VwGH 97/14/0128

VwGH97/14/012831.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Dr. GH, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. Juli 1997, 484/10- 10/F-1996, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §231;
BAO §235;
BAO §248;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §92;
EStG 1972 §78 Abs1;
EStG 1972 §79 Abs1;
EStG §78 Abs1;
EStG §79 Abs1;
IESG;
KO §102;
KO §103;
KO §104;
KO §83 Abs1;
VwRallg;
BAO §231;
BAO §235;
BAO §248;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §92;
EStG 1972 §78 Abs1;
EStG 1972 §79 Abs1;
EStG §78 Abs1;
EStG §79 Abs1;
IESG;
KO §102;
KO §103;
KO §104;
KO §83 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen der D KG wurde am 15. Juni 1981 der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer als Masseverwalter bestellt.

Im Zug einer im November 1982 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, die D KG habe die im Monat Juni 1981 fälligen Löhne und Gehälter nicht mehr ausbezahlt. Diese und weitere Ansprüche der Arbeitnehmer (Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Abfertigungen etc) seien aus Mitteln des Insolvenz-Ausgleichs-Fonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz beglichen worden. Der Prüfer berechnete an Hand der vom Arbeitsamt ausbezahlten Beträge die zu entrichtende Lohnsteuer mit 1,770.114 S, den Dienstgeberbeitrag mit 456.875 S und den Dienstgeberzuschlag mit 10.153 S, worauf das Finanzamt den Ausführungen des Prüfers folgend an die D KG einen vorläufigen Haftungs- und Zahlungsbescheid für den Zeitraum Juni bis Dezember 1981 erließ, den es dem Beschwerdeführer zustellte.

Im Zug einer weiteren, im Dezember 1984 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, es seien auch nach Eröffnung des Konkurses einige Arbeitnehmer von der D KG beschäftigt worden. Für das Jahr 1981 hätten sich Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer von 7.087 S und für die Folgejahre solche geringen Umfangs ergeben, worauf das Finanzamt den Ausführungen des Prüfers folgend an die D KG am 28. Dezember 1984 einen endgültigen Haftungs- und Zahlungsbescheid für den Zeitraum Juni bis Dezember 1981 erließ, in dem es die mit dem vorläufigen Haftungs- und Zahlungsbescheid vorgeschriebene Lohnsteuer um die eben erwähnte Abfuhrdifferenz erhöhte, den Dienstgeberbeitrag und den Dienstgeberzuschlag jedoch "unverändert" ließ. Das Finanzamt erließ überdies einen Haftungs- und Zahlungsbescheid für den Zeitraum Jänner 1982 bis Dezember 1983. Diese beiden, dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Im Schlussbericht über die verteilbare allgemeine Masse vom 5. Dezember 1991 gab der Beschwerdeführer bekannt, für die Verteilung stünden ihm rund 36,6 Mio S zur Verfügung, was zur vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen reiche.

Mit Beschluss vom 20. Jänner 1992 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Im an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom 4. März 1992 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe an sie rund 34,6 Mio S überwiesen, womit ihre Masseforderungen zur Gänze beglichen seien.

Ohne einen dementsprechenden Bescheid zu erlassen, löschte das Finanzamt am 3. Februar 1992 auf dem Abgabenkonto der D KG die gesamten Abgabenschulden von rund 23,6 Mio S.

Im Gefolge mehrerer, ab März 1992 erfolgter Buchungen auf dem Abgabenkonto der D KG ergab sich bis 4. Mai 1992 eine Gutschrift von 970.476 S.

Am 8. Mai 1992 erließ das Finanzamt einen Haftungs- und Zahlungsbescheid für den Zeitraum Februar bis April 1992, mit dem es die D KG für Lohnsteuer von 1,792.244 S, für Dienstgeberbeitrag von 456.875 S und für Dienstgeberzuschlag von 10.153 S, in Anspruch nahm, wobei es zur Begründung ausführte, diese Abgaben seien durch die Überweisung an den Insolvenz-Ausgleichs-Fonds entstanden. Diesen Bescheid stellte es dem Beschwerdeführer zu.

Mit Bescheid vom 10. März 1993 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer für die aus dem Zeitraum Februar bis April 1992 aushaftenden Abgabenschulden der D KG von insgesamt 1,288.796 S (davon Lohnsteuer 821.768 S, Dienstgeberbeitrag 456.875 S und Dienstgeberzuschlag 10.153 S) als Haftenden mit der Begründung in Anspruch, er habe es als Masseverwalter verabsäumt, die nunmehr bei der D KG uneinbringlichen, anlässlich der Auszahlung der Löhne und Gehälter aus Mitteln des Insolvenz-Ausgleichs-Fonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz angefallenen lohnabhängigen Abgaben zu entrichten.

In seiner Berufung vom 13. April 1993 wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe der Finanzprokuratur die lohnabhängigen Abgaben bekannt gegeben. Er sei davon ausgegangen, mit den von der Finanzprokuratur geforderten und von ihm überwiesenen Betrag seien auch die lohnabhängigen Abgaben abgegolten. Dies ergebe sich auch aus dem von ihm erstellten Schlussbericht über die verteilbare Masse, gegen den keine Einwendungen erhoben worden seien. Seine Tätigkeit als Masseverwalter sei am 20. Jänner 1992 beendet worden, weswegen der ihm zugestellte Bescheid des Finanzamtes vom 8. Mai 1992 überdies keine Wirkungen entfaltet habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. September 1994 gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Bescheid vom 10. März 1993 ohne Begründung auf.

Ohne einen dementsprechenden Bescheid zu erlassen, widerrief das Finanzamt am 9. September 1994 die auf dem Abgabenkonto der D KG am 3. Februar 1992 erfolgte Löschung hinsichtlich eines Teilbetrages von 2,244.229 S.

Mit Bescheid vom 19. September 1994 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer für die aus dem Zeitraum Juni bis Dezember 1981 aushaftenden Abgabenschulden der D KG von insgesamt 1,273.753 S (davon Lohnsteuer 806.725 S, Dienstgeberbeitrag 456.875 S und Dienstgeberzuschlag 10.153 S) als Haftenden mit der bereits im Bescheid vom 10. März 1993 gegebenen Begründung in Anspruch.

In seiner Berufung vom 20. Oktober 1994 wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, er sei bereits mit Bescheid vom 10. März 1993 als Haftender für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag herangezogen worden. Abgesehen davon, dass die nunmehr als aushaftend bezeichnete Lohnsteuer um 15.043 S geringer sei, werde er anstatt für lohnabhängige Abgaben im Zeitraum Februar bis April 1992 für solche, die im Zeitraum Juni bis Dezember 1981 entstanden seien, zur Haftung herangezogen. Seiner Berufung gegen den Bescheid vom 10. März 1993 sei mit der aufhebenden Berufungsvorentscheidung vom 7. September 1994 statt gegeben worden. Aus der identen Begründung der Bescheide vom 10. März 1993 und vom 19. September 1994 ergebe sich, dass über die selben lohnabhängigen Abgaben, die anlässlich der aus Mitteln des Insolvenz-Ausgleichs-Fonds vom Arbeitsamt ausbezahlten Beträge angefallen seien, abgesprochen worden sei. Der Bescheid vom 19. September 1994 erweise sich somit bereits wegen entschiedener Sache als rechtswidrig. Nach Wiederholung des Vorbringens in seiner Berufung vom 13. April 1993 behauptete der Beschwerdeführer, es treffe ihn schon deswegen kein Verschulden an der Nichtentrichtung der lohnabhängigen Abgaben, weil er die Forderung der Finanzprokuratur zur Gänze aus der Masse befriedigt habe und gegen den von ihm erstellten Verteilungsentwurf auch vom Finanzamt keine Einwendungen erhoben worden seien. Überdies seien weder an die D KG Bescheide betreffend lohnabhängige Abgaben erlassen noch derartige Abgaben im Insolvenzverfahren angemeldet worden.

In der Folge vertrat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen in seiner Berufung vom 20. Oktober 1994 die Ansicht, sowohl der am 28. Dezember 1984 als auch der am 8. Mai 1992 an die D KG erlassene Haftungs- und Zahlungsbescheid seien in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid vom 8. Mai 1992 sei ihm trotz der bereits am 20. Jänner 1992 erfolgten Aufhebung des Konkurses wegen der noch zum Vorschein gekommenen Nachtragsmasse zu Recht zugestellt worden. Gebe es mehrere rechtskräftige Bescheide in einer Sache, derogiere der jeweils letzte Bescheid die früher erlassenen Bescheide. Somit sei der am 28. Dezember 1984 erlassene Haftungs- und Zahlungsbescheid nicht mehr existent, weswegen auch aus diesem Grund seine nunmehrige Inanspruchnahme als Haftender unzulässig sei. Der am 9. September 1994 erfolgte Widerruf der Löschung hinsichtlich eines Teilbetrages von 2,244.229 S sei ohne jegliche Begründung erfolgt, weswegen sich diese Maßnahme als rechtwidrig erweise. Schließlich habe das Finanzamt Masseforderungen darstellende Guthaben von rund 206.000 S, rechtswidrig mit Konkursforderungen aufgerechnet, weswegen seine Inanspruchnahme als Haftender nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtswidrig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zunächst auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der D KG und auf die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Masseverwalter der D KG als Haftender für Abgabenschulden der Masse hinwies. Zur Begründung führte sie - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - aus, die am 3. Februar 1992 erfolgte Löschung der gesamten, auf dem Abgabenkonto der D KG aufscheinenden Abgabenschulden sei mangels Erlassung eines Bescheides im Sinn des § 235 BAO nicht rechtswirksam gewesen. Die bloße Verbuchung einer Löschung bewirke entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch kein Erlöschen des Abgabenanspruches. Mangels rechtswirksamer Löschung sei der am 9. September 1994 erfolgte Widerruf dieser Löschung hinsichtlich eines Teilbetrags von 2,244.229 S ohne jegliche Bedeutung. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Masseverwalter sei mit der am 20. Jänner 1992 erfolgten Aufhebung des Konkurses beendet worden. Die Zustellung des am 8. Mai 1992 an die D KG erlassenen Haftungs- und Zahlungsbescheides für den Zeitraum Februar bis April 1992 an den Beschwerdeführer sei daher entgegen der ursprünglichen Ansicht des Finanzamtes und der nunmehr geänderten des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt. Mangels rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides habe dieser keine Wirkungen entfaltet. Somit befinde sich nur der bereits am 28. Dezember 1984 an die D KG erlassene Haftungs- und Zahlungsbescheid im Rechtsbestand. Daran ändere der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine über die Aufhebung des Konkurses hinaus gegebene Zuständigkeit als Masseverwalter in Ansehung der noch zum Vorschein gekommenen Nachtragsmasse nichts. Mit dem am 8. Mai 1992 erlassenen Bescheid sei nämlich keineswegs über eine noch zum Vorschein gekommene Nachtragsmasse entschieden worden. Mangels Wirksamkeit des am 8. Mai 1992 erlassenen Bescheides sei der an den Beschwerdeführer gerichtete Haftungsbescheid vom 10. März 1993 zu Recht mittels Berufungsvorentscheidung vom 7. September 1994 aufgehoben worden. Denn aus dem Zeitraum Februar bis April 1992 hafteten keine Abgabenschulden der D KG aus. Mit dem sich im Rechtsbestand befindlichen Bescheid vom 19. September 1994 sei der Beschwerdeführer für die aus dem Zeitraum Juni bis Dezember 1981 aushaftenden Abgabenschulden der D KG als Haftender herangezogen worden, weswegen sich dieser Bescheid keineswegs wegen entschiedener Sache als rechtswidrig erweise. Von einer neuerlichen Entscheidung in der selben Angelegenheit könne daher keine Rede sein. Wie der Beschwerdeführer im Einklang mit der Aktenlage ausführe, seien gegen den von ihm erstellten Schlussbericht über die verteilbare Masse keine Einwendungen erhoben worden. Bei dem vom Beschwerdeführer im Weg der Finanzprokuratur an den Insolvenz-Ausgleichs-Fonds überwiesenen Betrag habe es sich um angemeldete Ansprüche der bei der D KG beschäftigten Arbeitnehmer gehandelt. Mit dem Vorbringen, er sei der Ansicht gewesen, mit dem überwiesenen Betrag seien auch die lohnabhängigen Abgaben abgegolten, werde die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftender nicht ausgeschlossen. Nach den Bestimmungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes habe das Arbeitsamt nur Nettolöhne an die bei der D KG beschäftigten Arbeitnehmer ausbezahlt und auch keine weiteren lohnabhängigen Abgaben abgeführt. Dem rechtskundigen Beschwerdeführer hätte somit bekannt sein müssen, dass er in seiner Stellung als Masseverwalter die lohnabhängigen Abgaben zu entrichten gehabt hätte. Es sei ihm daher ein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen. Auch mit dem Argument, gegen den von ihm erstellten Schlussbericht seien keine Einwendungen erhoben worden, zeige der Beschwerdeführer nicht auf, er sei all seinen Verpflichtungen als Masseverwalter nachgekommen. Abgesehen davon, dass der Abgabenbehörde die nach Eröffnung des Konkurses entstandenen lohnabhängigen Abgaben in der Regel zunächst nicht bekannt seien, komme eine Anmeldung dieser Beträge im Konkurs begrifflich nicht in Betracht. Wie sich aus dem Schlussbericht über die verteilbare Masse ergebe, habe das vorhandene Massevermögen zur vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen gereicht. Der Beschwerdeführer hätte somit mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die lohnabhängigen Abgaben aus dem vorhandenen Massevermögen entrichten können. Wie der Beschwerdeführer überdies in seinem letzten Schreiben im Berufungsverfahren zugegeben habe, habe er es übersehen, die lohnabhängigen Abgaben zu entrichten. Mit der Behauptung, das Finanzamt habe Masseforderungen darstellende Guthaben rechtswidrig mit Konkursforderungen aufgerechnet, zeige der Beschwerdeführer nicht auf, seine Inanspruchnahme als Haftender sei rechtswidrig. Abgesehen davon, dass diese Guthaben bereits mit im ersten Halbjahr fällig gewordener Lohnsteuer aufgerechnet worden seien, hätte der Beschwerdeführer als Masseverwalter den nunmehr behaupteten Anspruch der Masse an die Abgabenbehörde mittels Klage durchsetzen müssen. Im Haftungsverfahren sei es jedenfalls unzulässig, einen im Konkursverfahren versäumten Anspruch nachzuholen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den gesetzlichen Vertretern iSd § 80 Abs 1 BAO gehören auch die Masseverwalter (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 30. Juli 2002, 96/14/0105).

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "dass über einen Sachverhalt nur ein Mal und nicht in der gleichen Sache ein weiteres Mal entschieden wird", sowie in seinem Recht, "im Bereich der Verschuldensbewertung" verletzt.

In Ausführung der so bezeichneten Beschwerdepunkte behauptet der Beschwerdeführer zunächst, wegen der am 3. Februar 1992 verfügten Löschung der gesamten Abgabenschulden der D KG erweise sich seine Inanspruchnahme als Haftender schon deswegen als rechtswidrig, weil mangels eines bestehenden Abgabenanspruches die stets akzessorische Haftung nicht geltend gemacht werden könne. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist die auf dem Abgabenkonto der D KG erfolgte Löschung der dort aufscheinenden Abgabenschulden mangels Erlassung eines Bescheides im Sinn des § 235 BAO nicht rechtswirksam geworden. Dies wird in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet, die dem Beschwerdeführer zugestellte Buchungsmitteilung ersetze den zu erlassenden Bescheid. Buchungsmitteilungen dienen der Information des Abgabepflichtigen, ersetzen aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Bescheide (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 24. Februar 1999, 98/13/0234), weswegen sie auch keine Rechtswirkungen entfalten. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Löschung der Abgabenschulden der D KG hätte nur durch einen gemäß § 235 BAO erlassenen Bescheid erfolgen können. Da mit der vom Finanzamt am 3. Februar 1992 gesetzten Maßnahme keine Löschung im Sinn des § 235 BAO erfolgt ist, haben die Abgabenschulden der D KG auch noch am 9. September 1994 bestanden, weswegen sich der an diesem Tag vom Finanzamt verfügte Widerruf der Löschung eines Teilbetrages, der durch einen gemäß § 294 BAO erlassenen Bescheid hätte erfolgen müssen, als ins Leere gegangen erweist. Richtigerweise hätte das Finanzamt die Aussetzung der Einbringung nach § 231 Abs 1 BAO und in der Folge eine Maßnahme nach Abs 2 leg cit setzen müssen, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Maßnahmen nach § 231 BAO führen jedoch nur zu behördeninternen Vorgängen, hinsichtlich derer dem Abgabepflichtigen kein Rechtsanspruch zusteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden.

Unter weit gehender Wiederholung seines Vorbringens im Administrativverfahren behauptet der Beschwerdeführer, es seien an die D KG zwei idente, in Rechtskraft erwachsene Haftungs- und Zahlungsbescheide ergangen, weswegen der (später erlassene) Bescheid vom 8. Mai 1992 den Bescheid vom 28. Dezember 1984 derogiere. Seine mit Bescheid vom 19. September 1994 verfügte Inanspruchnahme als Haftender, die sich auf den derogierten Bescheid vom 28. Dezember 1984 stützte, sei daher rechtswidrig. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist die Zustellung des am 8. Mai 1992 an die D KG erlassenen Haftungs- und Zahlungsbescheides an den Beschwerdeführer unwirksam erfolgt, weil dessen Tätigkeit als Masseverwalter mit der am 20. Jänner 1992 erfolgten Aufhebung des Konkurses beendet worden und mit diesem Bescheid keine Nachtragsmasse zum Vorschein gekommen ist. Selbst unter der Annahme, der Bescheid vom 8. Mai 1992 sei dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt worden, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Denn mit dem Bescheid vom 28. Dezember 1984 wurde die Haftung und Zahlung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum Juni bis Dezember 1981, mit dem vom 8. Mai 1992 hingegen die Haftung und Zahlung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum Februar bis April 1992 geltend gemacht. Beide Bescheide sind zwar von der selben Abgabenbehörde an die D KG erlassen worden, betreffen jedoch verschiedene Zeiträume. Schon deshalb kann vom Vorliegen zweier gleicher Bescheide, somit den Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer behauptete Derogation keine Rede sein (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2000/15/0217).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Einwendungen gegen die Höhe des Abgabenanspruches in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht in einem Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 26. November 2002, 99/15/0189). Mit den im Haftungsverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen die Bescheide vom 28. Dezember 1984 und vom 8. Mai 1992 zeigt der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides auf.

Wie bereits im Administrativverfahren behauptet der Beschwerdeführer, er sei trotz Aufhebung des Bescheides vom 10. März 1993 durch die Berufungsvorentscheidung vom 7. September 1994 mit Bescheid vom 19. September 1994 als Haftender für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag herangezogen worden, was insofern rechtswidrig sei, als er für die selben lohnabhängigen Abgaben nochmals als Haftender herangezogen worden sei. Da mit der Berufungsvorentscheidung seine Haftung für die in Rede stehenden lohnabhängigen Abgaben verneint worden sei, erweise sich der Bescheid vom 19. September 1994 wegen entschiedener Sache als rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bei Identität des Leistungsgebotes nach Aufhebung eines Bescheides nicht nochmals in der selben Sache entschieden werden darf, weil ansonsten die Rechtskraft unterlaufen würde. Eine derartige Identität liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht, mangels bestehender Abgabenschulden könne eine stets akzessorische Haftung nicht geltend gemacht werden. Der Bescheid vom 10. März 1993 stützt sich auf den nicht wirksam gewordenen Bescheid vom 8. Mai 1992, mit dem die Haftung und Zahlung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum Februar bis April 1992 geltend gemacht worden ist. Aus diesem Zeitraum haften auch nach dem Beschwerdevorbringen (vgl Seite 8 der Beschwerde) keine lohnabhängigen Abgaben aus. Der Bescheid vom 10. März 1993 wurde daher zu Recht mittels Berufungsvorentscheidung vom 7. September 1994 aufgehoben. Bei dem sodann am 19. September 1994 erlassenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer als Haftender für lohnabhängige Abgaben für den Zeitraum Juni bis Dezember 1981 herangezogen worden ist, kann von einer Entscheidung in der selben Sache, somit von einer Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, er sei als Masseverwalter zur Berechnung und Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben verpflichtet gewesen, wozu ihm auch die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestanden seien. Er habe jedoch darauf vertraut, die Finanzprokuratur, die auch im Gläubigerausschuss vertreten gewesen sei, werde als Vertreter des Bundes mit dem von ihm an sie überwiesenen Betrag auch die lohnabhängigen Abgaben abdecken. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keineswegs auf, er habe die ihm als Masseverwalter auferlegte Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben nicht verletzt. Gerade dem rechtskundigen Beschwerdeführer hätte bei nur geringer Sorgfalt bekannt sein müssen, dass er für die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz vom Arbeitsamt ausbezahlten Beträge die lohnabhängigen Abgaben abzuführen hatte. Eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Anmeldung lohnabhängiger Abgaben im Konkurs kommt schon begrifflich nicht in Betracht, weil dem Finanzamt die Höhe dieser selbst zu berechnenden Abgaben angesichts ihrer Abhängigkeit von der Höhe der ausbezahlten Beträge gar nicht bekannt sein kann (vgl das hg Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0056, Slg Nr 7023/F).

Da der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Masseverwalter schuldhaft seine Pflicht zur Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verletzt hat, ist er zu Recht als Haftender für die bei der D KG nicht mehr einbringlichen Abgabenschulden herangezogen worden.

Was den bereits im Administrativverfahren vorgetragenen Einwand betrifft, das Finanzamt habe Masseforderungen darstellende Guthaben rechtswidrig mit Konkursforderungen aufgerechnet, weswegen jener Betrag, für den er als Haftender in Anspruch genommen worden sei, um rund 206.000 S zu hoch sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung in den mit den Administrativakten vorgelegten Abschriften der die Gebarung der D KG betreffenden Kontoauszüge keine Deckung findet. Wie die belangte Behörde überdies zu Recht ausgeführt hat, hätte der Beschwerdeführer als Masseverwalter den nunmehr behaupteten Anspruch der Masse an die Abgabenbehörde mittels Klage durchsetzen müssen. Im Haftungsverfahren ist es jedenfalls unzulässig, einen im Konkursverfahren versäumten Anspruch durch Verringerung des Haftungsbetrages nachzuholen.

Bei dem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, ins Leere. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei zum Ergebnis gekommen, an Masseforderungen seien rund 56,3 Mio S unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen befriedigt worden, ist aktenwidrig. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Finanzamt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem erstatteten Schlussbericht über die verteilbare allgemeine Masse vom 5. Dezember 1991 davon ausgegangen, das vorhandene (allgemeine) Massevermögen von rund 36,6 Mio S habe zur vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen gereicht. Da nur der Bescheid der belangten Behörde der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, sind unrichtige Sachverhaltsfeststellungen bzw deren rechtliche Würdigung durch das Finanzamt irrelevant.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 31. März 2003

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