhandlung ergangenen Bescheides führte die belangte Behörde u.

a. aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen die maßgeblichen Sachverhaltselemente außer Streit gestellt und somit "seine Gegenwehr ... auf die Ebene der rechtlichen Beurteilung" gehoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Absätze 1 bis 5 des § 51e VStG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet

wird oder

  1. 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3. im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

    4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

    und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Da der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (in der Berufung ) beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0197).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 16. Juni 2003

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