VwGH 98/06/0017

VwGH98/06/00177.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des Mag. S und 2. des Z, beide in G und beide vertreten durch Dr. Hans Mandl und Dr. Georg Mandl, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14. Februar 1997, Zl. VIIa-371.32.04, betreffend Festsetzung von Kosten für gemeinsame Anlagen in einem Umlegungsgebiet nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. R, 2. Mag. pharm. B, 3. C, 4. W,

5. HSch, 6. JSch, die zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien vertreten durch Dr. Armin Bonner, 6800 Feldkirch, Churerstraße 1- 3, 7. PP, und 8. FP), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §6;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs1;
JN §1;
RPG Vlbg 1973 §36;
RPG Vlbg 1973 §40;
RPG Vlbg 1973 §41 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1 lita;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1 litc;
RPG Vlbg 1996 §41;
RPG Vlbg 1996 §45 Abs1 litc;
RPG Vlbg 1996 §46 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §48 Abs2 lita;
RPG Vlbg 1996 §48 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §6;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs1;
JN §1;
RPG Vlbg 1973 §36;
RPG Vlbg 1973 §40;
RPG Vlbg 1973 §41 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1 lita;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1 litc;
RPG Vlbg 1996 §41;
RPG Vlbg 1996 §45 Abs1 litc;
RPG Vlbg 1996 §46 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §48 Abs2 lita;
RPG Vlbg 1996 §48 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 938,21 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. November 1981, Zl. VIIa-371.49, wurde der Umlegungsplan Z. 9166/80 vom 12. Juni 1981 für den Ortsteil "H III" der Gemeinde G gemäß § 43 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, genehmigt. Unter Spruchpunkt IV 2. des genannten Bescheides wurde der Beitragsschlüssel für die Kosten der gemeinsamen Anlagen entsprechend Punkt IV des Umlegungsplanes festgelegt. Weiters enthält dieser Spruchpunkt IV.2 des Bescheides die Aussage, dass die betragsmäßige Festlegung der Kosten der Anlagen erforderlichenfalls in einem gesonderten Bescheid vorgenommen werde.

Mit Eingabe vom 18. Juli 1996 beantragten die Beschwerdeführer die bescheidmäßige "betragsmäßige Festlegung der Kosten der Errichtung der Weganlage". In diesem Antrag war nach einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und unter Vorlage von Rechnungskopien auch detailliert angegeben, in welchem betragsmäßigen Ausmaß die Mitbeteiligten zur Tragung der Kosten der Errichtung der Weganlage (bescheidmäßig), die von den Beschwerdeführern unter Einbeziehung des Beitrags, den ein weiterer Grundeigentümer geleistet hätte, getragen worden seien, zu verhalten seien.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem insbesondere Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien eingeholt wurden, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in dem gemäß §§ 1 und 6 AVG das Ansuchen auf bescheidmäßige Festsetzung der Kosten für die gemeinsame Anlage Grundstück Nr. X, KG G, im Umlegungsgebiet "H III" wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird. Die Einschreiter werden mit dem angefochtenen Bescheid mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit dem Bescheid vom 12. November 1981, Zl. VIIa-371.94, die Umlegung gemäß Umlegungsplan Z. 9166/80 vom 12. Juni 1981 für den Ortsteil "H III" der Gemeinde G durch die Vorarlberger Landesregierung genehmigt worden sei. Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien und des Vorbringens der Beschwerdeführer zu diesen Stellungnahmen wird auf die §§ 1 und 6 AVG verwiesen. Nach § 6 Abs. 2 AVG könne durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. Gemäß § 43 RPG, LGBl. Nr. 15/1973, habe die Landesregierung im Umlegungsbescheid den Umlegungsplan zu genehmigen sowie auszusprechen, wer welche Geldleistungen zu erbringen und wer welche Geldabfindungen zu erhalten habe. Sie habe über die Neuregelung der Rechte Dritter abzusprechen und die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen festzulegen.

Gemäß § 41 Abs. 3 RPG, LGBl. Nr. 15/1973, seien die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen von den Grundeigentümern im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen, wenn nicht eine andere vertragliche Regelung getroffen werde.

Im Beschwerdefall handle es sich um eine Streitigkeit über die Höhe von Kostenbeiträgen zu einer gemeinsamen Weganlage, somit um eine Angelegenheit zivilrechtlicher Natur.

§ 41 Abs. 3 RPG begründe keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über strittige Kostenbeiträge. Diese Gesetzesstelle regle lediglich die Aufteilung der Kosten, schaffe aber keine behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung in Streitfällen.

Daran vermöge auch der offenbar missverständliche Satz unter Spruchpunkt IV 2. des Bescheides vom 12. November 1981 nichts zu ändern, da eine behördliche Zuständigkeit nicht mittels Bescheides begründet werden könne. Dieser Satz könne sich lediglich auf Kosten bzw. Geldabfindungen und Geldleistungen im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 44 Abs. 3 bzw. § 43 Abs. 1 lit. a RPG beziehen.

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung der Verwaltungsbehörden sei somit die Zuständigkeit zur Entscheidung der Rechtsfrage bei den Gerichten gelegen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. November 1997, B 755/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht der Beschwerdeführer auf Entscheidung über die im Zusammenhang mit einem Umlegungsverfahren von ihnen aufgewendeten Geldleistungen geltend gemacht und dazu insbesondere auf die §§ 41 Abs. 3 und 43 Abs. 1 lit. a Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, verwiesen. In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, dass mit dem Umlegungsbescheid vom 12. November 1981 der Beitragsschlüssel für die Kosten der gemeinsamen Anlagen entsprechend Punkt IV des Umlegungsplanes festgelegt worden sei und in diesem Punkt IV vorgesehen sei, dass die Beiträge zu je einem Neuntel-Anteil durch die Eigentümer der im Bescheid aufgezählten Liegenschaften aufzubringen seien. Von den somit betroffenen Grundeigentümern hätten jedoch nur die Beschwerdeführer die Kosten der Weganlage getragen. Ein Kostenbeitrag in der Höhe von einem Neuntel sei von einem weiteren Eigentümer getragen worden. Die übrigen Eigentümer hätten keinerlei Kosten für die Wegerrichtung bezahlt. Die Gesamtkosten einschließlich der Zinsenbelastung unter Zugrundelegung eines fünfprozentigen Zinssatzes hätten S 353.980,--

betragen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die §§ 41 ff Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, lauten:

V. Hauptstück

Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken

1. Abschnitt

Umlegung von Grundstücken

§ 41

Begriff, Zweck, Umlegungsgebiet

(1) Zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).

(2) Das Umlegungsgebiet umfaßt Bauflächen oder Flächen, die für eine Widmung gemäß § 13 in Frage kommen. Es können auch andere Flächen einbezogen werden, wenn es zur Verwirklichung der Raumplanungsziele oder sonstiger Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist oder sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.

(3) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. Die Nutzung und Erschließung von Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets darf dadurch nicht erschwert oder behindert werden.

(4) Sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Planungen nach diesem Gesetz darüber nichts vorgesehen ist, hat die Gemeinde jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets (§ 42 Abs. 3 lit. d) bekanntzugeben.

§ 42

Einleitung des Verfahrens

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde

  1. a) von Amts wegen oder
  2. b) auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche zu stellen.

(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Im Antrag ist darzulegen, welche Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets maßgeblich sind. Dem Antrag müssen angeschlossen sein

a) ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und der der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten,

b) ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebiets ersichtlich ist,

c) ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan oder Planungen gemäß § 41 Abs. 4,

d) Hinweise in bezug auf städtebauliche, siedlungs- und verkehrstechnische Interessen,

e) die eingelangten Stellungnahmen nach Abs. 2.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn

  1. a) ein Antrag nach Abs. 1 vorliegt,
  2. b) das beantragte Umlegungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 festgelegt ist,

    c) die Umlegung zur Verwirklichung der Raumplanungsziele und der Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und

    d) ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder sonstige Planungen nach diesem Gesetz der Umlegung nicht entgegenstehen.

    Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

    § 44

    Umlegungsplan

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Anmerkung gemäß § 43 Abs. 4 zu löschen.

(3) Der Umlegungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten

a) eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstücksbestandes,

b) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern bzw. Abfindungsbezeichnungen, die Einlagezahlen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrundeliegenden Berechnungen ersichtlich sind,

c) eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,

d) einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),

e) den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),

f) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).

§ 45

Neuverteilung

(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug der gemäß § 46 auszuscheidenden Flächen ihrer Größe nach dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen.

b) Die neu zugewiesenen Grundstücke müssen ihrer Lage nach den eingebrachten Grundstücken vergleichbar sein. Durch die Umlegung darf am Eigentum von Gebäuden ohne Zustimmung des bisherigen und des künftigen Eigentümers keine Änderung eintreten. Mit Rechten belastete Grundstücke sind, soweit dies mit dem Umlegungszweck vereinbar ist, im größtmöglichen Ausmaß den bisherigen Eigentümern zuzuweisen.

c) Ist die Zuweisung eines nach Größe und Lage entsprechenden bzw. vergleichbaren Grundstücks nicht möglich, so ist eine dadurch bedingte Wertminderung durch die Zuerkennung einer entsprechenden Geldabfindung auszugleichen.

d) Begründet die Fläche der eingebrachten Grundstücke wegen ihrer zu geringen Größe nicht den Anspruch auf ein Baugrundstück, so ist für die eingebrachten Grundstücke ebenfalls eine Geldabfindung zuzuerkennen.

e) Für bauliche und sonstige Anlagen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren. Dies gilt jedoch nur für den Fall, daß das Grundstück wegen dieser Anlagen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat.

f) Die Geldabfindungen sind durch Geldleistungen jener Grundeigentümer aufzubringen, die im Verhältnis des Werts ihrer eingebrachten Grundstücke mehr erhalten, als ihr Anspruch nach den eingebrachten Grundstücken betragen würde.

g) Für die Bemessung der Geldabfindungen und Geldleistungen sind die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Vorlage des Umlegungsplanes maßgebend. Die Geldabfindungen und Geldleistungen sind so festzulegen, daß sich insgesamt die Ansprüche und Verpflichtungen ausgleichen.

(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies

a) anstelle der Geldabfindungen Miteigentum an zuzuweisenden Grundstücken begründet werden und

b) Miteigentum im Verhältnis der Anteile ganz oder teilweise aufgelöst werden.

§ 46

Gemeinsame Anlagen

(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).

(2) Die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen sowie die Herstellungskosten dieser Anlagen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Nicht einzurechnen sind jene Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wären. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten, sind von ihrer Aufbringungspflicht befreit.

(3) Die Kosten für die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern im Verhältnis des Werts ihrer aufgrund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke und des Vorteils der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.

(4) Stimmen die betroffenen Eigentümer zu, können die Aufbringung der Fläche für gemeinsame Anlagen sowie die Aufteilung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung nach anderen Kriterien erfolgen.

§ 47

Auflage des Umlegungsplanes

(1) Die Landesregierung hat die Auflage des Umlegungsplanes zu veranlassen. Er ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die betroffenen Grundeigentümer und die der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten sind von der Gemeinde nachweislich von der Auflage zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

§ 48

Umlegungsbescheid

(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn

a) sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,

b) sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,

c) die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist,

d) sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.

(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:

a) eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45),

b) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),

  1. c) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),
  2. d) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51)

    § 49

    Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides

(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung gemäß § 39 ist nicht erforderlich.

(2) Die Gemeinde hat innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides der Landesregierung eine den vermessungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Planurkunde vorzulegen. Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dem Grundbuchsgericht diesen Bescheid und unverzüglich die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtigstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters zu veranlassen.

(3) Die im Umlegungsbescheid festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind.

(4) Soweit gemäß § 50 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstücks zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird."

2. Das Vorarlberger Raumplanungsgesetz in der wiedergegebenen Fassung stellt die Wiederverlautbarung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes 1973 dar, wie es durch LGBl. Nr. 34/1996 zuletzt geändert worden war. Durch die genannte Novelle erfuhren auch die §§ 36ff RPG 1973, die die nunmehr in §§ 41ff enthaltenen Bestimmungen über das Umlegungsverfahren enthielten, eine Änderung. Die wiederverlautbarte Fassung entspricht der Fassung der §§ 36ff RPG 1973 idF der genannten Novelle.

Gemäß § 41 Abs. 3 RPG 1973 in der Stammfassung waren die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen von den Grundeigentümern, falls keine vertragliche Regelung getroffen wurde, im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.

Der Inhalt des Umlegungsplanes war im RPG 1973 in § 39 Abs. 3 geregelt. Gemäß § 39 Abs. 3 lit. c) RPG 1973 hatte der Umlegungsplan auch den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 41) zu enthalten (nunmehr § 44 lit. e) iVm § 46 RPG).

Im Umlegungsbescheid hatte die Landesregierung gemäß § 43 Abs. 1 den Umlegungsplan zu genehmigen und gemäß § 43 Abs. 1 lit. c) auch den Beitragsschlüssel für die Kosten der gemeinsamen Anlagen festzulegen.

3. Zunächst ist im Hinblick auf die im Beschwerdefall anwendbare Rechtslage auf Folgendes hinzuweisen:

Bei Erlassung des Umlegungsbescheides im Jahre 1981 war die dargestellte Stammfassung des RPG 1973 anzuwenden.

Der beschwerdegegenständliche Antrag vom Juli 1996 betrifft die betragsmäßige Festsetzung einer Zahlungsverpflichtung, die sich aus der Errichtung einer gemeinsamen Weganlage, die im Zuge eines baurechtlichen Umlegungsverfahrens errichtet wurde, ergeben soll und für die in einem Umlegungsbescheid der Aufteilungsschlüssel für die Kostentragung festgesetzt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Mai 1977, Slg. 9315/A, festgestellt hat, haben Verwaltungsbehörden im Allgemeinen jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise ist nach dem genannten Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters werde eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem Zeitraum rechtens war.

Auch hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit von Behörden gilt die allgemeine Regel, dass mangels Übergangsbestimmungen jeweils die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden ist (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, unter E 13 zu § 1, E 1 und 2 zu § 6 und E 1 bis 3 zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Da die genannte Novelle zum RPG, LGBl. Nr. 34/1996, keine Übergangsvorschriften für Umlegungsverfahren (oder damit zusammenhängende Verfahren) enthält, ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den gestellten Antrag an Hand der im Jahre 1997 (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) geltenden Rechtslage zu beurteilen.

4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid demgegenüber auf die den oben wörtlich wiedergegebenen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes in der wiederverlautbarten Fassung entsprechenden Paragraphen des Raumplanungsgesetzes LGBl. Nr. 15/1973 Bezug genommen. Dies offensichtlich im Hinblick darauf, dass der im Verfahren maßgebliche Umlegungsbescheid 1981 erlassen wurde.

Die Zitierung einer falschen Rechtslage allein bewirkt nach der hg. Rechtsprechung noch nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides. Der in dieser Fehlzitierung liegende Verfahrensmangel führt jedoch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich in dem Sinne ist, dass die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0068, oder vom 14. März 1995, Zl. 92/07/0162). Es ist daher im Beschwerdefall zu prüfen, ob sich die Rechtslage nach dem RPG 1973 in der Stammfassung hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über den von den Beschwerdeführer gestellten Antrag maßgeblich von der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung unterscheidet.

Durch die Novelle zum Raumplanungsgesetz LGBl. Nr. 34/1996 wurden die zitierten Bestimmungen jedoch hinsichtlich der hier maßgeblichen Zuständigkeit nicht geändert. Sowohl die Regelungen betreffend den Inhalt des Umlegungsplanes, den Inhalt des Umlegungsbescheides als auch - was im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung ist - hinsichtlich allfälliger weiterer Zuständigkeiten der belangten Behörde (vgl. insbesondere den nunmehrigen § 48) blieben im Wesentlichen unverändert. Auch die Vorschriften über die gemeinsamen Anlagen und die Kostentragung für deren Errichtung und Erhaltung haben sich inhaltlich nicht geändert.

Im Beschwerdefall war daher zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den gestellten Antrag bereits die Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 39/1996, anzuwenden.

In der Berufung auf eine alte Rechtslage allein liegt jedoch nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides.

5. Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den beschwerdegegenständlichen Antrag:

5.1. Zu prüfen ist daher, ob die belangte Behörde (auch bei Anwendung des Raumplanungsgesetzes in seiner zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung) ihre Zuständigkeit zu Recht verneint hat.

5.2. Ein Umlegungsverfahren, wie es in den §§ 41 ff Vorarlberger Raumplanungsgesetz geregelt ist, hat die "Neuordnung" der Eigentumsverhältnisse in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand und betrifft so die Eigentumsverhältnisse an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

Das Gesetz enthält keine näheren Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen. Es ist auch keine Bildung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft zur Erhaltung der Anlagen vorgesehen, für welche allenfalls auch eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Streitentscheidung gegeben sein könnte (vgl. beispielsweise die Zusammenlegungsgemeinschaften oder Bringungsgemeinschaften auf dem Gebiet der Bodenreform, die Straßeninteressentschaften oder Weggenossenschaften im Straßenrecht der Länder). Ungeachtet der Frage, in wessen Eigentum die Grundstücke stehen, auf denen gemeinsame Anlagen errichtet werden (vgl. im Bereich der Bodenreform beispielsweise zu § 16 Abs. 1 Oö Flurverfassungslandesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, das hg. Erkenntnis vom 12. März 1991, Zl. 87/07/0034, 0035), liegt sowohl dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks zu einer Duldung verpflichtet wird, als auch dann, wenn zum Zwecke der Errichtung der Anlage das Grundstück in das gemeinsame Eigentum der in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundeigentümer übertragen wird, eine Regelung der Eigentumsverhältnisse vor. Streitigkeiten darüber wären Streitigkeiten über eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind, sofern keine ausdrückliche Zuständigkeitsvorschrift für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorliegt (vgl. neuerlich für die Zusammenlegung auf dem Gebiet der Bodenreform zu einer ausdrücklichen Zuständigkeitsbestimmung für die Agrarbehörde im Zusammenhang mit den Kosten für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 87/07/0109, oder das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1992, Zl. 98/07/0102; zur Frage, ob und inwieweit Verwaltungsbehörden mit der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche betraut werden können, bereits Melichar, Von der Gewaltentrennung im formellen und materiellen Sinn unter Berücksichtigung der Abgrenzung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts, Verhandlungen des 4. ÖJT, 1970, Bd I/1, 37 ff).

Das Raumplanungsgesetz regelt in diesem Zusammenhang zwar, worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat, (sowohl in seiner Stammfassung als auch in der Fassung LGBl. Nr. 39/1996) die bescheidmäßige Festsetzung eines Beitragsschlüssels für die Tragung der Kosten der gemeinsamen Anlagen; eine Zuständigkeit zur Streitentscheidung im Einzelfall, was ein einzelner Beitragspflichtiger - auf der Basis des bescheidmäßig festgesetzten Beitragsschlüssels - zu zahlen hat, enthält das Gesetz (insbesondere auch das nunmehr anwendbare Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 39/1996) jedoch wie betont nicht.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Festlegung des Beitragsschlüssels nach dem Gesetz gemäß § 48 Abs. 2 lit. b iVm § 46 Abs. 3 leg. cit. durch die Verwaltungsbehörde erfolgt, stellen Streitigkeiten, die sich als Folge der Bildung der gemeinsamen Anlagen ergeben, wie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung jener Kostenbeiträge, die von den einzelnen Grundeigentümern auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Kosten und deren bescheidmäßig festgesetztem Beitragsanteil konkret zu leisten sind, zivilrechtliche Streitigkeiten dar.

Für derartige Streitigkeiten ist gemäß § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, sofern nicht eine ausdrückliche Bestimmung anderes vorsieht (vgl. etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 110).

§ 1 JN stellt auf das Vorliegen einer "bürgerlichen Rechtssache" ab und knüpft damit an die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht an (vgl. z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 69). "Behördliche Aufgaben" im Sinne des Art. II Abs. 1 EGVG, die zur Anwendung des AVG und dessen subsidiärer Zuständigkeitsregelungen für den Bundesbereich bzw. der subsidiären Zuständigkeitsregelungen in den Landesrechtsordnungen für die landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten führen, liegen nur dort vor, wo ein Gesetz die Behörde zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.

Auch der Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Bestimmung wie das Raumplanungsgesetz teilweise Regelungen über die Verhältnisse der Privaten unter sich enthält (hier: betreffend die Festsetzung des Beitragsschlüssels für die Kostentragung hinsichtlich der gemeinsamen Anlagen), ändert nichts daran, dass eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Entrichtung oder Nichtentrichtung der nach diesem Beitragsschlüssel geschuldeten konkreten Zahlungen eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechts betrifft. Die Beschwerdeführer begehren den Ersatz der von ihnen getragenen Kosten für die Errichtung einer gemeinsamen Anlage, soweit diese nach dem Umlegungsbescheid von den Antragsgegnern zu tragen wären. Für diesen Anspruch enthält das Vlbg RPG (weder in der Stammfassung noch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung) eine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den geltend gemachten Anspruch als einen zivilrechtlichen Anspruch qualifizierte und ihre Zuständigkeit mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Anspruch verneinte.

5.3. Daran ändert auch nichts, dass im Umlegungsbescheid vom 12. November 1981 neben der nach dem damals geltenden § 41 Abs. 3 RPG, LGBl. Nr. 15/1973, erfolgenden Festsetzung des Beitragsschlüssels für die Tragung der Kosten der gemeinsamen Weganlage in Punkt IV 2. des Bescheides weiters ausgesprochen wurde: "Die betragsmäßige Festlegung dieser Kosten wird erforderlichenfalls in einem gesonderten Bescheid vorgenommen werden." Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann auch eine derartige bescheidmäßige Festlegung die gesetzliche Grundlage für eine behördliche Entscheidung nicht ersetzen (vgl. allgemein zur "Änderung der Zuständigkeit durch Verfügung der Behörde", die nur bei einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage in Betracht kommt, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 1 zu § 6 AVG).

5.4. In der vorliegenden Beschwerde wird auf § 43 Abs. 1 lit. a Vorarlberger RPG in der Fassung LGBl. Nr. 15/1973 hingewiesen, dem zufolge die Landesregierung im Umlegungsbescheid den Umlegungsplan zu genehmigen und auszusprechen hätte, wer welche Geldleistungen zu erbringen und wer welche Abfindungen zu erhalten habe. Zu diesen Geldleistungen und Geldabfindungen zählten auch die Kosten der Wegerrichtung, welche im Zuge einer Umlegung erforderlich werde. Da die Kosten für die Herstellung und Erhaltung einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 mit Geldleistungen verbunden seien, sei § 43 Abs. 1 lit. a RPG in dem Sinne zu verstehen, dass auch diese Geldleistungen von der Festlegungspflicht der Landesregierung nach § 43 Abs. 1 lit. a RPG umfasst seien. Die belangte Behörde sei bei Erlassung des Umlegungsbescheides im Jahre 1981 offensichtlich derselben Meinung gewesen, da sie in Spruchpunkt IV 2. des Bescheides selbst ausgesprochen habe, dass eine betragsmäßige Festlegung der Kosten der gemeinsamen Anlagen erforderlichenfalls in einem gesonderten Bescheid vorgenommen werde.

Die belangte Behörde hat dazu in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass § 41 Abs. 3 RPG in der Fassung LGBl. Nr. 15/1973 vorsehe, dass die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen von den Grundeigentümern im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen seien, falls keine andere vertragliche Regelung getroffen werde. Diese Gesetzesstelle regle nur die verhältnismäßige Aufteilung der Kosten. Sie sei jedoch nicht derart zu interpretieren, dass damit eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über strittige Kostenbeiträge begründet werde.

Der belangten Behörde ist insoweit beizupflichten, als die in § 43 Abs. 1 lit. a genannten Geldleistungen jene Leistungen sind, die nach § 40 RPG 1973 gegebenenfalls zu erbringen waren. Die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen wurden in § 43 Abs. 1 lit. c RPG 1973 geregelt (nunmehr § 48 Abs. 2 lit. b iVm § 46 Abs. 3 RPG 1996). Die von den Beschwerdeführern genannte Norm betrifft daher nicht Geldleistungen schlechthin, sondern nur die im Rahmen des Umlegungsverfahrens als Ausgleich bei der Neuverteilung zu leistenden Beträge (nunmehr § 45 Abs. 1 lit. c und f iVm § 48 Abs. 2 lit. a RPG 1996). Der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführer ist aber auf den Ersatz der Kosten für die Errichtung einer gemeinsamen Anlage gerichtet.

Auch die Rechtslage nach dem RPG 1996 hat hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über Geldabfindungen keine Änderung gebracht. Sie enthält auch keine Vorschrift, die eine weitergehende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Streitentscheidung enthielte.

5.5. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch ist somit ein zivilrechtlicher Anspruch, hinsichtlich dessen es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zur Entscheidung im Streitfall für eine Verwaltungsbehörde, insbesondere nicht die belangte Behörde, gibt. Im Hinblick auf den zivilrechtlichen Charakter des Anspruches scheidet auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zahlungspflicht einzelner Grundeigentümer aus.

Die belangte Behörde hat daher ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Verweisung der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg entsprach dem Gesetz.

6. Da somit die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von den Mitbeteiligten geltend gemachten Streitgenossenzuschlag, der in der genannten Verordnung nicht vorgesehen ist.

Wien, am 7. März 2003

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