VwGH 98/13/0241

VwGH98/13/024130.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde der A Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 16. November 1998, Zl. 11- 95/2165/09, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Gewerbesteuer 1986 und 1987 sowie Sachbescheide betreffend Gewerbesteuer 1986 und 1987, zu Recht erkannt:

Normen

GewStG §7 Z6;
GewStG §7 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Streitjahren 1986 (ab 18. März) und 1987 war Ing. Walter G. unter anderem bei der beschwerdeführenden GmbH Geschäftsführer. Gesellschafter war zu 100 % die B. GmbH. Gesellschafterin der B. GmbH war zu 75 % die C. GmbH, zu 25 % war an der B. GmbH Ing. Walter G. beteiligt. An der C. GmbH war zu 100 % die D. GmbH beteiligt. Die Geschäftsanteile an der D. GmbH hielt zu 20 % Ing. Walter G., zu 80 % die E. AG.

Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter anderem festgestellt, dass Ing. Walter G. (unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Beteiligungsverhältnisse) zu 40 % mittelbar an der Beschwerdeführerin beteiligt sei. Ing. Walter G. beziehe insofern über die C. GmbH, bei welcher er ebenfalls Geschäftsführer sei, sein Gehalt, als von dieser Gesellschaft viertel- bzw.

halbjährlich an die Beschwerdeführerin Honorarnoten gelegt würden,

mittels derer die Tätigkeit des Geschäftsführers bei dieser

pauschal in Rechnung gestellt werde. Die Honorarnoten hätten

auszugsweise gelautet: "Wir erlauben uns, gemäß Vereinbarung die

Tätigkeit des Geschäftsführers Ing. Walter G., für den Zeitraum

.... in Rechnung zu stellen." In der jeweiligen "Pauschale sind

sämtliche Aufwendungen, die uns durch die Tätigkeit des Herrn G.

in der Funktion des Geschäftsführers der

...(Beschwerdeführerin)... entstehen, includiert." In der Folge

vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Aufwendungen für die Tätigkeit des Geschäftsführers (S 50.000,-- pro Monat im Jahr 1986 und S 75.000,-- pro Monat im Jahr 1987) nach Abzug eines 10 %igen Abschlags für Gemeinkosten gem § 7 Z. 6 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen seien.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ hinsichtlich Gewerbesteuer für die Jahre 1986 und 1987 entsprechende Wiederaufnahme- und neue Sachbescheide.

Die Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen die Wiederaufnahmeals auch die neuen Sachbescheide Berufung. Die Wiederaufnahme der Verfahren wurde unter Hinweis auf näher angeführte Verfahren mit (nach Steuernummer und Firmenwortlaut) anderen Gesellschaften im Wesentlichen damit angefochten, dass die "Finanzbehörde zu jedem Zeitpunkt über die Beteiligungsverhältnisse" und damit auch über die mittelbare wesentliche Beteiligung des Ing. Walter G. informiert gewesen sei. Hinsichtlich der neuen Sachbescheide wurde vor allem darauf hingewiesen, dass Ing. Walter G. mit Dienstvertrag vom 6. August 1980 neben seiner Bestellung zum Geschäftsführer auch Dienstnehmer der C. GmbH sei. Im Rahmen dieses Dienstvertrages seien unter anderem die Vergütungen des Geschäftsführers für seine Tätigkeit bei dieser Gesellschaft festgelegt worden. Dieser Geschäftsführerbezug sei in unveränderter Form weitergelaufen. Ing. Walter G. habe aus den von der C. GmbH an die Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Vergütungen keinerlei Ansprüche und auch keine tatsächlichen Bezüge erhalten. Die Bestellung zum Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei eine eher "formalrechtliche Frage" und mit keinerlei Bezügen verbunden gewesen. Da die Bestellung des Ing. Walter G. zum Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine wie immer geartete Auswirkung auf die Höhe seiner Bezüge gehabt habe, sei schlüssig dokumentiert, dass die von der Beschwerdeführerin an die C. GmbH verrechneten Geschäftsführerbezüge weder zur Gänze noch teilweise Ing. Walter G. zugeflossen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Hervorkommen von neuen Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Aus der Sicht dieser Verfahren sei jedoch nicht zu erkennen gewesen, dass Ing. Walter G. an der Beschwerdeführerin mittelbar zu 40 % beteiligt gewesen sei. Dies sei erst aus dem Gesamtzusammenhang der vom Prüfer festgestellten Beteiligungsverflechtungen zu ersehen gewesen.

Hinsichtlich der Hinzurechnung nach § 7 Z. 6 GewStG stützte sich die belangte Behörde unter anderem darauf, dass diese Norm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugängliche Bestimmung sei. Würden wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin von der C. GmbH jene Aufwendungen in Rechnung gestellt, die dieser aus der Geschäftsführertätigkeit des Ing. Walter G. erwachsen, so sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass ein Teil seiner Geschäftsführerbezüge im Ausmaß der von der Beschwerdeführerin an die C. GmbH gewährten Vergütungen abzüglich eines Gemeinkostenanteiles als Entlohnung für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin anzusehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird neben dem außer Streit gestellten Umstand, dass Ing. Walter G. an der Beschwerdeführerin mittelbar zu 40 % beteiligt ist, ausgeführt, dass dieser seit 1980 Geschäftsführer der "Großmuttergesellschaft" der Beschwerdeführerin sei. Er werde hiefür von dieser Gesellschaft entlohnt. Im Jahr 1986 habe er auch die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin übernommen, werde hiefür aber nicht zusätzlich entlohnt. Dies sei ein im Wirtschaftsleben durchaus üblicher Vorgang. In der Folge meint die Beschwerdeführerin, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte wirtschaftliche Betrachtungsweise schon allein deshalb zum Scheitern verurteilt sei, weil Ing. Walter G. seine durch rund sechs Jahre vor der Übernahme der zusätzlichen ("und unentgeltlichen") Geschäftsführertätigkeit für sie bei ihrer "Großmuttergesellschaft" eine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt und diese Tätigkeit inhaltlich unverändert fortgeführt habe und auch hinsichtlich seiner Entlohnung keine Änderung eingetreten sei. Es gäbe hier nichts, was in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" etwa "aufzuteilen" wäre und unterscheide sich der Fall grundlegend von der denkbaren Fallgestaltung, dass Ing. Walter G. anlässlich der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bei der Beschwerdeführerin von der Großmuttergesellschaft eine von der Beschwerdeführerin ersetzte Gehaltserhöhung erhalten hätte.

Mit dieser Argumentation vernachlässigt die Beschwerdeführerin den nicht in Abrede gestellten Umstand, dass ihr von ihrer "Großmuttergesellschaft" sämtliche Aufwendungen, die ihr durch die Tätigkeit des Ing. Walter G. in der Funktion des Geschäftsführers entstanden sind, in Rechnung gestellt und im Sinne des § 7 Z. 6 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages abgesetzt wurden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon ausgegangen ist, dass ein Teil des von der "Großmuttergesellschaft" an Ing. Walter G. bezahlten Entgeltes für dessen Geschäftstätigkeit bei der Beschwerdeführerin bezahlt wurde oder - um die Formulierung der Beschwerdeführerin zu verwenden - dass das dem Ing. Walter G. von der "Großmuttergesellschaft" bezahlte Entgelt "aufzuteilen" war. Unter Berücksichtigung der in Rechnung gestellten Aufwendungen (von S 50.000,-- bzw. S 75.000,--) kann auch die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden, dass die Geschäftsführertätigkeit des Ing. Walter G. bei der Beschwerdeführerin "unentgeltlich" erfolgte. Im "Wirtschaftsleben üblich" mag es sein, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft (A.) eine zusätzliche Geschäftsführertätigkeit bei einer anderen Gesellschaft (B.) (allenfalls sogar unentgeltlich) übernimmt, es kann aber nicht als "üblich" angesehen werden, dass diesfalls die Gesellschaft (B.) der Gesellschaft (A.) für eine unentgeltliche Tätigkeit einen Ersatz gar nicht angefallener Aufwendungen leistet.

Den in der Folge von einer unentgeltlichen Tätigkeit des Ing. Walter G. ausgehenden Beschwerdeausführungen kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin in umfangreich aus der "historischen Entwicklung des maßgeblichen Gesetzestextes" abgeleiteter Auslegung des § 7 Z. 6 GewStG meint, es komme auf eine "Tätigkeit im Betrieb" an, ist dieser Ansicht zu folgen, zumal dies dem Gesetzeswortlaut entspricht. Wenn die Beschwerdeführerin darauf aufbauend jedoch meint, dass eine Hinzurechnung nach der genannten Gesetzesstelle nicht erfolgen könne, weil Ing. Walter G. in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin nicht eingegliedert sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach eine solche Eingliederung mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung verwirklicht ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0082).

Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren führt das Beschwerdevorbringen, diese sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es in den wieder aufgenommenen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis kommen könne, aus den oben angeführten Gründen nicht zum Erfolg. Gleiches gilt für die Behauptung, der "Finanzverwaltung" seien die maßgebenden Beteiligungsverhältnisse bekannt gewesen. Es mag zutreffen, dass einzelnen Dienststellen der "Finanzverwaltung" die Beteiligungsverhältnisse bekannt waren. Dass diese aber, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom 6. April 1995, 93/15/0064) erforderlich, in den konkreten Verfahren den Behörden das Verwaltungsverfahrens bekannt waren, wurde sachverhaltsbezogen (einschließlich der Beteiligung des Ing. Walter G. an der "Urgroßmuttergesellschaft" der Beschwerdeführerin) weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Hinsichtlich des gerügten Fehlens einer Begründung der Ermessensentscheidung, die betroffenen Verfahren wieder aufzunehmen, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1989, 87/15/0139, verwiesen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2003

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